Schlagwortarchiv: OLG Celle

Geldbuße I: Gesamtgeldbuße?

© mpanch - Fotolia.com

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Heute mache ich dann mal einen „Geldbußentag“. M.E. kommen nämlich die mit der Verhängung/Höhe der Geldbuße zusammenhängenden Fragen – leider auch hier bei mir – viel zu kurz. Ich eröffne die kurze Serie dann mit dem OLG Celle, Beschl. v. 06.04.2016 – 2 Ss 15/16 -, also schon etwas älter. In ihm geht es um eine Basisfrage in Zusammenhang mit § 20 OWiG. Das AG hatte den Angeklagten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung in drei Fällen zu einer „Geldbuße von insgesamt 2.300,00 €“ verurteilt. Das LG hat dann die Berufung des Angeklagten verworfen. 

Das OLG hat die Revision gegen den Schuldspruch verworfen, wegen des Rechtsfolgenausspruchs jedoch aufgehoben, da § 20 OWiG nicht beachtet sei:

„2. Der Rechtsfolgenausspruch war hingegen zu korrigieren, da bei der Zusammenrechnung der drei Geldbußen zu einem Gesamtbetrag im erstinstanzlichen Urteil § 20 OWiG nicht beachtet wurde.

a) Der Angeklagte wurde wegen dreier tatmehrheitlich begangener Taten verurteilt. Werden durch mehrere Handlungen Bußgeldvorschriften verletzt und bilden diese weder eine natürliche noch eine rechtliche Handlungseinheit, so sind die Geldbußen gesondert festzusetzen, auch wenn diese mehreren Handlungen gleichzeitig geahndet werden (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl. (2012), § 20 RdNr. 2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). So liegt der Fall hier. Es besteht weder eine natürliche noch eine rechtliche Handlungseinheit zwischen den abgegebenen Steuererklärungen. Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten, was insbesondere dann gilt, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Besteuerungszeiträume betreffen. Tateinheit liegt nur dann vor, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15 = NJW 2016, 965). Letzteres ist hier nicht der Fall.

Mehrere Geldbußen können zwar gemeinsam festgesetzt werden, sind aber getrennt anzugeben und auch nicht – wie hier geschehen – zusammenzuziehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Januar 2007 – 1 Ss 289/06, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 23. November 2011- 2 Ss (OWi) 187/11 I 208/11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2001 – 2 Ss OWi 985/01, juris). Dies hat das Landgericht nicht beachtet, was aber nicht zu einer Zurückverweisung der Sache führt. Der Senat konnte den Rechtsfolgenausspruch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 354 Abs. 1b, Abs. 1a StPO dahin korrigieren, dass für die festgestellten Fälle der leichtfertigen Steuerverkürzung Geldbußen von 400 €, 750 € und 1.150 € festgesetzt werden…..“

In meinen Augen: Grundwissen. Dass das LG das übersehen hat, überrascht mich dann doch.

Wenn der Prüfungskandidat mitschummelt, oder: Beihilfe zum Geheimnisverrat

entnommen openclipart.org

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Der erste Beitrag der 4. KW. kommt dann etwas später, musste erst noch ein paar andere Dinge erledigen. Und ich eröffne die Woche dann mit dem OLG Celle, Beschl. v. 05.09.2016 – 2 Ss 103/16. Bei ihm handelt es sich m.E. um einen „Ableger“ aus der Geschichte in Niedersachsen mit der Weitergabe von Prüfungsunterlagen, – ergebnissen usw. an Prüfungskandidaten für die 2. juristische Staatprüfung durch einen Mitarbeiter des Prüfungsamtes. In dem Beschluss geht es aber nicht um den Angehörigen des Prüfungsamtes, sondern um einen von dem Belieferten Prüfling. Der war wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat verurteilt worden, und zwar – wie das OLG Celle dann sagt – zu recht. Hier die Leitsätze der OLG-Entscheidung:

1. Die Weitergabe von Sachverhalts- und Lösungsskizzen des juristischen Staatsexamens an Prüfungskandidaten durch einen Referatsleiter des Landesjustizprüfungsamts erfüllt den Tatbestand des Geheimnisverrats gemäß § 353b Abs. 1 StGB.

2. Ein Prüfungskandidat, der sich nicht darauf beschränkt, die Sachverhalts- und Lösungsskizzen rein passiv entgegenzunehmen, kann sich wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat gemäß §§ 353b Abs. 1, 27 StGB strafbar machen.

3. Durch die mit der Tatbegehung einhergehende Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit und Funktionsfähigkeit öffentlicher Institutionen werden wichtige öffentliche Interessen im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB gefährdet.

Wegen des Strafausspruchs hatte die Revision allerdings Erfolg. Denn – dazu der Leitsatz 4:

4. Eine weitere strafschärfende Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Strafzumessung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.“

Die Ablehnung des Staatsanwaltes

© beermedia.de -Fotolia.com

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Das OLG Celle hat im Sommer 2015 im OLG Celle, Beschl. v. 10.07.2015 – 2 VAs 5/15 – in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 23 ff. EGGVG) dargelegt, dass ein Anzeigeerstatter – ebenso wie im Strafverfahren nach h.M. der Angeklagte – keinen Anspruch auf Ablehnung/Ersetzung des Staatsanwaltes hat. Dazu wird ausgeführt:

„b) Der Antragsteller hat überdies nicht dargetan, dass er durch eine unterlassene oder abgelehnte Bestimmung einer anderen Staatsanwaltschaft außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Generalstaatsanwaltschaft Celle in seinen Rechten verletzt wäre. Nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, besteht für den Beschuldigten im Rahmen eines Strafverfahrens kein Rechtsanspruch auf Substituierung des ermittelnden Staatsanwaltes (vgl. Löwe?Rosenberg, StPO, 26. Aufl. vor § 22 GVG Rdnr. 9, 11 m. w. N.). In einem solchen Fall kann der Beschuldigte auch die Verfügung des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, mit der die Substitution des Staatsanwalts nach § 145 GVG abgelehnt worden ist, nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG anfechten (vgl. Löwe?Rosenberg a. a. O. Rdnr. 11 und Löwe?Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 23 EGGVG Rdnr. 125). Dass dem Antragsteller in dem von ihm angestrengten Ermittlungsverfahren weitergehende Rechte als einem Beschuldigten im Strafverfahren zustehen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.“

Schon ein wenig älter der Beschluss, aber erst jetzt bekannt geworden.

Akteneinsicht: Die StA ist nicht besser gestellt als der Angeklagte, oder: Gleiches Rechtsmittelrecht

AktenstapelMal etwas ganz anderes aus dem Recht der Akteneinsicht als Lebensakte, Messdaten usw. Nämlich die Frage: Für wen gilt eigentlich der Rechtsmittel-/Anfechtungsausschluss des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO? Gilt der nur für den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft kann Entscheidungen nach § 147 Abs, 4 Satz 1 StPO anfechten oder gilt gleiches Rechtsmittelrecht für alle und auch die Staatsanwaltschaft kann eine nach § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO – Mitgabe von Akten pp. zur Einsicht in die Büroräume des Verteidigers – getroffene Entscheidung anfechten. Zu der Frage hat jetzt der OLG Celle, Beschl. v. 26.08.2016 – 1 Ws 415/16 – Stellung genommen. Und der 1. Strafsenat stellt sich gegen die h.M., die nur von einem Anfechtungsausschluss für den Angeklagten ausgeht (Fundstellen siehe unten).

Das OLG sagt: Die Beschwerde ist unzulässig, denn:

Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht unterliegt gem. § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO keiner Anfechtung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 27.5.2016 – 2 Ws 88/16 -, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, StV 2016, 148; vgl. a. schon OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 217; Meyer?Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Rn 32 zu § 147).

Nach § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Nach Satz zwei dieser Vorschrift ist die Entscheidung nicht anfechtbar. Dieser Ausschluss der Anfechtbarkeit bezieht sich entgegen verbreiteter Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 5. Juli 2016 ? 2 Ws 11/16; OLG Celle, 2. Strafsenat, NStZ 2016, 305; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.2.2016 – 3 Ws 11-12/16 -, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.4.2007 – 1 Ws 42-43/07 -, zitiert nach juris; KG, NStZ-RR 2016, 143; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25) nicht allein auf Rechtsmittel des Angeklagten, sondern statuiert eine allgemeine Regelung, die auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft erfasst.

Und das begründet das OLG mit

  1. dem Wortlaut der Vorschrift, der gerade nicht nach möglichen Anfechtungsberechtigten differenziere.
  2. dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift: Zwar beziehe sich der Anfechtungsausschluss auf einen Antrag des Verteidigers. Da die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht aber stets einen entsprechenden Antrag voraussetze, könne aus dem Zusammenspiel der beiden Sätze jedoch nicht der Ausschluss der Anfechtbarkeit nur für den Angeklagten hergeleitet werden.
  3. mit anerkannten juristischen Auslegungsmethoden,
  4. und schließlich damit, dass „auch die Symmetrie der Anfechtungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft mit denen des Angeklagten keine Rechtsmittelbefugnis der erstgenannten [erfordert]. Im Falle der Statthaftigkeit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft wäre diese vielmehr gegenüber dem Angeklagten deutlich bevorzugt. Während die Beschwerde nach § 304 StPO keinen formalen Beschränkungen unterliegt, kann der Angeklagte die unterlassene Übersendung der Dateien in die Kanzleiräume seines Verteidigers nur mittels der – äußerst strengen Anforderungen unterliegenden – Revisionsrüge nach § 338 Nr. 8 StPO angreifen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.2.2014 – 1 StR 355/13).„

Telefonieren in der U-Haft, oder: Keine Gespräche mehr mit „Mutti“

© Mac Dax - Fotolia.com

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Untersuchungshaftgefangene benötigen für Telefonate eine Telefonerlaubnis. Die wird vom Gericht „erteilt/ausgesprochen, wenn keine Bedenken gegen das Telefonat bestehen. Frage: Was ist, wenn sich nach Erteilung einer Telefonerlaubnis herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zustimmung weggefallen sind. Nun, dann kann die erteilte Zustimmung widerrufen werden. So der OLG Celle, Beschl. v. 08.09.2016 – 1 Ws 434/16:

„c) Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat zu Recht seine Zustimmung zur Erteilung einer Erlaubnis für Telefonate des Angeschuldigten mit seiner Mutter unter deren Festnetznummer versagt und eine vor Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft Hildesheim – auf der Basis einer Zuständigkeitsübertragung nach § 134 Abs. 3 Satz 1 NJVollzG – erteilte Zustimmung für Telefonate des Angeschuldigten mit seiner Mutter unter deren Mobiltelefonnummer widerrufen. Denn es sind neue Umstände zu Tage getreten, die befürchten lassen, dass der Angeschuldigte Telefongespräche unter Verwendung der Telefonanschlüsse seiner Mutter zu Verdunkelungshandlungen nutzen wird.

Die Lebensgefährtin des Angeschuldigten, die Zeugin S. V., die bei der mutmaßlichen Tat des Angeschuldigten zugegen war und damit als unmittelbare Tatzeugin in Betracht kommt, hat in einem Brief an dem Angeschuldigten verklausuliert vorgeschlagen, sie und der Angeschuldigte sollten sich nach außen hin als Verlobte gerieren. Sie hat damit implizit vorgeschlagen, der Angeschuldigte möge dazu beitragen, dass sie unter Berufung auf ein ihr zuzubilligendes Zeugnisverweigerungsrecht eine Aussage vor Gericht vermeiden und eine Unverwertbarkeit ihrer gegenüber der Polizei gemachten Angaben erreichen könne. Der Inhalt eines Briefes des Angeschuldigten an S. V. mit der Formulierung, „… aber es war nicht so und du warst dabei und hast es gesehen,“ belegt jedenfalls eine Einflussnahme auf die Zeugin und begründet den Verdacht einer versuchten Anstiftung zu einer Falschaussage. Damit besteht die tatsachenfundierte Besorgnis, dass die Zeugin V. und der Angeschuldigte Kontakte zu verdunkelnden Absprachen nutzen werden.

Zwar bezieht sich die erteilte Telefonerlaubnis auf Gespräche des Angeschuldigten mit seiner Mutter und soll sich auch die neu erstrebte weitere Telefonerlaubnis auf Gespräche des Angeschuldigten mit seiner Mutter erstrecken. Jedoch hat die Zeugin V. in einem weiteren Brief an den Angeschuldigten vom 12. August 2016 erklärt, sie werde das nächste Mal hoffentlich einen Anruf des Angeschuldigten mitbekommen, weil sie am nächsten Tag zu seiner Mutter gehen werde. Diese Angabe der Zeugin V. begründet – wie der Vorsitzende des Schwurgerichts zu Recht angenommen hat – die weitere Besorgnis, dass die Zeugin V. bei Telefonaten des Angeschuldigten mit seiner Mutter anwesend ist beziehungsweise selbst mit dem Angeschuldigten unter Nutzung von Telefonanschlüssen der Mutter des Angeschuldigten telefoniert. Damit besteht die Befürchtung, dass die Telefonerlaubnisse, um die es vorliegend geht, für Verdunkelungsabsprachen zwischen dem Angeschuldigten und der Zeugin V. genutzt werden. Dabei ist naheliegend, dass solche Gespräche in Kenntnis und mit Billigung der Mutter des Angeschuldigten geführt werden. Vor diesem Hintergrund sind ungeachtet des Umstandes, dass Kontakte zwischen dem Angeschuldigten und seiner Mutter unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Grundgesetz stehen, die Versagung und der Widerruf der Zustimmung zu Telefonerlaubnissen nicht nur rechtlich statthaft, sondern auch in der Sache geboten.

Durch eine akustische Gesprächsüberwachung könnte die begründete Befürchtung von Verdunkelungsaktivitäten nicht hinreichend abgewendet werden, weil bei einer akustischen Gesprächsüberwachung in der Regel erst im Anschluss an eine bereits erfolgte Absprache und damit erst zu spät reagiert werden könnte (vgl. insofern OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2009 – 2 Ws 276/09, NStZ-RR 2010, 159).

Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Haftbefehl nicht auf Verdunkelungsgefahr gestützt ist; Maßnahmen zur Vermeidung von konkret zu befürchtenden Verdunkelungshandlungen können auch in einem solchen Fall ergriffen werden (OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2009 – 2 Ws 276/09, NStZ-RR 2010, 159; OLG Celle, Beschluss vom 24. März 2016 – 1 Ws 28/16; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 119 Rn. 5).“