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Rechtsmittel II: Wirksame Berufungsrücknahme, oder: Situative Überforderung des Angeklagten?

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann den KG, Beschl. v. 17.02.2020 – 3 Ws 37 u. 38/20 –  vor. Problematik: Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme eines unverteidigten Angeklagten im Fall der notwendigen Verteidigung.

Das AG hat den Angeklagten in Anwesenheit seines Wahlverteidigers verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte persönlich Berufung eingelegt. Das LG beraumt Berufungshauptverhandlung an, zu der es auch den Wahlverteidiger geladen hat. Der erklärt, für die Berufung nicht beauftragt zu sein. Daraufhin hat die Vorsitzende der Strafkammer dem Angeklagten mitgeteilt, es liege angesichts dessen, dass er Taxifahrer sei und mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gerechnet werden müsse, ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor, und hat ihn aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. Darauf teilt der Angeklagte mit:

„In der Strafsache gegen mich, V., ziehe ich hiermit meine eingereichte Berufung zurück.“

Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt:

Ausgehend von all den bisherigen Ungerechtigkeiten und Unrechtmäßigkeiten erwarte ich kein faires und akzeptables Urteil bei der bevorstehenden Gerichtsverhandlung seitens des Landgerichts. […]

Deshalb würde ich mich lieber fernhalten und meinen Fall nicht vor diesem Gericht behandeln lassen. […]

Ich sollte lieber der Empfehlung meines Anwalts folgen und auf eine Berufung verzichten. Er kannte anscheinend die Situation und die Aussichten besser als ich. […]

Dieser Rückzug hat zugleich auch Nachteile für mich, da ich nie mehr zu meinem Recht kommen kann. […]

Bitte streichen Sie den Gerichtsverhandlungstermin vom 4.12.2019.“

Dem Angeklagten wird dann ein Pflichtverteidiger bestellt. Die Vorsitzende der Strafkammer teilt dem dem Angeklagten dann noch mit, seine Berufungsrücknahme genüge nicht den Formvorschriften, weil er diese nicht unterschrieben habe. Darauf antwortet der Anegklagte u.a. mit:

„Die Beschlüsse und das Urteil des AGs in meinem Fall sind noch nicht rechtskräftig, sonst wäre eine Berufung gegen sie nicht erforderlich oder erlaubt sein […].

[…]

Ich bin nicht ganz schlüssig, ob ich meine Berufung zurückziehen soll oder nicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass ich beim Landgericht zu meinem Recht komme und für all meine Verluste und Einbüße entschädigt werde, ist, wie es bisher aussieht, nicht hoch. Ich habe deshalb einmal versucht, meine Berufung zurück zu ziehen. Die Gründe dafür habe ich dort erwähnt. Aus irgendeinem Grund wurde das nicht akzeptiert. Nun nach einer weiteren Überlegung lasse ich meine Berufung laufen […].“

Das LG hat dann die Berufung des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil diese nach Maßgabe von § 322 StPO verspätet eingelegt worden sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner durch einen neuen Wahlverteidiger eingelegten sofortigen Beschwerde.

Das KG hat die Wirksamkeit der durch den Angeklagten erklärten Zurücknahme der Berufung durch deklaratorischen Beschluss festgestellt und meint u.a.

„2. Der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Prozesserklärung keinen Verteidiger hatte. Zwar ist anerkannt, dass ein Angeklagter im Fall der notwendigen Verteidigung die Gelegenheit haben muss, sich von seinem Verteidiger rechtlich beraten zu lassen und die fehlende Möglichkeit dessen vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts bzw. der Rechtsmittelrücknahme zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung führt (vgl. BGHSt 47, 238; Senat NStZ-RR 2007, 209 und Beschluss vom 6. Mai 2002 – 3 Ws 43/02 -; KG StV 2013, 11; OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2009             – 5 Ws 91/09 -, juris; OLG Koblenz StraFo 2006, 27; Paul, KK-StPO 8. Aufl., § 302 Rdn. 12 m.w.N.; Allgayer a.a.O. Rdn. 36). Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag, ist indes nicht ausschlaggebend, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Prozesserklärung ein Pflichtverteidiger bestellt ist oder er einen Wahlverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt hat, sondern ob sich der Angeklagte bei Abgabe der Prozesserklärung der vollen Tragweite seiner Erklärung bewusst ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2008 – 2 BvR 325/06 -; Senat, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 3 Ws 77/16 -, juris; OLG Hamm NJW 1983, 302) und er Gelegenheit hatte, sich zuvor ausreichend rechtlich beraten zu lassen (vgl. BGH NStZ 2014, 533 m.w.N.; OLG Koblenz NStZ 2007, 55; Allgayer a.a.O. Rdn. 36). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass auch ein verteidigter Angeklagter den Rechtsmittelverzicht bzw. die Rechtsmittelrücknahme gegen den Widerspruch seines Verteidigers erklären kann (vgl. BGHSt 45, 51, 56; Paul a.a.O. m.w.N.).

Die Fälle, die den eingangs zitierten Entscheidungen zu Grunde liegen, sind durch eine situativ bedingte Überforderung der dortigen Angeklagten in der Hauptverhandlung gekennzeichnet, die sich zuvor nicht mit einem Verteidiger beraten konnten, der sie vor übereilten Erklärungen hätte abhalten können (vgl.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. November 1993 – 1 Ws 539/93). Gibt der Angeklagte hingegen seine Rücknahmeerklärung in deutlichem zeitlichen Abstand zur Hauptverhandlung ab, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er sich der Tragweite seiner Erklärung bewusst ist (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; Jesse a.a.O. Rdn. 57) und kann von einer situativen Überforderung des Angeklagten nicht die Rede sein kann.

So liegt der Fall hier. Zwischen der Einlegung der Berufung und deren Rücknahme liegen mehr als zweieinhalb Monate. In dieser Zeit war es dem Angeklagten möglich, sich ausführliche Gedanken über eine etwaige Rechtsmittelrücknahme zu machen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und sich von ihm beraten zu lassen. Davon hat der Angeklagte, der auch in der Lage war, seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – ohne Mitwirkung seines damaligen Verteidigers – selbst einzulegen, offenkundig auch Gebrauch gemacht. Denn in seinem Schreiben vom 1. September 2019 erwähnt er ausdrücklich die Empfehlung seines Anwalts, auf die Berufung zu verzichten, weil dieser anscheinend die Situation besser kenne als er. Zudem hat der Angeklagte seine   Berufungsrücknahme ausführlich begründet. Auch dies spricht gegen eine voreilige und unüberlegte Entscheidung eines situativ überforderten und unzureichend rechtlich beratenen Angeklagten. Soweit der Verteidiger behauptet hat, der Angeklagte verfüge nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, sprechen dagegen schon die vom Angeklagten verfassten umfangreichen Schreiben in weitgehend fehlerfreiem Deutsch.

Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, oder: Ein Überblick

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Und auch das zweite Posting des heutigen Tages ist einer gesetzlichen Neuregelung gewidmet. Denn am 13.12.2019 ist nicht nur das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019“ in Kraft getreten, sondern auch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019“ (BGB l I, S. 2128). Dieses soll der Umsetzung der EU Richtlinie 2016/1919 – sog. PKH Richtlinie dienen. Lassen wir mal dahingestellt, ob das gelungen ist.

Das Gesetz hat das Recht der Pflichtverteidigung in den §§ 140 ff. StPO jedenfalls umgekrempelt, und zwar in etwa wie folgt:

  • Das System der notwendigen Verteidigung, ist grds. beibehalten.
  • Die Beiordnungsgründe des § 140 Abs. 1 StPO a.F. sind neu gefasst und erweitert, und zwar u.a.:
    • Es sind die Mindestanforderungen an die vorangegangene Dauer der Haft für die Frage der Beurteilung, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, gestrichen worden (früher § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.). Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO muss ein Pflichtverteidiger jetzt auf jeden Fall in den Fällen der Vorführung bestellt werden,
    • Ein Pflichtverteidiger ist jetzt auch beizuordnen, wenn die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht statt
    • In § 140 Abs. 2 StPO ist ausdrücklich die „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ als Kriterium zur Beurteilung, ob die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist, aufgenommen werden.
  • Der Beschuldigte hat in Zukunft ein eigenes Antragsrecht, er muss dieses aber auch geltend machen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beantragt der Beschuldigte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, so ist seinem Antrag in den Fällen der notwendigen Verteidigung ohne weiteres stattzugeben. Stellt er einen solchen Antrag nach Belehrung nicht, so ist dies bei der Prüfung, ob gleichwohl eine Pflichtverteidigerbestellung im Rechtspflegeinteresse erforderlich ist, zu berücksichtigen.
  • In den Fällen des § 141 Abs. 2 StPO, z.B. Untersuchungshaft, ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger auch ohne Antrag von Amts wegen beizuordnen. Auch in allen anderen Verfahrenssituationen, insbesondere vor einer Befragung durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten, ist von Amts wegen zu prüfen, ob es, insbesondere wegen der Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten, im Rechtspflegeinteresse erforderlich ist, diesem trotz fehlendem Antrag einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Spätestens mit der Anklageerhebung ist dem Angeschuldigten – wie im geltenden Recht – in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
  • Hat der Beschuldigte in seinem Bestellungsantrag keinen bestimmten Pflichtverteidiger bezeichnet, muss der Pflichtverteidiger aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 BRAO) ausgewählt Nach § 142 Abs. 6 Satz 2 StPO soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.
  • Über die Bestellung entscheidet das Gericht, ggf. in Eilfällen die Staatsanwaltschaft ( 142 StPO).
  • Dauer und Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung/die Entpflichtung sind in § 143 StPO.
  • 144 StPO regelt jetzt die Bestellung mehrerer Verteidiger. Dabei ist im Wesentlichen die bisher zu dieser Problematik vorliegende Rechtsprechung umgesetzt.
  • Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen ist jetzt die sofortige Beschwerde (§ 142 Abs. 7 StPO).

So viel zu den Änderungen in einem kurzen Überblick. Wer zu dem Ganzen leine Synopse altes/neues Recht und auch erste Hinweise für die weiteren Änderungen im Verfahren lesen möchte, dem <<Werbemodus an>> empfehle ich mein Ebook „Modernisierung des Strafverfahrens? Die Änderungen in der StPO 2019 – ein erster Überblick – und Synopse altes/neues Recht der Pflichtverteidigung„. Das Werk“ hat 130 Seiten und steht als PDF zur Verfügung. Die Bestellung geht ganz einfach und schnell. Einfach eben hier den „Bestellbutton“ anklicken und dann kommt das PDF sehr schnell. Allerdings nicht kostenlos, sondern mit Rechnung 🙂 . Preis nur 25 €. <<Werbemodus aus>>.

Hinweis:

Auf dejure sind leider noch nicht die Aktualisierungen/Änderungen eingearbeitet, so dass die Verlinkungen (via PlugIn) in dem Blogbeitrag noch auf die alten Gesetzesfassungen verweisen. Also entweder das BGBl nehmen oder die Gesetzes-Seiten des BMJV zugreifen.

Peinlich, wenn der VerfGH dem OLG Dresden u.a. sagt: „offensichtlich unhaltbar“..

Gesicht ärgerlichPeinlich, peinlich – zumindest unschön – was der 3. Strafsenat des OLG Dresden da im im VerfGH Sachsen, Beschl. v. 30.09.2014 – Vf. 19-IV-13 zu einer eigenen Entscheidung lesen muss. Seine Bewertung sei „nicht mehr verständlich“ bzw. „offensichtlich unhaltbar“  bzw. das OLG habe „nicht in den Blick genommen“. Liest man als Revisionsgericht nun gar nicht gern, vor allem weil man das ja lieber selbst den Tatrichtern schreibt.

Ergangen ist der VerfGH-Beschluss zu einer Aufhebungsentscheidung des OLG. Dieses hatte ein Urteil des LG Leipzig nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Grund: In einem Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) war der Verteidiger während der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht anwesend. Das OLG sagt: § 338 Nr. 5 StPO, aber davon ist der Schuldspruch nicht betroffen, obwohl der Angeklagte einen Umstand vorgetragen hatte, der auch insoweit Auswirkungen haben konnte. Und das gefällt dem VerfGH nun gar nicht:

Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben sei, weil während der Vernehmung des Beschwerdeführers über seine persönlichen Verhältnisse als einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung kein Verteidiger anwesend gewesen sei, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 Abs. 2 StPO) vorgelegen habe. Die hieran anknüpfende Bewertung des Oberlandesgerichts, der Schuldspruch als Urteilsteil sei von diesem Verfahrensverstoß nicht betroffen, erscheint gemessen am Inhalt des § 338 Nr. 5 StPO offensichtlich unhaltbar.

 aa) Während im Allgemeinen eine Revision nur gerechtfertigt ist, soweit ein Gesetzesverstoß für das Urteil kausal ist (§ 337 Abs. 1 StPO), stellt das Gesetz für die in § 338 StPO enthaltene Aufzählung schwerwiegender Verfahrensmängel die grundsätzlich unwiderlegbare Vermutung der Entscheidungserheblichkeit auf (BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977, BGHSt 27, 96, [98]; Gericke in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage, § 338 Rn. 1 m.w.N.). Danach führt das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes regelmäßig zur Aufhebung des gesamten Urteils im angefochtenen Umfang, ohne dass es darauf ankommt, ob das Urteil tatsächlich auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, NStZ 2003, 218; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 338 Rn. 2). Hiervon darf nur abgesehen werden, sofern ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995, NStZ 1996, 49; Urteil vom 28. Juli 2010, NStZ 2011, 233 [234]; Gericke, a.a.O., § 338 Rn. 5).

Eine Beschränkung des Umfangs der Aufhebung kann erfolgen, soweit sich der Verfahrensmangel nur in einem abtrennbaren Teil des Urteils auswirkt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, NStZ 2003, 218; Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rn. 2).

 bb) Vor dem Hintergrund der in dieser Weise ausgeformten gesetzlichen Beruhensvermutung des § 338 StPO erscheint die Bewertung des Oberlandesgerichts nicht mehr verständlich, der Schuldspruch bleibe hier von dem festgestellten, einen absoluten Revisionsgrund begründenden Verfahrensverstoß wegen des Inhalts des betroffenen Verfahrensabschnitts unberührt.

Allerdings kommt bei Verfahrensfehlern i.S.v. § 338 StPO, die nur die Erörterung von allein den Rechtsfolgenausspruch berührenden Fragen betreffen, eine Beschränkung des Umfangs der Aufhebung auf den Strafausspruch grundsätzlich in Betracht (BGH, Urteil vom 30. März 1983, NStZ 1983, 375). Dies mag im Regelfall auf die Vernehmung eines Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen zutreffen. Das Oberlandesgericht nimmt jedoch nicht in den Blick, dass hier im Rahmen seiner Vernehmung mit der zur Tatzeit bestehenden Hirntumorerkrankung des Beschwerdeführers auch ein Umstand erörtert wurde, für den offensichtlich nicht schon denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann, dass er nicht allein für eine den Rechtsfolgenausspruch betreffende verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch für dessen Schuld(un)fähigkeit und damit für den Schuldspruch Bedeutung erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Januar 1990 – 1 StR 643/89 – juris). Sachliche Gründe für die gegenteilige Auffassung des Gerichts lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen und sind auch sonst nicht erkennbar.

Insbesondere verwehrt es die gesetzliche Beruhensvermutung des § 338 StPO zu erwägen, ob – jenseits bereits denkgesetzlich ausschließbarer Erheblichkeit – auch ein rechtsfehlerfreies Verfahren nach den konkreten Umständen dieses Falles hinsichtlich des Schuldspruchs zu demselben Ergebnis geführt hätte.“

Jetzt darf es der Senat noch einmal machen.

 

Die Summe macht es (auf jeden Fall) – Pflichtverteidigung beim betreuten Beschuldigten

Das LG Braunschweig, Beschl. v. 12. 12. 2011 – 5 Qs 301/11 setzt sich mit der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einem unter Betreuung stehenden Beschuldigten auseinander. Er kommt zum Ergebnis: Die Summe machte es, nämlich die Kumulation eines drohenden mittelbaren Nachteils sowie die Besorgnis der Unfähigkeit der Selbstverteidigung des Angeklagten. Die können dazu führen, dass die Verteidigung des Angeklagten notwendig i. S. d. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ist.

Leider teilt der Beschluss nicht mit, ob nicht ggf. schon allein der drohene Widerruf wegen der Höhe der Gesamtstrafewartung ausgereicht hätte, zur notwendigen Verteidigung zu kommen. M.E. reicht aber auch schon allein der Umstand aus, dass der Angeklagte unter Betreuung stand. Beides zusammen reicht auf jeden Fall.

Ohne Verteidiger – Rechtsmittelverzicht unwirksam

Das OLG Naumburg, Beschl. v.19.09.2011 – 2 Ws 254/11 befasst sich mit einer die Praxis immer wieder beschäftigenden Frage, nämlich der Wirksamkeit des unverteidigten Angeklagten in den Fällen der notwendigen Verteidigung. Das OLG sieht diesen Verzicht als unwirksam an und erteilt damit den Stimmen in der Rechtsprechung eine Absage, die für die Annahme von Unwirksamkeit noch weitere Umstände erfordern. Dabei gibt er sogar frühere entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Naumburg auf, wenn es heißt.

Zwar kann ein Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerru­fen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Indes ist die Verzichtserklärung unwirksam, wenn im Falle notwendiger Verteidigung kein Verteidiger mitgewirkt hat, weil sich der Angeklagte nicht mit einem Verteidiger beraten konnte, der ihn vor über­eilten Erklärungen hätte abhalten können (Meyer-Goßner, a.a.O., § 302 Rn. 25a m.w.N. zur Rspr.). Der hiervon abweichenden Ansicht, in solchen Fällen setze die Un­wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts zusätzlich besondere Umstände voraus, auf­grund derer Bedenken bestehen, dass der Angeklagte sich der Bedeutung und der Tragweite seiner Erklärung bewusst gewesen ist (OLG Hamburg, NStZ 1997, 53, 54; OLG Brandenburg, StraFo 2001, 136), ist entgegenzuhalten, dass § 140 Abs. 2 StPO nicht nur vor, sondern auch nach der Urteilsverkündung Bedeutung hat (KG, NStZ-RR 2007, 209; OLG Hamm, StV 2010, 67; Meyer-Goßner a.a.O.). Der in einer früheren Entscheidung vertretenen Ansicht des 1. Senats des Oberlandesgerichts Naumburg (NJW 2001, 2190) folgt der Senat aus dem genannten Grund nicht.“

Dass die Voraussetzungen für die Annahme notwendiger Verteidiger vorlagen – Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung – lag m.E. auf der Hand. Das ist ja nun schon was. Von daher verstehe ich das AG nicht, warum man den Rechtsmittelverzicht in einer solchen Situation überhaupt entgegen nimmt. Wenn schon kein Verteidiger, dann aber zumindest Abwarten und dem Angeklagten die Gelegenheit geben, sich seine Entscheidung zu überlegen.

Als „neuer“ Verteidiger muss man solche Entscheidungen auf dem berühmten „Schirm haben“. Der unwirksame Verzicht hat nämlich zur Folge, dass die Revision durchgeführt werden kann und auch wohl erfolgreich sein wird.