In die 3. KW/2025 starte ich dann mit zwei Beschlüssen zum Strafantrag.
Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 21.08.2024 – 3 StR 97/24 – zur Frage der Anwendung der Neuregelungen in § 158 Abs. 2 StPO durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.7.2024 auf nach altem Recht gestellte Strafanträge (zu diesem Gesetz mein Beitrag Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ – Die wichtigsten Änderungen in StPO, OWiG und RVG, u.a. aus StRR 8/2024, 11).
Das LG hatte den Angeklagten u.a. in mehreren Fällen wegen Beleidigung verurteilt. In einem der Fälle hat der BGH, das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, weil es insoweit an dem gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen wirksamen Strafantrag des vom Angeklagten Beleidigten gefehlt hat:
„a) Nach § 158 Abs. 2 StPO in der Fassung vom 21. Dezember 2015 wäre ein solches Ersuchen um Strafverfolgung binnen der Frist des § 77b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB schriftlich (oder zu Protokoll eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft) anzubringen gewesen. Im vorliegenden Fall übersandte der Antragsteller seinen Strafantrag hingegen an die Kriminalpolizei in O. mittels einer Textdatei, die einer „einfachen“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur beigefügt war. Beide Dokumente gelangten ausgedruckt zur Verfahrensakte, ohne dass sie zur Wahrung der Schriftform mit einer Unterschrift des Antragstellers versehen waren. Ein Strafantrag mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen von § 158 Abs. 2 StPO aF nicht (s. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21, BGHSt 67, 69). Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 32a StPO gewahrt wurden.
b) Für die Nachprüfung war das zum Zeitpunkt des Verfahrensgeschehens geltende Recht zugrunde zu legen. Es ist rechtlich daher ohne Belang, dass mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024, in Kraft getreten am 17. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234), das in § 158 Abs. 2 StPO aF geregelte Schriftformerfordernis ersetzt wurde und der Antragsteller nunmehr zur Wahrung der Form nur noch die Identität und seinen Verfolgungswillen sicherstellen muss.
aa) Nach der Neufassung soll die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung abseits der Schriftform und den strengen Voraussetzungen des § 32a StPO ausgeweitet werden, sofern sich aus der Antragstellung Identität und Verfolgungswille – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – eindeutig entnehmen lassen. Für einen formgerechten Antrag ist deshalb nunmehr ausreichend, dass aus der Erklärung des Antragstellers und den Umständen ihrer Abgabe unzweifelhaft hervorgeht, von wem sie herrührt und dass sie mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich hierzu, dass die Ermittlungsbehörden die Identität und den Verfolgungswillen dabei auch auf andere Weise oder sogar erst im Nachgang zu einer Erklärung feststellen können. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Antragstellung über eine bereits dienstlich bekanntgewordene E-Mail-Adresse oder im Rahmen eines bestehenden Austauschs zwischen der Polizei und dem Antragsteller eine Feststellung der Identität hinreichend ermöglicht. Ein Anbringen des Antrags per einfacher E-Mail soll deshalb nunmehr zur Wahrung des Formerfordernisses ebenfalls möglich sein (s. BT-Drucks. 20/10943 S. 49 f.).
Die aufgrund der geänderten Gesetzeslage geringeren Voraussetzungen hätte der Geschädigte erfüllt. Denn er übersandte nach Aufforderung der Polizei infolge eines vorangegangenen Austauschs fristgerecht per einfacher E-Mail seinen Strafantrag, so dass seine Identität und sein Verfolgungswille eindeutig festzustellen waren.
bb) Die Gesetzesänderung findet allerdings keine rückwirkende Anwendung. Eine entsprechende Regelung enthält das Gesetz nicht. Die Neufassung der Vorschrift führt nicht dazu, dass der ursprünglich formwidrige Strafantrag nunmehr als wirksam eingelegt gilt. Denn das Verfahrensgeschehen war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Antragsfrist bereits abgeschlossen, weil ein den Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 StPO aF entsprechender Strafantrag zuvor nicht gestellt worden war. Im Einzelnen:
(1) Neues Verfahrensrecht gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch für bereits anhängige Verfahren. Es erfasst sie in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften befinden; laufende Verfahren sind nach diesen weiterzuführen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. September 1951 – 1 BvR 61/51, BVerfGE 1, 4, 6; vom 31. Mai 1960 – 2 BvL 4/59, BVerfGE 11, 139, 146; vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 u.a., BVerfGE 87, 48, 64). Der Grundsatz findet Anwendung auf Vorschriften, die das Verfahren des Gerichts regeln, auf Bestimmungen, welche die Stellung von Verfahrensbeteiligten im Prozess, ihre Befugnisse und Pflichten betreffen, sowie auf Normen über die Vornahme und Wirkungen von Prozesshandlungen Beteiligter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 1969 – 4 StR 357/68, BGHSt 22, 321, 325; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 354a Rn. 4; ferner MüKoStPO/Kudlich, 2. Aufl., Einl. Rn. 608 f.). Er erfasst Fälle, in denen die Strafverfolgung von einem wirksamen Strafantrag abhängig ist (s. LR/Kühne, StPO, 27. Aufl., Einl. Abschn. E Rn. 20; LR/Stuckenberg aaO, § 206a Rn. 36, 60 mwN). Hieraus folgt zudem, dass eine fehlende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Prozesshandlung grundsätzlich noch in jeder Lage des Verfahrens nachgeholt werden kann. Darunter fällt auch das Revisionsverfahren (vgl. etwa für den – noch fristgerechten – Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung BGH, Urteile vom 26. Juni 1952 – 5 StR 382/52, BGHSt 3, 73; vom 1. Juli 1954 – 3 StR 869/53, BGHSt 6, 282, 285).
(2) Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts findet jedoch dort seine Grenze, wo es sich – wie hier – um ein bereits beendetes prozessuales Geschehen handelt. Denn neu geschaffenes formelles Recht kann ohne ausdrückliche anderweitige Regelung keine rückwirkende Kraft entfalten (vgl. LR/Kühne, StPO, 27. Aufl., Einl. Abschn. E Rn. 16 f. mwN). Der Geschädigte hatte nach Kenntniserlangung von der Tat und der Person des Täters keinen formgerechten Strafantrag binnen der dreimonatigen Ausschlussfrist gestellt, so dass das Beleidigungsdelikt zu seinem Nachteil mit deren Ablauf vor der Gesetzesänderung nicht mehr verfolgt werden konnte. Das Fristversäumnis begründet mithin eine insoweit abgeschlossene Prozesslage. Das Verfahren wegen der in Rede stehenden Beleidigung wäre schon damals einzustellen gewesen.
(3) Daraus, dass eine Strafverfolgung wieder zulässig wird, wenn der Gesetzgeber nach fruchtlosem Ablauf der Strafantragsfrist nachträglich ein absolutes in ein relatives Antragsdelikt umwandelt und die Staatsanwaltschaft noch während des laufenden Verfahrens das besondere Interesse an der Strafverfolgung bejaht (hierzu BGH, Urteil vom 15. März 2001 – 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 317 ff.), folgt kein Wertungswiderspruch. Insoweit besteht zwischen dieser und der hier zu beurteilenden Konstellation ein grundlegender struktureller Unterschied, der eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigt. Denn die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ist gerade nicht fristgebunden und führt unabhängig von dem fehlenden Strafantrag zur Verfolgbarkeit der Tat. Nach einer solchen Gesetzesänderung kann somit die Staatsanwaltschaft dieses Interesse bekunden, nachdem die Strafantragsfrist verstrichen ist.