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Die sog. „Bewährungslücke“

Geht es um den Bewährungswiderruf (§ 56 f StGB), geht es häufig auch um die Frage, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat auch dann widerrufen werden darf, wenn die neue Tat in einer sog. „Bewährungslücke“ begangen worden ist. Gemeint ist damit die „bewährungsfreie zeit“ zwischen dem Ende der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit und deren Verlängerung. Mit der Problematik setzt sich der KG, Beschl. v. 31.03.2011 – 4 Ws 29/11 – auseinander. Das KG verneint die Frage. Der Leitsatz dazu:

Neue Straftaten in der „bewährungsfreien“ Zeit zwischen dem Ende der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit und deren Verlängerung vermögen einen Widerruf jedenfalls dann nicht zu begründen, wenn der Verurteilte nicht zuvor auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen worden war.“

Und:

Im Widerrufsverfahren ist die Wirksamkeit einer vorangegangenen Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit von Amts wegen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.“

Es findet also eine inzidente Überprüfung der Bewährungsverlängerung statt.

Beide Ansatzpunkte sollte man als Verteidiger im Auge behalten.