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Nicht schon wieder – die Revision des Nebenklägers, leider doch

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Es scheint doch schwieriger zu sein, als man glaubt: Die Begründung der Revision des Nebenklägers. Das beweisen m.E. die vielen Entscheidungen des BGH, die es zu dieser Frage gibt, und in denen der BGH fast gebetsmühlenartig immer wieder wiederholen muss: Der Nebenkläger kann seine Revision nicht nur mit der allgemeinen Sachrüge begründen. Das sollte sich bei Verteidigern herumgesprochen haben. Hat es aber nicht :-(. Und dabei steht es doch in allen Handbüchern/-reichungen zur Revision. Demnächst auch in unserem neuen „Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe„.

Zu der Problematik noch mal der BGH im BGH, Beschl. v. 28.08.2012 – 3 StR 360/12 – die Senate haben sicherlich einen Textbaustein:

„Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision  des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren be-gründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisions-begründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rdn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revision des Nebenklägers ist daher zu verwerfen.“

Kurz und zackig, Verwerfung der Nebenklägerrevision

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Ich weiß nicht, ob es eine Statistik gibt, wie viele Nebenklägerrevisionen erfolgreich sind. Wenn es aber eine solche Statistik gibt, dann wird es darin sicherlich auch einen Punkt geben, der festhält, wie viel Nebenklägerrevisionen als unzulässig verworfen werden. Und der Anteil dürfte sehr hoch sein, da sehr oft § 400 StPO übersehen wird und deshalb (auch) die Nebenklägerrevision nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet wird. Das reicht aber eben beim Nebenkläger nicht aus, worauf der BGH immer wieder hinweist. So gerade mal wieder im BGH, Beschl. v. 03.07.2012 – 3 StR 221/12:

„Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 – 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Die Nebenklägerin hat ihr Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten Formal- und der allgemeinen Sachrüge begründet; einen Revisionsantrag hat sie nicht gestellt. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgt.“

Wie immer in diesen Fällen: Kurz und zackig. Die Senate haben für diese Fälle sicherlich Textbausteine 🙂