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Nochmals Vandalismusschaden: Der „Höllenlärm“ beim Schlagen mit dem „Latthammer“

entnommen wikimedia.org Urheber Mig

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Hier ist ja schon am vergangenen Samstag unter dem Titel Vandalismusschaden am Pkw – wie beweist man den? So jedenfalls nicht ein Posting zum LG Duisburg, Urt. v. 17.04.2014 – 12 S 61/13 – gelaufen. Die Thematik „Vandalismusschaden“ greife ich dann heute noch einmal auf und weise auf das LG Köln, Urt. v. 11.12.2013 – 20 O 434/12 – hin, das sich ebenfalls mit einem (vom Versicherungsnehmer zu beweisenden) Vandalismusschaden befasst. Und auch da hat es nicht „geklappt“. Denn:

„….Vorliegend stehen dem Kläger bereits keine Zeugen zur Verfügung, die bekunden können, das Fahrzeug im relevanten Zeitpunkt vollkommen unbeschädigt und kurze Zeit ,später mit erheblichen Beschädigungen gesehen zu haben. Der Kläger selbst – selbst wenn man seine Anhörung trotz der ihm nicht zuzubilligenden Beweiserleichterungen überhaupt in Betracht zöge — kann nicht einmal einen konkreten Ort Und Zeitpunkt benennen, zu dem die Beschädigungen an seinem Fahrzeug angebracht worden sein sollen: auf dem Parkplatz in der Nähe des Dänischen Bettenlagers oder in der Tiefgarage unter dem Markplatz in Dorsten-Wulfen? Da sich der Kläger zudem zum fraglichen Zeitpunkt räumlich entfernt von seinem Wohnort aufgehalten hat, ist auch sein Hinweis auf die üblichen Neider lebensfremd.

Letztlich kann dies aber alles dahinstehen, Das Gutachten des gerichtsbekannt kompetenten Sachverständigen pp., dessen Ausführungen von den Parteien nicht angegriffen werden, hat festgestellt, dass die Beschädigungen an dem Fahrzeug mittels eines Latthammers verursacht werden sind. Soweit der Kläger dies wiederum einem gezielt agierenden Feind zuschreibt, spricht dagegen bereits der erwähnte Umstand, dass es mehr als unwahrscheinlich ist, dass ein mit einem Latthammer ausgerüsteter „Feind“ hinter dem Kläger herreist, um die fraglichen Schäden an dessen Fahrzeug anzubringen. Wie der Sachverständige weiter nachvollziehbar ausgeführt hat, spricht gegen einen zufälligen Vandalen, dass die Hammerschläge — wie die Versuche gezeigt haben — einen „Höllenlärm“ verursachen, was an einem öffentlichen Platz sicherlich aufgefallen wäre. Der Sachverständige pp. kommt ferner zu dem Ergebnis, dass auf sämtlichen Blechteilen – mit Ausnahme der Motorhaube — jeweils nur ein Schlag platziert worden ist, was einerseits die Instandsetzung und Neulackierung des gesamten Teils begründet, tatsächlich aber mit einem Minimum an Instandsetzungsarbeit bewältigt werden kann. Am linken Vorderrad ist zudem mit besonderer Sorgfalt und Konzentration gearbeitet worden. Auch hat der Schädiger auffallender weise darauf verzichtet, das Material zu durchschlagen, was eine Instandsetzung des betroffenen Teils unmöglich gemacht hätte. Das Kratzspurenbild an Scheinwerfer und Rückleuchte betrifft nur die Randbereiche, so dass die Funktionsfähigkeit dieser Teile nicht beeinträchtigt ist; dazu passt die weitere vom Sachverständigen bei der Nachbesichtigung getroffenen Feststellung, dass diese Teile auch nicht ersetzt worden sind. Insgesamt lässt das Schadenbild den Schluss zu, dass es dem Verursacher darum ging, den Differenzbetrag zwischen ordnungsgemäß kalkuliertem Schaden und tatsächlich ausgeführter Reparatur zu maximieren.“

 

Aus dem Rechtspflegerforum: „Kopiekosten per Fax nachgewiesen“ – geht das?

Ich stöbere ja immer auch mal im Rechtspflegerforum – natürlich unter Klarnamen, denn was habe ich zu bzw. warum soll ich mich verbergen? Dabei geht es mir um die häufig interessanten RVG-Fragen, die die Rechtspfleger und sonstigen Nutzer diskutieren und darum, ob man die mit unserem RVG-Kommentar beantworten kann. Wenn nicht, dann muss und wird an der Stelle „nachgearbeitet“.

Bei meinem Stöbern stoße ich auch immer wieder auf interessante Postings, die sich nicht unbedingt mit dem RVG befassen, aber ebenso interessante andere Gebiete/Fragen enthalten. So vor einiger Zeit auf das Posting, das überschrieben war:

„Kopiekosten per Fax nachgewiesen“ – das man m.E. aber auch mit „Retourkutsche“ oder „Wie man in den Wald hineinruft…“ hätte überschreiben können. In dem Posting berichtet der Fragesteller über Folgendes:

Das hatte ich auch noch nicht: Ich habe den Pflichtverteidiger gebeten, die geltend gemachten Kopiekosten nachzuweisen. Er hat mir darauf per Fax den Aktenauszug geschickt (er möchte ihn nicht zurückgeschickt bekommen…). Es sind also nicht nur die Kopiekosten auf seiner Seite entstanden, sondern auch die Kosten bei uns durch den Ausdruck des Faxes. Habt Ihr so etwas schon mal gehabt? Habt Ihr ihm die notwendigen Kopiekosten gezahlt? Was ist mit den Faxkosten?“

Und darauf hat es dann reichlich  Antworten gegeben, die mich, das räume ich ein, überrascht haben.

Ein die Antworten dann hier als Zitat:

1. „Was ist mit den Faxkosten?
Nichts. Ich sehe hier keinen Auslagentatbestand, insbesondere nicht Ziff. 9000 GKG-KV. Es waren keine Mehrfertigungen zu erstellen, sondern es handelte sich um ein nur an das Gericht gerichtete Schreiben. „

2.„Wie viel Seiten waren es denn?“

3.„Sehe hier dann nur die Möglichkeit die Kopierkosten entsprechend der Notwendigkeit festzusetzen. Hinsichtlich der vom RA verursachten Kosten für das Fax sehe ebenfalls keine Handhabe diese dem RA in Rechnung zu stellen, auch wenn dieses Verhalten aus meiner Sicht nicht so dolle ist.“

4.“…Ich sehe hier keinen Auslagentatbestand, insbesondere nicht Ziff. 9000 GKG-KV. Es waren keine Mehrfertigungen zu erstellen, sondern es handelte sich um ein nur an das Gericht gerichtete Schreiben„…
Jepp. Der RA wurde aufgefordert, die Kopierkosten nachzuweisen – und das hat er getan.“

5.„Ich meine, bei einem 20-Seiten-Fax müssen wir nicht drüber reden (dann allerdings frage ich mich, warum man bei 20 Aktenkopien einen Nachweis anfordert). Angenommen, der hat jetzt 1000 Seiten Akte gefaxt und dafür das Gerichtsfaxgerät 6 Stunden blockiert (+Papier und Toner alle), würde ich schon über eine Reaktion nachdenken. Daher meine Frage in post #2.

Anmerkung: Wo liegt dann eine Anspruchsgrundlage?

6.„Festsetzen und mal mit den Strafrichtern reden. Ein solches Verhalten ist sicherlich einer Karriere als Pflichtverteidiger nicht förderlich. „

7.„Da sieht man mal, welche Blüten das treiben kann. Vielleicht hilft der Fall mal drüber nachzudenken, wie kleinlich man mit Kopierauslagen umgehen sollte.

8.„Darüber hinaus wäre es praxisgerechter, die Ansprüche an die Beweisführung der behaupteten Kopiekosten auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Bei extremen Forderungen (kurzer Prozessverlauf, 20 Seiten Gerichtsakte und Abrechnung von 150 Seiten Kopiekosten) würde mir eine plausible Erklärung des Anwalts reichen. Bei 29 Seiten würde ich nicht einmal nachfragen.“

9. „Ich sehe das beim Verteidiger nämlich auch als klaren Fall von Kragen geplatzt, weil zum zigsten Mal an 3 Kopien gezweifelt.

10. „Und sollte mal wirklich einer 1.000 Kopien faxen, weil in einem Umfangsverfahren mit kiloweise Kopien wegen 3 angezweifelten der Nachweis verlangt wurde, würde ich ganz ehrlich nicht unbedingt aufgrund von Ressourcenverschwendung an einer weiteren Berücksichtigung des Verteidigers zweifeln (wie denn bitte eigentlich das, die Jungs werden ja nun mitnichten einfach mal so durchs Gericht zugeteilt – und die Verweigerung des die Beiordnung beantragenden Wahlverteidigers wegen vorhergehenden Ärgers mit Kopierkosten wäre ein trefflicher Revisionsgrund…), sondern auch mal den Sachbearbeiter bei Gericht fragen, inwieweit dieser Aufriss nun ihm zu verdanken ist. „

11. „Das hat der RA fein gemacht. Auf die Idee bin ich noch gar nicht gekommen, die Kopien per Fax nachzuweisen. Kann man ja auch an alle Fax Geräte im Gebäude schicken, falls bei einem der Toner oder das Papier ausgeht……………. „.

 12.„…Wahrscheinlich hätte ich in meiner Anfrage um Nachweisung der gefertigten Kopien durch Vorlage oder (!) Hergabe einer Kopieranweisung o. ä. gebeten.
Bei 29 per Fax nachgewiesenen Kopien würde ich nach Festsetzung lediglich mitteilen, dass der Nachweis der Kopien per Fax eher unüblich ist und ggfs. zukünftig telefonisch oder persönlich kurze Rücksprache erbeten wird. „

 Und ich hatte gepostet:

 „Nette Idee 🙂

Hallo, sind das nicht ein wenig die Geister, die man rief? Ich verstehe immer nicht, warum eigentlich nachgefragt und um die Kopiekosten häufig ein Theater gemacht wird. Betriebswirtschaftlich sinnvoll ist das alles nicht. Ich glaube auch nicht, dass es hilft, den Vordruck zu ändern und die Nachweisform vorzugeben. Ich sehe nämlich dafür im Moment keine Rechtsgrundlage. Oder übersehe ich was?“

Fazit: M.E. für den ein oder anderern Leser wahrscheinlich auch überraschend. Denn es geht in den Antworten nicht bzw. nicht vornehmlich um die Frage bzw. Konstruktionen, wie man denn nun dem Pflichtverteidiger die „Kosten des Ausdrucks des Faxs“ in Rechnung stellen könne, sondern sehr schnell darum, dass man vielleicht bei der Frage des Nachweises großzügiger sein solle. Und das ist doch etwas, über das Verteidiger immer wieder klagen.

HIV infiziert? Ist eine Blutentnahme zulässig?

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In der Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden ist eine Fallkonstellation, die in einem brandneuen Beschluss das LG Aurich entschieden hat.

Zum Sachverhalt: Die Beschuldigten werden verdächtigt, den Anzeigenerstatter durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit HIV infiziert zu haben.  Zwischen dem Anzeigenerstatter und den beiden Beschuldigten war es über einen längeren Zeitraum zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekommen.  Im Zuge eines Blutspendetermins erhielt der Anzeigenerstatter Kenntnis von seiner – allerdings bislang noch nicht belegten – HIV-Infektion. Die daraufhin vom Anzeigenerstatter zur Rede gestellten Beschuldigten bestritten indes, mit HIV positiv infiziert zu sein. Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens gab der Anzeigenerstatter an, dass weder sein früherer Partner noch derjenige, mit dem er im Anschluss an die hiesigen Vorfälle sexuell verkehrt habe, infiziert gewesen seien. Überdies habe er mit keinem weiteren Dritten verkehrt, noch sei er sonst mit Körperflüssigkeiten und/oder mit verunreinigten Spritzen in Kontakt gekommen.  Nachdem die beiden Beschuldigten die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung einer etwaigen HIV-Infizierung abgelehnt hatten, ordnete das Amtsgericht Aurich gegenüber beiden Beschuldigten gem. § 81a StPO die Blutentnahme sowie den Vergleich der Virussubtypen an.

  1. Dagegen die Beschwerde der Beschuldigten, die im LG Aurich, Beschl. v. 30.07.2012 – 12 Qs 97/12 – Erfolg hatte. Das LG stützt die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf zwei Punkte:
  1. Ein positiver HIV-Test  sei weder geeignet, eine (vollendete) gefährliche Körperverletzung  noch eine versuchte gefährliche Körperverletzung nachzuweisen, so dass die durch die Austestung zu belegenden Tatsachen für das  Verfahren nicht verfahrenserheblich sind.
  2. Die angeordnete Maßnahme entspricht auch nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die angeordnete Blutentnahme stelle sich im Hinblick auf eine allenfalls noch in Betracht kommende Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB als unverhältnismäßig dar. Dazu das LG:

 aa)  Denn auch insoweit ist ein HIV-Test nicht zum Tatnachweis geeignet. Selbst bei positivem Testergebnis bleiben nämlich – nach derzeitigem Erkenntnisstand – unwiderlegbare Restzweifel, ob eine mögliche Infizierung des Anzeigenerstatters nicht durch andere Sexualpartner hervorgerufen sein kann bzw. ob die bzw. der Beschuldigte(n) nicht doch erst zu einem späteren Zeitpunkt selber infiziert wurden, zumal das Tatgeschehen mittlerweile mehr als 1 ½ Jahre zurückliegt.

 bb) Darüber hinaus erscheint die Anordnung der Blutentnahme für beide Beschuldigte auch im Rahmen einer Güterabwägung als unverhältnismäßig im engeren Sinne. Das hierbei zu berücksichtigende Individualinteresse an der Nichtaufklärung über die eigene Infektiosität hat zwar grundsätzlich dem höherwertigen Rechtsgut „Gesundheitsschutz der Allgemeinheit“ zu weichen (Mayer, JR 1990, 358, 360; Penning/Spann, MedR 1987, 171, 173). Im Anwendungsbereich der §§ 81a, 81c StPO ist der Gesundheitsschutz der Allgemeinheit im Hinblick auf die Zulässigkeit des Eingriffs indes kein zu beachtendes Rechtsgut; gegenüber den Grundrechten des von dem Eingriff Betroffenen – hier der Beschuldigten – auf Schutz der Privat- und Intimsphäre nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und der körperlichen Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darf – wenn es um die Zulässigkeit des Eingriffs geht – lediglich das Aufklärungsinteresse des Staates an Straftaten in die Abwägung einbezogen werden (zutreffend Mayer, JR 1990, 358, 360 m.w.N.). Das berechtigte Aufklärungsinteresse des Staates hat indes unter Abwägung mit folgenden Gesichtspunkten im vorliegenden Einzelfall zurückzutreten:

 (i) Zum einen wiegt der Schuldvorwurf hier gering, was sich nicht zuletzt daran festmachen lässt, dass die Staatsanwaltschaft Aurich von sich aus bereits in einem früheren Verfahrensstadium die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO angeregt hat. Denn der Tatverdacht lässt sich allenfalls auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung beschränken, der sich dazu noch gegen zwei bislang nicht vorbestrafte Beschuldigte richtet.

 (ii) Hinzu kommt, dass selbst der Tatverdacht einer fahrlässigen Körperverletzung bislang kaum erhärtet ist. Denn ein fahrlässiges Verhalten setzt – neben der noch festzustellenden Tatsache , dass das Opfer mit HI-Viren infiziert ist – voraus, dass aus Sicht des Täters objektiv tatsächliche Anhaltspunkte für einen konkreten Anfangsverdacht einer eigenen HIV-Infektiosität bestanden, der Täter also schon zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschlechtsverkehrs etwa an Anzeichen des ARC-Syndroms oder des Aids-Vollbildes gelitten hat (vgl. hierzu eingehend Mayer, JR 1990, 358, 361 [Fn. 37]). Das vorliegende Ermittlungsverfahren bietet hierfür aber nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte.

 (iii) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist schließlich der Umstand zu berücksichtigen, dass die mit der Blutentnahme einhergehende Kenntnis von einer möglichen HIV-Infektiosität – hier der Beschuldigten – schwere seelische Beeinträchtigungen bis hin zur Suizidalität auslösen kann (vgl. VGH München, Beschluss v. 19.05.1988 – 25 CS 8800312, NJW 1988, 2318, 2319; Penning/Spann, MedR 1987, 171, 173; Helmrich, NVwZ 2008, 162, 163 m.w.N.). Zwar ist in diesem Kontext umstritten, ob seelische Belastungen zu berücksichtigende Gesundheitsnachteile i.S.d. § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO darstellen (dafür etwa Bosch, in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 61. EL, § 81a Rn. 24; Mayer, JR 1990, 358, 359 f; dagegen Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 81a Rn. 17; Michel, JuS 1993, 591, 592). Gleichwohl wird dieser Gefährdung jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation Rechnung zu tragen und ihr ein hohes Gewicht beizumessen sein. Denn die Erhärtung des Tatverdachts ist – zumindest bei derzeitigem Verfahrensstand – derart ungewiss bzw. der Beweiswert des HIV-Testes so gering, dass es den Beschuldigten schlechterdings nicht zugemutet werden kann, aufgrund der Kenntnisnahme einer etwaigen eigenen HIV-Infektiosität der Gefahr psychischer Schädigungen ausgesetzt zu sein.

Fahrtenbuch: Beweis des Zugangs des Anhörungsbogens durch die Behörde gelungen?

Ein wenig Luft bei der Anordnung eines Fahrtenbuches verschafft der VG Potsdam, Beschl . v. 9 03.2012, VG 10 L 52/12 -, in dem es um die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters als Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) ging. Erforderlich ist für die Anordnung, dass die Feststellungen des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich ist, obwohl die  Behörde nach den Umständen des Einzelfal­les alle bei vernünftiger Betrachtung angemessenen und zumutbaren Nachforschun­gen ergriffen hat. In dem Zusammenhang spielt die Mitwirkungspflicht des Fahrzeugshalters eine Rolle. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeug­führer zu bezeichnen, fehlt es nach der Rechtsprechung regelmäßig bereits dann, wenn der Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.

Das VG sagt nun: Sendet der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Verwaltungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zurück, kann darin im Rahmen der Anordnung eines Fahrtenbuches aber nur dann eine unterbliebene Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers gesehen werden, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen nachweislich erhalten hat. Diesen Beweis konnte hier die Behörde nicht führen:

Allein die Obersendung eines Datensatzauszuges der Behörde reicht hierfür nicht aus, da die Vorschrift des § 41 Abs. 2 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungs­akt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Bbg VwVfG nicht im Ord­nungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet und das OWG keine vergleichbaren speziellen Vorschriften beinhaltet. Vielmehr gilt insoweit die allgemeine Vorschrift des § 130 BGB für den Zugang von Willenserklärungen, deren allgemeine Beweislast hier die Behörde trägt. Den notwendigen Beweis des Zuganges konnte die Behörde hier jedoch nicht führen.

Die vom OVG Lüneburg (B. v. 6. April 2010 – 12 ME 47/10 -) genannten Indizien sind offenkundig nicht geeignet, geeignet, den individuellen Nachweis für einen entsprechenden Zugang hier bei der Antragstellerin zu führen.

„Mord ist mein Beruf“ hat keinen Knall

„Mord ist mein Beruf“ fragt sich gerade „Vielleicht habe ja auch ich einen Knall„, und zwar im Hinblick darauf, dass er gebeten worden ist, die von ihm gefertigten Kopien einzureichen, damit das AG prüfen kann, ob diese „notwendig“ waren.

Na, einen Knall hat er m.E. nicht. Er hat von 631 gefertigten  Kopien nur 400 abgerechnet, so dass sich an sich schon daraus ergeben sollte, dass es der Kollege mit der Frage der Notwendigkeit (§ 46 RVG) sehr genau nimmt. Aber wahrscheinlich hat er gerade erst dadurch den Argwohn der Rechtspflegerin geweckt, die sich sichgerlich nicht vorstellen kann, dass ein Verteidiger nicht alle von ihm gefertigten Kopien auch abrechnet (so viel zur Raffgier der Verteidiger). M.E. muss auch das AG die Kopierentscheidung des Verteidigers hinnehmen, es sei denn, er betreibt mit der Kopiererei offensichtlich Missbrauch. Da dürfte die obergerichtliche Rechtsprechung inzwischen recht eindeutig sein.

Ob es dem Kollegen „Mord ist mein Beruf“ hilft, wenn er die 631 Seiten an das Gericht faxt, wie der Kollege JM vorgeschlagen hat, wage ich allerdings zu bezweiflen. Natürlich wird die Freude beim AG über den Papierverbrauch und das belegte Fax groß sein :-); nur der Kollege dürfte selbst auch längere Zeit über sein Fax nicht erreichbar sein: Aber halt, stop: Man könnte die 631 natürlich nachts faxen… 🙂