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Verteidiger plötzlich krank – dann Nachholung der Verfahrensrüge möglich

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Was häufig im Revisionsrecht übersehen wird: I.d.R. wird keine Wiedereinsetzung zur sog. Nachholung von Verfahrensrügen gewährt. Das ist insbesondere dann misslich, wenn im Revisionsverfahren ein neuer Verteidiger die Verteidigung übernimmt. Davon gibt es im Grunde nur zwei Ausnahmen, nämlich einmal, dass dem Angeklagten die zur Begründung der Verfahrensrüge erforderliche Akteneinsicht nicht rechtzeitig gewährt worden ist und zum anderen eine plötzliche Erkrankung des Verteidigers. Auf den letzten Umstand weist der BGH, Beschl. v. 27.01.2014 – 1 StR 367/13 noch einmal hin:

Dem Wiedereinsetzungsgesuch liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Nachdem der Angeklagte durch einen seiner beiden Verteidiger, Rechtsanwalt Sc. , fristgerecht Revision eingelegt hatte, wurde dem Angeklagten das Urteil am 13. April 2013 zugestellt. Bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO am 13. Mai 2013 ging keine Revisionsbegründung ein. Am 23. Mai 2013 bat der weitere Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt N. , um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und holte die bis dahin fehlende Begründung mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 u.a. mit der Erhebung zahlreicher Verfahrensrügen nach. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat Rechtsanwalt N. unter Vor-lage einer ärztlichen Bescheinigung vorgetragen, aufgrund einer bei ihm zwischen dem 8. und dem 18. Mai 2013 bestehenden, durch eine Zahnerkrankung bedingten Arbeitsunfähigkeit an der rechtzeitigen Erstellung der Revisionsbegründung gehindert gewesen zu sein.

Die Wiedereinsetzung war zu gewähren, weil der Angeklagte ohne sein Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO sein Rechtsmittel unter Einschluss der zahlreichen Verfahrensrügen zu begründen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, Beschluss vom 14. August 1984 – 1 StR 322/84, NStZ 1985, 204), rechtfertigt eine kurz vor  Ablauf der Begründungsfrist eintretende Erkrankung des mit der Revisionsbegründung beauftragten Rechtsanwaltes ausnahmsweise die hier begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung (Nachholung) von Verfahrensrügen.“

Gebracht hat es nichts: Wiedereinsetzung ist zwar gewährt worden, aber die Revision hatte dann doch keinen Erfolg

Wenn schon (nachgeholte) Verfahrensrüge, denn schon = dann muss es aber auch passen…

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Das Urteil des BVerfG v. 19.03.2013 zur Verständigung (vgl. hier: Da ist die Entscheidung aus Karlsruhe: Die genehmigte Verständigung, der verbotene Deal ) wirft allmählich Wellen in der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu schon hier: Gedanken des BGH nach dem Absprache-Urteil des BVerfG: Der “Sonderstrafrahmen”). Der BGH, Beschl. v. 22.05.2013 – 4 StR 121/13 – behandelt in dem Zusammenhang einen interessanten Nebenaspekt:

Der Verteidiger des u.a. wegen versuchten Mordes verurteilten Angeklagten hatte gegen das Urteil des LG Passau v. 23.11.2012 Revision eingelegt. Über die war bei Erlass des Urteils des BVerfG vom 19.03.2013 noch nicht entschieden. Der Verteidiger hat dann einen Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einer Verfahrensrüge gestellt, und zwar wollte er die Rüge des fehlenden Negativattestes (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) erheben (vgl. dazu das BVerfG, Urteil, a.a.O.).

Das ist beim BGH aus zwei Gründen gescheitert:

Grund 1: Die Rüge scheitert schon aus formalen Gründen, weil sie nicht den strengen Anforderungen des BGH an diese Rügen entsprochen hat. Schon das irritiert im Hinblick auf die erhobene Rüge. Wenn schon, denn schon..

Grund 2: Der vom BGH angeführte Grund 2 irritiert mich noch mehr. Der BGH führt aus:

„2. Auch bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bliebe die Rüge ohne Erfolg; denn sie wäre unbegründet. Aus dem Rügevorbringen ergibt sich, dass Verständigungsgespräche zu keinem Zeitpunkt stattgefunden haben (Schriftsatz vom 24. April 2013, S. 5 f.). Es kann somit sicher ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige „informelle“ Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht (BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067).“

Man fragt sich danach schon: Was soll dann mit der Rüge eigentlich  erreicht werden?

Wiedereinsetzung – nicht nach bereits erfolgter Begründung

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An einer Stelle im Revisionsrecht ist es immer nicht einfach, einen Rat zu geben: Nämlich bei der Frage: Soll man die Revision- was viele Verteidiger tun – sofort bei Einlegung mit der (allgemeinen) Sachrüge begründen? Ich neige dazu, die Frage zu bejahen, weil damit die Revision ausreichend i.S. der §§ 344, 345 StPO begründet ist und man die Begründung dann nicht mehr vergessen/übersehen kann. Allerdings eins darf man nicht übersehen und muss es beachten: Wenn man so vorgeht, gibt es i.d.R. keine Wiedereinsetzung mehr, um ggf. noch Verfahrensrügen nachzuholen bzw. das wird ganz schwer. An der Stelle muss man also abwägen und überlegen, was man will. Das ergibt sich auch aus dem BGH, Beschl. v. 23.08.2012 – 1 StR 346/12:

 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 7; BGH, Beschluss vom 15. März 2001 – 3 StR 57/01). In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrens-lagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07). Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass sich für den Angeklagten nunmehr ein bislang am Verfahren nicht beteiligter Rechtsanwalt als Verteidiger gemeldet hat. Denn bei der Revision des Angeklagten handelt es sich unabhängig von der Anzahl der Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (§ 37 Abs. 2 StPO; vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 4).