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AG Nördlingen: Grausame Akteneinsicht, aber: Schönen Gruß vom Marketing.

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog hat ja vor einigen Tagen schon über den AG Nördlingen, Beschl. v. 08.09.2016 – 4 OWi 99/16 – berichtet. Von ihm habe ich den grausamen Beschluss erhalten und stelle ihn hier heute auch vor. Als ich den Beschluss gelesen habe, habe ich nur gedacht: Das sind dann die Auswüchse vom OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 (dazu „Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0) und vom OLG Bamberg, Beschl. v. 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 (dazu: Zement aus Bamberg, oder: Mia san mia).  Man kann sagen: Die Saat ist aufgegangen, oder, wenn das die Absicht des OLG Bamberg war: Es ist vollbracht.

Und das AG Nördlingen geht sogar noch weiter als das OLG Bamberg – ist ja auch umgefährlich, wenn man dessen Rechtsprechung sieht. Der Verteidiger hatte „Akteneinsicht in Eichschein, Lehrgangsbescheinigung, Lebensakte und Überlassung von Rohmessdaten bezüglich der erfolgten Messung“ beantragt. Das AG Nördlingen verweigert ALLES. Begründung: Haben wir nicht und brauchen wir, vor allem du nicht. Und wenn wir es nicht haben, wollen wir es auch nicht haben/beiziehen, denn wir/du brauchst es nicht. Wie der Verteidiger allerdings „Zweifel an der Ordnungsgemäßheit“ der Messung vortragen soll, das sagt ihm das AG nicht. Und wie er „konkrete Bedenken“ vortragen/geltend machen soll, wenn er die Messung, um die es geht, gar nicht kennt und auch gar nicht überprüfen kann, erfährt er auch nicht.

Der Gipfel der Entscheidung, die sich natürlich nicht mit anderer abweichender Rechtsprechung auseinander setzt – mia san eben mia -,  ist dann ihr letzter Absatz:

„Soweit ein Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung teilweise aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der effektiven Verteidigung hergeleitet wird, überzeugt dies nicht. Denn zum einen gibt es inzwischen Handbücher speziell für die Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten, welche auf den Bedienungsanleitungen basieren und die rechtlich und technisch relevanten Fragen darstellen. Diese bieten dem Betroffenen die Möglichkeit, sich mit Messergebnissen und Zeugenaussagen kritisch auseinanderzusetzen.“

Ah, der Verteidiger soll also „Handbücher speziell für die Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten“ kaufen und hat dann „die Möglichkeit, sich mit Messergebnissen und Zeugenaussagen kritisch auseinanderzusetzen.“ Wie soll das gehen, wenn ich die Messung gar nicht kenne. Soll der Verteidiger im stillen Kämmerlein sitzen, Handbücher lesen, dann Einwände (welche ?) vortragen, um sich dann von den Gerichten bescheinigen zu lassen, dass das alles ja nicht konkret sei, sondern es sich um die Behauptung von Fehlern ins Blaue hinein handele? Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man lachen.

Nun, aber: Ich will den Beschluss des AG nicht völlig verreißen. „Handbücher speziell für die Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten“ lese ich als Herausgeber von zwei solcher Handbücher natürlich gerne, nämlich unser „Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren“ und „Messungen im Straßenverkehr„, beide jetzt (bald) in 4. Aufl. Die sollen – bzw. werden hoffentlich – von Verteidigern nun noch besser gekauft als schon in der Vergangenheit, um sich mit Messverfahren auseinandersetzen zu können. Insofern: Lieben Dank an das AG Nördlingen und schönen Gruß von der Marketing-Abteilung des ZAP-Verlages. Wir hätten es kaum besser gekonnt. Und nur zu Klarstellung: Ich habe bei der Marketing-Abteilung nachgefragt. Dort ist niemand mit einem Richter/einer Richterin am AG Nördlingen verwandt oder verschwägert 🙂 .

(Akten)Einsicht a la AG Völklingen: Messunterlagen pp. gibt es auch ohne Anhaltspunkte für Messfehler

© momius - Fotolia.com

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Aus dem Fundus der AG-Entscheidungen zur Akteneinsicht bzw. zur Einsicht in Messunterlagen und Messdaten dann jetzt der Hinweis auf den AG Völklingen, Beschl. v. 13.07.2016 – 6 Gs 49/16, der sehr schön mit dem OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16  (dazu OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch) korrespondiert. Über den AG Völklingen, Beschl. hat ja auch schon der VerkehrsrechstBlog berichtet, besten Dank für die „Abdruckerlaubnis“. Der Amtsrichter macht mit der Frage nach dem Zuverfügungstellen der Messdaten „kurzen Prozess“ und meint (auch). Die gibt es:

„Der Antrag ist auch begründet. Den Ausführungen der Verteidigerin, zu denen die Bußgeldbehörde sich im Übrigen nicht geäußert hat, wird beigetreten. Auch im Falle eines sogenannten standardisierten Messverfahrens kann sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen und Messdaten ergeben, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2016 AZ: Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi)).

Einer solchen Datenherausgabe stehen jedenfalls im vorliegenden Fall mit der Herausgabe lediglich an die Verteidigerin und einen von ihr beauftragten Sachverständigen auch eventuelle datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegen (vgl. auch AG Jena ,Beschluss vom 5.11.2015 AZ: 3 OWi 1268/15, 92646284, AG Neunkirchen, Beschluss vom 27.04.2016 AZ: 19 Gs 55/16 und AG Kaiserslautern, Beschluss vom 13.06.2016 AZ: 5 OWi 1020/16).“

Chapeau, AG Landstuhl – so macht man bei ESO ES 3.0 dem Hersteller Beine; oder: Durchsuchung angedroht

entnommen wikimedia.org Urheber Jepessen

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Urheber Jepessen

Von zwei Seiten bin ich gestern auf den AG Landstuhl, Beschl. v. 06.11.2015 – 4286 Js 2298/15 – hingewiesen worden, nämlich einmal von meiner „Urteilsmutter“ = dem Kollegen Garcia, der mich immer wieder auf interessante Entscheidungen hinweist (wir betreiben einen kleinen Wettlauf dergestalt, ob ich die Entscheidungen schon kenne 🙂 ) und vom Kollegen Krenberger vom AG Landstuhl. Und den Beschluss will ich dann auch gleich heute „bringen“. Denn er zeigt m.E. sehr schön, dass es sich für den Verteidiger/Angeklagten „lohnen“ kann, hartnäckig zu bleiben und sich nicht zu früh mit den von der Verwaltungsbehörde gelieferten Messdaten/-unterlagen – es dürfte sich um ESO ES 3.0 gehandelt haben – zufrieden zu geben. Andererseits zeigt er aber auch, dass es sich eben – zum Glück – nicht alle AG so einfach machen, wie z.B. das AG Dillenburg im AG Dillenburg, Beschl. v. 02.11.2015 – 3 OWi 54/15, das den Betroffenen/Verteidiger in ein paar Sätzen „abfertigt hat: Basta, gibt es nicht.

Aus dem AG Landstuhl, Beschl. ist allein der Tenor schon berichtenswert. Der lautet:

  1. Dem Zeugen ppp. wird zur Vorbereitung auf die nächste Hauptverhandlung in dieser Sache aufgegeben, bei der Messstelle 511006, BAB62, km 219,6, Gem. Bann, die Länge des sog. Seitenstreifens binnen 2 Wochen zu verifizieren.
  2. Der Zentralen Bußgeldstelle Speyer wird aufgegeben, dem Sachverständigen ppp. die für den Messtag 16.07.2014 erstellten Rohmessdateien binnen 2 Wochen zu übersenden.
  3. Der Firma ppp. GmbH, ppp. , wird zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen nach §§ 94 ff. StPO, 46 OWiG aufgegeben, dem Sachverständigen ppp. den herstellerseits ohne Veranlassung der Zentralen Bußgeldstelle eingefügten Code zur Entschlüsselung der Messserie zu übermitteln, die am unter Ziffer 2. genannten Messtag bei der unter Ziffer 1. genannten Messstelle mit dem Messgerät ES3.0 mit der Gerätenr. 5099, Bauartzulassung 18.11/06.04 laut Eichschein des Regierungspräsidiums ppp. ., Nummer 1812262_14 vom 17.06.2014, binnen 2 Wochen zu übermitteln, um eine Begutachtung der verfahrensgegenständlichen Messung mittels Auswertung der Helligkeitsprofile der einzelnen Messungen vornehmen zu können.
  4. Das Gericht weist explizit darauf hin, dass es nicht angezeigt ist,

a) den Hersteller für diese Tätigkeit außerhalb des JVEG zu vergüten,
b) mglw. ein eigens vom Hersteller vorgesehenes Programm zur Überprüfung der Messung zu nutzen und
c) den Rohdatensatz zur Entschlüsselung an den Hersteller des Messgeräts zu übersenden, letzteres schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht.

Mir gefällt besonders die Ziffer 3 – „zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen nach §§ 94 ff. StPO, 46 OWiG aufgegeben“. Auf die Möglichkeit von Beschlagnahme und Durchsuchung hatte ja schon das OLG Celle hingewiesen. Vielleicht erleben wir es ja noch, dass bei einem Hersteller mal durchsucht wird/werden muss.