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OWi II: Einsicht in Messunterlagen – Rechtsmittel, oder: Licht und Schatten

Der zweite Beitrag des Tages befasst sich auch mit der Einsicht in Messunterlagen, allerdings geht es nun um Rechtsmittel. Und da habe ich drei Entscheidungen, auf die ich hinweisen will (zum teil hat auch schon der Kollege Gratz dazu berichtet):

  • LG Würzburg, Beschl. v. 24.09.2018 – 1 Qs 155/18, der wenn ein Antrag auf Einsichtnahme in die Messunterlagen pp. erstmals im gerichtlichen Verfahren gestellt wird, die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung zwar als zulässig, aber als unbegründet ansieht, weil ein Einsichtsrecht in Messdaten nicht bestehen soll.
  • LG Hanau, Beschl. v. 07.01.2019 – 4b Qs 114/18, der die Beschwerde gegen eine im gerichtlichen Bußgeldverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des AG bezüglich Einsicht in Messunterlagen ebenfalls für zulässig ansieht und zugleich auch die Herausgabe von Messreihe, Statistikdatei und Geräteakte anordnet.
  • Und dann noch der das KG zu den  Anforderungen an die Verfahrensrüge verweigerter Akteneinsicht im KG, Beschl. v. 20.12.2018 – 3 Ws (B) 303/18 – mit den leider bekannten Leitsätzen/Forderungen:

1. Rügt der Betroffene die rechtswidrige Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags, muss die Rechtsbeschwerdebegründung eine konkret-kausale Beziehung zwischen dem behaupteten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt dartun.

2. Hierzu bedarf es substantiierten Vortrags, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen die Verteidigung daraus gezogen hätte.

3. Soweit eine konkrete Benennung mangels Zugriffs auf die Unterlagen nicht möglich ist, muss sich der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht dartun.

Also auch hier: Licht und Schatten. Zur Entscheidung des KG muss man m.E. nichts mehr sagen. Das ist die sattsam bekannte Auffassung des KG und anderer OLG, die m.E. falsch ist. Aber, wen interessiert es …..

OWi I: Einsicht in Messunterlagen – der Kampf geht weiter

entnommen wikimedia.org
Urheber KarleHorn

Heute dann seit längerem mal wieder Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, über die zum Teil auch schon der Kollege Gratz im VerkehrsrechtsBlog berichtet habe. Ich tue es hier nur noch sporadisch, da die Problematik sich – man kann so viel berichten, wie man will – letztlich doch nicht erledigt. Die Verwaltungsbehörden, zum Teil die AG und noch schlimmer: die OLG, wollen einfach nicht und bleiben zum Teil bei ihren – nicht nur in meinen Augen – falschen Auffassungen.

Aber es gibt auch Lichtblicke, wie die hier heute vorgestellten Entscheidungen zeigen.

So z.B. der AG Dillenburg, Beschl. v. 26.11.2018 – 3 OWi – 2 Js 57859/18 – zur Form der Einsicht in die sog. Falldatei:

„Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt hat der Betroffene einen Anspruch darauf, dass ihm „seine“ Falldatei vom RP zur Verfügung gestellt wird. Hier hat die Verteidigung die Daten trotz ausdrücklicher Bitte nicht erhalten.

In der maßgeblichen Entscheidung des OLG Frankfurt wird ausgeführt: ,Sie [die Verwaltungsbehörde] ist zumindest verpflichtet, in den Räumen der Verwaltungsbehörde die Einsicht in die vom Messgerät erzeugte digitalisierte Falldatei des Betr. zu gewähren und dort das Auswerteprogramm, mit dem die Auswertung vorgenommen wird, zur Verfügung zu stellen‘.‚ (NStZ-RR 2016, 385, beck-online). Damit soll aber wohl ausgedrückt werden, dass auch dem Betroffenen, der kein Auswerteprogramm zur Verfügung hat, zumindest dies ermöglicht werden muss – nicht aber, dass dieses Vorgehen in jedem Fall ausreichend ist.

Dagegen spricht, dass die vorgesehen Vorgehensweise für Betroffene und Verteidiger unpraktikabel ist und einen unzumutbaren Aufwand erfordert. Es sollte in Zeiten der Digitalisierung möglich sein, einen solch bescheidenen Datentransfer auf die eine oder andere Weise ohne körperliche Anwesenheit des Empfängers im Einklang mit datenschutzrechtlichen Anforderungen zu ermöglichen. Das RPI hat immerhin jahrelang anders Verfahren, ohne dass klar wird, warum dies auf einmal nicht mehr möglich sein soll.“

In die grundsätzlich gleiche Richtung zielt der AG Dillenburg, Beschl. v. 04.01.2019 -3 OWi 80/18, allerdings: Es besteht für den Betroffenen nur ein Recht auf Einsicht in „seine Falldatei“.

Und dann habe ich noch:

Akteneinsicht I: Einsicht in Messunterlagen, oder: „materiell-rechtliche Aufladung“ des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör

entnommen wikimedia.org
Urheber Jepessen

Heute dann mal wieder ein Tag der Akteneinsicht. Den eröffne ich mit einer (Akten)Einsichtsentscheidung aus dem Bußgeldverfahren, und zwar mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.11.2018 – 1 Ss (OWi) 108/18. Es handelt sich um eine dieser „unsäglichen“ Entscheidungen in Zusammenhang mit einem Antrag auf Herausgabe von Messunterlagen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war auf die Ablehnung des Antrags gestützt worden. Es wird niemanden wundern, wenn er dann jetzt liest, dass das OLG die Rechtsbeschwerde natürlich nicht zugelassen hat. Alles andere wäre ein – zumindest kleines – Wunder gewesen:

„1. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Durch die Nichtbeiziehung der nicht bei der Akte befindlichen Statistikdatei sowie des Messschlüsselpaares ist das rechtliche Gehör der Betroffenen nicht verletzt worden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Amtsgerichts auf einem Verfahrensmangel beruhen würde, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei – der Betroffenen — gehabt hätte (BVerfG NJW 1992/2811).

Das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs soll gewährleisten, dass ein Betroffener bzw. eine Betroffene die Gelegenheit hat, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Das Gericht muss diese zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2018, 2Rb 8 Ss 839/17).

Das hat das Amtsgericht getan: Es hat sich mit dem Vorbringen der Betroffenen auseinandergesetzt und darüber befunden. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, aus den entsprechenden Ausführungen die seitens der Betroffenen gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen und den gestellten Anträgen zu entsprechen (KG, Beschluss vom 07.April 1999, 2 Ss 15/09).

Durch die Nichtbeiziehung der nicht bei der Akte befindlichen Statistikdatei sowie des Messschlüsselpaares, die im Übrigen auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind, ist das rechtliche Gehör der Betroffenen nicht verletzt worden.

Denn wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Juni 2016 (1 Ss (OVVI) 59/16 nicht veröffentlicht) ausgeführt hat und auch weitere Oberlandesgerichte entsprechend entschieden haben, verletzt ein in der Hauptverhandlung durch Beschluss abschlägig beschiedener Antrag auf Herausgabe einer Messdatei sowie der Messschlüssel den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.August 2017, 3 Ss (0W1) 1162/17, OLG Hamm, Beschluss vom 19.Juni 2018, 4 RBs 163/18).

Auch der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27. April 2018 (Lv 1/18) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Denn eine solche stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12.Januar 1983- 2 BvR 864/81). Danach wird der Schutzbereich des Artikels 103 GG nicht mehr berührt, wenn es um die Frage geht, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, erst zu verschaffen hat. Denn es ist nicht Sinn und Zweck der grundgesetzlichen Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht, dem bzw. der Betroffenen Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen.

Soweit darüber hinaus ein Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes geltend gemacht wird, lässt sich dieser nicht aus dem Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG herleiten (BVerfG a.a.0).“

Alles andere ist allgemeines Bla, bla. Der Verteidiger fragt(e) sich/mich mit Recht, wie man solche Entscheidungen den Mandanten eigentlich erklären soll/kann.

Im Übrigen: Etwas Neues hat die Entscheidung doch, nämlich die Formulierung: „materiell-rechtliche Aufladung“ des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör „.

OWi I: Rechtsprechungsübericht zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Neues zur „Kakophonie der Judikative“.

Heute dann ein OWi-Tag.

Den eröffne ich mit Entscheidungen zur Akteneinsicht. Zuletzt hatte ich darüber im August berichtet (vgl. OWi I: Rechtsprechungsmarathon zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Der Kampf geht weiter). Ich hatte in dem Bitrag ja schon darauf hingewiesen, dass ich wegen der Fülle des Materials nicht mehr alle Entscheidungen verlinke, sondern zum Teil auf dejure und den Verkehrrechtsblog des Kollegen Gratz verweise, der nach wie vor ja unermüdlich Entscheidungen online stellt und über sie berichtet.

M.E. bewegt sich bei dem Thema derzeit nichts. Es stehen sich zwei Lager unversöhnlich gegenüber und jedes wartet darauf, dass es den Lorbeerkranz des Siegers umgehängt bekommt. Wem er gebührt, ist m.E. klar.  Das ist das Lager derjenigen, die wie der VerfGH Saarland (vgl. den VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018) von einerm weiten „Einsichtsrecht“ ausgeht und die sich Cierniak und Niehaus in ihren Beiträgen angeschlossen haben. Aber: Wie man – aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreiesen hört 🙂 – ist die Lösung oder das Ende des Streits vielleicht ja gar nicht mehr so weit. Denn beim BVerfG sind zwei Verfassungsbeschwerden zu diesen Fragen anhängig, beide gegen Entscheidungen des OLG Bamberg, darunter auch der unfassbare OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – – 3 Ss OWi 626/18. Und das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden zugestellt. Das ist doch schon mal was. Man darfa also gespannt sein.

Bis dahin geht es weiter im Kampf und dazu dann folgende Rechtsprechungsübersicht von Entscheidungen der letzten Zeit:

KG, Beschl. v. 06.08.2018 – 3 Ws (B) 168/18 Rügt die Rechtsbeschwerde, keinen Zugang zur sog. Lebensakte und den Rohmessdaten erhalten zu haben, so hat sie substantiiert vorzutragen, was sich aus diesen Unterlagen ergeben hätte. Sollte ihr dies nicht möglich sein, weil ihr die Unterlagen noch immer nicht vorliegen, so muss sich der Rechtsbeschwerdeführer bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen substantiiert dartun.
LG Baden-Baden, Beschl. v. 14.09.2018 – 2 Qs 104/18 Im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (zfs 2018, 471), wonach es Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK) ist, dass dem Betroffenen auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötige, zur Verfügung zu stellen sind, sind dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger die Daten derjenigen Messreihe, die den begangenen Verkehrsverstoß des Betroffenen erfasst hat, – ggf. in anonymisierter Form –zugänglich zu machen.
LG Weiden, Beschl. v. 05.09.2018 – 2 Qs 50/18 OWi Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines nach Abgabe des Bußgeldverfahrens an das AG beim AG erneut gestellten Antrags auf „Einsicht“ in Messdaten ist wegen § 305 Satz 1 StPO unzulässig . Die gegenteilige, vom LG Trier (NZV 2017, 589 ) und in der Literatur vertretene Auffassung überzeugt nicht.
AG Freising, Beschl. v. 05.07. 2018 – 3 OWi 30/18 Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in Messunterlagen, wie z.B., das Originalbeweisfoto und das Originalvideo, das Messprotokoll, den Eichschein des Messgerätes und die Lebensakte des Messgerätes. Diese gehören nämlich regelmäßig nicht zum Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten.
AG Köln, Beschl. v. 22.10.2018 – 814 OWi 210/18 (b) Dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen Einsicht in die komplette Messreihe vorn Tattag (inkl. Token) zu gewähren.
AG Landsberg, Beschl. v. 23.07.2018 – 3 OWi 92/18 Der Betroffene hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Herausgabe der Messdatei als digitale Kopie, der Lebensakte des Messgerätes, der Konformitätserklärung und Konformitätsbescheinigung und des Schulungsnachweises des verantwortlichen Messbeamten sowie Name und Schulungsbescheinigung des Auswertebeamten.
AG Mayen, Beschl. v. 31.07.2018 – 3 OWi 171/18 Bei Geschwindigkeitsmessungen ist dem Verteidiger auch Einsicht in alle Rohmessdaten der Messreihe, die Statistikdatei und – bei ESO 3.0 – den Public Key des Messgeräts zu gewähren. Die angeforderten Daten müssen weder Aktenbestandteil sein noch stehen die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens der Einsicht entgegen.
AG Mayen, Beschl. v. 03.07.2018 – 3 OWi 160/18 Beim Abstandsmessverfahren VKS 3.0 hat der Verteidiger ein Einsichtsrecht in die Videoaufzeichnung vom Tattag, in das Referenzvideo mit Protokoll betreffend die Einrichtung der Messstelle sowie Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme des Messgeräts und, soweit vorhanden, in Lebensakte, Geräteakte, Gerätebegleitkarte etc.
AG München, Beschl. v. 16.08.2018 – 953 OWi 155/18 Es besteht kein „erweitertes“ Akteneinsichtsrecht des Verteidigers. Die Rechtsprechung des VerfG Saarland hat darauf keinen Einfluss.
AG Neuburg an der Donau, Beschl. v. 01.08.2018 – 3 OWi 75/18 Der Verteidiger des Betroffenen ist Akteneinsicht in die Messdatei als digitale Kopie im eso-Format, die gesamte Messreihe in elektronischer Form, die Lebensakte des Gerätes, die Schulungsbescheinigung des Auswertebeamten, die Schulungsbescheinigung des Messbeamten, den Beschilderungsplan und die Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung zu gewähren.
AG Remscheid, Beschl. v. 06.11.2018 – 63 OWi 270/18 (b) Dem Verteidiger sind die angeforderten Rohmessdaten (Messfilm) zur Verfügung zu stellen.
AG Saarburg, Beschl. v. 22.08.2018 – 8 OWi 8112 Js 16807/18 Endgültige Rückgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde wegen nicht ausreichender Ermittlungen.
AG Siegen, Beschl. v. 09.08.2018 – 430 OWi 1508/18 Das Gericht schließt sich der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach die Herausgabe der kompletten Messrohdaten einer Messserie über die die Messung des betroffenen Kraftfahrer hinausgehenden Messrohdaten nicht erforderlich ist. Der VerfG Saarland (vgl. VA 18, 122) hat zudem übersehen, dass das von ihm angenommene Einsichtsrecht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt, da sich eine umfassende Begutachtung einer kompletten Messserie durch einen Sachverständigen immer nur ein Teil der Bevölkerung leisten kann.
AG Weiden i. d. OPf., Beschl. v. 10.7.2018 – 311 OWi 287/18 Die Nichtüberlassung von Messdaten, Messreihe oder Lebensakte (Gerätestammkarte) verstößt weder gegen das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren noch auf rechtliches Gehör. Es ist ausreichend, die Ermittlungsakte einzusehen, amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen und in der Hauptverhandlung Zeugen und Sachverständige zu befragen.
AG Wittlich, Beschl. v. 06.08.2018 – 36b OWi 8011 Js 21030/18 jug  Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren Anspruch auf Einsicht in die gesamten digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format für die gesamte Messreihe inklusive der Rohmessdaten, in die Statistikdatei/Gase-List der Messreihe, in alle Wartungs- und Instandsetzungsnachweise für das gegenständliche Messgerät seit der letzten Eichung vor der gegenständlichen Messung, die Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme sowie in die Baumusterprüfbescheinigung und Konformitätsbewertung des Messgeräts
AG Wuppertal, Beschl. v. 20.09.2018 – 26 OWi 154/18 [b] Dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger ist Einsicht in die gesamte Messreihe zu gewähren. Ist der Betroffene nämlich dazu gezwungen, relevante Tatsachen, die die Ordnungsgemäßheit eines im standardisierten Messverfahren gewonnenen Ergebnisses erschüttern können, selbst vorzutragen, muss er in die Lage versetzt werden, an derartige Informationen zu gelangen.

Ist wieder eine ganze Menge, was da so in den letzten Monaten angefallen ist. Über den ein oder anderen „bemerkenswerten“ Beschluss hatte ich ja auch schon berichtet, so z.,B. über den AG München, Beschl. v. 16.08.2018 – 953 OWi 155/18 (siehe hier: Erweiterte (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren, oder: Wenn das AG München dem VerfG Saarland die Leviten liest).

Bemerkenswert – auch der LG Weiden i.OPf, Beschl. v. 12.09.2018 – 2 Qs 50/18 -, in dem das LG die Beschwerdemöglichkeit gegen eine die Einsicht ablehnende Einsicht des Gerichts verneint. Darin findet man dann abschließend folgende Passage:

„Mit der Entscheidung ist auch keine besondere – durch Urteil oder Urteilsanfechtung nicht behebbare – Beeinträchtigung verbunden (a.A. LG Trier, Beschluss vom 14. September 2017- 1 Qs 46/17 -, juris). Es trifft zwar zu, dass in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Streit darüber besteht, ob der Betroffene in einem Bußgeldverfahren einen Anspruch auf die auch hier begehrten Unterlagen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs oder der fairen Verfahrensgestaltung hat (OLG Bamberg Beschluss vom 13.6.2018- 3 Ss OWi 626/18 -, BeckRS 2018, 11527; VerfGH Saarland, Beschluss vom 27.4.2018 – Lv 1/18 -, NZV 2018, 275). Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage, ob ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf faire Verfahrensgestaltung vorliegt, grundsätzlich der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich ist (vgl. OLG Bamberg, aaO). Damit ist mit der Entscheidung aber keine nicht durch Urteilsanfechtung behebbare Beeinträchtigung verbunden. Besteht nämlich kein Anspruch, liegt auch keine Beeinträchtigung vor. Besteht ein Anspruch, ist dies der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, dass die Landgerichte als weitere Entscheidungsebene in der „Kakophonie der Judikative“ zum strittigen Anspruch „mitmischen“ (a.A. Krenberger, NZV 2017, 589).“

Ja richtig gelesen: „Kakophonie der Judikative“ zum strittigen Anspruch „mitmischen“. Egal, dass es sich bei dieser Wortwahl um ein Zitat aus einer Anmerkung des Kollegen Krenberger zum LG Trier, Beschl. v. 14.09.2017 1 Qs 46/17,es ist schon „bemerkeneswert, dass ein LG meint, diese Formulierung in seinen Beschluss übernehmen zu müssen. Das zeitg,w as man im Grunde genommen von den Rechten des Betroffenen  hält. Nämlich nichts. Hoffen wir, dass Karlsruhe das anders sieht.

Und <<Werbemodus ein >> und <<Werbemodus<< aus. Hier geht es zur Bestellseite. Das abgebildete Verkehrsrechtspaket gibt es derzeit mit einem erheblichen Preisnachlass für sog. Mängelexemplare (vgl. auch Sale/Preiskracher/Sonderverkauf, oder: Weihnachten steht vor der Tür).

OWi II: Einsicht in Messunterlagen, oder: So umschifft auch das OLG Oldenburg das VerfG Saarland

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Ich komme dann noch einmal auf den OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.07.2018 – 2 Ss (OWi) 197/18 – zurück (vgl. dazu das „morgendliche“ Posting unter OWi I: OLG Oldenburg, der VerfG Saarland und das “unfaire standardisierte Messverfahren“, oder: “Absurd”.)

Der Kollege Ritter, der den Beschluss erstritten – besser „erlitten“ – hat, hatte übrigens Anhörungsrüge erhoben. Auch die natürlich ohne Erfolg. Da macht es das OLG im OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.08.2018 – 2 Ss(OWi) 197/18 – übrigens wie das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.07.2018 – IV-2 RBs 133/18 (dazu: OWi II: Stoßseufzer aus Düsseldorf?, oder: Gott sei Dank, VerfG Saarland umschifft):

„Soweit der Betroffene darauf abstellt, bereits die Verwaltungsbehörde hätte ihm die Daten zur Verfügung stellen müssen, hätte der Betroffene sein Begehren im Wege des § 62 OWiG weiterverfolgen müssen. Der Betroffene hatte jedoch lediglich in dem Schreiben, mit dem er die Akteneinsicht beantragt hatte, hilfsweise die gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG beantragt. Eine wirksame Anfechtung der ablehnenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist damit jedoch nicht erfolgt, weil Entscheidungen nicht vor deren Erlass angefochten werden können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.7.2018, IV-2RBs 133/18, bei www.burhoff.de). Der Betroffene hat deshalb bereits nicht alles getan, um gegenüber der Verwaltungsbehörde den von ihm geltend gemachten Anspruch durchzusetzen.“

Also auch da: Man marschiert vereint. Abweichen ist nicht erlaubt…..

Das einzige Positive: Der Hinweis auf meine Homepage 🙂 .