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OWi I: OLG Oldenburg, das VerfG Saarland und das „unfaire standardisierte Messverfahren“, oder: „Absurd“

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Und es gibt den nächsten OLG-Beschluss zum VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 (vgl. dazu Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt…). Er kommt aus Niedersachsen vom OLG Oldenburg. Das hat sich – wie zu befürchten und nicht anders zu erwarten – dem Verdikt aus Bayern (vgl. den OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 und dazu Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt) im OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.07.2018 – 2 Ss (OWi) 197/18 – angeschlossen.

Die Begründung? Letztlich keine eigene, sondern:

„Der Senat folgt vielmehr dem OLG Bamberg (3 Ss OWI 626/18, Beschluss vom 13.6.2018, juris), das sich ausführlich mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes auseinandergesetzt hat.

Soweit das OLG Bamberg darauf hinweist, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von vornherein ausscheidet, ist dem nichts hinzuzufügen.2

Nun ja, stimm nichtt ganz, denn man hat dann doch noch etwas Eigenes „gefunden“, besser „erfunden“. denn man ist auf die Idee gekommen, dass das VerfG Saarland mit seiner Argumentation „das standardisierte Verfahren als unfair ansieht“:

„Wenn der Verfassungsgerichtshof von einer Beibringungs- bzw. Darlegungslast spricht, dürfte damit gemeint gewesen sein, dass es aus Sicht eines Betroffenen für seine Verteidigung hilfreich sein kann, wenn er -unabhängig von der Aufklärungspflicht des Gerichtes- Anhaltspunkte für mögliche Messfehler darlegen kann.

Wenn der Verfassungsgerichtshof hieraus folgernd einen Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens für gegeben hält, bedeutet das im Ergebnis letztlich nichts anderes, als dass er das standardisierte Verfahren als unfair ansieht:

Das OLG Bamberg hat bereits in seinem Beschluss vom 4.4.2016 (DAR 2016, 337 ff.), der dem Senat Anlass gegeben hatte, seine Rechtsprechung zu überprüfen, auf die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren hingewiesen. Ein Tatrichter muss sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Das OLG Bamberg hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dahingehend interpretiert werden könne, dass im Falle eines standardisierten Messverfahrens keine vernünftigen Zweifel mehr an dem Geschwindigkeitsverstoß gegeben seien, wenn und soweit das amtlich zugelassene Messgerät, das im Tatzeitpunkt geeicht gewesen sei, unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Zulassungsinhabers durch einen geschulten Messbeamten verwendet worden sei, sich auch sonst keine von außen ergebenden Hinweise auf etwaige Messfehler gezeigt hätten und der Tatrichter die vorgeschriebene Messtoleranzen berücksichtigt habe.

Es komme nach einer durchgeführten Beweisaufnahme, in der sich der Tatrichter zweifelsfrei von der Einhaltung der Prämissen für ein standardisiertes Messverfahren überzeugt habe, im Ergebnis zum Gleichlauf von Aufklärungspflicht und fairtrial- Grundsatz. Denn es würde einen nicht auflösbaren Wertungswiderspruch darstellen, wenn einerseits der durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelte Geschwindigkeitswert ausreichende Grundlage für eine Verurteilung des Betroffenen sein solle, andererseits aber gleichwohl einem Antrag auf Überlassung der Messdatei, der allein das Ziel habe, die Richtigkeit des so ermittelten Messwertes zu erschüttern, unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens stattgegeben werden müsste.

Mit seiner Entscheidung entzieht der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes der vom BGH festgestellten Folge aus der amtlichen Zulassung von Geräten und Methoden demgegenüber die Grundlage. Wäre nämlich davon auszugehen, dass sich aus den Rohmessdaten Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Messergebnis ergeben können, wäre letztlich auch das Amtsgericht von Amts wegen verpflichtet, die entsprechenden Daten beizuziehen und sachverständig auswerten zu lassen. Das soll jedoch nach der Rechtsprechung des BGH ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte aber gerade nicht erforderlich sein.

Da sich das Amtsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt hat, dass derartige Anhaltspunkte nicht vorliegen, konnte es auch den gestellten Beweisantrag rechtsfehlerfrei ablehnen.“

Das ist – wie der Kollege Deutscher in seiner für den VRR vorgesehenen Anmerkung zutreffend schreibt – „gelinde gesagt absurd. Dieses vom BGH anerkannte und auch vom VerfGH Saarland als solches nicht angezweifelte Rechtsinstitut ist ein wichtiges Mittel, um dem Massengeschäft der Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Praxis Herr zu werden. Unfair ist nicht das ihm innewohnende Regel-Ausnahme-System, sondern die auf der Rechtsprechung der OLG Bamberg und Oldenburg beruhende Verweigerung auch nur der Chance, im konkreten Fall Mängel der Messung und des Messverfahrens nicht nur ins Blaue zu behaupten, sondern konkret herausarbeiten und vorbringen zu können. Der VerfGH Saarland entzieht diesem Rechtsinstitut also weder die Grundlage noch zieht sein Ansatz eine generelle Beiziehungspflicht des AG nach sich.“

Man könnte auch sagen Teufelskreis 3.0, oder: Inzwischen ist kein Argument zu dumm, um nicht verwendet zu werden.

OWi II: Stoßseufzer aus Düsseldorf?, oder: Gott sei Dank, VerfG Saarland umschifft

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Nach OWi I: Rechtsprechungsmarathon zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Der Kampf geht weiter, dann eine „schöne“ – na ja, das kann man bezweifeln – Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Bereich.

Das AG hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von unter 100 € verurteilt. Der Betroffene hat u.a. die Versagung rechtlichen Gehörs geltend gemacht und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gegen die Verurteilung beantragt. Der Antrag hatte natürlich keinen Erfolg. Das OLG hat im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.07.2018 – IV-2 RBs 133/18 – den Zulassungsantrag zurückgewiesen und führt dazu u.a. aus:

„b) Auch die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes in dem vom Betroffenen angeführten Beschluss vom 27. April 2018 (Lv 1/18) verhelfen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

Der Verfassungsgerichtshof (a. a. O., Rn. 37 nach juris m. w. N.) stellt nicht in Zweifel, dass Einsichtsgesuche der hier gegenständlichen Art gegenüber der Verwaltungsbehörde zu verfolgen sind und nicht erst in der Hauptverhandlung erstmalig verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung derselben gestellt werden dürfen (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. IV-2 RBs 63/15, juris = NZV 2016, 140, 142; vgl. auch § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Kommt die Verwaltungsbehörde dem nicht nach, hat der Betroffene sein Begehren im Wege des § 62 OWiG weiterzuverfolgen (Senat a. a. O.). Das ist hier anders als in dem vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschiedenen Fall nicht geschehen. Die Rechtfertigungsschrift teilt zu einem solchen Antrag lediglich mit, dessen Stellung sei durch den Verteidiger des Betroffenen in der Schrift, mit der dieser bei der Verwaltungsbehörde die hier gegenständlichen Einsichtsrechte geltend gemacht habe, für den Fall der Ablehnung desselben erklärt worden. Eine wirksame Anfechtung der ablehnenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist damit jedoch nicht erfolgt, weil Entscheidungen nicht vor deren Erlass angefochten werden können (BGHSt 25, 187, 189).

Schon allein deswegen kommt eine Versagung des rechtlichen Gehörs auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer Entscheidung nach § 62 OWiG in Betracht.2

Man kann den Stoßseufzer der Erleichterung quasi hören. Uff, Gott sei Dank, VerfG Saarland umschifft. Man ist erleichtert gewesen,  dass man auf den formalen Dreh mit der zu frühzeitigen „Anfechtung“ der Versagungsentscheidung gekommen ist. Damit war man einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung der VerfG Saarland enthoben.

Für den Verteidiger bedeutet diese Entscheidung: Zunächst nur den Antrag auf Einsicht stellen und erst, wenn der abgelehnt worden ist, dagegen dann den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Dann ist die Hürde genommen und das OLG muss sich andere Gedanken machen, wie man eine Stellungnahme zum Beschluss des VerfG Saarland umschiffen kann.

OWi I: Rechtsprechungsmarathon zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Der Kampf geht weiter

Ich hatte gehofft, nach dem VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 würde sich im Recht der Einsicht in Mussunterlagen ggf. die restriktive Rechtsprechung, vorwiegend der OLG, ändern. Das war ein Fehlschluss und man muss wohl leider davon ausgehen, dass sich wahrscheinlich nicht allzu viel ändern wird, es sei denn der BGH oder sogar das BVerfG greifen ein. Denn anders kann man die Entscheidung des OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – – 3 Ss OWi 626/18

, in dem das OLG dem VerfG Saarland eine wortgewaltige Abfuhr erteilt, nicht verstehen. Deshalb habe ich mich entschlossen, doch mal wieder Entscheidungen zur Einsicht in Messunterlagen zu bringen. Im Zweifel wird der Verteidiger sie auch in Zukunft benötigen. Also dann:

Der Verteidiger kann, soweit dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht nehmen, die sich nicht bei den Akten befinden (vgl. BGHSt 39, 291; 28, 239). Denn die Verteidigung wird ohne Kenntnis aller Informationen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, nicht beurteilen können, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers kann daher deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts). Solch weitreichende Befugnisse stehen dem Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren zu.

Es wird daran festgehalten, dass die Nichtüberlassung der Messreihe und der Lebensakte betreffend eine Messung im Straßenverkehr keine Gehörsverletzung darstellt, welche eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen würde.

Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, dem Verteidiger die komplette Messreihe der verfahrensgegenständlichen Messung in elektronischer Form auf einem von diesem zur Verfügung zu stellenden Datenträger (z.B. CD-R, DVD-R, USB-Stick) zu überlassen. Weiterhin ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, dem Verteidiger Auskunft zu erteilen, ob seit der letzten Eichung des Messgerätes Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, vorgenommen wurden. Bejahendenfalls sind dem Verteidiger die entsprechenden Nachweise in Kopie zu überlassen.

Der Verteidiger hat Anspruch auf die gesamte Messbildreihe in digitaler Form auf einem von der Verteidigung bereitgestellten Datenträger. Das folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, welcher im gesamten Verfahren zu beachten ist.

Dem Verteidiger ist nach einer Geschwindigkeitsmessung Einsicht in Messdaten (Messreihe, Token) sowie den Beschilderungsplan zu gewähren. Zudem hat die Verwaltungsbehörde Auskunft über Wartungen und Reparaturen am Messgerät sowie der Beteiligung von Privatpersonen an der Messung und Auswertung zu erteilen.

Die Messdatei ist aus Gründen des Datenschutzes nur autorisierten Benutzern zugänglich zu machen.

  • AG Landau in der Pfalz, Beschl. v. 19.04.2018 – 1 OWi 143/18

Es besteht ein Recht auf Erhalt der Messreihe in anonymisierter Form inklusive Statistikdatei und Public Key. Dies folgt aus dem Gebot der Waffengleichheit. Ein Recht auf Einsicht in die Lebensakte besteht nicht, da eine solche nicht geführt werden muss und die Unterlagen von der Verteidigung auch nicht benötigt werden.

Der Verteidiger hat Anspruch auf die gesamte Messbildreihe in digitaler Form auf einem von der Verteidigung bereitgestellten Datenträger. Das folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, welcher im gesamten Verfahren zu beachten ist.

Rohmessdaten, Token, Passwort und Statistikdatei sind auf Antrag heraus zu geben. Die Herausgabe muss der Verteidiger jedoch zunächst im behördlichen Verfahren versuchen, ggf. ist der Antrag nach § 62 OWiG zu stellen. Erst, wenn der nicht erfolgreich ist, kann im gerichtlichen Verfahren Aussetzung der Hauptverhandlung verlangt werden.

Dem Verteidiger eines Betroffenen ist Einsicht in Messdaten und Messunterlagen zu gewähren. Dazu gehört außer der Messreihe auch die „Gerätebegleitkarte“, welche ggf. geführt und die eine Auflistung von Defekten oder Reparaturen an einem Messgerät enthält.

  • AG Oranienburg, Beschl. v. 25.06.2018 – 13 (b) OWi 31/18

Der Verteidiger hat auch ein Recht auf Einsicht in den Beschilderungsplan. Er ist vom Recht auf Akteneinsicht umfasst, weil die vorhandene Beschilderung Grundlage für den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist.

Befinden sich diese Unterlagen, insbesondere die Bedienungsanleitung des standardisierten Messverfahrens nicht bei der Gerichtsakte, ist das Tatgericht grundsätzlich auch nicht verpflichtet, derartige Unterlagen vom Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung beizuziehen.

Wird ein vom Betroffenen gestellter Antrag nach § 62 OWiG wegen nicht ausreichender Einsicht in Messunterlagen von der Verwaltungsbehörde  ignoriert und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben, ist das Verfahren wegen offensichtlich ungenügender Sachverhaltsaufklärung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde gemäß § 69 Abs. 5 OWiG zurückverwiesen, damit die Behörde den Antrag ordnungsgemäß behandeln kann.

Die Verwaltungsbehörde ist zur Herausgabe folgender Unterlagen verpflichtet: digitale Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie, Statistikdatei, Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit dem Tattag sowie alle Eichscheine des genannten Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme.

Dazu nur:

Ist eine ganze Menge, was da in der letzten Zeit „aufgelaufen“ ist. Und eben wegen der Menge habe ich es mir – entgegen der sonstigen Gepflogenheit hier im Blog – „verkniffen“, alle o.a. Entscheidungen zu verlinken. Zum Teil stehen sie bereits online und/oder sind auch beim Kollegen Gratz vom VerkehrsrechtsBlog veröffentlicht, wo ich sie mir zum Teil „ausgeliehen habe. Das Verlinken war – das räume ich ein – mir für dieses Posting zu viel Arbeit. Man möge es mir nachsehen.

Und: Ich danke pauschal allen Kollegen, die mir Entscheidungen, die sie erstritten hatten, übersandt haben.

Und weil das heute so viel war, gibt es hier dann ein wenig Werbung, nämlich für unser Verkehrsrechtspaket, das aus dem Buch „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 4. Auflage“ und aus dem Buch „Burhoff (HRsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Auflage“ besteht. Beide zusammen im Paket für 199 €, Ersparnis gegenüber dem Einzelbezug: 29 €. Zur Bestellung geht es hier.

OLG Hamm zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, oder: Das haben wir immer schon so gemacht

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Inzwischen gibt es einen Beschluss des OLG Hamm zum Einsichtsrecht in Messunterlagen, der zeitlich nach dem VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 (vgl. dazu Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt…) ergangen ist. Es ist der OLG Hamm, Beschl. v. 20.06.2018 – 4 RBs 163/18. Wer allerdings meint, dass sich das OLG zu den vom Verfg Saarland angesprochenen Fragen äußert, der sieht sich getäuscht. Nichts. Kein Wort des OLG. Noch nicht einmal ein verdikt, wie wir es aus Bamberg lesen durften (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, vgl. dazu Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt).

Getreu dem Satz: „Das haben wir schon immer so gemacht“ heißt es im Beschluss:

„Zu ergänzen ist, dass der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör im Rahmen eines gerichtlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens nicht dadurch verletzt wird, dass ihm die Rohmessdaten, die sich -wie hier- nicht in der Verfahrensakte, sondern bei der Verwaltungsbehörde befinden, nicht überlassen werden (vgl. OLG Bamberg, Beschlüsse vom 05.09.2016, Az. 3 Ss OWi 1050/16, und vom 04.04.2016, Az. 3 Ss OWi 1444/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015, Az. IV-2 RBs 63/15). Durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs soll garantiert werden, dass einer Entscheidung nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betroffene Stellung nehmen konnte; einen Anspruch auf Aktenerweiterung vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör demgegenüber nicht. Da das Amtsgericht hier aber ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entschieden und der Betroffene insoweit hinreichende Gelegenheit hatte, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern, ist durch die Nichtüberlassung der Rohmessdaten und sonstiger Unterlagen, die das Gericht zu seiner Überzeugungsbildung gerade nicht herangezogen hat, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gegeben.

Letztlich vermochte der Senat über die Sache zu entscheiden, ohne vorab die Sache – wie vom Verteidiger angeregt – dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 GVG vorzulegen, da die Frage einer Gehörsverletzung bereits geklärt ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 05.09.2016, Az. 3 Ss OWi 1050/16).“

Man fragt sich: Warum das Schweigen? Kannte das OLG Hamm den Beschluss aus dem Saarland nicht, was ich mir kaum vorstellen kann. Und wenn es stimmt, wäre das erschreckend. Aber vielleicht ist es ja einfacher zu schweigen als sich mit dem VerfG Saarland auseinander zu setzen. Das hat das OLG Bamberg zumindest getan, wenn auch in meinen Augen mit dem falschen Ergebnis

Da „zickt“ das OLG Bamberg im „(Einsichtsrechts)Streit“, oder: Doppelmoral?

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Ich erinnere an den OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 – (dazu Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt) in dem das OLG dem VerfG Saarland erklärt, was Rechtsstaat ist (vgl. dazu VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18  und Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt…) .

Der Kollege Grüne aus Schweinfurt, der den Beschluss des OLG Bamberg „erstritten“ – besser wohl „erlitten“ hat – hat gegen die Entscheidung Anhörungsrüge erhoben, auf die dann das OLG Bamberg inzwischen geantwortet hat. Der Kollege hat mir Anhörungsrüge und Beschluss des OLG übersandt und ausdrücklich sein Einverständnis mit der „Veröffentlichung“ erklärt.

In seiner Anhörungsrüge hatte der Kollege vorgetragen:

… erhebe ich gem. § 79 Abs. 3, § 356a StPO die

Anhörungsrüge

und beantrage, das Verfahren gem. § 79 Abs. 3, § 356a StPO in den Stand vor Erlass der Entscheidung vom 13.06.2018 zu versetzen.

Begründung:

Das OLG Bamberg hat mit seinem Beschluss vom 13.06.2018 das rechtliche Gehör des Be-troffenen i. S. d. Art. 103 I GG verletzt und die Entscheidung beruht aufgrund der entspre-chenden Entscheidungserheblichkeit auch auf dieser Gehörsverletzung. Daher ist der Form halber die Anhörungsrüge zu erheben.

Die Gehörsverletzung ergibt sich aus der Nichtzurverfügungstellung der angeforderten Be-weismittel, namentlich

– Die dem Bußgeldverfahren zugrunde liegende Messdatei im entsprechenden Original-format, einschließlich – soweit im einschlägigen Messverfahren vorhanden – Tokenda-tei, Passwort, Statistikdatei samt Annullierungsrate und Fotoliniendokumentation

– Entsprechendes bezüglich des gesamten Datensatzes der Messreihe

– Lebensakte des eingesetzten Messgeräts i. S. d. § 31 II Nr. 4 MessEG, hilfsweise, so-weit eine Lebensakte nicht geführt wird, eine Übersicht der seit der Inbetriebnahme vorgenommenen Reparaturen und Nacheichungen

– Original-Lichtbild, ggf. als Datei

– Verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung

Es wird daher nochmals auf den bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27.04.2018, Az. Lv 1/18, verwiesen, wonach der Betroffene die angewandte Richtigkeitsvermutung eines Bußgeldverfahrens nur angreifen kann, wenn er konkrete An-haltspunkte für einen Fehler im Rahmen der Messung vorträgt. Es wird ihm also eine Beibrin-gungs- bzw. Darlegungslast auferlegt (Cierniak, ZfS 2012, 664 [669]). Diese Punkte vorzutra-gen, also die erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs, wird ihm jedoch unmöglich gemacht, wenn die Messdaten als die Grundlage der Messung nicht für eine sachverstän-dige Untersuchung zur Verfügung gestellt werden (OLG Celle, Urteil vom 16.6.2016 – 1Ss OWi 96/16 –, NJOZ 2017, 559 Rn. 5; Deutscher, DAR 2017, 723; Cierniak, ZfS 2012, 664 [669]). Letztlich wird er unter Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens als Objekt des Verfahrens behandelt, dem wesentliche Mitwirkungsrechte versagt werden bzw. welches diese nicht effektiv ausüben kann. Dies wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Senat behauptet, der Betroffene habe ja ausreichende Möglichkeiten, sich anderweitig an der Wahr-heitsfindung aktiv zu beteiligen, wenn dies durch die Rechtsprechung des Senats gerade unmöglich gemacht wird. Hieraus folgt dann die faktische „Darlegungs- und Beibringungslast“, die der Senat so vehement von sich weist. Müssen nämlich bei einem standardisierten Mess-verfahren keinerlei Aufklärungsmaßnahmen vorgenommen und muss keinerlei Beweisanträgen nachgegangen werden, da eine Konkretisierung mangels Messdaten unmöglich gemacht wird, ist eine amtsrichterliche Sachaufklärung vor der Feststellung der „vollen Überzeugung des Tatrichters“ nicht mehr gegeben.

Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden Gebot der Waffengleichheit folgt, dass ebenso, wie dem „Ankläger“ Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, einen Tatvorwurf nachzuweisen – was in Fällen der hier diskutierten Art leicht möglich ist, da der vom Gerät angezeigte Wert dafür genügt –, einem im Bußgeldverfahren Betroffenen Zugang zu den In-formationen gewährt werden muss, die er benötigt, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen oder durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen („Parität des Wissens“, vgl. LG Trier, DAR 2017, 721 [722]; „Informationsparität“ gemäß Art. 6 EMRK, vgl. Krenberger, juris PR-VerkR 17/2016), sodass sich auch hieraus erneut Grundrechtsverletzungen durch den angegriffenen Beschluss ergeben.

Auch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gestellten Beweisantrags auf Einholung eines technischen Gutachtens verletzt das Gebot eines fairen Verfahrens, das Gebot des rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot, und stellt damit weitere Grundrechtsverletzungen dar.

Es ist willkürlich und unfair und begründet einen Gehörsverstoß, wenn nach Nichtzugänglichmachung der Messdaten – in dieser Situation – der Beweisantrag auf Einholung eines technischen Gutachtens zur weiteren Überprüfung der Messung auf Fehlerhaftigkeit mit der Begründung abgelehnt wird, es liege ein standardisiertes Verfahren vor, und damit ausdrücklich oder stillschweigend dem Beschwerdeführer oder der Verteidigung vorgeworfen wird, es seien keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler dargelegt worden. Eine solche Darlegung wäre nämlich erst nach Einsicht in die Messdaten möglich gewesen. Damit verletzt das OLG Bam-berg zudem, aufgrund der entsprechenden Abhandlung sogar sehenden Auges, die sich aus Art. 20, 1 I GG ergebende Unschuldsvermutung sowie die Menschenwürde, indem es den Betroffenen zum bloßen Verfahrensobjekt macht.

Sofern ein Gericht zu Unrecht davon ausgeht, dass die Nichtüberlassung von Messdaten sich nicht auf die Voraussetzungen zur Ablehnung von Beweisanträgen im Rahmen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG auswirkt ist ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, das Will-kürverbot und das Gehörsgebot gegeben, vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27.04.2018, Az. Lv 1/18.

Zumindest aufgrund der der Rechtsprechung des OLG Bamberg entgegenstehenden Rechtsprechung des OLG Celle, des OLG Frankfurt, des OLG Brandenburg, des OLG Jena sowie des OLG Oldenburg wird nochmals auf die Vorlagepflicht zum Bundesgerichtshof verwiesen. Ein Rückzug darauf, man befände sich bei der Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH ist spätestens jetzt aufgrund verfassungsgerichtlicher Beanstandung der Vor-gehensweise nicht mehr möglich. Anderenfalls ist das Grundrecht auf den gesetzlichen Rich-ter nach Art. 101 I 2 GG durch die Nichtvorlage zum BGH verletzt.“

Darauf antwortet das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 25.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 – erkennbar mehr als leicht verschnupft:

„1. Die „der Form halber (Antragsschrift S. 1 unten) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 13.06.2018 zum Nachteil des Betroffenen und Antragstellers keine Tatsachen, Beweisergebnisse, Anträge oder sonstige Ausführungen rechtlicher oder tatsächlicher Art verwertet bzw. übergangen hat, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden wäre. Vielmehr wurde der Antragsteller und Betroffene gehört, aber nicht erhört.

2. Mit Blick auf den in Diktion und Argumentation die Grenzen einer noch als sachlich vertretbar anzusehenden anwaltlichen Interessensvertretung sprengenden und in dieser Form dem Rechtsbeschwerdegericht noch nicht untergekommenen Vortrags der Verteidigung hält der Senat noch nachfolgende Feststellungen für angezeigt:

Soweit der Antragsteller meint, der Senat selbst sei als Rechtsbeschwerdegericht gehalten gewesen, die „angeforderten Beweismittel“ zu beschaffen, wird schon die Funktion des Rechtsbeschwerdegerichts, dem eine Beweisaufnahme von Rechts wegen verwehrt ist, verkannt Da diese „Beweismittel“ nicht Bestandteil der Akten wurden, standen sie schon dem Erstgericht nicht zur Verfügung, weshalb sie – wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.06.2018 gerade dargelegt hat – nicht Grundlage eines Gehörsverstoßes sein können. Von einem die angegriffene Entscheidung des Senats in die Nähe des Verdachts der Rechtsbeugung rückenden, gar „sehenden Auges“ [sic!] durch den Senat begangenen Verstoß gegen die „Unschuldsvemutung sowie die Menschenwürde“ (Antragsschrift S. 3 oben) kann keine Rede sein. „

Dass die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben würde, war zu erwarten. Aber musste das OLG so dünnhäutig und zickig reagieren. Man wirft dem Kollegen vor „in Diktion und Argumentation die Grenzen einer noch als sachlich vertretbar anzusehenden anwaltlichen Interessensvertretung“ zu sprengen. Zum einen sehe ich nicht , wo sich der Kollege unsachlich geäußert hat, zum anderen ist diese Art der Empörung im Hinblick auf die „Diktion und Argumentation“, mit der das OLG Bamberg die Entscheidung des VerfG Saarlandes „qualifiziert“ hat, nur mit einer gewissen Doppelmoral zu erklären. Und das Wortspiel: „gehört/erhört“ muss auch nicht sein.

Ich denke, der Kollege ist auf dem Weg zum Verfassungsgericht.