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OWi II: OLG Celle zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Abwarten mit neuer Verhandlung bis „nach dem BGH“

Im zweiten Posting des Tages weise ich hin auf den OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2022 – 2 Ss (OWi) 264/21, über den ja auch der Kollege Gratz im VerkehrsrechtsBlog schon berichtet hat. Das OLG hat in der Entscheidung noch einmal umfassend zur Einsicht in Messunterlagen Stellung genommen.

In der Entscheidudng geht es (zunächst) um das Einsichtsrecht des Betroffenen in Messunterlagen, wie z.B. Lebensakte mit etwaigen Reparatur,- Störungs,- Reinigungs- und Wartungsnachweisen. Insoweit verweise ich auf den Voltext der verlinkten Entscheidung. Das OLG führt dazu umfassend aus.

Hier will ich auf einen anderen Aspekt der Entscheidung hinweisen, nämlich auf die Frage, wie das OLG mit der Einsicht in die Messreihe umgeht. Ich erinnere, dass es dazu ja eine (Divergenz)Vorlage des OLG Zweibrücken und eine des OLG Koblenz gibt, über die ich hier ja auch schon berichtet habe. Dazu „verkneift“ sich das OLG eine eigene Aussage, aber regt an, dass das AG mit der neuen Hauptverhandlung wartet, bis der BGH – wann endlich? – entschieden hat:

„3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die Verteidigung des Betroffenen hat gegenüber der Bußgeldbehörde und nachfolgend im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht erfolglos die Bereitstellung der sog. Rohmessdaten aus der gesamten Messreihe aus der am Vorfallstag durchgeführten Geschwindigkeitsmessung sowie der Statistikdatei verlangt. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2021 (Az. 17 OWi 369/21) einen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung dieser Daten verneint.

Die Frage, ob einem Betroffenen aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgend ein Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Verfahrensakten befindliche Rohmessdaten einer gesamten Messreihe zusteht, wird in der nach der o.g. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 161/18 –, juris) ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Einige Oberlandesgerichte haben auf der Grundlage der unter dem Titel „Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“ verfassten Stellungnahme der Physikalisch-Technische Bundesanstalt vom 30.03.2020 die vom Bundesverfassungsgericht vorausgesetzte „Relevanz“ für das Zugangsrecht des Betroffenen bzw. seiner Verteidigung zu begehrten nicht bei den Akten befindlichen Informationen hinsichtlich der Daten der gesamten Messreihe einer Geschwindigkeitsmessung abgesprochen. Hieran anknüpfend haben sie ein Einsichtsrecht der Verteidigung des Betroffenen verneint (vgl. BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021 – 202 ObOWi 1532/20 –, juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.05.2021 – 1 OWi 2 SsBs 19/21 –, juris).

Andere Oberlandesgerichte hingegen gehen davon aus, dass die Bewertung, ob bestimmte Informationen für die Verteidigung „relevant“ sind, allein der Einschätzung der Verteidigung unterliegt und es daher genügt, wenn sie zur Begründung ihres Einsichtsbegehrens auf mögliche Auffälligkeiten, die sich aus der Betrachtung der Daten der gesamten Messreihe ergeben könnten, verweisen. Ihnen könne zudem auch unter Berücksichtigung der o.g. Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine potentielle Beweiserheblichkeit nicht abgesprochen werden. Aufgrund dessen sei einem entsprechenden Einsichtsgesuch der Verteidigung stattzugeben (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 17.03.2021 – 1 OLG 2 SsBs 23/20 –, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20 –, juris).

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat aufgrund der divergierenden Auffassungen in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt (vgl. OLG Zweibrücken, aaO). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist bislang noch nicht ergangen.

Der Senat hat im vorliegenden Verfahren von einer eigenen Beurteilung der Rechtsfrage abgesehen, da insoweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten ist, welche im weiteren Verfahren bindend sein wird.

Für das Amtsgericht bietet es sich daher an, entweder mit einer neuen Hauptverhandlung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs zuzuwarten oder die Daten der gesamten Messreihe vom Tag der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen anzufordern und sie seiner Verteidigung zugänglich zu machen.“

Damit kann man dann vielleicht als Verteidiger in anderen Verfahren, in denen die Frage eine Rolle spielt argumentieren.

OWi I: Die Einsicht in die gesamte Messreihe, oder: OLG Stuttgart, AGe Bad Saulgau, Friedberg, Heiligenstadt

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Und dann heute vor dem Gebührentag am morgigen Freitag noch ein paar OWi-Entscheidungen.

Ich starte mit einem Posting zu Entscheidungen betreffend (Akten)Einsicht in Messdaten. Und da habe ich = stelle ich vor den OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2021 – 4 Rb Ss 25 Ss 1023/21 -, den mir der Kollege Gratz vom Verkehrsrechtsblog geschickt hat. Das OLG bejaht ein Einsichtsrecht:

„2. Die Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens ist vorliegend erfolgreich. Die nicht gewährte Einsichtsmöglichkeit in die nicht bei den Akten befindliche gesamte Messreihe des Messtages an dem fraglichen Messort durch das Amtsgericht ist basierend auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, Rn. 51; Kammerbeschluss vom 4. Mai 2021 – 2 BvR 868/20, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 28; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20, juris Rn. 15 mwN; Senat, Beschl. v. 3. August 2021 — 4Rb 12 Ss 1094/20 – juris).

Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Betroffenen auf Aussetzung der Hauptverhandlung und Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Verfügungsstellung der Daten der gesamten Messreihe, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch Beschluss zurückgewiesen bzw. in der Hauptverhandlung nicht mehr beschieden und damit die Verteidigung unzulässig gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. mit § 338 Nr. 8 StPO beschränkt.

Der Betroffene ist durch die Vorenthaltung der mit seiner verfahrensgegenständlichen Messung in Zusammenhang stehenden Messreihe in seinem Recht auf eine faire Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden. Aus diesem Recht ergibt sich für den Betroffenen ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen zu dem ihn betreffenden Messvorgang. Das Recht gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen, um Übergriffe staatlicher Stellen angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfG NVZ 2021, S. 43). Er darf nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht werden, sondern muss die Möglichkeit haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 65, 171-174). Dazu gehört das Recht auf möglichst frühen und umfassenden Zugang zu Ermittlungsvorgängen und Beweismitteln, die zum Zwecke der Untersuchung anlässlich des Verfahrens entstanden sind, jedoch nicht zur Akte genommen worden sind und deren Beiziehung unter Aufklärungsgesichtspunkten vom Tatgericht nicht für erforderlich erachtet wurde. Dabei kann der Betroffene eines Bußgeldverfahrens gegenüber der Verwaltungsbehörde auch ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Messfehler verlangen, Einsicht in bei ihr existierende weitere Unterlagen zur eigenen Überprüfung der Messung zu erhalten, da er ohne diese nicht beurteilen kann, ob – gerade im standardisierten Messverfahren – Beweisanträge zu stellen sind. Dass nach Auffassung der Physikalisch-Technischen-Prüfbehörde der Erkenntniswert durch die Statistikdatei, die gesamte Messreihe sowie die Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung gering sei, (vgl.https://www.ptb.de/cms/fileadminfinternet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_ki-nematik/1.31/downloads/PTB Stellungnahme_Statistikdatei_DOLpdf), trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, da bestimmte Auffälligkeiten der Messungen für einen Betroffenen bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen nur bei Betrachtung aller Aufnahmen und Daten ermittelbar sind (vgl. Cierniak, ZfS 2012, 664, 772). Im Übrigen unterliegt es allein der Einschätzung des Betroffenen und seiner Verteidigung, ob bestimmte Informationen für seine Recherchen von Bedeutung sein könnten (Thüringer OLG, aaO Rn. 21). Erst nach deren Erlangung kann er entscheiden, ob er seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aufrechterhalten und die weiteren Kosten und Gebühren des gerichtlichen Verfahrens einschließlich anwaltlichen Beistands auf sich nehmen will.

b) Soweit Bedenken bestehen, dass bei einer Einsicht in die gesamte Messreihe des Messtages Daten Dritter betroffen sind, kann dem durch eine Anonymisierung der Daten Rechnung getragen werden. Außerdem werden diese Messdaten lediglich an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege sowie einen von diesem beauftragten Sachverständigen herausgegeben und damit datenschutzrechtliche Bedenken weiter verringert, da zu erwarten ist, dass die diesen übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Daher muss bei dieser Verfahrensweise das Interesse der in den Falldateien der Messreihe er-fassten weiteren Verkehrsteilnehmer gegenüber dem aus dem fair-trial-Anspruch begründeten Einsichtsrecht des Betroffenen zurückstehen (vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, aaO Rn. 28; Thüringer Oberlandesgericht, aaO Rn. 25). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass lediglich Foto und Kennzeichen, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift der anderen Verkehrsteilnehmer übermittelt werden.“

Und dann habe ich noch:

Der Verteidiger hat als Vertreter des Betroffenen einen Anspruch auf Zugang zu den am Tattag an der ihn betreffenden Messstelle generierten Falldateien anderer Verkehrsteilnehmer. Diese Messreihe hat die Verwaltung an den Verteidiger zum Abruf über eine Internetverbindung bereitzustellen.

1. Eine unterlassene Beweismittelvervollständigung ist keine Maßnahme einer Behörde, die von dem Rechtsbehelf des § 62 OWiG umfasst wäre.

2. Ein Anspruch auf Herausgabe der gesamten Messreihe besteht nicht, da diese nicht aufgrund des konkreten Ermittlungsverfahrens entstanden ist.

Der Verteidiger des Betroffenen hat ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Akten, Aktenteile und weitere Unterlagen oder Datenträger bezieht; auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, aus denen sich der Schuldvorwurf ergeben soll und die möglicherwelse auch der Entlastung des Betroffenen dienen können. Das umfassende Akteneinsichtsrecht der Verteidigung ist außerdem auf dem Grundsatz des fairen Verfahrens begründet.

OWi I: Anspruch auf Einsicht in Messdaten/Messreihe, oder: Bei der PTB muss man fragen

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Heute dann – seit längerem – mal wieder drei OWi-Entscheidungen. Die „Lücke“ liegt aber auch daran, dass es derzeit nur wenige Entscheidungen gibt, über die man berichten kann.

Ich starte dann mit dem AG Landstuhl, Urt. v. 08.04.2021 – 2 OWi 4211 Js 2936/21 –, das noch einmal zum Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in Messdaten Stellung nimmt. Der Verteidiger des Betroffenen hatte das Messverfahren angegriffen und vorgetragen, dass ein Privatsachverständiger die Messung nicht vollständig prüfen könne, weil nicht alle Daten gespeichert werden würden und weil er keine Einsicht in die Rohmessdaten erhalten habe. Dazu das AG:

„Eine weitere Beweiserhebung war nicht erforderlich. Es handelt sich bei dem eingesetzten Messgerät um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291; BGHSt 43, 277), das durch die obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung als solches Verfahren bestätigt wird (vgl. OLG Zweibrücken Beschl. v. 23.7.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 68/19, BeckRS 2019, 20220).

Die Beanstandung der fehlenden Speicherung greift nicht durch. Weder der Umstand, dass die durch ein Messgerät erfolgte Messwertbildung einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist, schließt die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht aus, noch begründet die mangelnde gerichtliche Kenntnis der genauen Funktionsweise des Messgerätes von vornherein Zweifel an seiner Zuverlässigkeit noch eine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses (OLG Koblenz BeckRS 2016, 13085). Gleiches gilt für den Umstand, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Taten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Dresden NZV 2016, 438). Es gibt keinen Grundsatz, dass die Erhebungsdaten eines standardisierten Verfahrens der Geschwindigkeitsmessung stets gespeichert werden müssen (KG BeckRS 2020, 31908).

Soweit – ohne weiteren Einsichtsantrag oder Aussetzungsantrag – gerügt wurde, dass Rohmessdaten nicht erhalten worden seien, ist dies falsch bzw. rechtlich irrelevant. Ausweislich der Akte (CD mit Inhaltsangabe Bl. 63 d.A.) hat der Betroffene Einsicht in die Rohmessdaten der ihn betreffenden Messung erhalten. Mit seinem Gesuch, darüberhinausgehende Messdaten zu erhalten, ist der Betroffene bereits mit seinem gerichtlichen Antrag gescheitert (2 OWi 16/21). Sie stehen ihm auch aus rechtlichen Gründen nicht zu. Inhaltlich ist dem Betroffenen vor der Hauptverhandlung zwar voller Einblick in die Messung betreffende Unterlagen oder Daten zu gewähren, um sie ggf. sachverständig überprüfen zu lassen (BVerfG BeckRS 2020, 34958). Das gilt aber mit Einschränkungen: (1) Die Daten und Unterlagen müssen tatsächlich vorhanden sein; (2) Aus den Daten und Unterlagen müssen relevante Erkenntnisse für die Beurteilung der Verlässlichkeit der den Betroffenen betreffenden Messung gezogen werden können; (3) Der Betroffene muss sich rechtzeitig und ggf. wiederholt um die entsprechenden Daten und Unterlagen bemühen. Den Anspruch auf die gesamte Messreihe hat bereits das OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 32678) verneint. Das BVerfG hat diese Entscheidung zitiert und nicht beanstandet. Soweit sich das OLG Jena (OLG Jena, Beschl. v. 17.3.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20) dem entgegenstellt und ohne tatsächliche Anhaltspunkte die Einsicht in die gesamte Messreihe aufgrund eines vagen Verdachts auf mögliche Erkenntnisse zugesprochen hat, geht dies fehl. Das OLG Jena hat – anders als das OLG Zweibrücken – nicht die PTB ergänzend zur gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert, obwohl veröffentlichte Stellungnahmen der PTB als offenkundige Tatsachen zu behandeln sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 337 Rn. 25). Diese Nichtbeteiligung der PTB ist zudem ein eklatanter Widerspruch zur bisherigen OLG-Rechtsprechung, die den Tatgerichten genau diese Erkundigungspflicht auferlegt (vgl. nur OLG Köln zfs 2018, 407). Hinzu kommt, dass das OLG Jena zur Untermauerung seiner These, dass sich aus den gesamten Messdaten eine breitere Basis für die Fehlersuche ergeben würde, zwei Entscheidungen zitiert hat, die dem gerade diametral entgegenstehen: In OLG Düsseldorf NZV 2016, 140 wird ein Bezug gerade verneint und das KG NStZ 2019, 289 befasste sich mit einer Riegl-Messung, wo bekanntermaßen gar keine Daten gespeichert werden.“

Ob ich nun gerade die PTB beteilige 🙂 .

OWi I: Umsetzung von BVerfG 2 BvR 1616/18, oder: OLG Jena macht es richtig

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Heute dann ein Tag mit OWi-Entscheidungen.

Und ich beginne mit zwei Entscheidungen zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18. Daran arbeiten sich die Gerichte ja gerade ab. Hier eine OLG-, und eine LG-Entscheidung, einmal positiv, einmal negativ.

Zunächst dann der Hinweis auf den OLG Jena, Beschl. v. 17.03.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20, über den ja auch schon der Kollege Gratz berichtet hat. Der Betroffene hatte in einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, dem eine Messung mit Poliscan zugrunde gelegen hat,  Einsicht in Messunterlagen verlangt. Die war ihm nicht gewährt worden. Das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde hin aufgehoben:

„d) Hiervon ausgehend, ist der Betroffene durch die Vorenthaltung der mit seiner verfahrensgegenständlichen Messung in Zusammenhang stehenden Messreihe, d. h. der gesamten am Tattag an der Messstelle zum Nachweis von Verkehrsverstößen angefallenen und gespeicherten digitalen Falldatensätze (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 17.06,2018, Az. 1 OWi 6 SsBs 19/18, bei juris) in seinem Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung verletzt worden.

aa) Nach dem i. S. v. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässigen, durch die Sachakte bestätigen Rügevorbringen hat die Verteidigung mit Schriftsatz vom 16.04.2019 gegenüber der Bußgeldbehörde die bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Akteneinsicht als unvollständig beanstandet und vergeblich u. a. die noch ausstehende Überlassung der gesamten Messserie gefordert, das hierauf bezogene Einsichtsbegehren mit- durch Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 25.06.2019 zurückgewiesenem – Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter verfolgt und ihren – mit einem Aussetzungsantrag verbundenen – Antrag auf Überlassung der Messreihe in der Hauptverhandlung vom 12.12.2019 – wiederum erfolglos – wiederholt.

Zur Begründung hat die Verteidigung jeweils geltend gemacht, dass der Betroffene den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf auf breiterer Grundlage prüfen und insbesondere nach etwaigen, allen Messungen anhaftenden, aber der Messung des Betroffenen nicht zu entnehmenden Fehlern suchen wolle, die die Messbeständigkeit des Gerätes in Frage stellen könnten, und nach denkbaren, auf einen Umbau oder eine ungewollte Neuausrichtung während des Messbetriebes hindeutenden Veränderungen der Bildausschnitte.

bb) Dem Betroffenen stand gegenüber der Bußgeldbehörde ein aus dem Recht auf faire Verfahrensgestaltung resultierender Anspruch auf die am Tattag an der ihn betreffenden Messstelle generierten Falldateien anderer Verkehrsteilnehmer zu, weil die geforderten Informationen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem ihm angelasteten Geschwindigkeitsverstoß stehen und aus Sicht des Betroffenen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Verteidigung bedeutsam sein können.

Die Kenntnis der dort zeitnah gewonnenen Messdaten, die sich nicht auf die ihm vorgeworfene Tat beziehen, verschafft dem Betroffenen eine breitere Grundlage für die Prüfung, ob im konkreten Fall tatsächlich ein standardisiertes Messverfahren ordnungsgemäß zur Anwendung gekommen ist und das Messgerät fehlerfrei funktioniert hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015, Az. IV-2 RBs 63/15; KG Berlin, Beschl. v. 05.12.2018, Az. 3 Ws (B) 266/18, bei juris), indem sie anhand der Daten, die im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Messung an gleicher Stelle erhoben worden sind, die Suche nach Hinweisen auf etwaige Fehlfunktionen des Messgeräte oder Fehler bei der Durchführung eröffnet, die eventuell Rückschlüsse auf die Fehlerhaftigkeit auch der eigenen Messung erlauben (OLG Düsseldorf; a. a. O.). Dass ein die Messreihe insgesamt betreffender Fehler, der sich in anderen Dateien abbildet, aus der Messdatei des konkreten Verkehrsverstoßes ebenfalls hervorgehen müsste (so OLG Koblenz, a. a. O.), trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Bestimmte Auffälligkeiten wie etwa fehlende Vollständigkeit der Aufnahmen, Unregelmäßigkeiten bei der Dateneinblendung, eine hohe Anzahl verworfener Messungen, Stellungs- oder Standortveränderungen des Messgerätes, stark abweichende Positionen mehrerer der aufgenommenen Fahrzeuge zur Fotolinie oder gehäuftes Auftreten unsinniger Messergebnisse sind für den Betroffenen bzw. einen von ihm beauftragten Sachverständigen nur durch Betrachtung aller Aufnahmen zu ermitteln (Cierniak, Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen, zfs 2012, 664, 672). Ein dahingehendes, das Einsichtsgesuch legitimierendes Interesse hat der Betroffene jeweils vorgetragen.

cc) Die vom Bundesverfassungsgericht für die Gewährung des Informationszugang geforderte Relevanz der begehrten Informationen für die Verteidigung lässt sich nicht mit der Erwägung verneinen, dass aus der Betrachtung der gesamten Messreihe ohnehin kein für die Beurteilung der Verlässlichkeit der den Betroffenen betreffenden Einzelmessung erheblichen Erkenntnisse gezogen werden könnten (so BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021, a. a. O.). Die insoweit erhobenen Einwände, dass die Messreihe selbst bei einer Einzelmessung, die aus dem Bereich der üblicherweise am Messort festgestellten (überhöhten) Geschwindigkeiten deutlich herausrage, “keine verwertbare Aussage bringe”, weil geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen vieler Verkehrsteilnehmer nicht ausschließen, dass jemand auch deutlich schneller unterwegs gewesen sein könne (PTB, “Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung”, Stand 30.03.2020; BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021, Az. 202 ObOWi 1532/20, bei juris), oder dass eine etwa feststellbare hohe Annullierungsrate keinen Anhalt dafür biete, dass gerade die nicht verworfene Messung im Einzelfall fehlerhaft sei, sondern gerade für die Richtigkeit dieser Messung spreche, die trotz funktionierender Selbstkorrektur des Gerätes keinen Anlass zur Verwerfung gegeben habe (PTB, a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschl v. 26.08.2016, Az. 2 Ss- OWi 589/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2018, Az. 1 OWi 6 SsBs 19/18; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2020, Az. 1 OWi 2 SsBs 103/20; bei juris), reichen nicht aus, um schon die Möglichkeit etwa aus der Messreihe insgesamt abzuleitender Entlastungsmomente schlechthin auszuschließen und der Messreihe von vornherein eine potentielle Beweiserheblichkeit abzusprechen.

Ob bestimmte Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können, unterliegt allein ihrer Einschätzung (BGH, Beschl. v. 04.10.2007, Az. KRB 59/07 [(Kartellbußgeldverfahren]), bei juris), wobei sie – wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich dargelegt – auch rein theoretischen Entlastungsmöglichkeiten nachgehen kann. Dass die dem Gericht obliegend Aufklärungspflicht sich nicht auf Ermittlungen erstreckt, “die sich auf die nur theoretische, nicht tatsachengestützte Möglichkeit einer Entlastung gründen”, so dass der Betroffene derartige Ermittlungen vom Gericht nicht verlangen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07. 2018, a. a. O.), ist für den Umfang des vorgelagerten Informationsanspruchs des Betroffenen gegenüber der Behörde ohne Belang.

Ob anhand des Messfilms ermittelte Auffälligkeiten (für sich genommen oder auch erst bei einem etwaigen Zusammentreffen) geeignet sind, die einer Messung im Standardisierten Messverfahren zugebilligte Beweiskraft zu erschüttern, oder ob das Gericht sich dennoch vom Geschwindigkeitsverstoß überzeugen kann, ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall.

dd) Das Einsichtsrecht in verfahrensfremde Messdaten lässt sich auch nicht wegen entgegenstehender Interessen der betreffenden Verkehrsteilnehmer ablehnen.

Zwar enthält jede weitere Falldatei ein digitales Beweisfoto mit personenbezogenen Informationen in Form des Fahrzeugs, seines Kennzeichens und einer Abbildung des Fahrers, aus der sich nicht nur ableiten lässt, das er einen bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt passiert hat, sondern auch, dass dies höchstwahrscheinlich mit überhöhter Geschwindigkeit geschehen und er deshalb in einem anderweitigen Bußgeldverfahren dem Vorwurf einer von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit ausgesetzt ist (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.).

Gegenüber der gebotenen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind die Persönlichkeitsrechte Dritter regelmäßig nachrangig (BVerfG, Beschl. v. 12.01.1983, Az. 2 BvR 864/81, bei juris); dem diesbezüglichen Interesse des Betroffenen auch im Bußgeldverfahren ist deshalb ebenfalls erhebliches Gewicht beizumessen, selbst wenn man diesem Interesse wegen der geringeren Schwere des erhobenen Vorwurfs und der drohenden Sanktionen nicht schlechthin Vorrang einräumt. Bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der anderen, in der Messserie abgebildeten Verkehrsteilnehmer ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass diese sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und der Kontrolle ihres Verhaltens durch die Polizei ausgesetzt haben und der festgehaltene Lebenssachverhalt jeweils auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist, so dass die Aufzeichnung nicht dem Bereich der engen Privatsphäre berührt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.05.2011, Az. 2 BvR 2072/10, bei juris). Es kann daher für diese Personen keinen tiefgreifenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn sie im Zusammenhang mit einer polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme mit einer äußerst geringen Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt sind, zufällig erkannt zu werden (Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 5 (Regel-)Fahrverbots-Ordnungswidrigkeiten des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG Rn. 12, beck-online). Die konkrete Gefahr einer nachhaltigen Bloßstellung Dritter, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trotz des anzuerkennenden Entlastungsinteresses des Betroffenen die Zurückhaltung verfahrensfremder Informationen rechtfertigen kann, ist deshalb nicht zu besorgen. Das gilt auch deshalb, weil die Messdaten lediglich an den Verteidiger und einen von ihm beauftragten Sachverständigen herausgegeben werden, was datenschutzrechtliche Bedenken weiter verringert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019, 1 Rb 10 Ss 291/19; LG Köln Beschl. v. 11.10.2019, 323 Qs 106/19, bei juris). Das Interesse der in den Falldateien der Messreihe erfassten sonstigen Verkehrsteilnehmer muss daher gegenüber dem aus dem fair-trial-Anspruch resultierenden Einsichtsrecht des Betroffenen zurückstehen.“

Und dann noch – negativ – der LG Wiesbaden, Beschl. v. 24.02.2021 – 3 Qs 2/21. Das LG hat eine Beschwerde gegen die Versagung der Einsicht durch das (erkennende) AG unter Hinweis auf § 305 StPO als unzulässig angesehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme in Unterlagen, wie z.B.  Messreihe, Lebensakte usw.,  sei zwar grundsätzlich geeignet, den Betroffenen möglicherweise in seinem Recht auf ein faires Verfahren zu verletzen. Zur Geltendmachung des Verstoßes sei er aber auf das Rechtsbeschwerdeverfahren zu verweisen. Das steht m.E. mit den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG, wenn man mit denen Ernst mnachen will, nicht in Einklang. Und: Was soll ich nach der Hauptverhandlung noch mit den Daten/Unterlagen?

OWi III: Einsicht in die Messreihe bei einem standardisierten Messverfahren, oder: Dauerbrenner

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Und als dritte verfahrensrechtliche OWi-Entscheidung dann noch der LG Bielefeld, Beschl. v. 25.08.2020 – 10 Qs 278/20 – nocheinmal zurm Dauerbrenner: (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren in den Fällen der Messung mit einem standardisierten Messverfahren.

Das LG bejaht ein Einsichtsrecht des Betroffenen in die ihn betreffende Messreihe und sieht eine Beschwerde gegen die die Einsicht ablehnende Entscheidung des Ag als zulässig an:

„Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Verfügung des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.06.2020 ist zulässig und begründet.

1. Der Zulässigkeit der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO statthaften Beschwerde steht § 305 S. 1 StPO nach Ansicht der Kammer nicht entgegen. Hiernach unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, grundsätzlich nicht der Beschwerde. Die Regelung soll Verfahrensverzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde, als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil hin überprüft werden müssten. Diesem Zweck entsprechend, greift die Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.1986 – 6 Ws 23/86, NStZ 1986, 328 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 305 Rn. 1).

Dies ist vorliegend der Fall. Gegen die Betroffene ist im Bußgeldbescheid vom 30.01.2020 eine Geldbuße von lediglich 120,- EUR festgesetzt worden, ohne dass eine Nebenfolge angeordnet worden ist. Gegen ein entsprechendes Urteil ist daher eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 OWiG nicht erfüllt sind und es sich um keine der in § 79 Abs. 1 5. 1 Nr. 3-5 OWiG genannten Fallkonstellationen handelt. Ob im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags der Betroffenen vom 14.02.2020 die Rechtsbeschwerde gemäß den §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs oder – in analoger Anwendung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zuzulassen wäre, obliegt jedenfalls der eigenständigen Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Da ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil somit nicht von vorherein eröffnet ist, kann ein Ausschluss der Beschwerde gemäß § 305 S. 1 StPO — auch mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift — nicht auf die bloße Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde gestützt werden (LG Köln BeckRS 2019, 26465).

Es handelt sich bei dem Antrag der Betroffenen zudem nicht um einen erst in der Hauptverhandlung vor der Urteilsverkündung zu bescheidenden Beweisantrag. Sie begehrt vielmehr Informationen, die sie mit Hilfe sachverständiger Begutachtung in die Lage versetzen sollen, sich überhaupt mit einem Beweisantrag gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung wenden zu können. Ist, wie vorliegend, nämlich ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen, kann der Betroffene Einwendungen und Zweifel allgemeiner Art nicht zum Gegenstand eines Beweisantrages machen. Vielmehr hat er nur die Möglichkeit, bei der Bußgeldbehörde die Messunterlagen zu besorgen, sie durch einen privat zu beauftragenden Sachverständigen auswerten zu lassen und auf der Grundlage dann einzelfallbezogener Einwände Beweis- oder sonstige gegen die Richtigkeit der Messung gerichtete Anträge zu stellen (vgl. nur KG Berlin, Beschl. v. 6. September 2017 — 3 Ws [B] 248/17, BeckRS 2017, 124882).

Bei einer Bescheidung des Begehrens der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Hauptverhandlung droht somit ein endgültiger Rechtsverlust der Betroffenen.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach Ansicht der Kammer wird die Verteidigung eines Betroffenen jedenfalls dann unzulässig beschränkt (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO), wenn der Betroffene schon bei der Verwaltungsbehörde und sodann vor dem Amtsgericht einen Antrag auf Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen weiteren amtlichen Messunterlagen erfolglos gestellt hat. Denn der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in die – nicht bei den Akten befindliche digitale, vollständige Messreihe vom Tattag.

Ein solcher Anspruch ergibt sich – auch beim standardisierten Messverfahren – aus dem Gebot des fairen Verfahrens. Dieses folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) i.V.m. dem allgemeinen Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK. Aus dem Gebot ergibt sich, dass ein Beschuldigter oder Betroffener nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein darf, sondern ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Das Recht auf ein faires Verfahren enthält indessen keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Es zu konkretisieren, ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung. Erst wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht zu-letzt der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes selbst angelegten Gegenläufigkeiten eindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit selbst konkrete Folge-rungen für die Ausgestaltung des Verfahrens gezogen werden (OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620). Auch aus dem Gebot des fairen Verfahrens kann sich nach herrschender Auffassung, der sich die Kammer nach eigener Abwägung anschließt, ein Recht auf Einsicht in Akten, Daten o. a. ergeben, welches über das Recht auf Akteneinsicht aus § 147 StPO hinausgeht (BVerfG NStZ 1983, 273, OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620).

Bezogen auf das Bußgeldverfahren wird auf dieser Grundlage die — von der Kammer geteilte — überwiegende Ansicht vertreten, dass ein Betroffener danach, insbesondere auch wegen der zu garantierenden „Parität des Wissens“ bzw. der „Waffengleichheit“, gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangen kann, dass er Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen (existierenden weiteren) amtlichen, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen nehmen kann, um diese mit Hilfe eines privaten Sachverständigen auswerten und auf mögliche Messfehler hin überprüfen zu können, ohne dass bereits konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind. Denn der Betroffene bzw. seine Verteidigung wird ohne Kenntnis aller Informationen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, nicht beurteilen können, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers kann daher deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts. Solche weitreichenden Befugnisse stehen dem Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren zu. Zwar erlauben allein die begehrten Beiziehungsobjekte noch keine Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Messung im konkreten Fall in belastender oder entlastender Hinsicht. Entscheidend ist nach Ansicht der Kammer aber, dass es auch keinen Erfahrungssatz gibt, dass ein standardisiertes Mess-verfahren unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefert (OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620).

Soweit in der Rechtsprechung ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. Verstoß gegen das rechtliche Gehör bezogen auf die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisermittlungsantrags auf Beiziehung von außerhalb der Akte befindlichen Unterlagen verneint wird, sind die Sachverhalte nicht vergleichbar, da sich aus diesen Entscheidungen nicht ergibt, dass schon vor der Hauptverhandlung gegenüber der Verwaltungsbehörde und dem Gericht Anträge auf Aushändigung bzw. Einsicht gestellt und negativ beschieden wurden (OLG Bamberg NStZ 2018, 724). Vorliegend hat die Betroffene derartige Anträge jedoch bereits im Vorfeld gestellt.“