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Überholen einer Fahrzeugkolonne – Abbiegerzusammenstoß – 75 : 25

© Deyan Georgiev - Fotolia.com

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Aus der verkehrszivilrechtlichen Reihe dann als weitere Entscheidung das OLG Hamm, ‌Urt. v. 09‌.‌07‌.‌2013‌, 9 U ‌191‌/‌12‌, das sich ebenfalls zu Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall verhält (vgl. auch hier: Inlineskaten auf der Gegenfahrbahn – Zusammenstoß – 75 : 25).

Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte mit seinem Mokick eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne überholt und mit dem nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden ersten Fahrzeug der Kolonne zusammengestoßen.

Haftungsverteilung hier: 75 : 25 zu Lasten des Mokickfahrers, da das OLG aufgrund der besonderen Umstände des Falles ein Verschulden des Linksabbiegers nicht feststellen konnte. Deswegen hat das OLG bei seinem Fahrzeug nur die Betriebsgefahr berücksichtigt, so dass der Mokick-Fahrer 75 % seines Schadens selbst zu tragen hatte. Ihn treffe ein erhebliches Verschulden, weil er verbotswidrig bei einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe.