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Einstellung des Bußgeldverfahrens ==> Auslagen des Betroffenen Staatskasse, oder: Geht doch

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Und bevor wir nun einen „Herzkaspar“ bekommen angesichts der nur wenig schönen Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Celle, die ich heute vorgestellt habe (vgl.Traffistar S 350 Semi-Station, oder: Fortlaufender Gesetzesverstoß, aber kein Verwertungsverbot und OLG Celle: Lebensakte muss die Verwaltung nicht führen, aber der Betroffene „tatsachenfundiert vortragen“, hier dann eine erfreuliche Entscheidung betreffend die Auferlegung der Auslagen des Betroffenen nach Einstellung des Verfahrens auf die Staatskasse. Das AG Mettmann – schon wieder Mettmann 🙂 – hatte in einem Bußgeldverfahren nach Einstellung von der Auferlegung der Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse abgesehen. Begründung: Nach dem Akteninhalt wäre eine Verurteilung des Betroffenen ohne das vorliegende Verfahrenshindernis (Verjährung?) wahrscheinlich gewesen. Nee, sagt das LG Wuppertal im LG Wuppertal, Beschl. v. 21.07.2017 – 26 Qs 130/17 (923 Js-OW1 146/16). So nicht:

„Diese Ausführungen tragen nach Auffassung der Kammer die von dem Amtsgericht getroffene Entscheidung nicht. Anknüpfungspunkt für die aufgrund § 46 Abs. 1 OWiG vorliegend sinngemäß Anwendung findende Ausnahmebestimmung in § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist, dass durch ein erst im Laufe des Verfahrens eingetretenes Verfahrenshindernis eine nachteilige Entscheidung zulasten des Betroffenen unterblieben ist. Ein wesentliches Kriterium im Rahmen der Ermessensausübung des erkennenden Gerichts kann insofern die Verurteilungswahrscheinlichkeit darstellen [zum Meinungsstand betreffend den hierfür erforderlichen Verdachtsgrad nur OLG Köln, NStZ-RR 2010, 392].

Diesen rechtlichen Rahmen hat das Amtsgericht zwar erkannt und seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt. Nach Auffassung der Kammer war die bisherige Tatsachengrundlage allerdings nicht geeignet, den erforderlichen Verdachtsgrad gegenüber dem Betroffenen zu begründen. Hierfür ist aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift zu fordern, dass neben dem hinreichenden bzw. erheblichen Tatverdacht auch keine Umstände erkennbar sind, ,,die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden“ [BGH, NStZ 2000, 330, 331].

Letztere Voraussetzung ist vorliegend abzulehnen. So hat der Betroffene über seinen Verteidiger u. a. die ordnungsgemäße Durchführung der Messung wie auch die Fahrereigenschaft des Betroffenen in Abrede gestellt. Diesen Umständen hätte das Amtsgericht im Rahmen der Hauptverhandlung nachgehen müssen. Nur dadurch wäre eine hinreichende Überzeugungsbildung für das Gericht möglich geworden. In einer Gesamtschau stellen die Einwendungen des Verteidigers daher Umstände dar, die die hypothetisch zu bewertende fortschreitende Verdichtung des Tatverdachts hin zur Feststellung der Tatschuld des Betroffenen in Frage stellen.“

Na bitte, geht doch.

Bekomme ich mein Privatgutachten erstattet?

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Der LG Wuppertal, Beschl. v. 13.04.2015 – 23 Qs-622 Js 3 78/13-43/15 -, der mir erst jetzt zugesandt worden ist, behandelt eine kostenrechtliche Problematik, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich die Frage: Kann der Angeklagte/Betroffene, der nach Freispruch/Einstellung des Verfahrens einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse hat, ggf. auch die Kosten geltend machen, die für eigene Ermittlungen, wie z.B. Privatgutachten, entstanden sind? Die (obergerichtliche) Rechtsprechung ist in der Frage recht restriktiv und argumentiert meist mit dem – in meinen Augen – wenig überzeugenden Argument, dass das grundsätzlich nicht möglich ist, weil der Betroffene ja die Möglichkeit habe, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, um so die Ermittlungsbehörden zu Ermittlungen zu veranlassen. Schöne Worte, die letztlich nur auf dem Papier stehen, da im Ermittlungsverfahren Beweisanträge des Beschuldigten/Betroffenen meist keinen Erfolg haben.

Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung i.d.R. nur, wenn der Beschuldigte/Betroffene zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft hat und sich nicht mehr anders verteidigen konnte. Kosten für ein Privatgutachten werden danach nur im Einzelfall erstattet, wenn das Gutachten aus Sicht des Betroffenen (ex ante) bei verständiger Betrachtung der Beweislage als für seine Verteidigung notwendig erscheint oder zur Abwehr des erhobenen unbedingt notwendig war.

Und einen solche Fallgestaltung bejaht das LG Wuppertal:

„Im vorliegenden Einzelfall war die Einholung eines schriftlichen Privatgutachtens aus Gründen der Waffengleichheit notwendig und zweckentsprechend. So hatte die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren die Gutachterin Dipl.-Ing. M. beauftragt, die in ihrer schriftlichen Ausarbeitung zu dem Schluss kam, dass die Berührung jedenfalls taktil/kinästhetisch für einen „normal veranlagten Fahrzeuglenker“ bemerkbar gewesen sei. In der konkreten Verfahrenslage war es dem ‚Beschwerdeführer nicht möglich, durch den Zugriff auf erfolgte Testversuche, wie sie dem Sachverständigen A. vorgelegen haben, das staatsanwaltschaftliche Gutachten infrage zu stellen. Die Zweckmäßigkeit dieses Vorgehen zeigte sich vor allem darin, dass sich aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens das Amtsgericht dazu veranlasst sah, den Sachverständigen A. zur Hauptverhandlung zu laden und auch als Sachverständigen zu vernehmen. Nach eingehender Befragung des Sachverständigen A. unter Einschaltung der Sachverständigen K. sprach das Amtsgericht den Beschwerdeführer frei. Dies entsprach im Übrigen den zuvor gestellten Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Angesichts dessen können keine Zweifel daran bestehen, dass das privat eingeholte Gutachten das Verfahren in einem besonderen Maße gefördert hat, mit der Folge, dass die insoweit entstandenen Auslagen als notwendig zu qualifizieren und damit dem Grunde nach erstattungsfähig sind.“

„Wasserflasche auf den Boden gefallen – „manipulierter“ Unfall?

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Schon etwas älter, aber im Bereich des „manipulierten“ Unfalls – ich habe dieses Wochenende keine Lust auf die zu erwartenden Kommentare, wenn ich den „getürkten“ Unfall nehme – von Interesse ist das LG Wuppertal, Urt. v. 24.02.2015 – 4 O 53/14. Gegenstand des Urteils ist ein Unfall auf einer BAB bei einem (plötzlichen) Fahrstreifenwechsel. Das LG äußert sich auch zur Unfallmanipulation, die es letztlich verneint:

„Die mündliche Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um einen gestellten, also zwischen den Parteien verabredeten, Unfall gehandelt hat. Die von der Beklagten zu 2. vorgebrachten Umstände lassen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Schluss auf einen gestellten Unfall zu.

Einen gravierenden Verdacht für eine Unfallmanipulation liefern im Wesentlichen die Einlassungen des Beklagten zu 1. zum Unfallhergang. Seine Angabe, ihm sei eine Wasserflasche auf den Fahrzeugboden gefallen, ist als vermeintlich plausible Angabe für ein Unfallgeschehen bei manipulierten Unfällen typisch. Sein weiteres Vorbringen, weshalb er die Fahrspur habe wechseln wollen und dass er dabei das Klägerfahrzeug über einen längeren Zeitraum übersehen haben will, ist gleichfalls atypisch und erweckt Argwohn, ob es sich bei dem Unfall um ein plötzliches unerwartetes Geschehen handelt. Darüber hinaus stimmen seine Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten mit den objektiven Befundtatsachen und mit den – glaubhaften – Bekundungen der Klägerin zum Unfallhergang nicht überein. Das Beklagtenfahrzeug muss bis zur Erstkollision eine höhere Geschwindigkeit gefahren sein als das Klägerfahrzeug. Andererseits ist die Art und Weise, in der der Unfall geschehen ist, für eine verabredete Unfallsituation atypisch. Beide Fahrzeuge befanden sich mit beachtlicher Geschwindigkeit im fließenden Verkehr. Mit Zeugen war jederzeit zu rechnen. Die Geschädigte hat ihr Fahrzeug reparieren lassen (und nicht etwa den Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet). Weder handelte es sich bei dem Klägerfahrzeug um ein Luxusmodell, noch bei dem Beklagtenfahrzeug um ein nahezu wertloses Fahrzeug, bei dem keine größeren Schäden hätten eintreten können. Darüber hinaus hat der Sachverständige Herr B überzeugend ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen Vorschaden am Klägerfahrzeug bestanden. Solche Vorschäden sind für verabredete Unfälle aber typisch. Darüber hinaus ist, wie das ansonsten bei verabredeten Verkehrsunfällen häufig der Fall ist, im Entscheidungsfall weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Unfallbeteiligten vor dem Unfall kannten oder demselben Kulturkreis entstammten.“

Also: Mit einem blauen Auge davon gekommen.

Mir ist mulmig, oder: Der Bremsvorgang in der Waschstraße

entnommen wikimedia.orf Urheber: Michael Wolf

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Wer kennt es nicht, das etwas mulmige Gefühl, wenn man in der Waschstraße durch den „Waschvorgang fährt.“ Da fragt man sich, wenigstens frage ich mich immer: Und? Geht das auch gut? Wie ist das Ganze gesichert? Und was passiert, wenn vor mir etwas passiert? Und wer haftet? Nun, mit den Fragen hatte sich auch das LG Wuppertal im LG Wuppertal, Urt. v. 23.10.2014 – 9 S 129/14 – zu beschäftigen, in dem es um Schadensersatz nach einem Bremsvorgang in einer Waschstraße ging. Geklagt wurde aus abgetretenem Recht. Der Kläger machte mit der Klage Ansprüche aus einem Schadensereignis in einer von der Beklagten betriebenen Waschstraße  geltend. In der Waschstraße, in welcher die Fahrzeuge mithilfe einer Schlepprolle automatisch befördert werden, bremste eine Fahrerin ihr Fahrzeug ab, worauf es die Schlepprolle verlor. Das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug der Zedentin, welches sich in der Waschstraße hinter dem vorgenannten Fahrzeug befand, wurde daraufhin auf dieses Fahrzeug aufgeschoben. Hierbei entstand ein Schaden i.H.v. 1.579,94 €, welcher mit der  Klage geltend gemacht wurde.

Das AG hatte der Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die Beklagte die ihr obliegenden Schutzpflichten verletzt habe. Das LG hat das im Berufungsverfahren ebenso gesehen:

„Dennoch kann positiv eine Verkehrssicherungspflichtverletzung festgestellt werden. Insofern begegnet bereits der Vortrag der Beklagten, wonach eine Notabschaltung für Vorfälle der streitgegenständlichen Art weder bei der Beklagten noch in anderen Waschanlagen existiere, erheblichen Bedenken. Denn er widerspricht den Feststellungen des Landgerichts Dortmund in einem vergleichbaren Fall. Die dortige Beweisaufnahme hatte ergeben, dass aufgrund des Einsatzes von Lichtschranken das Förderband normalerweise gestoppt werde, um zu verhindern, dass die Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden (vgl. LG Dortmund, Schaden-Praxis 2011, 137). Mithin existieren offenbar entsprechende technische Kontrollmöglichkeiten. Auch das Amtsgericht Braunschweig hat sich ausführlich und überzeugend damit auseinandergesetzt, dass und warum ein Abschalten der Anlage technisch ohne weiteres möglich sein müsste (Urteil vom 04.02.2014, 116 C 2943/13). Tatsächlich ist nicht erkennbar, warum es mithilfe einfacher Sensoren nicht möglich sein soll, festzustellen, ob sich ein Autoreifen noch in der Schlepprolle befindet oder eben nicht. Das von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegte Gutachten des Herrn T vom 21.02.2014 (Bl. 22 ff) ist insofern wenig weiterführend, da es darin lapidar heißt: „Fest steht, dass die Steuerung der Anlage keine ausführbaren Impulse über die Fehlpositionierung der Pkw auf den Förderband erhält (Stand der Technik).“ Ausführungen dazu, dass und wieso eine solche Steuerung nicht möglich sein soll, enthält das Gutachten nicht.

Letztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da dann, wenn eine solche – aus Sicht des Kunden scheinbar simple und daher zu erwartende – technische Kontrolle nicht möglich ist, die Überwachungspflichten des Waschstraßenbetreibers sich entsprechend erhöhen. Denn es bleibt bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Waschstraßenbetreibers, die Fahrzeuge, welche er in seine Obhut nimmt, auch unbeschädigt wieder herauszugeben. Zwar ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, also darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, NJW 2013, 48). In diesem Sinne darf der Benutzer einer Waschstraße jedoch erwarten, dass – entweder technisch oder auf sonstige Weise – verhindert wird, dass die hintereinander befindlichen Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn einer der Fahrzeugführer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abbremst. Denn ein solches Verhalten ist – was die zahlreichen hierzu veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und die entsprechenden (gerichtsbekannten) Hinweise in Waschstraßen zeigen – keineswegs ungewöhnlich. Aus diesem Grund erscheint es zumutbar, eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorgangs vorzunehmen und den Transportvorgang nötigenfalls abzubrechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine entsprechende Videoanlage bereits vorhanden ist und Unfälle der vorliegenden Art häufiger vorkommen, wie es der Zeuge F in seiner Vernehmung bestätigt hat (Bl. 48: „vielleicht ca. zweimal im Jahr, dann vielleicht zweimal in der Woche und dann wieder acht Monate gar nicht mehr“). Die von der Beklagten angeführte wirtschaftliche Belastung durch eine solche permanente Überwachung erscheint angesichts der beschriebenen Erwartungshaltung der Kunden ebenfalls zumutbar, zumal die Kosten an die Kunden weitergegeben werden können und kein Wettbewerbsnachteil entsteht, wenn alle Waschstraßenbertreiber so verfahren (müssen).“

Na ja, so richtig beruhigend ist das nicht, wenn man liest, dass es keine entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen geben soll.

Entbindungstag II: Wann muss entbunden werden?

FragezeichenNach dem Posting mit den Entscheidungen zur Frage der Zulässigkeit des Entbindungsantrags noch in der Hauptverhandlung (vgl. hier: Entbindungstag I: Entbindung noch in der Hauptverhandlung?) schiebe ich dann zwei Entscheidungen nach zu der Frage, wann den nun die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung erforderlich ist bzw., wann er von seiner Anwesenheitspflicht entbunden werden muss. Ja, „muss“, nicht „kann“, die AG haben da kein Ermessen.

Dazu der OLG Bamberg, Beschl. v. 08.05.2014 – 2 Ss OWi 405/13, der davon ausgeht, dass im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung im Regelfall entbehrlich its, wenn dieser seine Fahrereigenschaft zugestanden und erklärt hat, er werde in der Hauptverhandlung keine (weiteren) Angaben zur Sache machen. Die Anwesenheit könne in einem solchen Fall allerdings dann noch zur weiteren Sachaufklärung dienen, wenn hierfür die bloße physische Präsenz des Betroffenen, etwa zur Auffrischung des Erinnerungsvermögens des Zeugen, ausnahmsweise geboten und erforderlich ist. Und weiter: „Zwar führt das Amtsgericht aus, dass die Feststellung des Verstoßes davon abhinge, ob sich der Zeuge an den konkreten Einzelfall erinnere. Weshalb hier zur Auffrischung des Erinnerungsvermögens die Anwesenheit des Betroffenen erforderlich sein sollte und nicht ggf. sonstige Maßnahmen, z.B. Vorhalte aus den Akten, ausgereicht hätten, wird nicht näher ausgeführt. Allein der Umstand, dass die Tat mehr als zwei Monate zurücklag, genügt nicht. Die weiteren Ausführungen erschöpfen sich in einem Zitat aus den Gründen der Entscheidung des OLG Düsseldorf (a.a.O.). Insoweit fehlt der Bezug zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bereits deshalb, weil sich aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht entnehmen lässt, worauf der Entbindungsantrag dort gestützt worden war (vgl. auch Krenberger jurisPR-VerkR 17/2012 Anm. 5 zu OLG Düsseldorf a.a.O.).“

Und zu der Problematik passt dann auch noch der LG Wuppertal, Beschl. v. 25.08.2014 – 26 Qs 42/14, in dem es um die Frage ging, ob das Bestehen auf der Anwesenheit des Betroffenen in derHauptverhandlung damit begründet werden kann, dass es um Fahrverbotsfragen geht. Das LG sagt: Allein die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, hängt nicht von einem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Betroffenen in der Hauptverhandlung ab, so dass dieser Gesichtspunkt einer Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht entgegensteht.