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Mir ist mulmig, oder: Der Bremsvorgang in der Waschstraße

entnommen wikimedia.orf Urheber: Michael Wolf

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Wer kennt es nicht, das etwas mulmige Gefühl, wenn man in der Waschstraße durch den „Waschvorgang fährt.“ Da fragt man sich, wenigstens frage ich mich immer: Und? Geht das auch gut? Wie ist das Ganze gesichert? Und was passiert, wenn vor mir etwas passiert? Und wer haftet? Nun, mit den Fragen hatte sich auch das LG Wuppertal im LG Wuppertal, Urt. v. 23.10.2014 – 9 S 129/14 – zu beschäftigen, in dem es um Schadensersatz nach einem Bremsvorgang in einer Waschstraße ging. Geklagt wurde aus abgetretenem Recht. Der Kläger machte mit der Klage Ansprüche aus einem Schadensereignis in einer von der Beklagten betriebenen Waschstraße  geltend. In der Waschstraße, in welcher die Fahrzeuge mithilfe einer Schlepprolle automatisch befördert werden, bremste eine Fahrerin ihr Fahrzeug ab, worauf es die Schlepprolle verlor. Das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug der Zedentin, welches sich in der Waschstraße hinter dem vorgenannten Fahrzeug befand, wurde daraufhin auf dieses Fahrzeug aufgeschoben. Hierbei entstand ein Schaden i.H.v. 1.579,94 €, welcher mit der  Klage geltend gemacht wurde.

Das AG hatte der Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die Beklagte die ihr obliegenden Schutzpflichten verletzt habe. Das LG hat das im Berufungsverfahren ebenso gesehen:

„Dennoch kann positiv eine Verkehrssicherungspflichtverletzung festgestellt werden. Insofern begegnet bereits der Vortrag der Beklagten, wonach eine Notabschaltung für Vorfälle der streitgegenständlichen Art weder bei der Beklagten noch in anderen Waschanlagen existiere, erheblichen Bedenken. Denn er widerspricht den Feststellungen des Landgerichts Dortmund in einem vergleichbaren Fall. Die dortige Beweisaufnahme hatte ergeben, dass aufgrund des Einsatzes von Lichtschranken das Förderband normalerweise gestoppt werde, um zu verhindern, dass die Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden (vgl. LG Dortmund, Schaden-Praxis 2011, 137). Mithin existieren offenbar entsprechende technische Kontrollmöglichkeiten. Auch das Amtsgericht Braunschweig hat sich ausführlich und überzeugend damit auseinandergesetzt, dass und warum ein Abschalten der Anlage technisch ohne weiteres möglich sein müsste (Urteil vom 04.02.2014, 116 C 2943/13). Tatsächlich ist nicht erkennbar, warum es mithilfe einfacher Sensoren nicht möglich sein soll, festzustellen, ob sich ein Autoreifen noch in der Schlepprolle befindet oder eben nicht. Das von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegte Gutachten des Herrn T vom 21.02.2014 (Bl. 22 ff) ist insofern wenig weiterführend, da es darin lapidar heißt: „Fest steht, dass die Steuerung der Anlage keine ausführbaren Impulse über die Fehlpositionierung der Pkw auf den Förderband erhält (Stand der Technik).“ Ausführungen dazu, dass und wieso eine solche Steuerung nicht möglich sein soll, enthält das Gutachten nicht.

Letztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da dann, wenn eine solche – aus Sicht des Kunden scheinbar simple und daher zu erwartende – technische Kontrolle nicht möglich ist, die Überwachungspflichten des Waschstraßenbetreibers sich entsprechend erhöhen. Denn es bleibt bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Waschstraßenbetreibers, die Fahrzeuge, welche er in seine Obhut nimmt, auch unbeschädigt wieder herauszugeben. Zwar ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, also darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, NJW 2013, 48). In diesem Sinne darf der Benutzer einer Waschstraße jedoch erwarten, dass – entweder technisch oder auf sonstige Weise – verhindert wird, dass die hintereinander befindlichen Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn einer der Fahrzeugführer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abbremst. Denn ein solches Verhalten ist – was die zahlreichen hierzu veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und die entsprechenden (gerichtsbekannten) Hinweise in Waschstraßen zeigen – keineswegs ungewöhnlich. Aus diesem Grund erscheint es zumutbar, eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorgangs vorzunehmen und den Transportvorgang nötigenfalls abzubrechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine entsprechende Videoanlage bereits vorhanden ist und Unfälle der vorliegenden Art häufiger vorkommen, wie es der Zeuge F in seiner Vernehmung bestätigt hat (Bl. 48: „vielleicht ca. zweimal im Jahr, dann vielleicht zweimal in der Woche und dann wieder acht Monate gar nicht mehr“). Die von der Beklagten angeführte wirtschaftliche Belastung durch eine solche permanente Überwachung erscheint angesichts der beschriebenen Erwartungshaltung der Kunden ebenfalls zumutbar, zumal die Kosten an die Kunden weitergegeben werden können und kein Wettbewerbsnachteil entsteht, wenn alle Waschstraßenbertreiber so verfahren (müssen).“

Na ja, so richtig beruhigend ist das nicht, wenn man liest, dass es keine entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen geben soll.

Entbindungstag II: Wann muss entbunden werden?

FragezeichenNach dem Posting mit den Entscheidungen zur Frage der Zulässigkeit des Entbindungsantrags noch in der Hauptverhandlung (vgl. hier: Entbindungstag I: Entbindung noch in der Hauptverhandlung?) schiebe ich dann zwei Entscheidungen nach zu der Frage, wann den nun die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung erforderlich ist bzw., wann er von seiner Anwesenheitspflicht entbunden werden muss. Ja, „muss“, nicht „kann“, die AG haben da kein Ermessen.

Dazu der OLG Bamberg, Beschl. v. 08.05.2014 – 2 Ss OWi 405/13, der davon ausgeht, dass im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung im Regelfall entbehrlich its, wenn dieser seine Fahrereigenschaft zugestanden und erklärt hat, er werde in der Hauptverhandlung keine (weiteren) Angaben zur Sache machen. Die Anwesenheit könne in einem solchen Fall allerdings dann noch zur weiteren Sachaufklärung dienen, wenn hierfür die bloße physische Präsenz des Betroffenen, etwa zur Auffrischung des Erinnerungsvermögens des Zeugen, ausnahmsweise geboten und erforderlich ist. Und weiter: „Zwar führt das Amtsgericht aus, dass die Feststellung des Verstoßes davon abhinge, ob sich der Zeuge an den konkreten Einzelfall erinnere. Weshalb hier zur Auffrischung des Erinnerungsvermögens die Anwesenheit des Betroffenen erforderlich sein sollte und nicht ggf. sonstige Maßnahmen, z.B. Vorhalte aus den Akten, ausgereicht hätten, wird nicht näher ausgeführt. Allein der Umstand, dass die Tat mehr als zwei Monate zurücklag, genügt nicht. Die weiteren Ausführungen erschöpfen sich in einem Zitat aus den Gründen der Entscheidung des OLG Düsseldorf (a.a.O.). Insoweit fehlt der Bezug zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bereits deshalb, weil sich aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht entnehmen lässt, worauf der Entbindungsantrag dort gestützt worden war (vgl. auch Krenberger jurisPR-VerkR 17/2012 Anm. 5 zu OLG Düsseldorf a.a.O.).“

Und zu der Problematik passt dann auch noch der LG Wuppertal, Beschl. v. 25.08.2014 – 26 Qs 42/14, in dem es um die Frage ging, ob das Bestehen auf der Anwesenheit des Betroffenen in derHauptverhandlung damit begründet werden kann, dass es um Fahrverbotsfragen geht. Das LG sagt: Allein die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, hängt nicht von einem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Betroffenen in der Hauptverhandlung ab, so dass dieser Gesichtspunkt einer Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht entgegensteht.

Woran erkennt man einen fingierten/manipulierten Verkehrsunfall?

© Deyan Georgiev – Fotolia.com

In der Unfallschadensregulierungspraxis – und dann ggf. später in einem Strafverfahren – spielt immer wieder die Frage eine Rolle, ob nicht ggf. ein gemeldeter Unfallschaden auf einen fingierten/manipulierten Unfall zurückgeht und damit kein Schadensersatz geleistet werden muss. Dazu, wie man ggf. einen solchen Unfall erkennt, gibt es an verschiedenen Stellen Checklisten und auch eine ganz Reihe von Entscheidungen, die sich mit den Fragen befassen und die die entsprechenden Indizien zusammenstellen. Dazu gehört z.B. auch das LG Wuppertal, Urt. v. 02.04.2013 – 2 0 167/11.

Allgemein weist das LG auf folgende Indizien hin:

Indizien für einen gestellten Verkehrsunfall sind im Allgemeinen vorgeschädigte Fahrzeuge, Altfahrzeuge oder kurzzeitig versicherte Fahrzeuge auf Schädigerseite, Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, einfach zu stellenden Unfallhergang an abgelegenen Unfallorten zu späten Tages bzw. Nachtzeiten, unerklärliche Fahrfehler, fehlende Plausibilität des Unfallherganges, keine unabhängigen Zeugen, die beteiligten Personen kommen aus der Fahrzeugbranche, die beteiligten Personen sind miteinander bekannt, Vorschäden werden verschwiegen, eine Nachbesichtigung wird verhindert, sofortiger Verkauf des Fahrzeuges, Schädiger räumt Verschulden sofort und uneingeschränkt ein und die Beteiligten leben in schwachen finanziellen Verhältnissen, fahren aber gleichwohl Fahrzeuge der gehobenen Klasse (vgl. zusammenfassend Arendt, NJW-Spezial 2005, 447).“

Auf der Grundlage ist es dann in seinem entschiedenen Fall im Wege des Indizienbeweises von einem fingierten Unfall ausgegangen, weil:

  • das Unfallgeschehen nicht plausibel geschildert worden ist,
  • das Unfallgeschehen in einer Einbahnstraße als Streifschaden ohne Eigenrisiko einfach zu inszenieren war
  • weil der Unfall sich auf einer abgelegenen Einbahnstraße zur Nachtzeit gegen 23.45 Uhr ereignete , so dass mit Zufallszeugen sicher nicht zu rechnen war,
  • weil die beteiligten Fahrzeuge kurz vor dem Unfall angeschafft und sogleich wieder veräußert wurden und
  • weil eine fiktive Abrechnung bei einer Reparatur in Eigenregie zu einem 10x so niedrigen Aufwand erfolgte.

Und dazu aus der Rechtsprechung der OLG hier OLG Hamm, Urt. v. 11. 3. 2013  – I 6 U 167/12.

Rückforderung des Rechtsschutzversicherers – „venire contra factum proprium“

Werden die Rechtsschutzversicherer nicht gerne gelesen haben, was das LG Wuppertal ihnen in LG Wuppertal, Urt. v. 26.07.2011 – 16 S 10/11 ins Stammbuch geschrieben hat.

Danach gilt: Wird von der Rechtsschutzversicherung eine Gebühr, über deren Voraussetzungen in Rechtsprechung und Literatur Streit besteht, ohne Vorbehalt gezahlt, dann kann sich die RSV nach einer streitentscheidenden höchstrichterlichen Entscheidung nicht darauf berufen, es sei zu Unrecht gezahlt worden. Mit einem Rückforderungsbegehren verhält sie sich dann widersprüchlich und setzt sich in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten.

In der Sache ging es um den unseligen Streit um das Entstehen der Nr. 4141 VV RVG, wenn ein Strafverfahren eingestellt und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird. Der BGH hatte in den Fällen gegen die gesamte h.M. entschieden, was die RSV wohl überrascht hatte. Da wollte man sich das Geld dann schnell wiederholen. Das hat das LG Wuppertal zutreffend abgelehnt.

Aber vielleicht tröstet es die RSV:  Die dem Verfahren zugrunde liegende Streitfrage, ob in vergleichbaren Konstellationen die Nr. 4141 VV RVG entsteht oder nicht, hat sich die für die Zukunft wohl erledigt. Der Referentenentwurf für das 2. KostRMoG sieht vor, dass in Nr. 4141 VV RVG eine Klarstellung dahin erfolgt, dass die Nr. 4141 VV RVG auch in diesen Fällen anfällt.

Erfreuliches aus Wuppertal: SV-Kosten bleiben bei der Staatskasse.

Manchmal gibt es ja auch Erfreuliches zu berichten. So z.B. über einen Beschluss des LG Wuppertal (Beschl. v. 25.11.2009 – 26 Qs 309/09). Es geht um ein OWi-Verfahren, in dem dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird. Der Betroffene bestreitet die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, es wird ein SV-Gutachten eingeholt, das den Betroffenen bestätigt und man folgt dem Sachverständigen mit der Folge, dass die vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung unter 21 km/h liegt. Der Betroffene wird verurteilt und beantragt dann, die Kosten des SV nicht tragen zu müssen. Das LG gibt ihm Recht, und zwar wie folgt:

„Gemäß §§ 46 Abs. 2 OWiG, 465 Abs. 2 StPO sind mit Untersuchungen verbundene besondere Auslagen und die in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie zu seinen Gunsten ausgefallen sind und es unbillig wäre, ihn mit diesen Kosten zu belasten.

Dies ist hier hinsichtlich des auf Antrag des Betroffenen eingeholten Sachverständigengutachtens der Fall.

Der Betroffene hat sich nicht grundsätzlich gegen den Tatvorwurf gewehrt, sondern geltend gemacht, die Geschwindigkeitsmessung sei wegen einer Schrägfahrt um mindestens 2 km/h zu hoch ausgefallen, so dass ihm maximal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h vorgeworfen werden könne.

Das auf seinen Antrag hin eingeholte Sachverständigengutachten hat seine Darstellung bestätigt. Dem ist das Gericht in seiner Entscheidung gefolgt.

Bei dieser Sachlage wäre es unbillig, ihn gleichwohl mit den in diesem Zusammenhang entstandenen erheblichen besonderen Auslagen zu belasten, denn sie sind nur deshalb entstanden, weil dem Betroffenen letztlich zu Unrecht eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h vorgeworfen worden ist.“

Schöne Entscheidung, die zur Nachahmung herausfordert.