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Gebühren für Einsicht im Bußgeldverfahren, oder: An Lächerlichkeit nicht zu überbieten

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Heute eröffne ich am „Money-Friday“ mit dem LG Wuppertal, Beschl. v. 06.11.2018 – 26 Qs 210/18 -, den mir der Kollege Geißler aus Wuppertal übersandt hat. Der Kollege hat den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren verteidigt, in dem dem Betroffenen ein Rotlichtverstoß zur Last gelegt worden ist. Der Kollege hat für den Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Im Zwischenverfahren beantragte der Kollege in die Bußgeldakte inklusive der gesamten Messreihe. Letzteres verweigerte ihm die Stadt Wuppertal, woraufhin der Betroffene durch seineden Kollegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das AG Wuppertal hat der Stadt Wuppertal aufgegeben, dem Kollegen die angeforderte Messreihe zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgte im September 2017. In der Folge stellte die Stadt Wuppertal das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen dann gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO ein und legte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Stadtkasse auf.

Und dann geht es los 🙂 . Der Betroffene hat Gebühren und Auslagen seines Verteidigers in Höhe von 2.263,85 € brutto geltend gemacht. In der Kostenaufstellung war u.a. enthalten eine „Erledigungsgebühr Nr. 5151 VV RVG“ sowie eine Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG sowie eine außergerichtliche und gerichtliche Auslagenpauschale. Die Stadt Wuppertal hat die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 542,76 € festgesetzt und im Übrigen den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Hierbei hat die Stadt Wuppertal die geltend gemachte Erledigungsgebühr als nicht erstattungsfähig angesehen. Zudem sei die Auslagenpauschale nur einmalig ansetzbar und die Kosten für die Tätigkeit eines Privatsachverständigen seien nicht erstattungsfähig, da dieser zum Ausgang des Verfahrens nichts beigetragen habe. Hiergegen hat der Betroffene dann (erneut) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das AG Wuppertal hat den zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde, die überwiegend Erfolg hatte. Das LG Wuppertal hat die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 2.044,77 € festgesetzt.

Interessant zunächst, aber auch Wuppertla nichts Neues: Das LG hat die Kosten des Sachverständigen als grudnsätzlich erstattungsfähig angesehen. Es bestätigt dann seine Rechtsprechung aus dem LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17 und dazu Erstattung der SV-Kosten im Bußgeldverfahren, oder: Was haben Gebühren mit Messungen zu tun?). Insoweit verweise ich auf den Volltext.

Interessant dann die Ausführungen des LG zur Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG:

„aa) Die Kürzung der angesetzten Erledigungsgebühr in Höhe von 160,00 € netto, mithin 190,40 € brutto ist zu Unrecht erfolgt.

Die Stadt Wuppertal hat lediglich darauf abgestellt, dass es die angesetzte Gebührenziffer 5151 VV RVG nicht gebe. Dies ist zwar zutreffend. Offenkundig hat es sich hierbei jedoch nur um einen Schreibfehler gehandelt. Die Erledigungsgebühr nach Ziffer 5115 VV RVG entsteht dann, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde endgültig erledigt wird, was vorliegend der Fall ist [Anm. (1) Nr. 1 zu Ziffer 5115 VV RVG]. Die Feststellung einer Kausalität der Maßnahmen des Verteidigers für den Eintritt der Erledigung bedarf es hierfür nicht. Vielmehr besteht eine Vermutung für die Ursächlichkeit [Gürtler, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, Vor § 105, Rn. 42e]. Das Entstehen der Zusatzgebühr ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers nicht ersichtlich ist [Anm. (2) zu Ziffer 5115 VV RVG], Vorliegend ist der Verteidiger des Betroffenen nach außen hin tätig geworden, sodass er sich auf die Vermutungswirkung berufen kann.“

Und ebenso interessant das, was das LG zu den beiden Auslagenpauschalen und der Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG schreibt:

„Demgegenüber kann der Betroffene die Auslagenpauschale nach Ziffer 7002 VV RVG im vorliegenden Fall nur einmal geltend machen. Der Abzug in Höhe von 20,00 netto, mithin 23,80 € brutto ist daher zu Recht erfolgt.

Gemäß § 17 Nr. 11 RVG stellen das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten dar, sodass dann die Auslagenpauschale doppelt anfällt. Das Zwischenverfahren gehört dabei nach der Vorbemerkung 5.1.2. Abs. (1) VV RVG zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 62 OWiG im Zwischenverfahren gehört daher ebenso entsprechend § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG zu der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und begründet keine weitere Angelegenheit.

cc) Darüber hinaus kann der Betroffene die Verfahrensgebühr nach Ziffer 5109 VV RVG in Höhe von 160,00 netto, mithin 190,40 E brutto nicht verlangen. Das Verbot der Schlechterstellung greift im Beschwerdeverfahren nicht, sodass diese Gebühr entgegen der Entscheidung der Stadt Wuppertal nicht festgesetzt werden kann.“

Dazu folgende Anmerkungen:

Es ist zutreffend, wenn das LG die Tätigkeiten des Verteidigers in Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG gegen die Nichtherausgabe der Messserie dem bußgeldrechtlichen Zwischenverfahren i.S. des § 69 OWiG zuordnet und (noch) nicht dem gerichtlichen Verfahren (vgl. dazu eingehend meine Beiträge Burhoff RVGreport 2013, 212, in, VRR 2013, 213, und in , StRR 2013, 294). Der Kollege wird das nicht so gern gelesen haben, weil das LG nämlich die festgesetzte Gebühr Nr. 5109 VV RVG wieder abgesetzt hat. Auch das war zutreffend, da das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren nicht gilt.

Hinsichtlich der Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG muss ich vorsichtig sein, was ich schreibe. Zutreffend ist es, dass das LG die festgesetzt hat. Und dann: Vorsicht! Die Ablehnung der Festsetzung der vom Verteidiger zur Erstattung angesetzten Gebührenziffer – als „5151 VV RVG“ bezeichnet – durch die Stadt Wuppertal allein mit der Begründung, dass es diese Gebührenziffer nicht gebe, ist in meinen Augen lächerlich, fast hätte ich geschrieben dämlich. Der Schreibfehler bzw. Zahlendreher war und ist offensichtlich. Man fragt sich, was solche Spielereien/Mätzchen sollen. Sie erklären sich allenfalls daraus, dass man dem Kollegen, der im Zweifel der Stadt viel Arbeit macht, mal eins auswischen wollte. Solche Dinge sind aber mehr als überflüssig und machen nur unnötige Arbeit. Das sollte auch eine Stadtverwaltung wissen und über den Dingen stehen. Keep cool?

Erstattung der SV-Kosten im Bußgeldverfahren, oder: Was haben Gebühren mit Messungen zu tun?

Und als zweite Entscheidung bringe ich dann den auch sehr schönen LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17, den mir der Kollege Geißer aus Wuppertal, übersandt hat. Es geht um die Erstattung von Kosten eines Privatgutachtens, das der Kollege zu einem standardisierten Messverfahren eingeholt hatte. Das Verfahren gegen die Mandantin des Kollegen ist dann eingestellt worden. Der Kollege hat die Auslagen geltend gemacht, darunter dann auch die Kosten des pribat eingeholten SV-Gutachtens. Die Rechtspflegerin hat festgesetzt, der Hüter der Staatskasse „hütet“ = legt sofortige Beschwerde ein. Und: Das LG gibt der Rechtspflegerin und dem Kollegen Recht. Die SV-Kosten sind zu erstatten:

„Im vorliegenden Einzelfall waren die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bei der anzulegenden ex-ante-Betrachtung als notwendig i. S. v. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 464a Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Trotz des im Bußgeldverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes wird eine solche Notwendigkeit von privaten Ermittlungen insbesondere bei schwierigen technischen Fragestellungen bejaht [vgl. nur Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, S 464a Rn. 7]. Darüber hinaus ist im Bußgeldverfahren zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Fehlmessung bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens erhöht sind. Hier müssen von Seiten der Verteidigung konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion der standardisierten Messeinrichtung vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts vor dem Hintergrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu begründen.

Vorstehendes führt im vorliegenden Fall ausnahmsweise dazu, dass die Beauftragung des Privatsachverständigen pp.  bereits mit Zustellung des Bußgeldbescheides für die Betroffene notwendig erscheinen durfte. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der Verteidiger mangels eigener technischer Sachkunde bezogen auf den Aufbau, die Ausrichtung als auch die Handhabung der verfahrensgegenständlichen Rotlichtüberwachungsanlage anderweitig nicht in der Lage gewesen wäre, konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messanlage zu begründen. Zudem ist bei dieser Bewertung auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an den Privatsachverständigen abzustellen und dies unabhängig davon, ob sich das Gutachten sodann in der Folge tatsächlich auf das Verfahren ausgewirkt hat [OLG Celle, Beschl. v. 05.01.2005, Az. 2 Ss 318/04].

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es vorliegend daher unerheblich, dass die Einstellung des Verfahrens vordergründig auf gerichtlichen Erkenntnissen aus Parallelverfahren beruhte. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob – wie von dem Verteidiger behauptet – seine Beweisanträge zumindest teilweise Ausfluss der Erkenntnisse aus dem eingeholten Gutachten waren. Aufgrund der anzulegenden ex-ante-Betrachtung kann die Frage der Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von dessen Überzeugungskraft abhängig gemacht werden, sodass die Einführung in das Verfahren nicht verlangt werden darf [BGH, NJW 2013, 1823 m. w. N.].

b) Hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten hat sich die Kammer an der Rechnung des Privatsachverständigen pp. vom 24.02.2016 orientiert. Der darin angesetzte Zeitaufwand erscheint der Kammer ebenso wie der Ansatz von Schreibund Portokosten angemessen. Allerdings bestand das zur Akte gereichte Gutachten vom 24.02.2016 – bei großzügiger Betrachtung – lediglich aus 15 geschriebenen Seiten, sodass bei den Schreibkosten ein entsprechender Abzug von 18,00 € netto (9 Seiten mal 2,00 €), also über 21 ,42 € brutto vorzunehmen war.

Den abgerechneten Stundensatz von 120,00 € netto sieht die Kammer entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors als erstattungsfähig an. Insoweit hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wuppertal im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtigerweise ausgeführt, dass sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens nicht nach den Vergütungssätzen des JVEG richtet. Auch eine entsprechende Anwendung des JVEG kommt nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einem Betroffenen möglich ist, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen [BGH, NJW 2007, 1532, 1533]. Es bedarf aber einer besonderen Darlegung der Notwendigkeit der Kosten, wenn die Stundensätze des Privatgutachters ganz erheblich von den Stundensätzen des JVEG abweichen [BGH, ebd.].

In Kenntnis dieser Umstände hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wuppertal den Verteidiger mit Schreiben vom 06.10.2017 auf die bestehende Rechtslage hingewiesen, worauf dieser mit Schriftsatz vom 19.10.2017 ergänzende Ausführungen zu den Gutachterkosten getätigt hat. Danach entspricht der angesetzte Stundensatz der getroffenen Honorarvereinbarung zwischen der Betroffenen und dem Privatsachverständigen pp. Zudem hat der Verteidiger nachvollziehbar dargelegt, dass er den Privatsachverständigen pp.. aufgrund dessen besonderer Expertise ausgewählt habe, die zugleich das angesetzte Honorar rechtfertige. Die Kammer konnte diese Expertise insbesondere durch die Eigenschaft des Privatsachverständigen als Mitherausgeber des in zweiter Auflage erschienenen Fachbuches „Messungen im Straßenverkehr: Fehlerquellen bei Geschwindigkeits- Abstandsmessung, Rotlichtüberwachung, Bildidentifikation“ nachvollziehen.

Insofern folgt die Kammer auch der Bewertung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wuppertal und sieht die Notwendigkeit der über dem JVEG liegenden Kosten als ausreichend dargelegt an.“

Wie gesagt, Dank an den Kollegen – in der „Szene“ als der „Hexer“ bekannt/genannt – für die Übersendung des Beschlusses. Und wer sich fragt, warum der Beitrag als „Posting-Bild“ das Cover unserer „Blitzerbibel“ – Ausdruck stammt nicht von mir – seriös 🙂 : „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr Fehlerquellen bei Geschwindigkeits- Abstandsmessung, Rotlichtüberwachung, Bildidentifikation, Atemalkoholmessung, Gewerblicher Güter- und Personenverkehr, 4. Aufl., 2017, erhalten hat. Die Kammer begründet die Sachkundes des SV mit der Mitarbeit bei diesem Werk . Das ist doch ein Bild des Werkes und einen Link dorthin wert, obwohl die Kammer „nur“ die 2. Auflage anführt, aber immerhin. Und dann natürlich auf das Bestellformular. Und das war dann auch Werbung…… 🙂 🙂 .

Einstellung des Bußgeldverfahrens ==> Auslagen des Betroffenen Staatskasse, oder: Geht doch

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Und bevor wir nun einen „Herzkaspar“ bekommen angesichts der nur wenig schönen Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Celle, die ich heute vorgestellt habe (vgl.Traffistar S 350 Semi-Station, oder: Fortlaufender Gesetzesverstoß, aber kein Verwertungsverbot und OLG Celle: Lebensakte muss die Verwaltung nicht führen, aber der Betroffene „tatsachenfundiert vortragen“, hier dann eine erfreuliche Entscheidung betreffend die Auferlegung der Auslagen des Betroffenen nach Einstellung des Verfahrens auf die Staatskasse. Das AG Mettmann – schon wieder Mettmann 🙂 – hatte in einem Bußgeldverfahren nach Einstellung von der Auferlegung der Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse abgesehen. Begründung: Nach dem Akteninhalt wäre eine Verurteilung des Betroffenen ohne das vorliegende Verfahrenshindernis (Verjährung?) wahrscheinlich gewesen. Nee, sagt das LG Wuppertal im LG Wuppertal, Beschl. v. 21.07.2017 – 26 Qs 130/17 (923 Js-OW1 146/16). So nicht:

„Diese Ausführungen tragen nach Auffassung der Kammer die von dem Amtsgericht getroffene Entscheidung nicht. Anknüpfungspunkt für die aufgrund § 46 Abs. 1 OWiG vorliegend sinngemäß Anwendung findende Ausnahmebestimmung in § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist, dass durch ein erst im Laufe des Verfahrens eingetretenes Verfahrenshindernis eine nachteilige Entscheidung zulasten des Betroffenen unterblieben ist. Ein wesentliches Kriterium im Rahmen der Ermessensausübung des erkennenden Gerichts kann insofern die Verurteilungswahrscheinlichkeit darstellen [zum Meinungsstand betreffend den hierfür erforderlichen Verdachtsgrad nur OLG Köln, NStZ-RR 2010, 392].

Diesen rechtlichen Rahmen hat das Amtsgericht zwar erkannt und seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt. Nach Auffassung der Kammer war die bisherige Tatsachengrundlage allerdings nicht geeignet, den erforderlichen Verdachtsgrad gegenüber dem Betroffenen zu begründen. Hierfür ist aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift zu fordern, dass neben dem hinreichenden bzw. erheblichen Tatverdacht auch keine Umstände erkennbar sind, ,,die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden“ [BGH, NStZ 2000, 330, 331].

Letztere Voraussetzung ist vorliegend abzulehnen. So hat der Betroffene über seinen Verteidiger u. a. die ordnungsgemäße Durchführung der Messung wie auch die Fahrereigenschaft des Betroffenen in Abrede gestellt. Diesen Umständen hätte das Amtsgericht im Rahmen der Hauptverhandlung nachgehen müssen. Nur dadurch wäre eine hinreichende Überzeugungsbildung für das Gericht möglich geworden. In einer Gesamtschau stellen die Einwendungen des Verteidigers daher Umstände dar, die die hypothetisch zu bewertende fortschreitende Verdichtung des Tatverdachts hin zur Feststellung der Tatschuld des Betroffenen in Frage stellen.“

Na bitte, geht doch.

Bekomme ich mein Privatgutachten erstattet?

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Der LG Wuppertal, Beschl. v. 13.04.2015 – 23 Qs-622 Js 3 78/13-43/15 -, der mir erst jetzt zugesandt worden ist, behandelt eine kostenrechtliche Problematik, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich die Frage: Kann der Angeklagte/Betroffene, der nach Freispruch/Einstellung des Verfahrens einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse hat, ggf. auch die Kosten geltend machen, die für eigene Ermittlungen, wie z.B. Privatgutachten, entstanden sind? Die (obergerichtliche) Rechtsprechung ist in der Frage recht restriktiv und argumentiert meist mit dem – in meinen Augen – wenig überzeugenden Argument, dass das grundsätzlich nicht möglich ist, weil der Betroffene ja die Möglichkeit habe, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, um so die Ermittlungsbehörden zu Ermittlungen zu veranlassen. Schöne Worte, die letztlich nur auf dem Papier stehen, da im Ermittlungsverfahren Beweisanträge des Beschuldigten/Betroffenen meist keinen Erfolg haben.

Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung i.d.R. nur, wenn der Beschuldigte/Betroffene zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft hat und sich nicht mehr anders verteidigen konnte. Kosten für ein Privatgutachten werden danach nur im Einzelfall erstattet, wenn das Gutachten aus Sicht des Betroffenen (ex ante) bei verständiger Betrachtung der Beweislage als für seine Verteidigung notwendig erscheint oder zur Abwehr des erhobenen unbedingt notwendig war.

Und einen solche Fallgestaltung bejaht das LG Wuppertal:

„Im vorliegenden Einzelfall war die Einholung eines schriftlichen Privatgutachtens aus Gründen der Waffengleichheit notwendig und zweckentsprechend. So hatte die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren die Gutachterin Dipl.-Ing. M. beauftragt, die in ihrer schriftlichen Ausarbeitung zu dem Schluss kam, dass die Berührung jedenfalls taktil/kinästhetisch für einen „normal veranlagten Fahrzeuglenker“ bemerkbar gewesen sei. In der konkreten Verfahrenslage war es dem ‚Beschwerdeführer nicht möglich, durch den Zugriff auf erfolgte Testversuche, wie sie dem Sachverständigen A. vorgelegen haben, das staatsanwaltschaftliche Gutachten infrage zu stellen. Die Zweckmäßigkeit dieses Vorgehen zeigte sich vor allem darin, dass sich aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens das Amtsgericht dazu veranlasst sah, den Sachverständigen A. zur Hauptverhandlung zu laden und auch als Sachverständigen zu vernehmen. Nach eingehender Befragung des Sachverständigen A. unter Einschaltung der Sachverständigen K. sprach das Amtsgericht den Beschwerdeführer frei. Dies entsprach im Übrigen den zuvor gestellten Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Angesichts dessen können keine Zweifel daran bestehen, dass das privat eingeholte Gutachten das Verfahren in einem besonderen Maße gefördert hat, mit der Folge, dass die insoweit entstandenen Auslagen als notwendig zu qualifizieren und damit dem Grunde nach erstattungsfähig sind.“

„Wasserflasche auf den Boden gefallen – „manipulierter“ Unfall?

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Schon etwas älter, aber im Bereich des „manipulierten“ Unfalls – ich habe dieses Wochenende keine Lust auf die zu erwartenden Kommentare, wenn ich den „getürkten“ Unfall nehme – von Interesse ist das LG Wuppertal, Urt. v. 24.02.2015 – 4 O 53/14. Gegenstand des Urteils ist ein Unfall auf einer BAB bei einem (plötzlichen) Fahrstreifenwechsel. Das LG äußert sich auch zur Unfallmanipulation, die es letztlich verneint:

„Die mündliche Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um einen gestellten, also zwischen den Parteien verabredeten, Unfall gehandelt hat. Die von der Beklagten zu 2. vorgebrachten Umstände lassen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Schluss auf einen gestellten Unfall zu.

Einen gravierenden Verdacht für eine Unfallmanipulation liefern im Wesentlichen die Einlassungen des Beklagten zu 1. zum Unfallhergang. Seine Angabe, ihm sei eine Wasserflasche auf den Fahrzeugboden gefallen, ist als vermeintlich plausible Angabe für ein Unfallgeschehen bei manipulierten Unfällen typisch. Sein weiteres Vorbringen, weshalb er die Fahrspur habe wechseln wollen und dass er dabei das Klägerfahrzeug über einen längeren Zeitraum übersehen haben will, ist gleichfalls atypisch und erweckt Argwohn, ob es sich bei dem Unfall um ein plötzliches unerwartetes Geschehen handelt. Darüber hinaus stimmen seine Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten mit den objektiven Befundtatsachen und mit den – glaubhaften – Bekundungen der Klägerin zum Unfallhergang nicht überein. Das Beklagtenfahrzeug muss bis zur Erstkollision eine höhere Geschwindigkeit gefahren sein als das Klägerfahrzeug. Andererseits ist die Art und Weise, in der der Unfall geschehen ist, für eine verabredete Unfallsituation atypisch. Beide Fahrzeuge befanden sich mit beachtlicher Geschwindigkeit im fließenden Verkehr. Mit Zeugen war jederzeit zu rechnen. Die Geschädigte hat ihr Fahrzeug reparieren lassen (und nicht etwa den Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet). Weder handelte es sich bei dem Klägerfahrzeug um ein Luxusmodell, noch bei dem Beklagtenfahrzeug um ein nahezu wertloses Fahrzeug, bei dem keine größeren Schäden hätten eintreten können. Darüber hinaus hat der Sachverständige Herr B überzeugend ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen Vorschaden am Klägerfahrzeug bestanden. Solche Vorschäden sind für verabredete Unfälle aber typisch. Darüber hinaus ist, wie das ansonsten bei verabredeten Verkehrsunfällen häufig der Fall ist, im Entscheidungsfall weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Unfallbeteiligten vor dem Unfall kannten oder demselben Kulturkreis entstammten.“

Also: Mit einem blauen Auge davon gekommen.