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Auszugehen ist immer von der Mittelgebühr – richtig macht man es in Koblenz

RVG KasseDer Kollege Dr. Fromm hat mir den von ihm als Nebenklägervertreter erstrittenen Beschluss des LG Koblenz übersandt, in dem sich dieses zur Bemessung der Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter in einem Körperverletzungsverfahren positioniert. Es gibt die Mittelgebühr, zumindest ist die für das LG immer die Grundlage der Bemessung. Und dann wird nach Kriterien gesucht, die die Gebühr erhöhen oder erniedrigen. Der richtige Weg, den das LG da im LG Koblenz, Beschl. v. 20.02.2014 –  2 Qs 1/14 – gegangen ist:

Die Höhe der Rahmengebühr wird gemäß § 14 Abs. 1 RVG vom Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt. Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen. In „Normalfällen“ entspricht die Bestimmung der Mittelgebühr billigem Ermessen. Der Rechtsanwalt darf aber nicht ohne Abwägung der einzelnen Bemessungskriterien generell die Mittelgebühr abrechnen. Nur soweit eines der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG von dem Durchschnitt abweicht, wird das Anlass für den Rechtsanwalt sein, von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten abzuweichen (Winkler in Mayer 1 Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 14 Rn. 39 m.w.Nachw.; v. Seltmann in Beck’scher Online-Kommentar RVG, Edition 22, Stand 2012, § 14 Rn. 21). Die Mindestgebühr kommt nur bei ganz einfachen Sachen von geringem Umfang in Betracht, wenn zudem die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten unterdurchschnittlich sind (Winkler in Mayer / Kroiß, aa0). So liegt der Fall hier nicht.

Die Bedeutung der Angelegenheit war für den Nebenkläger, der durch die Körperverletzungshandlungen der Verurteilten schmerzhafte Prellungen, Schürfwunden und ein Auskugeln der rechten Schulter erlitt, sicherlich von zumindest durchschnittlicher, wenn nicht gar überdurchschnittlicher Bedeutung. Der Nebenkläger besaß als Geschädigter ein erhebliches persönliches und auch wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.

Auch das Verfahren war mit einem Umfang von 167 Blatt bis zum Beginn der Hauptverhandlung und drei Verhandlungstagen mit umfangreicher Beweisaufnahme – unabhängig davon, dass der Vertreter des Nebenklägers hieran nicht teilnahm – nicht geringen Umfangs, sondern entsprach jedenfalls dem durchschnittlichen Normalfall…“

Besucherlaubnis für Eheleute? Nein, schreiben reicht…

© chris52 - Fotolia.com

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Klingt in meinen Ohren ein wenig eigenartig, was das LG Koblenz in Zusammenhang mit der der Verweigerung einer Besuchserlaubnis, die eine Ehefrau für den Besuch ihres inhaftierten Mannes beantragt, hatte, schreibt. Das Besondere an dem Fall vorab: Ehemann und Ehefrau sind Mitbeschuldigte in einem Verfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges, gegen beide wird Untersuchungshaft vollstreckt. Der LG Koblenz, Beschl. v. 24.10.2013 –  2010 Js 8198/12 -9 KLs– lehnt die Erteilung einer Besuchserlaubnis ab. Begründung: Verdunkelungsgefahr:

„Zwar besteht das grundsätzliche Recht Besuche zu empfangen, doch kann eine Besuchserlaubnis versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Besuch etwa zu Fluchtvorbereitungen oder zu Verdunkelungszwecken wie dem verdeckten Austausch von Informationen missbraucht wird und diese Gefahr mit den Mitteln der Besuchsüberwachung nicht ausgeräumt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 126, 127 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall.

Die beiden Angeschuldigten sind des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in über 100 Fällen dringend verdächtig. Sie haben sich bislang zur Sache nicht eingelassen.

Im Rahmen der Postkontrolle mussten bereits am 11. und 23. Oktober 2013 zwei Briefe des Angeschuldigten beschlagnahmt werden, da sie einen Verfahrensbezug aufwiesen und den Eindruck vermittelten, dass der Angeschuldigte pp. bestrebt ist, die Verantwortung für die angeklagten Taten möglicherweise den Tatsachen widersprechend allein auf sich zu nehmen, um die Mitangeklagte pp. zu entlasten und um deren Entlassung aus der Untersuchungshaft zu erreichen.

Es ist daher konkret zu befürchten, dass die Angeschuldigten einen Besuch dazu missbrauchen würden, ihr Aussageverhalten aufeinander abzustimmen.

Der bestehenden Verdunkelungsgefahr kann nicht wirksam durch eine Überwachungsanordnung begegnet werden, etwa indem der Besuch vor einem der ermittelnden Beamten optisch und akustisch überwacht wird.

Denn wegen des außergewöhnlich großen Umfangs des Ermittlungsverfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsbeamter versteckte Anspielungen auf bestimmte Tatumstände oder Taten sofort verstehen und rechtzeitig unterbinden könnte. Erst recht könnte er dies nicht, wenn die Angeschuldigten, die sich bereits seit mehreren Jahren kennen, non-verbal, etwa mit ihnen bekannten und vertrauten Gesten, austauschen würden.

Es ist ferner auch nicht dargelegt, dass ein besonderer, gerade einen persönlichen Kontakt erfordernder Anlass für den beantragten Besuch besteht.

Die Versagung der Besuchserlaubnis ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beiden Angeschuldigten verheiratet sind, nicht unverhältnismäßig. Die Angeschuldigten, die sich erst seit kurzer Zeit in Untersuchungshaft befinden, haben die Möglichkeit brieflichen Kontakt zu pflegen und machen von dieser auch regen Gebrauch.“

Probleme habe ich insbesondere damit, dass mir nicht einleuchtet, warum ein mit dem Verfahren vertrauter Ermittlungsbeamter nicht doch das Gespräch der beiden Eheleute überwachen kann. Jedenfalls fehlen mir dafür im Beschluss die konkreten Anknüpfungstatsachen. Und der letzte Absatz klingt für mich „eigenartig“, so nach: Könnt Euch ja schreiben, das reicht.

Nicht Rosen, sondern Schoko-Nikoläuse gibt es beim LG Koblenz für den Staatsanwalt

© Corgarashu – Fotolia.com

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Meine erster Gedanke nach dem Lesen des LG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2012 – 2090 Js 29752/10 -12 KLs – war: „Wie bescheuert muss man eigentlich als Schöffe sein, um sich so in einen Strafverfahren zu verhalten?“ Sorry, für das „bescheuert“, aber ist in meinen Augen nun mal so. Und das dann auch noch in einem Verfahren bei der Staatsschutzkammer wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und weiterer insbesondere im Rahmen der kriminellen Vereinigung begangener Straftaten , einem Verfahren, in dem wahrscheinlich eh eine eher angespannte Stimmung herrscht.

Was war, was ist passiert? Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten begann am 20. 08. 2012, bislang wurde an mehr als 20 Hauptverhandlungstagen verhandelt. Der 26. Hauptverhandlungstag war auf den 06.12.2012, also dem Nikolaustag, terminiert. An diesem Tag betritt vor Beginn des Verhandlungstages einer der Schöffen den Sitzungssaal durch das Beratungszimmer und legt auf den Sitzungstisch, der regelmäßig von den Vertretern der Staatsanwaltschaft benutzt wird, zwei „Schokoladenikoläuse“ und verlässt dann den Sitzungssaal wieder. Zu dieser Zeit war noch kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend.

Dieser Vorgang führt zu einem diesen Schöffen betreffenden Ablehnungsantrag der Angeklagten, der bei der Strafkammer Erfolg hat:

„Die von den ablehnenden Angeklagten zur Begründung angeführten Tatsachen rechtfertigen die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Schöffen (§§ 24, 31 StPO).

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters und damit die Besorgnis der Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 24 Rdnr. 8 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Schöffen (wie vor, § 31 Rdnr. 1 und 2).

Dabei ist entscheidend auf den nach außen deutlich gewordenen Eindruck von der inneren Haltung des Richters abzustellen (BGHSt 37, 298, 302 = NJW 1991, 1692), ohne dass dieser Eindruck tatsächlich der inneren Haltung des Richters entsprechen müsste (BGH NStZ-RR 2012, 211 f). Hierbei kommt es auch, aber nicht nur auf die Sicht des Ablehnenden an. Denn es genügt nicht allein das Misstrauen als rein subjektives Empfinden; dieses muss vielmehr gerechtfertigt, also in objektivierbaren Umständen begründet sein (individuell-objektiver Maßstab, vgl BVerfGE 31, 145, 165 = NJW 1971, 2122; BGHSt 43, 16, 18 = NJW 1998, 550).

An diesen Grundsätzen gemessen stellt das Verhalten des abgelehnten Schöffen vor Beginn des 26. Verhandlungstages bei einer Gesamtschau einen Grund dar, der aus Sicht der ablehnenden- Angeklagten bei verständiger Würdigung geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).“

Was die Berufsrichter der Kammer vom Verhalten „ihres“ Schöffen halten, kann man m.E. aus der knappen Begründung des Beschlusses zur Frage der Besorgnis der Befangenheit erkennen. Nichts, oder sicherlich mehr als nur ein Kopfschütteln. Dazu kann man auch nicht viel mehr schreiben.

Um Kommentaren vorzubeugen: Ich gehe als sicher davon aus, dass die Berufsrichter der Kammer die Schöffen vor Beginn der Hauptverhandlung über ihre Rechts und Pflichten unterrichtet haben. Und ich gehe als eben so sicher davon aus, dass die Berufsrichter von dieser „Geschenkeaktion“ nichts gewusst haben. Alles andere würde mich überraschen.

Wer zahlt das Prognosegutachten?

Für den Verurteilten ist die Frage von Bedeutung, wer eigentlich die Gutachter-/Pflichtverteidigerkosten zu zahlen hat im Falle des positiven Ausfalls eines Prognosegutachtens und der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung. Er oder die Staatskasse? In dem Bereich geht es schnell um sehr viel Geld bzw. eine erhebliche Belastung, die auf den ggf. gerade frei Gelassenen zukommt.

Die Antwort auf die Frage ist in der Rechtsprechung der OLG nicht ganz unstrittig. Das OLG Hamm hatte vor einiger Zeit diese Kosten bei der Staatskasse gesehen.

Anders jetzt (erneut) das OLG Koblenz, Beschl. v. 24.02.2011 – 2 Ws 110/11. Danach hat auch dann, wenn ein Prognosegutachten gem. § 454 Abs. 2 StPO positiv ausfällt und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wird, der Verurteilte die Gutachter-/Pflichtverteidigerkosten gem. § 464a Abs. 1 StPO zu tragen; die Auferlegung sei nicht unbillig, eine nicht mehr zu vertretene Beeinträchtigung des aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruchs auf Resozialisierung sei nicht gegeben.

Das OLG bestätigt damit die Entscheidung des LG Koblenz v. 30.12.2010 – 1 AR 3/10.

Fluchtgefahr? Nicht, wenn du geblieben bist

Die Fluchtgefahr i.S. des § 112 StPO ist immer wieder in der Diskussion, vor allem, wenn erst im Laufe des Verfahrens der Erlass eines Haftbefehls beantragt wird. Dann lässt es sich häufig gut gegen seinen Erlass damit argumentieren, dass der Mandant sich ja „für das Verfahren zur Verfügung gehalten hat“, bzw., dass er, obwohl er vom Verfahren wusste, nicht „abgehauen“ ist.

Und das gilt auch bei Schwerkriminalität i.S. des § 112 Abs. 3 StPO. Insoweit ist der Beschl. des LG Koblenz v. 07.02.2011 – 2090 Js 24962/08 – 3 Ks ganz interessant. Nichts Bahnbrechendes, aber man hat zumindest schon mal eine Fundstelle.