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Wann verjährt der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers, oder: Augen auf, denn es geht um Ihr Geld….

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Und als zweite nicht so erfreuliche Entscheidung habe ich dann den LG Cottbus, Beschl. v. 16.11.2017 – 21 Kls 5/10, schon etwas älter, abr ich habe ihn erst vor kurzem erhalten und stelle ihn als Warnung für Pflichtverteidiger online. Denn es geht um die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Pflichtverteidigers. Der verjährt, sagt das LG gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab  Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

 

„Der vom Antragsteller mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30. Dezember 2014 gestellte Antrag auf Vergütung der ihm im Strafverfahren entstandenen Pflichtverteidigergebühren nach § 55 RVG ist verjährt. Die Kammer tritt insoweit der Rechtsauffassung des Bezirksrevisors bei.

Nach 8 Abs. I RVG wird die Vergütung des Pflichtverteidigers für seine Tätigkeit in der ersten Instanz mit Abschluss dieser ersten Instanz fällig. Zum Abschluss gelangte diese vorliegend mit Verkündung des Urteils des Landgerichts Cottbus am 2. Dezember 2010.

Die Rechtskraft des Urteils braucht – für die Fälligkeit der Vergütung der Pflichtverteidigergebühren – nicht vorliegen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., Rn. 11 zu § 8 RVG).

Gemäß 199 Abs. 1 Nr. I BGB beginnt die Frist des Vergütungsanspruches des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Mit Ende des erstinstanzlichen Verfahrens am 2. Dezember 2010 begann somit die in 195 BGB geregelte dreijährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2011. Die ab diesem Zeitpunkt laufende Verjährung war gemäß 8 Abs. 2 §. 1, 2 RVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gehemmt. Davon ausgehend, dass die Rechtskraft des Urteils seit dem 19. Juli 2011 besteht, setzte sich die dreijährige Verjährungsfrist ab dem 20. Juli 2011 fort und endete somit am 19. Juli 2014.

Nach alledem hat der Verteidiger seinen am 31. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag verspätet gestellt, da erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben.

Soweit sich der Antragsteller bezüglich der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auf die Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Braunschweig beruft, beziehen sich diese im Gegensatz zum vorliegenden Fail – auf die Frage der Verjährung des Anspruches auf Pauschvergütung. Beide Entscheidungen gehen explizit auf die Besonderheiten der Pauschvergütung ein und arbeiten die Unterschiede zur regulären Pflichtverteidigervergütung heraus. Die dortigen Überlegungen zur Frage der Verjährung des Anspruches auf Pauschvergütung sind gerade nicht auf die Pflichtverteidigervergütung übertragbar.

Im Gegensatz zu der der Höhe nach feststehenden Pflichtverteidigervergütung kann die Pauschvergütung erst nach Abschluss des Verfahrens und nicht schon mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils oder Beendigung des Rechtszuges erfolgen. Denn von der für das gesamte Verfahren zustehenden Pauschgebühr werden auch solche Leistungen erfasst, die der Rechtsanwalt erst nach den in 8 Abs. 1 §. 2 RVG genannten Fälligkeitszeitpunkten erbracht hat; die hierfür entstehende Vergütung kann naturgemäß erst danach fällig werden. Daher sind für die Prüfung, ob und in welcher Höhe dem Rechtsanwalt eine Pauschgebühr zusteht, in einer Gesamtschau sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers in allen Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen. Ist der Anspruch aus § 51 RVG im Zeitpunkt der Fälligkeit einzelner gesetzlicher Gebühren jedoch noch gar nicht entstanden, verbietet sich auch in Bezug auf den Verjährungsbeginn eine Gleichbehandlung mit den gesetzlichen Regelgebühren (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016 – I ARS 9/16). Erst wenn in dieser Weise festgestellt ist, dass dem Antragsteller überhaupt ein Pauschgebührenanspruch zusteht, tritt dieser an die Stelle des Anspruches auf die gesetzlichen Gebühren.

Diese Unterschiede führen zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Zeitpunktes des Verjährungsbeginns, weil der Zeitpunkt des Beginns der Verjährung aus Gründen der Rechtsicherheit von vornherein feststehen muss und nicht von dem ungewissen Ergebnis einer (nachträglichen) Prüfung abhängen darf, ob schon mit Beendigung des ersten Rechtszuges eine Pauschvergütung verdient war oder erst später infolge weiterer entfalteter anwaltlicher Tätigkeit entstanden ist. Aus diesem Grund stellt das KG Berlin ausdrücklich fest, dass der Anspruch aus § 51 RVG hinsichtlich des Verjährungsbeginns nicht mit dem Anspruch des Pflichtverteidigers nach § 55 RVG gleichbehandelt werden darf (NStZ-RR 2015, 296).

Im vorliegenden Fall geht es aber allein um den Anspruch des Pflichtverteidigers auf seine Regelvergütung, die mit Abschluss der ersten Instanz fällig wird, ohne dass es auf die Rechtskraft der Entscheidung ankommt.“

Also: Augen auf und sich nicht durch die Rechtsprechung der OLG zur Verjährung der Pauschvergütung verwirren lassen.

Laptop in der Hauptverhandlung, erlaubt, oder: Jetzt hoffentlich auch beim AG Cottbus

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Ich mache ja ganz gerne „Thementage“. Und da muss man manchmal warten, bis man genügend Entscheidungen zu einem Thema für einen Tag gesammelt hat. Das kann etwas dauern und dann wird die ein oder andere Entscheidung etwas älter, bis sie den Weg hierhin gefunden hat. Heute ist es dann so weit. Thema:

Verhandlungsleitung/Sitzungspolizei. Und da habe ich zwei Entscheidungen: Eine aktuelle und eine weniger aktuelle. Ich fange mit der aktuellen an.

Es handelt sich dabei um den LG Cottbus, Beschl. v. 10.04.2018 – 22 Qs 60/18. Den hat der Kollege C. Janeczek, Dresden, in der FB-Gruppe „VerK-Forum“ online gestellt hat. Dort habe ich ihn mir geklaut. Wir hatten dort vorher über den der Beschwerdeentscheidung zugrunde liegenden Beschluss des AG Cottbus diskutiert. Es geht um die Frage: Darf der Kollege/der Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung sein Notebook benutzen oder nicht. Die Richterin am AG Cottbus hatte: Nein, gesagt, das aber nicht mit konkreten „Ereignissen“ begründet, sondern nur mit in meinen Augen diffusen Sicherheitsbedenken. Der Kollege hat dagegen das LG angerufen. Und das hat ihm – wie m.E. nicht anders zu erwarten – Recht gegeben:

„Die Beschwerde des Verteidigers gegen die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Versagung der Nutzung elektronischer Medien in der Hauptverhandlung ist im eigenen Namen zulässig.

Ihrer Statthaftigkeit steht nicht § 181 Abs. I GVG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln in den Fällen der §§ 178, 180 GVG binnen einer Woche Beschwerde eingelegt werden. Nach überwiegender Auffassung folgt daraus zwar im Umkehrschluss, dass andere sitzungspolizeiliche Maßnahmen, insbesondere solche auf der Grundlage nach § 176 GVG der gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde grundsätzlich entzogen sind, vgl. z.B. nur KG NStZ 2011, 120. Allerdings ist die Beschwerde ausnahmsweise dann statthaft, wenn es zumindest möglich erscheint, dass die angefochtene Maßnahme Grundrechte oder andere Rechtspositionen des Beschwerdeführers über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert und beeinträchtigt, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, 1 BvR 3276/08, KG a.a.O. oder dass sie sich nicht in der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung erschöpft, sondern weitergehende Wirkungen entfaltet.

So liegt der Fall hier. Der Verteidiger macht geltend, über die Hauptverhandlung hinaus in seinem Grundrecht der freien Berufsausübung gem. Artikel 12 GG betroffen zu sein. Sein Vortrag lässt eine entsprechende Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen. So wird in der Kanzlei des Rechtsanwaltes seit 2005 ausschließlich eine digitale Akte geführt. Die Arbeitsweise in der Kanzlei ist standardisiert nach DIN 9001. Die Anordnung des Gerichts bedeutet neben dem Verstoß gegen die zertifizierte Arbeitsweise in der Kanzlei, insbesondere nach der Hauptverhandlung eine zusätzliche Mehrarbeit durch die Übertragung der Mitschriften vom Papier in digitale Form und behindert den Rechtsanwalt an der Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit.

Die Verfügung der Vorsitzenden ist auch nicht gemäß § 305 Satz I StPO einer Anfechtung im Beschwerdeweg entzogen, wonach Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde unterliegen. Dies betrifft nämlich nur Entscheidungen, die mit der Urteilsfällung in innerem Zusammenhang stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen entfalten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Entscheidungen bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und ein ausreichender Rechtsschutz über das statthafte Rechtsmittel gegen das Urteil gewährleistet ist. Demgegenüber beruft sich der Verteidiger hier darauf, dass die angefochtene Verfügung Wirkungen auf seine Rechte entfaltet, die über das vorliegende Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren hinausreichen.

Die Beschwerde ist auch begründet, mithin ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Nach § 176 GVG obliegt der Vorsitzenden die Aufrechterhaltung „der Ordnung in der Sitzung“. Ordnung in der Sitzung ist der Zustand, der dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktionen ermöglicht, die Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden in der öffentlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt und allgemein deren gebührlichen Ablauf sichert. Art und Umfang der sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach § 176 GVG sind gesetzlich nicht festgelegt. Die Vorsitzende trifft die Entscheidung über entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich deshalb im Einzelfall nach dem jeweils verfolgten Zweck und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip, vgl. OLG Karlsruhe NWJ 1977, 309. Dabei steht der Vorsitzenden ein Ermessen zu, BGHSt 17, 201. Demnach ist die angefochtene Maßnahme durch das Beschwerdegericht nur darauf zu prüfen, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und die Vorsitzende ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen ist dem Beschwerdegericht verwehrt.

Nach diesen Maßstäben verfolgt die angefochtene Maßnahme, die das Verhalten des Verteidigers im Sitzungssaal im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung regelt, keinen zulässigen sitzungspolizeilichen Zweck, denn sie beruht auf keinem konkreten Anlass. Vielmehr sollen unerlaubte Ton- und Bildaufnahmen in der Hauptverhandlung ganz allgemein unterbunden werden, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für solche unerlaubten Aufnahmen durch den Verteidiger gegeben sind. Solchermaßen ist die Verfügung Ausdruck unbestimmter Sicherheitsbedenken oder eines allgemeinen Misstrauens gegen Verteidiger, ohne Rücksicht darauf, ob im konkreten Fall die Ordnung der Sitzung tatsächlich gefährdet ist. Ohne solch einen konkreten Anhaltspunkt für den Missbrauch des Laptops zu unerlaubten Ton- oder Bildaufzeichnungen ist eine Untersagung des Benutzung des Laptops unzulässig.

Dies gilt umso mehr, als der Verteidiger hier ausgeführt hat, noch nie Bild- und Tonaufnahmen in der Hauptverhandlung angefertigt zu haben. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Erklärung begründen könnten, sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus der Nichtabhilfeentscheidung.“

Dem ist nichts hinzuzufügen, außer: Man kann nur hoffen, dass es hilft und: Man fragt sich, in welcher Zeit wir eigentlich leben. Da wird im Straf-/Bußgeldverfahren die elektronische Akte eingeführt, wir werden alle – ob wir wollen oder nicht – durchdigitalisiert – und dann meint ein AG: Laptop in der Hauptverhandlung geht aber gar nicht, einfach mal so. Schön, dass das LG das gerichtet hat. Schön auch deshalb, weil es m.E. so viele Entscheidungen zu der Problematik nicht gibt.  Woanders ist das vielleicht aber auch kein Problem. In Cottbus jetzt hoffentlich auch nicht mehr.

LG Cottbus: Grundsätzlich Mittelgebühr im Bußgeldverfahren, oder: Richtig

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Die zweite Entscheidung des heutigen Tages stammt von der Kollegin A. Graeber aus Potsdam. Die Entscheidung ist mal wieder ein Lichtblick in der (unseligen) Diskussion über die Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren. Das LG Cottbus sagt – erneut – im LG Cottbus, Beschl. v. 02.10.2017 – 22 Qs 149/17: Ausgangspunkt die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung und keineswegs grundsätzlich ein geringerer Betrag. Und weiter:

„Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, entspricht damit die Verteidigung dem Durchschnitt oder dem so genannten „Normalfall“, steht dem Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zu (Mayer in Gerold/ Schmidt, RVG, 22. A., S 14, Rz.10, 54 m.w.N.). Der Ansatz, die Mittelgebühr als Ausgangspunkt für die Ermessensausübung anzunehmen, ist zum einen in der Praxis geboten, um eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis zu erzielen (vgl. Landgericht Potsdam, Rechtspfleger 2015, 23; Hartmann a.a.O. m. w. N.). Ferner wird der Wille des Gesetzgebers, die Einordnung der konkreten Gebühr ausgehend von der Mittelgebühr vorzunehmen, auch aus der aus den Gesetzgebungsmotiven hervorgehenden durch den Gesetzgeber angewandten Systematik bei der Regelung der Gebühren für den Pflichtverteidiger deutlich, wie die in ihren Entscheidungen vom 26. Juli 2016 zu 22 Qs 99/16 und 22 Qs 129/16 im Einzelnen ausgeführt hat.

Unter Beobachtung dieser Maßstäbe, lässt sich — nachdem mit der Beschwerde nur noch die Mittelgebühren beansprucht werden — eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung nicht feststellen. Es sind insoweit hinsichtlich der einzubeziehenden Kriterien, insbesondere nach dem Umfang der Tätigkeit und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten keine Umstände erkennbar, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Es handelte sich um einen für Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren normalen Bearbeitungsaufwand; die Sache hatte auch einen durchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeitsgrad.“

Dieses und noch viel mehr kann man alles nachlesen und ist in einer Rechtsprechungsdatei zusammengestellt in <<Werbemodus an>>: „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage,“ gerade vor einem Monat erschienen. Zum Bestellformular geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

Pflichtverteidiger und „Negativprognose“ beim Besitzverschaffen kinderpornographischer Schriften

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Ist zwar Feiertag heute, aber ein bisschen Jura geht ja vielleicht. Und deshalb weise ich auf den schon etwas älteren LG Cottbus, Beschl. v. 28.07.2014 – 24 Qs 33/13, hin, der in doppelter Hinsicht ganz interessant ist. Er behandelt nämlich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Verfahren nach § 81 g StPO und verhält sich zur Negativprognose im Rahmen des § 81g StPO  in einem Verfahren wegen Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB.

Zur Pflichtverteidigung heißt es:

a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers bei analoger Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ist hier geboten, weil der Betroffene mit Blick auf die im Rahmen der nach § 81 g StPO vorzunehmende Prognosebetrachtung nicht in der Lage ist, sich selbst in angemessener Weise zu verteidigen. Insbesondere muss es ihm unbenommen sein, die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände hervorzuheben. Wie der Verteidiger zutreffend hervorgehoben hat, kommt es bei der Prognosefrage auf eine Gesamtabwägung sämtlicher Umstände an. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Anlasstat, Vorstrafen, die Rückfallgeschwindigkeit, die Prägung in Richtung bestimmter Delikte, die Motivlage bei früheren Straftaten, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit sowie frühere und derzeitige Lebensumstände. Nach den Feststellungen zur Person im Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 22.08.2012 verfügt der Beschwerdeführer über den Schulabschluss einer Förderschule. Zugunsten des Beschwerdeführers hatte die Kammer daher davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, die Bedeutung der genannten Kriterien inhaltlich zu erfassen und selbst hierzu umfassend vorzutragen.

Auch für das bereits abgeschlossene Strafverfahren sah es das Amtsgericht Strausberg als geboten an, für den damaligen Angeklagten eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO vorzunehmen. Ein vernünftiger Grund, warum für das gesonderte Verfahren nach § 81 g StPO und das Beschwerdeverfahren ein anderer Maßstab anzulegen wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich.“

Und zur Negativprognose:

„Die Kammer folgt grundsätzlich der Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich bei den Anlasstaten nicht um auf besondere Lebensumstände zurückzuführende Entgleisungen handelt, sondern dass diese vielmehr ihre Ursache in der Persönlichkeit des Betroffenen und insbesondere seiner sexuellen Neigung haben. Anhand des in Augenschein genommenen Datenmaterials ist zu schlussfolgern, dass der Betroffene eine pädophile Neigung hat. Die dargestellten Sexualpraktiken mit Jungen sprechen insoweit eine eindeutige Sprache. Die Neigung des Betroffenen ist aber nicht ausschließlich pädophil, sondern grundsätzlich gleichgeschlechtlich ausgerichtet. Denn nach dem in Augenschein genommenen Datenmaterial sind in einer Vielzahl der Dateien männliche Jugendliche im Alter von circa 18 Jahren nackt und mit erigiertem Geschlecht in aufreißerischer Art und Weise abgebildet. Zwar ist auch danach nicht grundsätzlich auszuschließen, dass beim Betroffenen bei regelmäßig sexuell motivierter Nutzung kinderpornographischer Darstellungen die Hemmschwelle für das tatsächliche Ausleben dieser Neigung, folglich der sexuelle Kindesmissbrauch, sinkt. In diesem Zusammenhang kommen aber den Umständen der Ersttätereigenschaft des Betroffenen, des Zeitablaufs und seines Bewährungsverhaltens besondere Bedeutung zu. Seit seiner zuletzt im September 2011 begangenen Tat nach § 184 b StGB, die auch Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Strausberg ist, ist der Verurteilte nicht wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Weitere Vorverurteilungen existieren nicht, so dass sich hier auch keine Rückfallproblematik zur Prüfung stellt. Der aktuell eingeholte Auszug aus dem Bundeszentralregister weist lediglich die Verurteilung durch das Amtsgericht Strausberg vom 22.08.2012 aus.

Nachweislich des beigezogenen Bewährungsheftes vom Amtsgericht Strausberg verläuft die Bewährungszeit seit August 2012 beanstandungsfrei. Der Verurteilte hat sowohl die Zahlungsauflage mit Zahlung von 800,- Euro an die Landeskasse als auch die Weisung, sich einem Beratungsgespräch mit einem Sexualtherapeuten zu unterziehen, erfüllt. Insoweit liegt ein Bestätigungsschreiben des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks — Kind im Zentrum — vom 23.10.2012 vor.

Seit dem letzten Tatgeschehen sind circa zwei Jahre und neun Monate vergangen, ohne dass es Anhaltspunkte insbesondere für solche Tathandlungen gibt, die Gegenstand der Erstverurteilung des Betroffenen sind. Für die Kammer sind danach keine wesentlichen Umstände ersichtlich, die dem besonderen Begründungserfordernis im oben genannten Sinne entsprechen würden.“

Nichts Weltbewegendes, aber wohl abgewogen, wenn auch bei der Pflichtverteidigung eine Einzelfallentscheidung.

Im Gebührenrecht – immer wieder Erstreckung – richtig macht man es in Cottbus

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Ein gebührenrechtlicher Dauerbrenner sind die im Fall der Verbindung von Verfahren mit der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG zusammenhängenden Fragen, die die gebührenrechtliche Rechtsprechung immer wieder beschäftigen. So auch den zutreffenden LG Cottbus, Beschl. v. 13.11.2012 – 24 Qs 399/11, der zwei Fragen zutreffend entscheidet:

Zunächst:

Die Kammer teilt insoweit nicht die vom LG Berlin (JurBüro 2006, 29) und LG Bielefeld (RVG professionell 2008, 154) vertretene gegenteilige Ansicht. Abgesehen davon, dass mit der Hervorhebung „insbesondere“ in den Gesetzesmaterialien die dort beschriebene Fallkonstellation nur beispielhaft aufgeführt wird, lässt sich dem nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Anwendung des § 48 Abs. 5 S. 3 RVG von einem Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung in dem hinzuverbundenen Verfahren abhängig machen wollte. Dafür gibt es auch keinen vernünftigen Grund. Vielmehr reicht es nach dem Zweck der Vorschrift aus, dass bei einem getrennten Fortgang des Verfahrens nach den Umständen des Einzelfalls die Bestellung zu erwarten gewesen wäre und sie lediglich durch die Verbindung der Sache zu einem anderen (führenden) Verfahren prozessual entbehrlich geworden ist. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Pflichtverteidigerbestellung nicht von der Antragstellung abhängt, sondern vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO.

Und dann:

Der Verteidiger war auch nicht gehindert, den Erstreckungsantrag noch nach der erstinstanzlichen Verurteilung zu stellen.

Insoweit folgt die Kammer der herrschenden Ansicht, wonach die Antragstellung auch nachträglich möglich ist (vgl. KG a.a.O. m.w.N.; OLG Düsseldorf a.a.O.; LG Dresden a.a.O.; LG Düsseldorf StraFo 2012, 117; LG Freiburg, Beschluss vom 13.03.2006, Az. 2 Qs 3/06 – juris -; Burhoff a.a.O., Rdnr.: 29 m.w.N.). Die Vorschrift des § 48 Abs.5 S. 3 RVG enthält nach ihrem Wortlaut und Zweck keine zeitliche Beschränkung. Im Gegensatz zur Pflichtverteidigerbestellung, die — wie das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss zurecht angenommen hat, um die es hier aber nicht geht — eine ordnungsgemäße Verteidigung gewährleisten soll und deshalb nach ganz herrschender Meinung rückwirkend nicht in Betracht kommt, ist der Erstreckungsantrag rein vergütungsrechtlicher Natur und für das Erkenntnisverfahren ohne Bedeutung. Im Übrigen spricht für die Zulässigkeit eines gegebenenfalls sogar auch noch im Festsetzungsverfahren möglichen Antrages und einer Entscheidung über die Erstreckung gemäß § 48 Abs. 5 S. 3 RVG der strafprozessuale Beschleunigungsgrundsatz, weil dadurch das eigentliche Erkenntnisverfahren in Zweifelsfällen nicht durch den rein kostenrechtlich relevanten Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 S. 3 RVG belastet werden muss.

Schöner Beschluss.