Schlagwort-Archive: Leivtec XV3

OWi I: Leivtec XV3 (auch) in Bayern nicht standardisiert, oder: Wunder gibt es immer wieder

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Und heute hier dann mal wieder OWi-Entscheidungen.

Zunächst ein Beschluss aus Bayern vom BayObLG. Es ist ja (leider) selten, dass man vom BayObLG überrascht wird, hier ist den Bayern mit dem BayObLG, Beschl. v. 12.08.2021 – 202 ObOWi 880/21 – aber mal gelungen. Man glaubt es kaum: Leivtec XV§ ist auch in Bayern derzeit nicht standardisiert. Es gibt also keine bayerische Sonderanfertigung, wie z.B. in Schleswig-Holstein. Und das Ganze ohne viel Wenn und Aber:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil das angefochtene Urteil deshalb an einem durchgreifenden sachlich-rechtlichen Feststellungs- und Darstellungsmangel im Sinne von § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO leidet, als das Amtsgericht mit Blick auf die für den Schuldspruch relevante tatrichterliche Überzeugung vom Vorliegen der für den Tatnachweis unabdingbaren messtechnischen Urteilsgrundlagen zu Unrecht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät ‚Leivtec XV3‘ von einem ‚standardisierten Messverfahren‘ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen ist (grundlegend BGH, Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291, 297 ff. = MDR 1993, 1107 = VM 1993, Nr 107 = NJW 1993, 3081 = ZfSch 1993, 390 = NStZ 1993, 592 = NZV 1993, 485 = DAR 1993, 474 = DRiZ 1994, 58 und Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277, 282 f. = NJW 1998, 321 = NZV 1998, 120 = DAR 1998, 110 = BGHR StPO § 267 Abs 1 S 1 Beweisergebnis 11 = VerkMitt 1998, Nr 40 = VRS 94 [1998], 341).

Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.06.2021 – 6 Rb 26 Ss 133/21 = BeckRs 2021, 14050), Celle (OLG Celle, Beschl. v. 18.06.2021 – 2 Ss [OWi] 69/21 bei juris) und Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.07.2021 – 2 Ss [OWi] 170/21 bei juris) an.

Jedenfalls gegenwärtig kann hinsichtlich des eingesetzten Messgeräts ‚Leivtec XV3‘ nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden.

Das Messgerät bietet nach den Erkenntnissen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (vgl. ‚Abschlussstand im Zusammenhang mit unzulässigen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3‘ [Stand: 09.06.2021/Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin – DOI: 10.7795/520.20210609]) nicht mehr die Gewähr dafür, dass es bei Beachtung der Vorgaben für seine Bedienung zu hinreichend zuverlässigen Messergebnissen kommt. Vielmehr haben die Überprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ergeben, dass es bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät zu unzulässigen Messwertabweichungen auch zu Ungunsten Betroffener u.a. wegen des Auftretens sog. ‚Stufeneffekte‘ bzw. Stufenprofil-Fehlmessungen (vgl. hierzu näher Kugele/Gut/Hähnle VKU 2021 [Heft 3], 88 ff.) kommen kann und deshalb nicht länger von einem vereinheitlichten technischen Verfahren auszugehen ist, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.“

Wunder gibt es eben doch immer wieder.

Nachtrag I: Leivtex XV 3 ist doch nicht standardisiert, oder: Die Bayern des Nordens spinnen

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In die 35. KW. geht es dann heute – vor der Rätsellösung – mit zwei Postings, die ein Nachtrag zu Entscheidungen/Problemen sind, über die ich schon berichtet habe.

Den Anfang mache ich mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.08.2021 – 2 Ss (OWi) 199/21. Der gehört zur Diskussion um die Verwertbarkeit von Messungen mit Leivtex XV3, über die ich ja schon mehrfach berichtet habe. Zuletzt habe ich dazu den OLG Schleswig, Beschl. v. 17.08.2021– II OLG 26/21 – vorgestellt (OWi I: Leivtex XV 3 ist doch noch standardisiert, oder: Die Bayern der Nordens/das OLG Schleswig meldet sich). Das OLG hat die Messungen nach wie vor als verwertbar angesehen. Anders als zuvor das OLG Celle und das OLG Oldenburg.

Zu dem OLG Schleswig, Beschl. v. 17.08.2021– II OLG 26/21 – hat dann inzwischen sehr schnell das OLG Oldenburg in dem Beschl. v. 26.08.2021 ablehnend Stellung genommen:

„Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht argumentiert primär damit, dass ein standardisiertes Messverfahren nach wie vor vorliege, da bei Messungen mit Fahrzeugen, die mit Reflektoren im Innenraum versehen seien, unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse – wenn auch ggf. mit Werten, die nicht der gefahrenen Geschwindigkeit entsprächen – zu erwarten seien.

Der Senat hält schon die Anknüpfung, die das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht vornimmt, für unzutreffend. Es kann nämlich nicht darauf ankommen, ob bei Fahrzeugen, bei denen sich Reflektoren im Innenbereich befinden, regelmäßig die gleichen Messergebnisse erzielt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass Fahrzeuge, die mit der Geschwindigkeit „X“ an einem Messgerät vorbeifahren, identische Messergebnisse („X“ +/- Toleranz) hervorrufen, unabhängig davon, ob sie im Innenraum reflektierende Flächen aufweisen oder nicht. Das ist aber nicht immer der Fall.

Im Übrigen löst das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Begriff des standardisierten Messverfahrens nach Auffassung des Senats in unzulässiger Weise von einer Richtigkeitsvermutung für derartige Messverfahren. Der BGH (St 39, 291, Rn. 28 bei juris) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine absolute Genauigkeit von Geschwindigkeitsmessgeräten nicht möglich sei, der Tatrichter dem vielmehr durch die Zubilligung von Messtoleranzen Rechnung tragen müsse. Das bedeutet aber, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass unter Berücksichtigung derartiger Messtoleranzen zutreffende Ergebnisse zu erwarten sind. Das ist aber nach den Feststellungen der PTB nicht in allen Konstellationen so.

Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung die Erwartung äußert, der Hersteller werde die Benutzer anweisen, Messungen die nach den Feststellungen der PTB fehlerbehaftet sein könnten, zukünftig nicht mehr vorzunehmen bzw. zu verwerten, ist diese Annahme unzutreffend. Die Firma Leivtec hat nämlich bereits am 05.07.2021 in einem Schreiben an ihre Kunden mitgeteilt, dass sie keinen Antrag auf Ergänzung der Bedienungsanleitung stellen werde.

Wenn das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht darauf verweist, dass die PTB die Bauartzulassung nicht zurückgenommen habe, beruht dies darauf, dass der PTB seitens des Herstellers mitgeteilt worden ist, dass dieser nicht beabsichtige, neue Geräte auf den Markt zu bringen. Wie die PTB dem Senat am 20. August 2021 mitgeteilt hat, sieht sie jedoch keine Möglichkeit, die Verwendung im Markt befindlicher Geräte zu unterbinden. Insoweit hätte eine Zurücknahme der Bauartzulassung keinerlei unmittelbare Auswirkung gehabt. (Zur Zeit der Geltung von § 25 a EO-AV hätte die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung bestanden)

Der Hinweis des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes auf mit (speziellen) Reflektoren im Innenraum präparierte Fahrzeuge könnte den Eindruck erwecken, derartige Reflektoren seien in der Praxis praktisch irrelevant. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den Reflektoren um Warnwesten gehandelt hat, wie sich aus dem Verweis des Abschlussstandes der PTB vom 9.6.2021 auf die Veröffentlichung von Kugele, Gut und Hähnle ergibt.

III.

Soweit der Senat in seinem oben genannten Beschluss vom 19.07.2021 ausgeführt hat, dass nach dem Abschlussbericht der PTB eine generelle Einstellung von Verfahren, bei denen die Geschwindigkeit mit dem Gerät Leivtec XV3 gemessen wurde, nicht mehr in Betracht komme, wird daran festgehalten. Da im vorliegenden Fall jedoch die Entscheidung des Amtsgerichtes bereits vom 14.01.2021 datiert, somit zu einem Zeitpunkt, bevor der Senat die Amtsgerichte erstmalig auf die „Leivtec-Problematik“ aufmerksam gemacht hat, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht in Betracht. Der Senat schließt aus, dass das Amtsgericht nach seinen – des Senats- veröffentlichten Entscheidungen weiterhin von einem standardisierten Messverfahren ausgeht.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde mit anschließender Übertragung der Sache auf den Senat zur Ermöglichung einer Divergenzvorlage zum BGH kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich schon die tatsächliche Grundlage des vorliegenden Falles von der Konstellation des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes unterscheidet. Hier ist nämlich das Fahrzeugkennzeichen im Messung-Start-Foto vom Messfeldrahmen nur teilweise umfasst, sodass einer der Fälle vorliegt, in denen seitens der PTB unzulässige Messwertabweichungen festgestellt worden sind. Darüber hinaus liegt auch insoweit eine abweichende Tatsachengrundlage vor, als der Hersteller -wie ausgeführt-gerade keine Anpassung der Gebrauchsanweisung vornehmen wird.

Außerdem scheint das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht davon auszugehen, dass es ausschließlich in den von der PTB genannten Fällen zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen könne. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19.07.2021 ausgeführt hat, gibt die PTB dafür aber keine „Garantie“.“

OWi III: Verurteilung aufgrund Messung mit Leivtec XV3, oder: Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen

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Und als dritte Entscheidung heute dann eine „Wiederaufnahmeentscheidung. Die sind ja im Bußgeldverfahren recht selten, hier liegt mit dem AG Güstrow; Beschl. v. 09.06.2021 – 971 OWi 458/21, den mir der Kollege Rakow aus Rostock geschickt hat, aber mal eine vor. Ergangen ist sie in einem Verfahren, in dem der Betroffene auf der Grundlage einer „Leivtec XV3-Messung“ verurteilt worden ist. Das AG hat jetzt, nachdem die Messungen derzeit als nicht verwertbar angesehen werden, die Wiederaufnahme angeordnet:

Der Wiederaufnahmeantrag ist gem. § 359 Nr, 5 StPO begründet. Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen werden durch neue Tatsachen erschüttert. Die neu beigebrachten Fakten sind im Sinne der §§ 366 Abs, 1, 368 Abs.1, 370 Abs. 1 StPO „geeignet‘, das Wiederaufnahmeziel zu erreichen.

Der Betroffene hat hierzu vorgetragen:

„Nachdem eine Gruppe von Sachverständigen in „zahlenmäßig relevanten“ Fällen unzutreffende Geschwindigkeitswerte bei Messungen mit diesem Gerät festgestellt hatte, hat die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ebenfalls Untersuchungen aufgenommen. Unter dem Datum vom 27.10,2020 hatte die PTB folgenden Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen veröffentlicht: „Kürzlich wurde der (PTB) der Verdacht gemeldet, dass das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 möglicherweise in sehr speziellen Konstellationen für manche aktuelle Fahrzeugtypen geeichte Geschwindigkeitsmesswerte mit unzulässigen Messwertabweichungen ausgeben könne…“

Die Sicherstellung der Messrichtigkeit und Messzuordnung von Geschwindigkeitsmessungen wird über die nach umfangreichen Felduntersuchungen erfolgte Zulassung der PTB gewährleistet. Mit dieser Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass das zugelassene Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren bietet, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten lassen (OLG Rostock, 15.05.19 — 21 Ss OWI 102/19 = AG Güstrow, 15.01,19 — 971 OWi 355/18). Sofern es , wie hier vorgetragen, möglicherweise zu unzulässigen Messwertabweichungen gekommen ist, hat die PTB als Bundesbehörde die Aufgabe, diesen Hinweisen nachzugehen.

Nunmehr hat die PTB am 09.06.2021 eine abschließende Stellungnahme veröffentlicht:

„Abschlussstand im Zusammenhang mit unzulässigen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV31

Beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 (Erstzulassung 18.11 / 09.04 vom 02.07.2009) fand eine Gruppe von Sachverständigen kürzlich für speziell präparierte Fahrzeuge beim Vergleich mit anderen, unabhängigen Messeinrichtungen unzulässige Messwertabweichungen (M. Kugele, T. Gut, L. Hähnle, Versuche zum Stufeneffekt beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik, März 2021).

Der PTB ist es in langen Versuchsreihen gelungen, in Einzelfällen ebenfalls unzulässige Messwertabweichungen zu Gunsten eines Betroffenen zu dokumentieren, siehe den Bericht über den Zwischenstand der Untersuchungen (Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3. Stand: 27. Mai 2021 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. D01: 10.7795/520.20210527). Im Zuge dieser Angelegenheit haben zahlreiche Kontakte mit den Sachverständigen, mit dem Hersteller und mit den Verwendungsüberwachungsbehörden stattgefunden. Die internen Abstimmungen sind mittlerweile abgeschlossen.

In Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Einheiten- und Zeitgesetz stellt die PTB hier einige messtechnische Beobachtungen dar, die sie auch an den Hersteller und an die Verwendungsüberwachungsbehörden kommuniziert hat:

a) In den vielen Tausend Fahrzeugdurchfahrten im Rahmen der Bauartprüfung wurde kein einziger Fall einer unzulässigen Messwertabweichung gefunden, Selbst mit speziell präparierten Fahrzeugen bedurfte es weit über tausend Durchfahrten, um eine Kombination aus Fahrzeugpräparation und darauf abgestimmten Aufstellbedingungen und Fahrgeschwindigkeit zu finden, bei der manchmal unzulässige Messwertabweichungen beobachtet werden konnten. Die stärksten in den PTB-Versuchen beobachteten Abweichungen betrugen -5,29 km/h bei XV3-Messwerten bis 100 km/h bzw. -4,19 % bei XV3-Messwerten oberhalb 100 km/h.

b) Alle Fälle unzulässiger Abweichungen, die zu Ungunsten des Betroffenen ausgefallen wären, traten bei einer Rechtsmessung auf, also wenn das Messgerät aus Fahrersicht am linken Fahrbahnrand platziert war.

c) Alle Fälle unzulässiger Abweichungen aus dem DEKRA-Artikel haben gemeinsam, dass im Messung-Start-Bild das Nummernschild des betroffenen Fahrzeuges nicht vollständig im Messfeldrahmen enthalten war.

d) Alle Fälle unzulässiger Abweichungen haben gemeinsam, dass die Länge der Messstrecke (abzulesen als Hilfsgröße „ „Auswertestrecke“ “ in der Bildschirmmaske „ „Zusatzdaten anzeigen“ “ des Referenz-Auswerteprogramms Speed Check) weniger als 12,2 m betrug“.

Mit dieser (abschließenden) Stellungnahme vom 09.06.2021 hat die PTB ihrer bisherige Stellungnahme vom 20.03,2018, „Das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät LEIVTEC XV3 erfüllt alle EMV-Anforderungen. Stand: 20. März 2018″:

„Die PTB bestätigt hier daher noch einmal, dass das normkonforme Auslassen der Magnetfeldprüfung kein formales oder messtechnisches Hindernis für die Ausstellung der Bauartzulassung des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes XV3 der Firma LEIVTEC (Zulassungszeichen 18.11/09.04) war oder ist. Die Zulassung gilt nach wie vor, und ebenfalls nach wie vor sind bei Bedienung gemäß Gebrauchsanweisung unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten.“

zumindest in Teilen widerlegt. Die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren liegen nicht mehr vor.

Bereits mit den vorgetragenen Beweismitteln, insbesondere der Herstellermitteilung vorn 12.03.2021, wonach gebeten wurde, von weiteren Messungen vorerst Abstand zu nehmen, aber insbesondere der Stellungnahme der PTB vom 09.06.2021 lagen neue Beweise im Sinne der § 359 Nr. 5 StPO vor.“

OWi III: Messfehler (?) bei Leivtec XV 3, oder: AG Bad Saulgau stellt auch ein

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Und zum Tagesschluss dann noch der AG Bad Saulgau, Beschl. v. 01.04.2021 – 1 OWi 25 Js 28777/19. Gegenstand der Entscheidung: Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG, wenn dem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Messung mit Leivtec XV3 zugrundeliegt:

„1. Das Verfahren ist gem. § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft Ravensburg hat ihre Zustimmung zur Einstellung erteilt. Das Gericht hält eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit gem. § 47 Abs. 2 OWiG nicht für geboten.

Letzteres entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die eigentliche Ermessensausübung besteht in der Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der nach dem Zweck der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte für und gegen die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit. Welche Gesichtspunkte einzustellen und wie diese zu gewichten sind, hängt vom Einzelfall ab (Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl. 2020, § 47 Rn. 13, beck-online). Zulässige Überlegungen sind dabei etwa, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Messung mit dem genutzten Messgerät nicht mehr als standardisiertes Messverfahren anzusehen sei (Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 47 Rn. 5; AG Meißen BeckRS 2018, 10275; AG Hoyerswerda BeckRS 2016, 116268; AG Mannheim BeckRS 2016, 113051 = DAR 2017, 213 = zfs 2017, 114;). Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277 = DAR 1998, 110 = NJW 1998, 321; OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2003 – SS OWI 654/03, DAR 2005, 226 = NStZ 2004, 352).

Dies ist nach Überzeugung des Gerichts – zumindest derzeit – für das Gerät Leivtec XV3 nicht garantiert (Anschluss an das AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21).

Bereits in der Vergangenheit kam der Verdacht auf, dass das Messgerät Leivtec XV3 Fehlmessungen in Form eines sog. Stufeneffekts aufgewiesen hat (vgl. AG Kehl, Az. 5 OWi 206 Js 5783/14 – nicht veröffentlicht).

Nachdem eine Gruppe von Sachverständigen jedoch in „zahlenmäßig relevanten“ Fällen im August und Oktober 2020 bereits unzutreffende Geschwindigkeitswerte bei Messungen mit diesem Gerät festgestellt hatten (vgl. K. Matzen, D. Matzen, M. Haubold, S. Skanda, M. Wenderoth, T. Bock, L. Rachel, F. Wigrim, T. Schubert, https://www.iqvmt.de/LeivtecXV3.html, zuletzt aufgerufen am 01.04.2021), hat die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ebenfalls Untersuchungen aufgenommen.

Hierüber informierte die PTB am 27.10.2020 in einer Mitteilung zum „Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3“ auf ihrer  Website

(https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/PTB _Stellungnahme_XV3_Zwischennachricht_2.pdf, zuletzt abgerufen am 01.04.2021) wie folgt:

„Kürzlich wurde der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) der Verdacht gemeldet, dass das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 möglicherweise in sehr speziellen Konstellationen für manche aktuelle Fahrzeugtypen geeichte Geschwindigkeitsmesswerte mit unzulässigen Messwertabweichungen ausgeben könne. Die PTB hat daraufhin die Situation an ihrer Referenzanlage nachgestellt. Bisher konnte die PTB die gemeldeten Effekte nicht reproduzieren. Die Untersuchungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Sobald ein definitives Ergebnis vorliegt, wird die PTB die zuständigen Marktaufsichtsbehörden sowie den Hersteller entsprechend informieren, damit, falls tatsächlich erforderlich, geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können.“

Die PTB konnte die Messfehler dann im Grundsatz reproduzieren. Am 14.12.2020 wurde eine vom Hersteller geänderte Gebrauchsanweisung für das Messgerät Leivtec XV3 von der PTB genehmigt. In der Gebrauchsanweisung heißt es nunmehr:

„Zur Verwertbarkeit der Beweisbilder muss für alle in Kapitel 5.4 aufgeführten Kriterien zusätzlich folgende Bedingung für das Messung-Start-Bild erfüllt sein: Sofern sich im Messung-Start-Bild nicht das komplette Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens befindet, muss die innerhalb des Messfeldrahmens abgebildete Breite des Kennzeichens mindestens der zweifachen Höhe des Kennzeichens entsprechen. Bei Messungen mit Einfahrt des Fahrzeugkennzeichens in den Messfeldrahmen von oben muss im Messung-Start-Bild das gesamte Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens abgebildet sein.“

Eine nähere Begründung für die Änderung erfolgte seitens der PTB und des Herstellers nicht.

Im Februar 2021 wurden in mehreren beim Gericht anhängigen Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen (jeweils festgestellt durch das Messgerät Leivtec XV3) vom Verteidiger Herrn RA pp. Sachverständigengutachten des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. Dr. Ulrich Löhle vorgelegt, in denen dieser im Wesentlichen ausführt, dass es bei dem Gerät Leivtec XV3 zu Fehlmessungen in Form von sog. Stufenprofilmessungen kommen kann und dies auch trotz der Änderung der Gebrauchsanweisung weiterhin möglich erscheint.

Der Verteidiger stellte in den Hauptverhandlungen Ende Februar 2021 mehrere gleichlautende Beweisanträge, die im Wesentlichen darauf abzielten, den Grund für die Änderung der Bedienungsanleitung von der PTB und dem Hersteller in Erfahrung zu bringen. Das Gericht bat daher die PTB und den Hersteller mit Mail vom 02.03.2021 um Beantwortung folgender Fragen innerhalb von zwei Wochen:

  1. Wie ist es konkret um die Laserintensitätsverteilung innerhalb des Messfeldrahmens bestellt?
  2. Ist der Messfeldrahmen mit einer konstanten gleich hohen Laserintensität abgedeckt? Gibt es dort Minima oder Maxima und wenn ja, an welchen Stellen des Messfeldrahmens?
  3. Wie kam es zu der (verfügten) Ergänzung der Gebrauchsanleitung vom 14.12.2020? Lagen den Ergänzungen Fehlerfeststellungen (z.B. Stufenprofilmessungen) zugrunde? Falls ja, welche Fehler wurden festgestellt und wie wurden diese Fehlerfeststellungen getroffen? Vor allem welche Versuche wurden unter Realbedingungen durchgeführt?

Es erfolgte bis heute jedoch weder eine Reaktion seitens der PTB, noch des Herstellers.

Am 12.03.2021 wurde dann die Mitteilung zum „Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3“ auf der Website der PTB (https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/PTB _Stellungnahme_XV3_Zwischennachricht_2.pdf, zuletzt aufgerufen am 01.04.2021) wie folgt ergänzt:

„Die oben erwähnten Versuche von Sachverständigen [K. Matzen, D. Matzen, M. Haubold, S. Skanda, M. Wenderoth, T. Bock, L. Rachel, F. Wigrim, T. Schubert, https://www.iqvmt.de/LeivtecXV3.html (Zugriff am 11.03.2021)] hatten gezeigt, dass in speziellen Fällen Geschwindigkeitsmesswerte ausgegeben werden, die die Verkehrsfehlergrenzen verletzen, insbesondere auch zu Ungunsten des Betroffenen. Diese Ergebnisse konnten im Grundsatz an der Referenzanlage der PTB reproduziert werden. Eine ergänzte Gebrauchsanweisung, die der PTB daraufhin vom Hersteller vorgelegt und von ihr am 14.12.2020 genehmigt wurde, konnte die damals bekannten Fälle von unzulässigen Messwertabweichungen ausschließen. Am 09.03.2021 erlangte die PTB nun Kenntnis über weitere Versuche von Sachverständigen [M. Kugele, T. Gut, L. Hähnle, Versuche zum Stufeneffekt beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik, März 2021] die zeigen, dass es darüber hinaus spezielle Szenarien gibt, bei denen es auch unter den Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann. Die PTB hat daraufhin umgehend den Hersteller und die zuständigen Stellen der Markt- und Verwendungsaufsichtsbehörden informiert und mit intensiven eigenen Versuchen begonnen. Die Ergebnisse stehen noch aus.“

In einer Kundeninformation vom 12.03.2021 (https://www.leivtec.de/de/aktuelles/meldungen/2021_03_22_Kundeninformation.php, zuletzt aufgerufen am 01.04.2021)) informierte der Hersteller letztlich über die Auffälligkeiten und die Prüfung der PTB und führte selbst insbesondere aus:

„[…] Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es auch bei Beachtung der Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann, möchten wir sie bitten, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen. Wir werden uns nach Veröffentlichung der finalen Prüfergebnisse der PTB unverzüglich wieder bei Ihnen melden […].“

Die Einstellung ist ok. Mit der Auslagenentscheidung habe ich allerdings ein Problem. Wieso muss der Betroffene seine Auslagen tragen, wenn das Verfahren wegen Unverwertbarkeit der Messung – davon geht das AG ja letztlich aus – eingestellt wird. M.E. steht das mit der zitierten Unschuldsvermutung nicht in Einklang.

Leivtec XV 3 ist/bleibt standardisiert, oder: Die PTP, die PTB, die PTB hat immer Recht

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Und als zweites Posting des Tages dann ein weiteres „Antwortposting“. Nämlich die Antwort von zwei OLG auf die Rechtsprechung zweier AG, und zwar des AG Jülich (siehe  AG Jülich, Urt. v. 08.12.2017 – 12 OWi-806 Js 2072/16-122/16 und dazu: Leivtec XV3 nicht standardisiert, oder: Honig saugen) und des AG Meißen (vgl. AG Meißen, Beschl. v.18.04.2018 – 13 OWi 162 Js 60190/17 (2)  und dazu AG Meißen wie AG Jülich, oder: Leivtex XV3 ist nicht standardisiert).

Dazu haben sich das OLG Celle und das OLG Köln geäußert. Beide sind (natürlich) anderer Auffassung als die beiden Amtsgerichte. Kurzfassung der Beschlüsse: Die PTP, die PTB, die PTB hat immer Recht, allerdings mit einem kleinen Schlenker beim OLG Köln.

Auch hier stelle ich auf der Grundlage nur die Leitsätze der beiden Entscsheidungen vor:

OLG Celle, Beschl. v. 07.06.2018 – 2 Ss(OWi) 118/18

„1. Das Auslassen einer vollständigen Magnetfeldprüfung im Zulassungsverfahren für das Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin (PTB) stellt die ordnungsgemäße Zulassung dieses Messgerätes nicht in Frage (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2018, III-1 RBs 115/18; entgegen AG Jülich, Urteil vom 08.12.2017, 12 Owi-806 Js 2072/16 – 122/16).

2. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Leivtec XV3 handelt es sich auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes im Hinblick auf die dazu veröffentlichte Stellungnahme der PTB vom 20.03.2018 um ein standardisiertes Messverfahren.

OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2018 – III 1 RBs 115/18

1. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 handelt es sich grds. um eine Messung mit einem standardisierten Messverfahren.

2. Die Bauartzulassung durch die PTB ist grundsätzlich als ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“ anzusehen. Zweifel an dem Messverfahren sind aber dann begründet, wenn Umstände vorliegen, die bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

Im Übrigen Selbststudium. Ich mag manchmal nicht mehr 🙂 .