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Ich mache ja ganz gerne „Thementage“. Und da muss man manchmal warten, bis man genügend Entscheidungen zu einem Thema für einen Tag gesammelt hat. Das kann etwas dauern und dann wird die ein oder andere Entscheidung etwas älter, bis sie den Weg hierhin gefunden hat. Heute ist es dann so weit. Thema:
Verhandlungsleitung/Sitzungspolizei. Und da habe ich zwei Entscheidungen: Eine aktuelle und eine weniger aktuelle. Ich fange mit der aktuellen an.
Es handelt sich dabei um den LG Cottbus, Beschl. v. 10.04.2018 – 22 Qs 60/18. Den hat der Kollege C. Janeczek, Dresden, in der FB-Gruppe „VerK-Forum“ online gestellt hat. Dort habe ich ihn mir geklaut. Wir hatten dort vorher über den der Beschwerdeentscheidung zugrunde liegenden Beschluss des AG Cottbus diskutiert. Es geht um die Frage: Darf der Kollege/der Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung sein Notebook benutzen oder nicht. Die Richterin am AG Cottbus hatte: Nein, gesagt, das aber nicht mit konkreten „Ereignissen“ begründet, sondern nur mit in meinen Augen diffusen Sicherheitsbedenken. Der Kollege hat dagegen das LG angerufen. Und das hat ihm – wie m.E. nicht anders zu erwarten – Recht gegeben:
„Die Beschwerde des Verteidigers gegen die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Versagung der Nutzung elektronischer Medien in der Hauptverhandlung ist im eigenen Namen zulässig.
Ihrer Statthaftigkeit steht nicht § 181 Abs. I GVG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln in den Fällen der §§ 178, 180 GVG binnen einer Woche Beschwerde eingelegt werden. Nach überwiegender Auffassung folgt daraus zwar im Umkehrschluss, dass andere sitzungspolizeiliche Maßnahmen, insbesondere solche auf der Grundlage nach § 176 GVG der gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde grundsätzlich entzogen sind, vgl. z.B. nur KG NStZ 2011, 120. Allerdings ist die Beschwerde ausnahmsweise dann statthaft, wenn es zumindest möglich erscheint, dass die angefochtene Maßnahme Grundrechte oder andere Rechtspositionen des Beschwerdeführers über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert und beeinträchtigt, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, 1 BvR 3276/08, KG a.a.O. oder dass sie sich nicht in der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung erschöpft, sondern weitergehende Wirkungen entfaltet.
So liegt der Fall hier. Der Verteidiger macht geltend, über die Hauptverhandlung hinaus in seinem Grundrecht der freien Berufsausübung gem. Artikel 12 GG betroffen zu sein. Sein Vortrag lässt eine entsprechende Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen. So wird in der Kanzlei des Rechtsanwaltes seit 2005 ausschließlich eine digitale Akte geführt. Die Arbeitsweise in der Kanzlei ist standardisiert nach DIN 9001. Die Anordnung des Gerichts bedeutet neben dem Verstoß gegen die zertifizierte Arbeitsweise in der Kanzlei, insbesondere nach der Hauptverhandlung eine zusätzliche Mehrarbeit durch die Übertragung der Mitschriften vom Papier in digitale Form und behindert den Rechtsanwalt an der Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit.
Die Verfügung der Vorsitzenden ist auch nicht gemäß § 305 Satz I StPO einer Anfechtung im Beschwerdeweg entzogen, wonach Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde unterliegen. Dies betrifft nämlich nur Entscheidungen, die mit der Urteilsfällung in innerem Zusammenhang stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen entfalten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Entscheidungen bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und ein ausreichender Rechtsschutz über das statthafte Rechtsmittel gegen das Urteil gewährleistet ist. Demgegenüber beruft sich der Verteidiger hier darauf, dass die angefochtene Verfügung Wirkungen auf seine Rechte entfaltet, die über das vorliegende Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren hinausreichen.
Die Beschwerde ist auch begründet, mithin ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Nach § 176 GVG obliegt der Vorsitzenden die Aufrechterhaltung „der Ordnung in der Sitzung“. Ordnung in der Sitzung ist der Zustand, der dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktionen ermöglicht, die Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden in der öffentlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt und allgemein deren gebührlichen Ablauf sichert. Art und Umfang der sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach § 176 GVG sind gesetzlich nicht festgelegt. Die Vorsitzende trifft die Entscheidung über entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich deshalb im Einzelfall nach dem jeweils verfolgten Zweck und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip, vgl. OLG Karlsruhe NWJ 1977, 309. Dabei steht der Vorsitzenden ein Ermessen zu, BGHSt 17, 201. Demnach ist die angefochtene Maßnahme durch das Beschwerdegericht nur darauf zu prüfen, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und die Vorsitzende ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen ist dem Beschwerdegericht verwehrt.
Nach diesen Maßstäben verfolgt die angefochtene Maßnahme, die das Verhalten des Verteidigers im Sitzungssaal im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung regelt, keinen zulässigen sitzungspolizeilichen Zweck, denn sie beruht auf keinem konkreten Anlass. Vielmehr sollen unerlaubte Ton- und Bildaufnahmen in der Hauptverhandlung ganz allgemein unterbunden werden, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für solche unerlaubten Aufnahmen durch den Verteidiger gegeben sind. Solchermaßen ist die Verfügung Ausdruck unbestimmter Sicherheitsbedenken oder eines allgemeinen Misstrauens gegen Verteidiger, ohne Rücksicht darauf, ob im konkreten Fall die Ordnung der Sitzung tatsächlich gefährdet ist. Ohne solch einen konkreten Anhaltspunkt für den Missbrauch des Laptops zu unerlaubten Ton- oder Bildaufzeichnungen ist eine Untersagung des Benutzung des Laptops unzulässig.
Dies gilt umso mehr, als der Verteidiger hier ausgeführt hat, noch nie Bild- und Tonaufnahmen in der Hauptverhandlung angefertigt zu haben. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Erklärung begründen könnten, sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus der Nichtabhilfeentscheidung.“
Dem ist nichts hinzuzufügen, außer: Man kann nur hoffen, dass es hilft und: Man fragt sich, in welcher Zeit wir eigentlich leben. Da wird im Straf-/Bußgeldverfahren die elektronische Akte eingeführt, wir werden alle – ob wir wollen oder nicht – durchdigitalisiert – und dann meint ein AG: Laptop in der Hauptverhandlung geht aber gar nicht, einfach mal so. Schön, dass das LG das gerichtet hat. Schön auch deshalb, weil es m.E. so viele Entscheidungen zu der Problematik nicht gibt. Woanders ist das vielleicht aber auch kein Problem. In Cottbus jetzt hoffentlich auch nicht mehr.