Der Rechtsanwalt behält grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch. Und das gilt auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht hat. Das iat das Fazit aus dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.12.2016 – 2 U 85/16 – und dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.02.2017 – 2 U 85/16. Entschieden worden ist vom OLG über die Rückzahlungsklage eines ehemaligen Mandaten. Der nahm die beklagten Rechtsanwälte auf Rückzahlung von 6.000 € gezahltem Anwaltshonorar in Anspruch. Der Kläger hatte trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses in einer Scheidungssache einen weiteren Rechtsanwalt beauftragt. Dieser hatte dann sofort mit dem zuständigen Richter telefoniert, ohne seine Kollegen darüber zu informieren. Die beklagten Anwälte hatten daraufhin erklärt, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter mit dabei sein solle. Der Kläger erklärte kurze Zeit später, er nehme das Angebot der Mandatsniederlegung an und klagte dann auf Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das OLG Oldenburg hat die Berufung des Klägers zurück gewiesen.
Das OLG geht von dem Grundsatz aus, wonach nach einer gem. § 627 BGB für beide Vertragspartner jederzeit möglichen Kündigung des Anwaltsvertrags der Rechtsanwalt grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB) behält.
Und das OLG sieht keinen Grund, davon abzuweichen. Ein vertragswidriges Verhalten der beklagten Rechtsanwälte liege nicht vor. Auch die zweite Alternative des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der eine Beschränkung des Vergütungsanspruches der Rechtsanwälte in Betracht kommen könnte, hat das OLG verneint. Die beklagten Rechtsanwälte hätten den Kläger nicht durch ein vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlasst. Ein vertragswidriges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift setze ein schuldhaftes Verhalten i.S.d. §§ 276, 278 BGB voraus (BGH NJW 1995, 1954; NJW 2011, 1674). Dafür reiche aber nicht jeder geringfügige Vertragsverstoß des Dienstverpflichteten aus (BGH, a.a.O.). Die Darlegungs- und Beweislast für ein vertragswidriges Verhalten obliegt dem Mandanten als Auftraggeber, da er sich gegenüber der grundsätzlichen Vergütungspflicht des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB auf eine Ausnahme beruft (BGH, a.a.O.). Die Beklagten haben nach Auffassung des OLG nicht vertragswidrig verhalten, indem sie eine weitere Zusammenarbeit mit dem neuen Rechtsanwalt ablehnten. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Einbeziehung des Rechtsanwalts von Anfang an ausdrücklich Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrags war.
Von Bedeutung ist in dem vom OLG entschiedenen Zusammenhang, dass teilweise bereits die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts als vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers angesehen wird, da hierdurch Zweifel an der Tauglichkeit des ursprünglich beauftragten Rechtsanwalts zum Ausdruck kommen können, was dann den ursprünglich beauftragten Rechtsanwalt zur Abmahnung und Kündigung berechtigt. Im Übrigen hat das OLG auch in Inaussichtstellen einer Mandatsniederlegung kein vertragswidriges Verhalten der Beklagten gesehen. Von einem vertragswidrigen Verhalten durch Androhung einer Mandatsniederlegung könne nur dann ausgegangen werden, wenn diese grundlos erfolgte (BGH NJW 2020, 2774; NJW 2010, 1364; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2006 – 24 U 190/05). Die beklagten Rechtsanwälte hatten aber ein berechtigtes Interesse daran gehabt, nicht weiter mit dem neuen Rechtsanwalt zusammen zu arbeiten.