© PhotoSG – Fotolia.com
Und als zweite Entscheidung des Tages eine weitere, in der Geld stecken könnte. Es ist der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.11.2018 – 3 Ws 576/18, den mir der Kollege Urbanczyk aus Mannheim geschickt hat. Es geht um die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO in den Fällen des fiktiven Teilfreispruchs.
Das AG hatte gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erlassen, weil er am 12.12.2017 unter dem Einfluss von 8,5 ng/ml THC ein Kleinkraftrad geführt hatte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Hierbei wurde übersehen, dass dem Angeklagten zwar durch Strafbefehl des AG vom 6.12.2017 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, der Strafbefehl aber erst am 03.1.2018 rechtskräftig wurde, so dass sich der Angeklagte am 12.12.2017 (noch) im Besitz einer Fahrerlaubnis befunden hatte.
Nach Einspruchseinlegung hat das AG den Angeklagten deshalb vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis frei gesprochen. Es hat ihn außerdem auch wegen vermeintlich eingetretener Verfolgungsverjährung auch vom Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gern. § 24a Abs. 2 StVG frei-gesprochen. Auf die von der Staatsanwaltschaft Mannheim hinsichtlich der unterbliebenen Verurteilung gemäß § 24a StVG eingelegte Berufung wurde der Angeklagte dann durch Urteil des LG wegen der genannten Ordnungswidrigkeit verurteilt. Außerdem hat das Berufungsgericht dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt. In den Urteilsgründen hat die Berufungskammer darauf hingewiesen, dass dem Umstand, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft allein aufgrund der fehlerhaften Annahme der Verjährung der Ordnungswidrigkeit durch das erstinstanzliche Gericht beruht habe, hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens durch die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Rechnung getragen werden könne. Die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten/Verteidigers hatte Erfolg:
„1. Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht zwar der gesetzlichen Regelung des § 465 Abs. 1 StPO, weil der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung (wenngleich „nur“ wegen einer Ordnungswidrigkeit) verurteilt wurde. Allerdings hat die Kammer nicht bedacht, dass ein Ausnahmefall des § 465 Abs. 2 StPO vorliegt, wonach aus Billigkeitsgründen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere notwendige Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden können, wenn Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind. Die Möglichkeit, eine von § 465 Abs. 1 StPO abweichende Billigkeitsentscheidung zu treffen, besteht vor allem in den Fällen des sog. fiktiven Teilfreispruchs, d. h. bei der Nichtverurteilung wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., Rdn. 7 zu § 465; BeckOK-Niesler, StPO, Stand 1.6.2018, Rdn. 8 zu § 465; OLG Düsseldorf, B. v. 18.7.1988 – 1 Ws 420/188 – bei juris). Dann können die Mehrauslagen, die bei einer von vornherein erfolgten Begrenzung des Schuldvorwurfs auf den Umfang der späteren Verurteilung nicht entstanden wären, nach Billigkeit ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden (OLG Stuttgart, Die Justiz 1974, 136). Ist anzunehmen, dass der Angeklagte einen Bußgeldbescheid hingenommen hätte, so können seine gesamten notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; BeckOK-Niesler, a.a.O.; BGHSt 25, 109; OLG Stuttgart, Die Justiz 1987, 160).
2. Im vorliegenden Fall ergibt sich hieraus folgendes:
Hätte die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend erkannt, dass sich der Angeklagte am Tattag, dem 12.12.2017, im Besitz einer Fahrerlaubnis befunden hat, hätte sie keinen Strafbefehlsantrag wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestellt, sondern die Sache an die Bußgeldbehörde abgegeben. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte die zweitinstanzliche Verurteilung zu einer Geldbuße und einmonatigem Fahrverbot akzeptiert hat, ist davon auszugehen, dass ein im Umfang der landgerichtlichen Verurteilung erlassener Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden wäre. Es wären daher lediglich Gebühren und Auslagen im Verwaltungsverfahren (u.a. Gebühr für den Erlass des Bußgeldbescheids. Kosten für Zustellungsurkunde, Entnahme und Untersuchung der Blutprobe etc.) entstanden, die der Angeklagte zu tragen hat. Die übrigen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie seine gesamten notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.“
Nur kurz dazu: Die Vorschrift des § 465 Abs. 2 StPO wird nicht selten übersehen, vor allem eben in den Fällen des sog. fiktiven Teilfreispruchs (vgl. dazu a. BGH RVGreport 2015, 199 = StRR 2015, 180). So auch hier, wo das LG den Angeklagten mit dem Hinweis auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG „abgespeist“ hat. Zu Recht hat der Verteidiger sich damit nicht zufrieden gegeben, denn bei § 21 GKG handelt es sich um eine „Kannvorschrift“. Mit der vom OLG gefundenen Kostenverteilung in der Kostengrundetnscheidung steht sich der Angeklagte besser.