Schlagwort-Archive: Klageerzwingungsverfahren

Einstellung I: Klageerzwingungsverfahren, oder: Nichts Neues aus Karlsruhe

© eyetronic – Fotolia.com

Heute ist in einigen Bundesländern Feiertag – Fronleichnam. Hier oben wird durchgearbeitet. Daher arbeite ich hier auch durch und es kommen ganz normal drei Postings. Thematik heute: Einstellung und alles, was damit zusammenhängt.

Und ich eröffne mit dem BVerfG, Beschl. v. 31.01.2020 – 2 BvR 2592/18 -, der mal wieder zu den Anforderungen an einen (zulässigen) Klageerzwingungsantrag Stellung nimmt. Die Entscheidung hat folgenden Sachverhalt:

StPO III: Klageerzwingungsverfahren, oder: Voraussetzungen für die Beiordnung eines „Notanwalts“

© santi_ Fotolia.com

Und die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, kommt aus dem Bereich des sog. Klageerzwingungsverfahren. Das OLG Brandenburg hat im OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.04.2020 – 1 Ws 51/20 – zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren Stellung genommen. Und zwar wie folgt:

„1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt für das Klageerzwingungsverfahren ist unbegründet.

Zwar ist im Klageerzwingungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 78 b ZPO (Notanwalt) möglich (OLG Köln, Beschluss vom 09. Oktober 2007 – 52 Zs 494/07 – Rn. 4 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Mai 2007 – 3 Ws 113/06 – Rn. 3 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. August 2017 – 3 Ws 107/17 – Rn. 11; sämtlich zitiert nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, zu § 172, Rn. 23 m. w. N.; offen gelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 02. August 2007 – 2 Ws 207/07 – Rn. 5, Juris). Die allein auf die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweisende Bestimmung des § 172 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. StPO enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke, und die von § 78 b ZPO unmittelbar erfasste Fallgestaltung ist derjenigen des Klageerzwingungsverfahrens rechtsähnlich (OLG Köln a. a. O., Rn. 7 f.).

Die sonach entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 78 b Abs. 1 ZPO sieht die Beiordnung eines Notanwalts vor, wenn die Partei im Anwaltsprozess keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen im Klageerzwingungsverfahren ist es erforderlich, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, alle zumutbaren Bemühungen unternommen zu haben, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Hierzu hat er substantiiert dazulegen, dass er eine angemessene Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwälte vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten hat; insbesondere muss er sich auch auf Landesebene und nicht nur im weiteren Umkreis seines Wohnortes um einen Rechtsanwalt bemüht haben (OLG Köln a. a. O., Rn. 15; OLG Bamberg a. a. O., Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O.). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller verweist auf die „derzeitige Situation in der Corona-Krise“ und führt aus, aufgrund dieser sei es ihm nicht möglich gewesen, einen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt zu finden. „Viele Anwälte“ hätten eine Mandatsübernahme aus den verschiedensten Gründen abgelehnt, andere hätten sie von vorausgehenden Beratungsgesprächen abhängig gemacht, die derzeit nicht möglich seien. Eine Rückfrage seinerseits bei der Rechtsanwaltskammer sei erfolglos geblieben, dort habe man ihn darüber informiert, ihm lediglich Adresslisten mit in Betracht kommenden Anwälten zur Verfügung stellen zu können. Dieses Vorbringen genügt für die Beiordnung eines Notanwalts nicht. So lässt der Antragsteller offen, wie viele und welche Anwälte er auf welchem Weg erfolglos kontaktierte. Die – rechtlich zutreffende – Auskunft der Rechtsanwaltskammer versetzte ihn nicht in die Lage, berechtigt die Suche nach einem zu Bevollmächtigenden einzustellen, im Gegenteil: Die Kammer war bereit, ihm mit der Bezeichnung von Rechtsanwälten und deren Adressen weiterzuhelfen. Diese Hilfe hat der Antragsteller ersichtlich nicht in Anspruch genommen.

Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 22. April 2020 folgt nichts anderes, sodass offen bleiben kann, ob das darin enthaltene Vorbringen berücksichtigungsfähig ist. Auch in diesem Schreiben zeigt der Antragsteller keine konkreten Bemühungen um die Mandatierung eines Rechtsanwalts auf.“

BVerfG: Klageerzwingungsverfahren, oder: Dann/wann besteht ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter….

© eyetronic – Fotolia.com

Am vergangenen Montag hatte ich über den BVerfG, Beschl. v. 25.10.2019 – 2 BvR 498/15 berichtet (vgl. BVerfG: Klageerzwingungsverfahren, oder: Kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter). Dazu bin ich von Kommentatoren darauf hingewiesen worden, dass es in der Sache wohl nicht der letzte Beschluss des BVerfG war, sondern die Antragstellerin „doch noch die Kurve gekriegt“ hat – oder das BVerfG? – und es den BVerfG, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16 – gibt. Nach dem Sachverhalt dürfte es sich in der Tat um dasselbe (Ausgangs)Verfahren handeln.

In dem neuen Beschluss kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen und so nicht hätte eingestellt werden dürfen. Dazu das BVerfG allgemein:

 

BVerfG: Klageerzwingungsverfahren, oder: Kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter

© Klaus Eppele – Fotolia.com

In die 6. KW. geht es heute zunächst mit einer Entscheidung des BVerfG, und zwar dem BVerfG, Beschl. v. 25.10.2019 – 2 BvR 498/15. Mit ihm wird ein Klageerzwingungsverfahren abgeschlossen, das auf folgendem Sachverhalt basiert(e):

BVerfG III: Verfassungsbeschwerde im Klageerzwingungsverfahren, oder: Steine statt Brot

© Klaus Eppele – Fotolia.com

Und als dritte Entscheidung dann der BVerfG, Beschl. v. 16.11.2018 – 2 BvR 2172/18, der in Zusammenhang mit einem Klageerzwingungsverfahren ergangen ist. Nein, es geht mal nicht nicht um die ggf. zu strengen/hohen Anforderungen an einen zulässigen Klageerzwingungsantrag, sondern um die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des OLG. Hier war es das OLG Naumburg, dass einen Antrag u.a. mit der Begründung, er habe nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprochen, weil es an einer geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts gemangelt habe, zurückgewiesen hatte.

Dagegen dann (direkt) die Verfassungsbeschwerde, mit der geltend gemacht worden ist, dass das OLG in willkürlicher Weise die formalen Anforderungen an den Klageerzwingungsantrag überspannt habe. Es habe den Vortrag, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt habe, vollkommen ignoriert und lediglich formelhaft gefordert, dass in der Antragsschrift die Inhalte der Vernehmungen des Beschuldigten sowie der Zeugen wiedergegeben werden müssten. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nach seiner Ansicht weil sie unzulässig ist/war:

„1. Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gerecht.

Zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bedarf es der Einlegung der Anhörungsrüge dann nicht, wenn diese offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2477/08 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 – 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2018 – 2 BvR 981/18 -, juris, Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist allerdings der zulässige und im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebotene Rechtsbehelf, wenn der Beschwerdeführer eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch die angegriffene Entscheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend macht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 – 2 BvR 1516/08 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2008 – 1 BvR 27/08 -, juris, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 – VI ZR 38/07 -, juris, Rn. 5).

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Überspannung der formalen Darlegungsanforderungen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Oberlandesgericht rügt, war die Gehörsrüge nach § 33a Satz 1 StPO nicht offensichtlich aussichtslos und wäre zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG daher zu erheben gewesen.

Die auf der Seite 24 des Antrags auf gerichtliche Entscheidung enthaltenen Ausführungen zu der Nichtdurchführung von Ermittlungsmaßnahmen sowie der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens aus Rechtsgründen seitens der Staatsanwaltschaft sind vom Oberlandesgericht bei der Abfassung des Beschlusses vom 4. September 2018 offensichtlich übersehen worden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen auf der Seite 3 des Beschlusses, wonach zumindest in groben Zügen der Gang des Ermittlungsverfahrens darzustellen sei und angegeben werden müsse, welchen Inhalt die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen hätten. Derartige Maßnahmen sind bei einer Nichteinleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wie im vorliegenden Fall offenkundig nicht durchgeführt worden. Die Erhebung der Gehörsrüge gemäß § 33a Satz 1 StPO war somit nicht offensichtlich aussichtslos, um der Gehörsverletzung abzuhelfen.

3. Damit ist der Beschwerdeführer auch mit anderen Grundrechtsrügen ausgeschlossen, insbesondere mit der Behauptung, in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1569/12 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 – 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2002 – 2 BvR 1087/00 -, juris, Rn. 6).“

Gibt dem Beschwerdeführer natürlich „Stein statt Brot“, wenn er liest, dass das OLG tatsächlich Vortrag übersehen hat.