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BVerfG: Klageerzwingungsverfahren, oder: Dann/wann besteht ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter….

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Am vergangenen Montag hatte ich über den BVerfG, Beschl. v. 25.10.2019 – 2 BvR 498/15 berichtet (vgl. BVerfG: Klageerzwingungsverfahren, oder: Kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter). Dazu bin ich von Kommentatoren darauf hingewiesen worden, dass es in der Sache wohl nicht der letzte Beschluss des BVerfG war, sondern die Antragstellerin „doch noch die Kurve gekriegt“ hat – oder das BVerfG? – und es den BVerfG, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16 – gibt. Nach dem Sachverhalt dürfte es sich in der Tat um dasselbe (Ausgangs)Verfahren handeln.

In dem neuen Beschluss kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen und so nicht hätte eingestellt werden dürfen. Dazu das BVerfG allgemein: