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Muss der Verteidiger ohne Gebühren arbeiten? – offenbar in dem ein oder anderen Fall wohl: Ja

Es gibt gebühren- bzw. kostenrechtliche Dauerbrenner. Einer davon ist die in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage, ob dem Rechtsanwalt Tätigkeiten, die er im Berufung- oder Revisionsverfahren erbracht hat, zu erstatten sind, wenn die Staatsanwaltschaft ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel noch vor dessen Begründung zurücknimmt, der Verteidiger aber eben schon für den Angeklagten tätig geworden ist.

Dazu hat das KG vor kurzem erst für das Revisionsverfahren Stellung genommen (RVGreport 2010, 351 = JurBüro 2010, 599 = VRR 2010, 479). Seine dort geäußerte ablehnende Auffassung überträgt es im KG, Beschl. v.  19.05.2011 – 1 Ws 168/10 nun auf das Berufungsverfahren mit den im Wesentlichen gleichen Argumenten. Dazu will ich hier aber gar nicht näher Stellung nehmen, sondern verweise insoweit einfach auf meine Ausführungen in RVGreport 2010, 351 = VRR 20101, 479).

Erwähnens-/Berichtenswert ist der Beschluss des KG m.E. aus folgendem Grund: Das KG führt u.a. auch noch aus:

Ein verständiger und erfahrener Verteidiger, der mit der Rechtslage vertraut ist, wird daher vor dem Eingang der Berufungsrechtfertigung auf voreilige Überlegungen, spekulative Beratungen sowie auf Mutmaßungen über Umfang und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels verzichten. Das wird er ohne nennenswerten Zeitaufwand auch dem Angeklagten begreiflich machen können, dem es trotz eines verständlichen Beratungsinteresses zuzumuten ist, vor einer Inanspruchnahme des durch die Allgemeinheit (vor-) finanzierten Verteidigers die Rechtsmittelbegründung abzuwarten.

Wenn man das liest, fragt man sich: Was denn nun? Ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalt/Verteidigers erforderlich oder nicht? Die angeführte Passage spricht eher gegen den grundsätzlichen Ansatz des KG, anders ist „wird er ohne nennenswerten Zeitaufwand auch dem Angeklagten begreiflich machen können“ nicht zu verstehen. Muss aber der Verteidiger dem Angeklagten – wenn auch „ohne nennenswerten Zeitaufwand“ – in dem Verfahrensstadium etwas „begreiflich machen“, dann wird der Verteidiger wohl auch nach Auffassung des KG doch für den Angeklagten tätig. Diese Tätigkeit führt aber zum Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG, die dann aber auch, weil notwendig, zu erstatten bzw. festzusetzen ist. Kosten-/Gebührenfreies Arbeiten des Verteidigers sehen StPO und RVG nicht vor.

Auf den Zeitaufwand kommt es im Übrigen beim Pflichtverteidiger wegen des Pauschalcharakters der Gebühr nicht an. Beim Wahlanwalt wird sich der nicht „nennenswerte Zeitaufwand“ in der Gebührenhöhe wiederspiegeln. Alles in allem: Nicht ganz ohne Unebenheiten der Beschluss.

Was verdiene ich im Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe?

Gebührenrechtlich interessant ist die Frage, die das KG, Beschl. v. 01.06.2011 – 1 Ws 39/11 zu entscheiden hatte. Nämlich die Frage, wie im Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe abzurechnen ist. Klar, nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG, aber: Nach welchen Gebührenziffern, Nrn. 4200-4203 VV RVG oder nach Nrn. 4204-4207 VV RVG? Der Unterschied macht sich schon „mengenmäßig“ 🙂 bemerkbar.

Das KG sagt in seinem Beschluss, dass das Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe kostenrechtlich als Teil des Verfahrens über die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach Nr. 4200 Ziff. 2 VV RVG anzusehen ist und daher nach den gebührenrechtlich höheren Ziffern abgerechnet werden kann.

Nun, mit der Frage wird sich der Verteidiger nicht jeden Tag befassen, aber wenn, sollte man es wissen, schon um nichts zu verschenken.

Das hätte man sich ersparen können: Längenzuschlag beim Terminsvertreter

Machen wir heute mal einen Gebührentag und weisen deshalb auch noch auf den KG-Beschl. v. 18.02.2011 – 1 Ws 38/09 hin. Nicht, weil das KG an seiner – m.E. nicht zutreffenden – Rechtsprechung zu den Gebühren des Terminsvertreters des Pflichtverteidigers festhält, also keine Grundgebühr gewährt, sondern weil es in dem Beschl. dann eine zweite Frage entscheiden musste, die es sich, wenn man dem Terminsvertreter eigenständige Gebühren zubilligen würde, hätte ersparen können.

Es geht nämlich darum, ob ein sog. Längenzuschlag für die Terminsgebühren des Pflichtverteidigers entsteht, wenn weder er noch der Terminsvertreter mehr als 5 bzw. mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen haben.

Das KG sagt dazu:

„Nehmen sowohl der Pflichtverteidiger als auch der Terminsvertreter (nacheinander) jeweils weniger als fünf Stunden bzw. weniger als bis zu acht Stunden an einem insgesamt mehr als fünf bzw. acht Stunden dauernden Hauptverhandlungstermin teil, entsteht ein sog. Längenzuschlag. Die einfache Terminsgebühr und die zusätzliche Gebühr sind nach dem Anteil der zeitlichen Beanspruchung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Terminsvertreter zu verteilen.“

M.E. richtig und auf der Grundlage der o.a. Rechtsprechung des KG auch konsequent. Denn, wenn man schon dem Terminsvertreter keine „eigenständigen“ Gebühren zubilligt, sondern Pflichtverteidiger und Terminsvertreter als Einheit sieht, dann muss man aber auch bei der Terminsgebühr die aufgewendeten Zeiten zusammenrechnen. Alles andere würde die Verteidiger noch mehr belasten als es die Rechtsprechung in dieser Frage so oder so schon tut.

OWi-Verfahren: Rechtsprechungsänderung rauscht (manchmal) vorbei…

Über den Newsletter der Verkehrsrechtsanwälte bin ich vor einigen Tagen auf den Beschl. des KG v. 10.03.2011 –  3 Ws (B) 78/11 – 2 Ss 30/11 gestoßen (worden).

Was ist aber an der Entscheidung berichtenswert? Im Grunde an sich nicht viel, da die in der Entscheidung angesprochenen, mit der Entbindung des Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 OWiG zusammenhängenden Fragen zwar die OLG immer wieder beschäftigen (vgl. dazu auch unser Beitrag in VRR 2007, 250), aber allmählich sollten sie nach der Neuregelung des § 73 OWiG im Jahre 1998 alle gelöst sein. Wenn man dann aber liest, was das KG zur AG-Entscheidung in seinem Beschluss saget bzw. sagen muss, dann scheint das aberdoch wohl ein Irrtum zu sein.

In der ersten Zeit nach der Neuregelung des § 73 OWIG hat die Frage eine Rolle gespielt, ob dem Tatrichter hinsichtlich der Entbindung ein Ermessensspielrum eingeräumt ist oder nicht. Sehr schnell hatte sich die h.M. in der Rechtsprechung der OLG herausgebildet, dass das nicht der Fall ist, sondern der Betroffene von seiner Anwesenheitspflicht entbunden werden muss, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. dazu zuletzt u.a. OLG Köln NZV 2009, 52 und die Nachw. bei Stephan in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 1693). Dieser Auffassung ist auch das KG gewesen (vgl. die Entscheidungen in VRS 113, 63 und VRS 111, 429). Insoweit bringt die Entscheidung vom 10.03.2011, die auf diese Rechtsprechung verweist, nichts Neues.

Aber berichtenswert ist sie trotzdem, und zwar deshalb, weil sie ein „schönes“ Beispiel dafür ist, wie offenbar eine Gesetzesänderung und eine danach eingeläutete Änderung der Rechtsprechung der Obergerichte an einem Amtsrichter vorbeigerauscht ist und er noch auf dem früheren Stand argumentiert. Dagegen dann anzukommen, ist für den Verteidiger schwer. Ihm bleibt in solchen Fällen nur, die Versagung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Aber Vorsicht: Das ist eine „Quasi-Verfahrensrüge“, so dass die hohen Hürden des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gelten.

Echternacher Springprozession, oder: Wer A sagt muss auch B sagen

Ein interessanter Sachverhalt und eine dazu passende (zutreffende) Begründung in KG, Beschl. v. 25.10.2010 – 3 Ws (B) 582/10 – 2 Ss 335/10:

Auf Anregung des Betroffenen, dem vorgeworfen wird, er habe mit der von ihm geführten Taxe auf der BAB 111 im Tunnel Tegel neben einer Nothaltebucht angehalten und sei sodann ein Stück zurückgefahren, um einen Fahrgast, der mit seinem Pkw wegen Treibstoffmangels liegen geblieben war, mit einem Ersatzkanister aussteigen zu lassen, hatte der Tatrichter veranlasst, dass der Polizeibeamte B. zu seiner Vernehmung am 26. August 2010 die zum Tatzeitpunkt gespeicherte Aufzeichnung der Überwachungskamera des Tunnels Tegels mitbringt, weil sie den verfahrensgegenständlichen Geschehensablauf dokumentiert habe. Die von diesem mitgebrachte DVD wurde nach der Vernehmung des Zeugen versucht, auf dem gerichtseigenen Wiedergabegerät abzuspielen. Da dies nicht gelangt, beantragte der Betroffene „eine abspielbare DVD und/oder Videoaufzeichnung… zu beschaffen und in einem neuen Termin als Beweismittel abzuspielen, so wie schon im heutigen Termin am 26.08.2010 beabsichtigt“. Diesen Antrag hat der Tatrichter nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt und in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt, die Zeugen hätten bestätigt, „dass die DVD insgesamt auch nicht sehr viel hergebe, sehe man davon ab, dass deutlich sei, dass der Betroffene mit seiner Taxe auf der Autobahn gehalten habe.“ Darüber hinaus habe sich nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen ergeben, dass die – auch den Zeugen bekannte – DVD den rückwärtigen Fahrvorgang der Taxe nicht etwa deshalb nicht deutlich zeige, weil dieser nicht stattgefunden habe, sondern weil die Aufnahme in technischer Hinsicht dafür nichts hergebe und die Aufnahme nicht hinreichend klar und deutlich wäre. Das Beweismittel in Form der DVD sei daher „völlig ungeeignet“.

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