Schlagwortarchiv: Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Verwenden des Leitspruchs „Blood & Honour“ strafbar?

Morgen (13.08.2009) wird der 3. Strafsenat des BGH im Verfahren 3 StR 228/09 anhand des Beispiels der in Deutschland verbotenen rechtsextremistischen Vereinigung „Blood & Honour“ über die Frage zu entscheiden haben, ob der Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation (§ 86 a StGB) auch dann erfüllt ist, wenn eine NS-Parole (hier der Leitspruch „Blut und Ehre“ der Hitlerjugend) in wortgetreuer Übersetzung in eine andere Sprache Verwendung findet. Ferner muss sich der BGH in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob und ggfs. unter welchen Umständen dem Namen einer verbotenen Vereinigung die Eigenschaft eines Kennzeichens im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB zukommt.

 

Seitenwechsel: Schuldspruch gegen Horst Mahler wegen Verwendens Zeichen verfassungswidriger Organisationen

Das OLG Brandenburg hat einen Schuldspruch wegen des Verwendens Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gegen Horst Mahler bestätigt. Der Angeklagte Horst Mahler zeigte am 15.11.2006 gegen 16.30 Uhr vor der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen den „Deutschen“ Gruß. Dabei rief er entweder „Sieg heil“ oder „Heil Hitler“. In erster Instanz erließ das AG Cottbus gegen den Angeklagten zunächst einen Strafbefehl wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und setzte darin eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen fest. Auf den Einspruch des Angeklagten verurteilte ihn das AG am 23.11.2007 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dagegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Cottbus Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 22.07.2008 verwarf das LG Cottbus die Berufung des Angeklagten als unbegründet und verurteilte ihn auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat das OLG Brandenburg hinsichtlich des Schuldspruches mit Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Damit steht rechtskräftig fest, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erfüllt. Hinsichtlich der verhängten Strafe hat der Senat die Strafsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Cottbus zurückverwiesen, da die Strafzumessungserwägungen der Kammer nicht frei von Rechtsfehlern waren.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.03.2009