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Steuerhinterziehung: Das Finanzamt hat doch alles gewusst…

Mit dieser Einlassung entgeht man einer Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung nicht.

Der für die Steuerstrafsachen zuständige 1. Strafsenat des BGH sagt: Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben entfällt nicht deshalb, weil den zuständigen Finanzbehörden alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen bekannt waren und zudem sämtliche Beweismittel (§ 90 AO) bekannt und verfügbar waren (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10).

OLG Hamburg versus OLG Düsseldorf

Das OLG Hamburg hat sich jetzt in einem § 142-er-Verfahren gegen das OLG Düsseldorf (vgl. VRR 2008, 109) gestellt. In der Sache ging es um die Frage der Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StGB, wenn der Unfallbeteiligte erst nach Verlassen des Unfallortes Kenntnis vom Unfall erlangt und dann weiter fährt. Das OLG Düsseldorf hatte dann, wenn noch ein genügender zeitlicher und räumlicher Abstand zum „Unfallort“ besteht, das Vorliegen des § 142 StGB bejaht.

Nach Auffassung des OLG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2009 – 3-13/09 macht sich hingegen derjenige, der erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl (weiter) vom Unfallort entfernt, nicht nach § 142 StGB strafbar. Die Auffassung ist m.E. zutreffend. Alles andere führt zu einer zu weiten Ausdehnung des Tatbestandes.