Schlagwort-Archive: Kenntnis

OWi II: Vorsatz und Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Muss der Umfang dem Betroffenen bekannt sein?

© lassedesignen Fotolia.com

Mit der zweiten Entscheidung, dem OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2022 – 5 RBs 12/22 –, dann noch einmal etwas zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung:

„Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, der Annahme von Vorsatz nicht entgegensteht. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v.19.02.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20 -juris; vgl. auch BayObLG NZV 1999, 97; OLG Düsseldorf NZV 1996, 463). Dem Betroffenen war damit bewusst, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht unerheblich erheblich überschritten hat. Wenn er es im Bewusstsein dessen unterließ, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, brachte er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nahm.“

Vorsatz, Vorsatz – da muss das AG schon was schreiben….

© fotomek - Fotolia.com

© fotomek – Fotolia.com

Eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist für den Betroffenen besonders nachteilig, weil in den Fällen in der Regel kein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen ist. Das wird von den OLG damit begründet, dass § 1 BKatVO von in der Regel fahrlässiger Begehungsweise ausgeht. Wenn dann aber schon bei einem fahrlässigen Verstoß ggf. ein Fahrverbot verhängt werden kann, muss der Betroffene mit dem bei einem vorsätzlichen Verstoß erst recht rechnen. Das bedeutet: Als Verteidiger muss man versuchen, vor allem bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Vorsatzverurteilung zu vermeiden. Und Verteidigungsansätze bzw. eine reelee Chance gibt es. Denn die Latte für die Darstellungs- und Begründungsanforderungen für die Annahme vorsätzlicher Begehungsweise liegen bei den OLG hoch, was die doch recht große Zahl von Aufhebungen wegen nicht ausreichender Urteilsgründe zeigt.

Aus neuerer Zeit dazu der OLG  Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 – 3 Ss OWi 294/15 – mit dem Leitsatz:

Die Annahme vorsätzlichen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf auch dann nachvollziehbarer Darlegungen im Urteil, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.

Zu allem dann auch  Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl.  2015, Rn. 2422 ff., insbesondere Rn. 2428 ff. – durfte mal wieder sein 🙂 . Das Zitat stammt übrigens aus dem OLG- Beschluss 🙂 🙂 .

Allerdings: In der Sache hat es dem Betroffenen nur eine Verurteilung wegen eines „fahrlässigen Verstoßes“ gebracht und eine Reduzierung der Geldbuße. Beim Fahrverbot ist es geblieben. Es war ein „beharrlicher Betroffener“.

Gibst du mir die Bedienungsanleitung nicht, dann spreche ich eben frei…

Ich war in der vergangenen Woche zu einer Fortbildung in Neu-Ulm. Dort hat mir einer der Teilnehmer den AG Kempten, Beschl. v.07.05.2013 – 22 OWi 145 Js 70/11 – zukommen lassen. Er behandelt mal wieder die Problematik: Wie gehe ich als Gericht mit der Frage um, dass mir keine Informationen zur Funktionsweise eines Messgerätes erteilt werden?

In dem Verfahren hatten sowohl das Gericht als auch der vom Gerichte bestellte Sachverständige vergeblich versucht, an die entsprechenden Unterlagen zu kommen. Der Hersteller hatte sie nicht herausgerückt, die PTB hatte sie ebenfalls nicht herausgegeben und zur Begründung auf das Geschäfts-/Betriebsgeheimnis des Herstellers verwiesen (wen die PTB so alles schützt :-(). Die bayerischen Behörde, die Gericht und Sachverständiger um Überlassung eines Gerätes für Probemessungen gebeten hatten, haben sich auf „standardisiertes Messverfahren“ berufen und ein Gerät nicht zur Verfügung gestellt. Das alles hat so lange gedauert, dass inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Das AG hat dann aber nicht (nur) eingestellt, sondern frei gesprochen und darauf verwiesen:

„Im Übrigen ist die freie Beweiswürdigung gem. §§ 46 OWiG, 261 StPO eine ureigene Aufgabe des Tatrichters und kann nicht durch irgendwelche innerdienstlichen Weisungen oder Rechtsmeinungen der Exekutive eingeschränkt werden….

Der Sachverständige führt für das Gericht überzeugend aus, dass jede durchgeführte Messung beeinflusst werde durch innere und äußere Bedingungen und regelmäßig zu systematischen oder zufälligen Fehlern führe. Zur Prüfung der Richtigkeit einer Messung sei daher die Kenntnis der Funktionsweise eines Messgerätes (und nicht nur des Messprinzips) erforderlich. Ohne die erforderlichen Kenntnisse können die Funktionsweisen der besagten Örtlichkeit und deren Einflüsse nicht bestimmt werden.

Aus mehreren anderen Versuchen sei bekannt, dass in dem vorliegenden Messverfahren durch Reflexionen durchaus Fehlmessungen erzeugt werden können. Hinsichtlich der geringen Messentfernung und der großen zur Verfügung stehenden Fläche ist die Leistungsdichte des Laserimpulses noch ausreichen hoch, sodass Reflexionen durchaus in Betracht kommen können.

Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass es aufgrund des vorhandenen Beweismaterials nicht möglich gewesen sei, zu bestimmen, ob die konkrete Geschwindigkeitsmessung an dieser Örtlichkeit ordnungsgemäß war. Ohne weitere Unterlagen zur Funktionsweise des Messgerätes könnten vorhandene Einflüsse nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Messung könne richtig sei, müsse es aber nicht!

Das Gericht ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls von diesem Ergebnis überzeugt. Bei der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Strafverfahren beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nochmals zu betonen, dass es nicht mit den Regeln einer strafprozessualen Beweisaufnahme vereinbar ist, eine sachverständige Überprüfung auf die äußeren Umstände eines standardisierten Messverfahrens zu beschränken. Möglicherweise zivilrechtliche Tatbestände (aus dem Urheberrecht, dem Markenschutz oder dem Patentschutz), auf die sich das physikalisch-technische Bundesamt beruft, können auf keinen Fall zu einer Verkürzung der Rechte des Betroffenen im Strafprozess führen, da dies eine unzulässige Beeinträchtigung der Grundrechte des Betroffenen darstellen würde.“

Erinnert ein bisschen an die Entscheidungen von AG Landstuhl und AG Kaiserslautern, deren Urteile vom OLG Zweibrücken aufgehoben worden sind. Aber ich habe ja schon damals gesagt: § 261 StPO lässt grüßen und der Tatrichter muss letztlich selbst entscheiden, was er als für eine Verurteilung erforderlich ansieht. Da hilft allein die Berufung auf standardisiertes Messverfahren nicht.

Auch du mein Sohn Brutus – auch OLG Hamm will nicht wissen, wie ESO ES 3.0 funktioniert

© Sven Grundmann – Fotolia.com

Ich hatte ja schon über den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.10.2012 – 1 SsBs 12/12 – (VRR 2013, 36 = StRR 2013, 37 = zfs 2013, 51) berichtet, in dem das OLG auch dann keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Messergebnisses eines Geschwindigkeitsmessergebnisses hatte, wenn dessen Funktionsweise nicht genau bekannt ist. Begründung – etwas verknappt: Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren. Auf derselben Linie liegt nun der OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.2013 – III-1 RBs 2/13 – mit den (amtlichen) Leitsätzen

1. Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.

2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, aufgrund eines Beweisantrages weitere Ermittlungen zur Funktionsweise dieses Messgerätes anzustellen, wenn keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung bestehen. Es ist dem Betroffenen zumutbar, solche Zweifel konkret darzulegen.

Das OLG Hamm hat in dem Beschluss m-E. nicht viel eigene Gedanken entwickelt, sondern hat die Argumentation des OLG Zweibrücken – teilweise wörtlich – übernommen. Zu dem Beschluss gilt für mich dasselbe wie für die Entscheidung des OLG Zweibrücken: Die Eigenschaft als standardisiertes Messverfahren bedeutet doch nicht, dass der Betroffene diese Messung nicht überprüfen können muss. Und standardisiertes Messverfahren bedeutet i.Ü. auch nicht, dass nicht der Tatrichter von der Ordnungsgemäßheit der Messung überzeugt sein und er sich seine richterliche Überzeugung bilden muss.

Und: An der Stelle beißt sich dann ggf. die Katze in den berühmten Schwanz. Denn soll der Betroffene verpflichtet sein, konkrete Zweifel darzulegen, muss ich ihm dazu auch die Möglichkeit geben. Hier hat dann die Diskussion um die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung und/oder andere Unterlagen weitere verfahrensrechtliche Bedeutung. Denn diese dient u.a. auch dieser Möglichkeit und der Vorbereitung eines ordnungsgemäßen Beweisantrages, der ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung und der ggf. besonderen Umstände der Messung i.d.R. nicht gestellt werden kann. Wie der Betroffene das allerdings können soll, wenn – so im Fall des OLG Zweibrücken – noch nicht einmal ein Sachverständiger mit der Funktionsweise des Messgerätes ESO ES 3.0 klar kommt, bleibt für mich das Geheimnis der OLG. Und bitte: Akteneinsicht pp. ist Vorbereitung des Beweisantrages mit der Folge, dass die Anforderungen an die Begründung des entsprechenden Antrages geringer sein müssen als an einen Beweisantrag. Sonst beißt sich die Katze nicht nur in den Schwanz, sondern ich befinde mich als Verteidiger in einem Teufelskreis.

Was man als StA alles nicht wissen muss… oder: Die unwissende Staatsanwältin

Der Beschl. des BGH v. 03.05.2011 – 3 StR 277/10 ist ein schönes „Gegenbeispiel“ für den Satz „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“ (= Aufhebung der Entscheidung in der Revision). In der Sache ging es um eine nächtliche Durchsuchungsanordung einer zum GBA abgeordneten Staatsanwältin: Folgender (Zeit)Ablauf ergibt sich aus dem BGH-Beschluss:

Die beim Generalbundesanwalt mit dem Ermittlungsverfahren befasste Staatsanwältin V. wurde am 31. Juli 2007 gegen 2.30 Uhr durch das Bundeskriminalamt von der Festnahme der Angeklagten in Kenntnis gesetzt. Nach fernmündlicher Rücksprache mit ihrem Referatsleiter, Bundesanwalt B. , und ihrem Abteilungsleiter, Bundesanwalt G. , ordnete sie um 3.18 Uhr gegenüber der ermittlungsführenden Beamtin des Bundeskriminalamts wegen Gefahr im Verzug die Durchsuchung der Wohnungen der Angeklagten an. Sie stellte ihre Anordnung unter den Vorbehalt, dass die Maßnahmen zeitnah erfolgen können; sollten sie sich wesentlich verzögern, werde eine mündliche Durchsuchungsanordnung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs eingeholt. Gegen 6.40 Uhr teilte das Bundeskriminalamt Staatsanwältin V. mit, sämtliche Polizeikräfte seien nun auf dem Weg zu den Durchsuchungsobjekten. Sie versuchte darauf um 6.55 Uhr, 7.25 Uhr und 8.15 Uhr, fernmündlich den (regulären) Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu erreichen, was ihr aber nicht gelang. Gegen 7.00 Uhr entschied das Bundeskriminalamt, das Landeskriminalamt Berlin im Wege der Amtshilfe mit der Durchsuchung zu beauftragen, worauf dessen Beamte um 8.05 Uhr die Wohnungstür des Angeklagten L. öffneten und gegen 8.20 Uhr in Vorbereitung der Maßnahme zwei Zeugen hinzuzogen. Zum selben Zeitpunkt erteilte das Bundeskriminalamt indes die Weisung, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen seiner Kräfte zuzuwarten. Die Wohnung wurde deshalb wieder verschlossen. Die Beamten des Bundeskriminalamts trafen schließlich um 10.05 Uhr ein und begannen gegen 10.15 Uhr unter Beteiligung von Beamten des Landeskriminalamts Berlin mit der Durchsuchung. Weitere Versuche, eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu erlangen, wurden nicht unternommen.“

Dieses Vorgehen ist vom Angeklagten im Verfahren gerügt worden. Zu der Frage wurde u.a. ein Beweisantrag gestellt, der vom KG abgelehnt worden ist. Das hat der BGH beanstandet, aber das KG-Urteil dennoch nicht aufgehoben, weil das Urteil auf dem festgestellten Rechtsfehler nicht beruhe. In dem Zusammenhang macht der BGH m.E. bemerkenswerte Ausführungen zur Kenntnis bzw. Nichtkenntnis der Staatsanwältin von einem beim BGH eingerichteten nächtlichen Eildienst.

„.…Ebenso kommt es für seine Entscheidung nicht darauf an, dass die Vorgesetzten von Staatsanwältin V. , denen die Einrichtung eines Nachtbereitschaftsdienstes der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof ausweislich ihrer Stellungnahmen bekannt war, nicht die (fernmündliche) Einholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung veranlasst, sondern ohne weiteres Gefahr im Verzug angenommen haben, obwohl Umstände, die dafür sprachen, dass bereits hierdurch der Zweck der Durchsuchungen gefährdet gewesen wäre, weder aktenkundig sind noch sonst ersichtlich werden.

Gleichermaßen entziehen sich danach etwaige Organisationsmängel, die im Tätigwerden mit den Verhältnissen nicht vertrauter Behördenvertreter liegen könnten, der weiteren Beurteilung durch den Senat.

… Im Ergebnis erweist sich die Rüge indes als unbegründet; denn das Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensverstoß.

… Der Senat hat deshalb die vom Kammergericht rechtsfehlerhaft unterlassene Beweiserhebung nachgeholt und zu der Beweisbehauptung dienstliche Äußerungen der Staatsanwältin sowie der Bundesanwälte G. und B. eingeholt. Deren Inhalt erbringt jedoch nicht den Beweis, dass Staatsanwältin V. bei ihrer nächtlichen Durchsuchungsanordnung von der Existenz eines ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes beim Bundesgerichtshof tatsächlich Kenntnis hatte; etwa verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten der Beschwerdeführer (vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rn. 12).

Wie Staatsanwältin V. darlegt, ist ihr dies heute nicht mehr erinnerlich; jedenfalls sei ihr die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes beim Bundesgerichtshof in der besonderen Situation der für sie überraschenden nächtlichen Befassung mit der Sache nicht ins Bewusstsein getreten. Der Senat sieht keinen Grund, am Wahrheitsgehalt dieser dienstlichen Stellungnahme zu zweifeln. Staatsanwältin V. war an die Behörde des Generalbundesanwalts lediglich als wissenschaftliche Mitarbeiterin abgeordnet und wurde als solche nicht zu den dort bestehenden Nachtbereitschaftsdiensten herangezogen. Bundesanwalt B. geht in seiner Stellungnahme zwar davon aus, dass Gegenstand seines nächtlichen Gesprächs mit Staatsanwältin V. auch die Frage der Einholung einer richterlichen Anordnung war, ist sich dessen aber nicht sicher. Ebenso wenig kann den Stellungnahmen der beiden Dienstvorgesetzten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass Staatsanwältin V. vor dem 31. Juli 2007 von Bereitschaftsdienstplänen Kenntnis erlangt hat, wie sie der Bundesgerichtshof dem Generalbundesanwalt regelmäßig zur Verfügung stellt, oder dass sie vor diesem Zeitpunkt in Dienstbesprechungen von der Existenz eines richterlichen Bereitschaftsdienstes erfahren hat…“

Wenn man das so liest, fragt man sich, worüber wird eigentlich beim GBA geredet? Soll man wirklich glauben, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht über die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes beim BGH unterrichtet werden, wenn Sie „Nachtdienst“ haben? So richtig scheint das der 3. Strafsenat auch nicht glauben zu wollen, wenn er davon spricht, dass „etwaige Organisationsmängel, die im Tätigwerden mit den Verhältnissen nicht vertrauter Behördenvertreter liegen könnten„, sich seiner Beurteilung entziehen.

Wenn man will, kann man einen ganz großen Bogen schlagen und fragen: Wenn das also eine als wissenschaftliche Mitarbeiterin zum GBA abgeordnete Staatsanwältin nicht wissen muss, was muss/braucht dann alles der „kleine Streifenbeamte“, der nachts auf der Straße Dienst hat, alles nicht zu wissen. Da wird die Latte in manchen Fällen (§ 81a StPO) sehr viel höher gelegt. Im Übrigen beruhigt es, dass wenigstens die Vorgesetzten der Staatsanwältin von dem Eildienst wussten.