Nun ja, nicht gleich Krach, aber mal wieder eine Innendivergenz zwischen dem 2. und dem 3. Senat für Strafsachen. Und zwar in der Frage, ob das Fehlen des zu einem Rechtsmittelschreiben gehörenden Briefumschlags im Fall der Verspätung zur Wiedereinsetzung führt. Der 2. Strafsenat hatte das vor einiger zeit bejaht, der 3. Strafsenat sieht das jetzt in OLG Hamm, Beschl. v. 19.01.2012 – III-3 Ws 9/12 anders:
„Der Auffassung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm (NStZ-RR 2009, 112) und des Oberlandesgerichts Brandenburg (NZV 2006, 316), wonach in den Fällen, in denen sich ein auf einen Tag innerhalb der der Rechtsmittelfrist datiertes, aber erst nach dem Fristablauf eingegangenes Rechtsmittelschreiben, indes kein dazugehöriger Briefumschlag bei den Akten befindet und das Rechtsmittelschreiben bei Aufgabe zur Post an dem Tage seiner Datierung oder unmittelbar danach unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten noch rechtzeitig hätte eingehen müssen, allein wegen des bloßen Fehlens eines Briefumschlages in den Akten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein soll, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das bloße Fehlen eines zu dem Rechtsmittelschreiben gehörenden Briefumschlages kann für sich genommen schon allein deshalb kein Anlass für die Wiedereinsetzung von Amts wegen sein, weil grundsätzlich nicht auszuschließen ist, dass ein Briefumschlag niemals existiert hat (z. B. im Falle einer persönlichen Abgabe des Schriftstückes an der Gerichtspforte oder in der Briefannahmestelle des Gerichts); es kann allenfalls Anlass für einen Hinweis an den Betroffenen auf die Fristversäumung sein, der dem Betroffenen Gelegenheit gibt, zur Art und zu den näheren Umständen der Übermittlung des Schriftstückes vorzutragen.“