Als zweite Entscheidung stelle ich dann den OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2026 – 5 ORs 13/26 – vor. Auch der betrifft das Verhalten bei einer Demonstration. Das Urteil hatte ich schon mal vorgestellt wegen einer vom OLG auch behandelten Verfahrensfrage.
Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 7 S. 1 Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Es geht darum, dass der Angeklagte anlässlich des Bundesparteitages der AfD am am 29.06.2024 an einer Demonstration mit einem Cap mit verdecktem Logo, rotem Schlauchschal über Mund und Nase sowie einer Sonnenbrille teilgenommen haben soll. Das AG hat frei gesprochen. Dagegen die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge Erfolg hatte.
Das OLG beanstandet die Beweiswürdigung (insoweit hier: Urteil I: Augenscheinseinnahme von Lichtbildern usw., oder. Anforderungen an die Urteilsgründe). Zum Vermummungsverbot führt es dann aus:
„a) Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW ist es verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel Gegenstände am Körper zu tragen oder mit sich zu führen, die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte zur objektiven Komponente – Eignung zur Identitätsverschleierung – die subjektive Komponente – Absicht der Verfolgungsverhinderung – hinzutreten, um zulässiges Grundrechtshandeln nach Art. 8 GG nicht zu sanktionieren (LT-Drucksache 17/12423 S. 76). Denn nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung habe der Landesgesetzgeber nicht die Befugnis, jede Form vermummter Teilnahme an Versammlungen zu verbieten und mit Sanktionen zu versehen (LT-Drucksache 17/12423 S. 76). So dürfe etwa die bloße Vermummung des Gesichts bzw. des Körpers zur Unkenntlichmachung der Person, um befürchtete negative (etwa berufliche) Folgen wegen der Teilnahme an einer bestimmten Demonstration zu vermeiden, nicht einfachrechtliche Verbots- bzw. Sanktionstatbestände auslösen, auf welche entsprechendes polizeiliches Handeln gestützt werden könnte (LT-Drucksache 17/12423 S. 76).
Aus diesem Grund ist § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW nicht verletzt, wenn die Vermummung ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Identifizierung durch andere Personen wie zum Beispiel den politischen Gegner zu verhindern (Herbst, in: Beck´scherOK, Stand: 15.04.2026, § 17 VersG NRW Rn. 16, beckonline; Schümer/Worms, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 27 VersG NRW Rn. 108, beckonline). Gegenteilig ist die Situation indes nach allgemeiner Auffassung zu beurteilen, falls der Täter sich zugleich auch vor der Polizei verbergen will (Herbst, in: Beck´scherOK, Stand: 15.09.2025, § 17 VersG NRW Rn. 16; Ulrich/Braun/Roitzheim, § 17 VersG NRW Rn. 13). Denn die Verfolgung eines rechtlich gebilligten Zwecks vermag die Verfolgung eines rechtswidrigen Zwecks nicht zu rechtfertigen (vgl. zu § 27 VersG Bund: Tölle, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2022, § 27 VersG Rn. 28, beckonline). Strafbarkeitsbegründend wirkt die Absicht zur Verfolgungsverhinderung somit auch dann, wenn sie nicht der vorrangige Beweggrund des Täters ist (vgl. zu § 27 VersG Bund: Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, 2. Aufl. 2022, § 27 VersG Rn. 17, beckonline). Als hinreichend ist daher zu erachten, dass es diesem auch darauf ankommt, seine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhindern, seine entsprechende Absicht (dolus directus I. Grades) also Begleitmotiv ist (Schümer/Worms, in: Beck´scherOK, Stand: a.a.O., § 27 VersG NRW Rn. 108, beckonline).
……“
Auch dazu haben dem OLG dann die Ausführungen des AG nicht gefallen.

