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Auch das (noch), oder: Die Ganovenehre bzw.: Was bestellt ist, muss bezahlt werden.

Ein Kollege hat mich auf die Nachricht Nr. 207 in der „Kuriositätensammlung“ bzw. dem Nachrichtenticker der SZ aufmerksam gemacht. Da heißt es:

„Auch unter Zigarettendieben gibt es noch so etwas wie Ganovenehre. Weil ein Hehler in Essen den ausgehandelten Preis für 500 Schachteln Zigaretten nicht vollständig bezahlte, zeigte der Dieb den Kioskbesitzer und sich selbst an. Die Polizei konnte dem verärgerten Zigarettendieb aber nur eingeschränkt helfen. Die Restzahlung bekam er auch mit Hilfe der Ordnungshüter nicht. Dafür vergaben sie freizügig Anzeigen. „Beruhigend aber, dass auch Ganoven die Polizei in der Not um Hilfe bitten“, meinte die Essener Polizei.“

Hehlerei reicht nicht für DNA-Feststellung

In der Praxis macht die Vorschrift des § 81g StPO nicht selten Schwierigkeiten. Gemäß § 81g Abs. 1 StPO dürfen einem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

Das OLG Celle hat jetzt in einem Beschl. v. 07.12.2009 – 1 Ws 556/09 darauf hingewiesen, dass dafür eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht ausreicht. Zwar störe die den Rechtsfrieden. Anlässlich des Begehens einer Hehlerei sei regelmäßig nicht mit dem Auffinden von DNA-Spuren zu rechnen, so dass die Entnahme von Körperzellen insoweit nichts bringe.