Schlagwort-Archive: Handy

OWi II: Mobiltelefon nur halten reicht nicht, oder: sag ich doch.

© Jochen Mittenzwey – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung, auf die ich hinweise, ist der OLG Hamm, Beschl. v.28.02.2019 – 4 RBs 30/19. Er stammt aus der „Abteilung“ „elektronisches Gerät“ im Straßenverkehr, also der (neue) § 23 Abs. 1a StVO. Der Beschluss befasst sich dann noch einmal mit der Frage, ob das bloße Halten eines elektronischen Geräts, also z.B. eines Smartphones, zur Verwirklichung des Tatbestandes ausreicht. Das OLG Hamm sagt – ebenso wie bereits das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 – (vgl. dazu: OWi I: Mobiltelefon nur halten reicht (auch jetzt) nicht, oder: Habe ich doch schon immer gesagt). Nein:

Zu der festgestellten verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Geräts gemäß § 23 Abs. 1a StVO hat das Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst ausgeführt, dass der Betroffene anhand der Lichtbilder auf Bl. 22 und 23 der GA ? auf die sodann gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen worden ist – eindeutig und zweifelsfrei als Fahrer habe identifiziert werden können. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder stehe zur Überzeugung des Gerichts weiter fest, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt verbotswidrig ein elektronisches Gerät benutzt habe. Auf den Lichtbildern sei zu erkennen, dass der Betroffene ein Mobiltelefon in der Hand und an sein linkes Ohr gehalten habe. Sodann hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es keine Feststellungen dazu habe treffen können, ob der Betroffene das Telefon zum Telefonieren an sein Ohr gehalten habe. Das Amtsgericht ist – unter Hinweis auf OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juli 2018 (Az. 2 Ss OWi 201/18) – der Auffassung, dass nach der am 19. Oktober 2017 in Kraft getretenen und vorliegend anwendbaren Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO eine tatsächliche zweckentsprechende Nutzung des elektronischen Geräts (wie hier beispielsweise das Telefonieren) nicht mehr erforderlich sei. „Das Halten an und für sich“ genüge bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes.

….

II.

Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) zuzulassen (vgl. Tenor zu Ziff. 1) und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu übertragen (vgl. Tenor zu Ziff. 2, § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG). Die Rechtsfrage, ob allein das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs einen tatbestandsmäßigen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt, ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus für die Rechtsprechung im Ganzen von Bedeutung. Bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, die auch künftig vielfach vorkommen kann, ist zu befürchten, dass die angefochtene Entscheidung Fehlentscheidungen dieser Art nach sich zieht, sei es durch das erkennende Tatgericht oder aber durch andere Gerichte aufgrund eines Nachahmungseffekts.

III.

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

1.Das Amtsgericht hat – wenn auch mit unzutreffender Begründung, aber im Ergebnis letztlich zutreffend – eine vorsätzlich begangene verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO angenommen.

Nach der zu § 23 Abs. 1a StVO a.F. ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung war ein bloßes Halten im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns eines Mobiltelefons nicht tatbestandsmäßig (vgl. OLG Hamm, NJW 2006, 2870; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 95, jeweils m.w.N.). Im Unterschied zur alten Fassung der genannten Vorschrift, die ein Verbot formulierte, regelt § 23 Abs. 1a StVO in der Neufassung (nach Änderung durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. Oktober 2017 mit Wirkung zum 19. Oktober 2017) nunmehr ein Gebot, unter welchen Voraussetzungen eine Gerätenutzung zulässig ist und normiert in Abs. 1b Ausnahmen von diesen Anforderungen in bestimmten Fällen (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 25). § 23 StVO lautet auszugsweise:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  1. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

(…)

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für (…).

Aber auch nach der Neufassung der Norm ist – im Gegensatz zu der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung – allein das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß. Eine andere Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO n.F. wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein „benutzen“ voraussetzt, nicht vereinbar. Fehlt es am Element der „Benutzung“, so unterfällt auch allein das „Halten“ nicht dem Verbot (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07. Februar 2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 – mit eingehender Begründung, juris Rn. 9 ff.). Einer solchen Auslegung steht auch nicht die vom Amtsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg entgegen. Aus der dort herangezogenen Begründung des Entwurfes der Verordnung (BR-Drs. 556/17) ergibt sich vielmehr, dass mit der Neufassung u.a. eine Regelungslücke geschlossen werden sollte, und zwar für Konstellationen, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich wäre (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss v. 25. April 2016 – 4 Ss 212/16 –). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Element der „Benutzung“ keine Tatbestandsvoraussetzung (mehr) sein soll (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 26; so auch OLG Celle, a.a.O., Rn. 13).

Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG bedurfte es vorliegend nicht. Die vom Oberlandesgericht Oldenburg geäußerte Rechtsauffassung, dass bereits das Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. darstelle und es auf den Grund des Haltens nicht ankomme (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.) ? von der vorliegend abgewichen werden soll – war nicht tragende Grundlage jener Entscheidung. In dem dort zu entscheidenden Fall war aufgrund des mehrere Sekunden andauernden Anschauens des Displays eine über das bloße Halten des Mobiltelefons hinausgehende Benutzung des Geräts ohne Zweifel gegeben (so auch OLG Celle, a.a.O., Rn. 15).

Zwar ist zur Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes in der Neufassung über das bloße Halten eines elektronischen Gerätes (das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist) hinaus eine „Benutzung“ des Geräts während des Führens eines Fahrzeugs erforderlich. Jedoch bedarf die Frage, ob hierfür irgendein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation hinzukommen muss (so eingehend begründet OLG Celle, a.a.O., Rn. 9 ff.; so wohl auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. Oktober 2018 – 2 Rb 9 Ss 627/18 –, juris), oder aber auch irgendeine, wenn auch zweckentfremdete Benutzung genügt, im vorliegenden Fall indes keiner abschließenden Entscheidung:

Der Betroffene hat sich ausweislich der Urteilsgründe zu diesem ihm vorgeworfenen Verstoß nicht eingelassen. Die Identifizierung des Betroffenen als Fahrer hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Aufgrund der prozessordnungsgemäßen Verweisung auf die Lichtbilder (Bl. 22 und 23 d.A.) sind diese selbst Urteilsbestandteil geworden und können vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht aus eigener Anschauung gewürdigt werden. Auf den Lichtbildern ist für den Senat deutlich zu erkennen, dass der Fahrer des LKW ein Mobiltelefon in der linken Hand und an sein linkes Ohr hält. Dies lässt bereits den sicheren Schluss zu, dass der Betroffene das Mobiltelefon nicht nur gehalten, sondern auch eine Funktion des Gerätes, die der Kommunikation, der Information oder der Organisation diente bzw. zu dienen bestimmt war, genutzt hat. Bereits aus der eindeutigen und beispielsweise für ein Telefonieren bzw. Abhören einer Sprachnachricht typischen Art und Weise, wie das Mobiltelefon hier gehalten wird, kann der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden. Insbesondere ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer solchen Nutzung nicht zwingend erforderlich. Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO bedarf es auch keiner weiteren Feststellungen, welche Bedienfunktion konkret verwendet wurde (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 16). Ein bloßes Halten – insbesondere im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns – oder eine zweckentfremdete Nutzung des Mobiltelefons schließt der Senat vorliegend sicher aus.“

Sag ich doch 🙂 . Und auch das hatte ich (vorher) gesagt: Der „Streit“ wird bei der Frage der Benutzung entschieden werden.

Nur damit kein falscher Eindruck entsteht: Das Bild passt zur Entscheidung, nicht zur Überschrift 🙂 .

Das Handy als Navi – ggf. erlaubt

© Steve Young - Fotolia.com

© Steve Young – Fotolia.com

„Auto­fahrer dürfen kein Handy halten, aber darauf tippen – sofern es in einer Halterung steckt.“ So beginnt das „Interview“, das ich vor einiger Zeit  der Zeitschrift „Finanztest“ gegeben habe und das man nicht nur in Heft 6/2015, Seite 11, sondern auch im Internet unter: „Hand­ynut­zung im Auto: Tippen auf dem Display erlaubt? “ nachlesen kann.

Die im Beitrag erwähnte Entscheidung des OLG Stuttgart ist der OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.06.2008 – 1 Ss 187/08, der (natürlich 🙂 ) auch auf meiner Homepage steht.

Blind am Steuer/beim Verkehr

© Jochen Mittenzwey - Fotolia.com

© Jochen Mittenzwey – Fotolia.com

Die Klagen über Autofahrer, die „blind am Steuer“ sitzen, nehmen zu. Nun, nicht „blind“ im eigentlichen Sinn, sondern Autofahrer, die sich selbst „blind machen“, indem sie sich mit anderen Dingen beschäftigen. Und da sind die Smartphones mit ihren vielen Möglichkeiten natürlich nicht unschuldig. Es piept, es klingelt und man schaut, weil man ja nichts versäumen möchte und schwupps ist man mit dem Pkw, in dem man gerade auf der Autobahn bei 150 km/h sitzt, ein ganzes Stück blind geflogen, ohne zu sehen, was vor einem passiert. Die „Westfälischen Nachrichten“ hatten dazu heute einen Aufmacher auf der ersten Seite und berichten über die Gegenmaßnahmen der Polizei in NRW, die jetzt in unterschiedlichem Rhythmus auf den Autobahnen verschärft „Handy-Verstöße“ kontrolliert. Dazu passt dann ganz gut ein Bericht aus den „WN“ der vergangenen Woche: Polizei kassiert Handys: Münster setzt Innenminister Vorgabe bei schweren Unfällen bereits um. Danach „beschlagnahmt“ (na ja, vielleicht stellt man erst mal sicher 🙂 ) bei schweren Verkehrsunfällen mit Personenschaden, bei den die Unfallursachen nicht klar sind, das Mobiltelefon als Beweismittel.  Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wird dann später ausgewertet, ob zum Unfallzeitpunkt telefoniert worden ist. Ob man damit dem Telefonieren bzw. der Benutzung des Mobiltelefons beim Führen eines Kraftfahrzeuges ernsthaft einen Riegel vorschieben kann, wage ich zu bezweifeln. Es ist aber sicherlich eine Maßnahmen, die hinterher helfen kann, die Unfallursache zu klären.

Ach so. Was mich nervt? Das sind die Fußgänger, die ebenfalls im Blindflug durch die Stadt irren, weil man ja unbedingt beim Gehen, was ja nun auch Teilnahme am Straßenverkehr ist, kommunizieren muss, Emails abfragen muss,, twittern muss und vielleicht sogar spielen muss. Das muss doch alles nicht sein. Oder? In meinen Augen ist das ein Fluch der neuen Technik.

Hände weg vom Handy beim Autofahren – Fahrverbot kann drohen

© Robert Crum – Fotolia.com

Im Moment ist es an der „Fahrverbotsfront“ verhältnismäßig ruhig. Bahnbrechendes Neues gibt es nicht. Die OLG feilen an ihrer (ständigen) Rechtsprechung. Das zeigt m.E. deutlich der OLG Bamberg, Beschl. v. 23.11.2012 – 3 Ss OWi 1567/12, der sich in erster Linie mit der Bedeutung des Zeitmoments für die Annahme von ‚Beharrlichkeit‘ i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG befasst. Das OLG verweist (noch einmal) darauf, dass bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot außerhalb eines Regelfalls zu ahndenden Pflichtenverstoßes als „beharrlich“ i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Zeitmoment entscheidende Bedeutung zukommt  und hält damit an (eigener) früherer Rechtsprechung fest.

Interessant(er) allerdings eine andere Passage im Beschluss, in der es um das Handy und das Fahrverbot geht:

Hieran vermögen schließlich auch die 1 Jahr und 8 Monate, gut 3 Jahre und fast 3 ½ Jahre zurückliegenden und vom AG für die Anordnung des Fahrverbots als ausschlaggebend gewerteten [„insbesondere“] verbots­widrigen vorsätzlichen Benutzungen eines Mobil- oder Autotelefons und ihre jeweilige Regelahndung mit einem Bußgeld über 40 Euro nichts zu ändern, zumal insoweit regelmäßig von vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung auszugehen ist (treffend: OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.2007 – 2 Ss OWi 227/07 [bei juris] = VRS 113, 75 ff. = VerkMitt 2007, Nr. 98; vgl. auch Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1988 m.w.N.). Zwar kann ein wiederholter Verstoß gegen § 23 Ia StVO im Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtenverletzung im Sinne von § 25 I StVG rechtfertigen (OLG Thüringen DAR 2007, 157 f. = VRS 111, 205 ff. sowie eingehend OLG Bamberg NJW 2007, 3655 f. = NZV 2008, 48 f. = zfs 2007, 707 f. = VRR 2008, 36 f. [Gieg]; Burhoff Rn. 1991), jedoch darf hierbei – wie auch sonst – das schon oben angesprochene Zeitmoment nicht aus den Augen verloren werden.

Also: Häufiges Telefonieren beim Fahren kann gefährlich werden. Deshalb: Hände weg vom Handy.


 

Lässt sich ein 5.200 € teures Handy von der Steuer absetzen?

© akmm - Fotolia.com

Manchmal ist man über Meldungen in der Tagespresse erstaunt, so wie ich über den Bericht über das FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.07.2011 – 6 K 2137/10, den ich gerade in der Tagespresse gelesen habe. Erstaunt einmal wegen des Zeitpunkts der Veröffentlichung – warum jetzt noch einmal bzw. wieder – der Bericht über dieses Urteil aus dem Sommer 2011? Erstaunt aber auch über den Inhalt – ein 5.200 € Handy? Ich habe zweimal hingeschaut, die Nullen gezählt und dann festgestellt, dass ich doch schon richtig wach war.

Das FG sagt: Die Kosten für ein beruflich von einem Zahnarzt genutzte Mobiltelefon können grds. von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings müssen Grenzen eingehalten werden. Und das führt zu der Entscheidung: Liege der Preis für das Handy bei 5.200 €, sei die private Lebensführung dermaßen stark berührt, dass die betriebliche Veranlassung vollständig zurücktrete. Ist für mich nachvollziehbar.