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Zusammenstoß von zwei Radfahrern – wie wird gehaftet?

FahrradfahrerDer Zusammenstoß von zwei Radfahrern war Gegenstand des OLG München, Urt. v. 27.02.2015 – 10 U 4873/13. Worum es geht, ergibt sich aus dem Leitsatz:

  1. Die Radwegbenutzungspflicht besteht auch dann, wenn der Radweg wegen seiner baulichen Gestaltung nur mit herabgesetzter, den Fahrbahn- und Witterungs- sowie Fahrzeugverhältnissen angepasster Geschwindigkeit gem. § 3 Abs. 2 StVO befahren werden kann. Eine Ausnahme von der Benutzungspflicht besteht allenfalls dann, wenn sich zahlreiche Löcher in der Fahrbahn befinden.
  2. Kommt es zu einer Kollision zweier Radfahrer, von denen einer die Fahrbahn quert und der andere einen vorhanden Radweg nicht benutzt, so ist auch bei einem Sorgfaltsverstoß des die Fahrbahn querenden Radfahrers dem den Radweg nicht benutzenden Radfahrer ein Mitverschulden von 1/4 zuzurechnen, da die Radwegbenutzungspflicht seinem Schutz dient.“

Die „Haftung“ des Host-Providers wegen „Volksverhetzung“

laptop-2Die Staatsanwaltschaft Berlin wirft dem Angeschuldigten in der Anklage vor, „in der Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2012 einem anderen – nämlich den (nicht ermittelten) Betreibern der Internetseite www.nw-b.xx – vorsätzlich Hilfe zu deren Straftaten (der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Volksverhetzung, Beleidigung und üblen Nachrede sowie mehrerer Vergehen gegen das Kunsturhebergesetz) geleistet zu haben.“ Sie geht davon aus, dass , der in der rechten Szene in D. an exponierter Stelle aktive Angeschuldigte um die politische und agitatorische Ausrichtung von www.nw-b.xx gewusst [habe]. Er habe auch gewusst, dass es „aufgrund dieser Ausrichtung typischerweise zu derartigen strafrechtlich relevanten Veröffentlichungen kommt“ und dies zumindest billigend in Kauf genommen.“ Das LG hat das Hauptverfahren nicht eröffnet. Das KG hat im KG, Beschl. v. 25.08.2014 – 4 Ws 71/14 die dagegen gerichtet Beschwerde verworfen:

§ 10 TMG beansprucht rechtsgebietsübergreifend Geltung und ist wegen der Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht anwendbar. Die Geltung der verantwortungsbeschränkenden Norm auch im Strafrecht ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BTDrucks. 14/6098 S. 23; BTDrucks. 16/3078 S. 15) und wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur mit Recht ohne Weiteres angenommen (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. August 2013 – 2 Ws 104/12 – [juris]; OLG Stuttgart MMR 2006, 387; LG Frankfurt am Main CR 2012, 478; LG Stuttgart NStZ-RR 2002, 241; AG München NStZ 1998, 518; Mitsch, Medienstrafrecht, S. 209 f.; Malek, Strafsachen im Internet, S. 40 f.; Fischer, StGB 61. Aufl., § 184 Rn. 31; Eisele in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 184 Rn. 70 ff., 84 ff.; Wolters in SK-StGB, § 184 Rn. 16; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, § 184 Rn. 81; Ziethen/Ziemann in AnwK-StGB, § 184 Rn. 23; Hörnle in MüKo-StGB 2. Aufl., § 184 Rn. 52; Altenhain in MüKo-StGB, Erl. zu § 10 TMG; Hilgendorf in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB 2. Aufl., § 184 Rn. 28; Lackner/Kühl, StGB 28. Aufl., § 184 Rn. 7a f.; Fitzner GRUR Int 2012, 109; Nordemann/Conrad GRUR Int 2010, 953; Jandt in Roßnagel, Recht der Telemediendienste, § 10 TMG Rn. 10; Sieber/Höfinger, Handbuch Multimedia-Recht, Abschn. 18.1; Hoeren, Internetrecht [Skript mit Stand April 2014], S. 466; download unter http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skript-Internetrecht-April-2014.pdf).

Eine Beschränkung der Privilegierung auf Fälle wirtschaftlicher Tätigkeit des Dienstanbieters ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. auch Eisele aaO Rn. 76). …..

Das Landgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und des ausdrücklich formulierten Willens des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. 14/6098 S. 25; BTDrucks. 16/3078 S. 15) nur bei positiver Kenntnis des Täters von den konkreten strafrechtlich relevanten Inhalten entfällt (vgl. OLG Frankfurt am Main; LG Frankfurt am Main; LG Stuttgart; AG München, jeweils aaO; ständige zivilrechtliche Rspr., vgl. etwa BGH MMR 2012, 815; OLG München NJW 2002, 2398; Altenhain aaO, § 10 TMG Rn. 7 mit zahlr. weit. Nachw.; Mitsch aaO; Malek aaO S. 41.; Eisele aaO Rn. 85; Wolters aaO; Eschelbach aaO; Hörnle aaO; Hilgendorf aaO; Lackner/Kühl aaO. Rn. 7a; Fitzner aaO S. 113; Nordemann/Conrad aaO S. 954; Sieber/Höfinger aaO Rn. 83; Jandt aaO; Paal in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, § 10 TMG Rn. 24; Heckmann, Internetrecht 4. Aufl., S. 1257 [mit dem zutreffenden Hinweis auf die aus der Gesetzeslage folgende Konsequenz, dass der gewissenhafte Dienstanbieter, der die Nutzerinhalte sorgfältig prüft, absurderweise Gefahr läuft, die Haftungsprivilegierung durch Erlangung von Kenntnis zu verlieren]). Dies gilt nicht nur für täterschaftliches Handeln, sondern auch für den auf die Haupttat bezogenen Gehilfenvorsatz. Die zur älteren Rechtslage (§ 5 Abs. 2 TDG a.F.) noch vertretene Mindermeinung, wonach für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bedingter Vorsatz genüge, ist jedenfalls durch die eindeutige Neuregelung, die der Gesetzgeber in Kenntnis des Meinungsstreits getroffen hat, überholt (a.A. wohl noch Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internets 7. Aufl., Rn. 775 ff.). Eine Systemwidrigkeit liegt darin nicht; vielmehr ist der Ausschluss des dolus eventualis als Vorsatzform dem Strafrecht nicht fremd (s. etwa §§ 87 Abs. 1, 126 Abs. 2, 134, 145, 164, 187, 201a Abs. 3, 241 Abs. 2, 258, 278, 283c, 344 StGB; § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; § 38 Nr. 2 PfandbG)…..“

Entwarnung für den Erben – kein Verschuldensübergang…

entnommen wikimedia.org Author Harald Wolfgang Schmidt at de.wikipedia

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Mein samstäglicher „Kessel Buntes“ ist für mich persönlich immer auch eine zivil-/verwaltungsrechtliche Fortbildung, weil ich beim Vorbereiten der Postings und dem dafür erforderlichen Lesen der Entscheidungen nämlich häufig denke: Ach ja, da war doch was, stimmt. Und so ist es mir mal wieder mit dem OLG Koblenz, Urt. v. 05.06.2014 – 5 U 408/14 – ergangen. Es geht in ihm um die Frage, ob der zur Rücknahme eines Fahrzeugs verpflichtete Verkäufer eines geerbten Pkw dem Käufer außerdem Schadensersatz schuldet für die – nicht gegebene – Unfallfreiheit.

Nach dem Sachverhalt der Entscheidung hatte der Kläger vom Beklagten auf eine Internet-Anzeige hin am 07.06.2013 einen gebrauchten Pkw Audi A3 zum Preis von 8.000 € gekauft. Das Fahrzeug stammte aus dem Nachlass des kurz zuvor verstorbenen Vaters des Beklagten und gehörte einer innerfamiliären Erbengemeinschaft. Die Sachmängelhaftung wurde gemäß der schriftlichen Vertragsvereinbarung, die die Parteien trafen, außer für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In der Vertragsurkunde „garantierte“ der Beklagte, dass das Auto „in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden und keine sonstigen Beschädigungen“ erlitten habe, und „erklärte“, auch „in der übrigen Zeit“ sei das, „soweit ihm bekannt“ so gewesen. In diesem Sinne äußerte er sich seiner Darstellung nach auch mündlich gegenüber dem Kläger. Nach den Erkenntnissen eines vom Kläger herangezogenen Privatgutachters wies der Pkw dann aber rechtsseitig großflächige Kollisionsspuren auf, die unsachgemäß repariert worden seien. Darauf gestützt hat der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend gemacht und Schadensersatz verlangt – und hat beim OLG Koblenz Schiffbruch erlitten:

a) Das Landgericht hat zutreffend herausgestellt, dass die vom Kläger reklamierten Schadensersatzansprüche grundsätzlich ein Verschulden des Beklagten im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache voraussetzen (§ 280 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen hat es mit der Erwägung verneint, der Beklagte habe weder aus Berichten seines Vaters noch aus irgendwelchen Unterlagen Hinweise auf Verkehrsunfallereignisse gehabt. Die dahingehende Würdigung begegnet keinen rechtserheblichen Zweifeln (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Allerdings liegt die Darlegungs- und Beweislast in der Verschuldensfrage beim Beklagten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Aber dabei ist ein Negativum im Streit, nämlich die nicht vorwerfbare Unkenntnis des Beklagten von Umständen, die ihn hätten argwöhnisch machen müssen. Insofern trifft den Kläger, ausgehend von dem Vortrag des Beklagten, keine Anhaltspunkte gehabt zu haben, eine sekundäre Behauptungslast (Substantiierungslast) dahin, dass es bestimmte Verdachtsmomente gab. Dazu ist nichts Konkretes mitgeteilt. Von daher ist die Rechtsverteidigung des Beklagten nicht entkräftet (§ 138 Abs. 3 ZPO, vgl. BGH NJW 1987, 1201).

Welches Wissen der Vaters des Beklagten hatte, ist unerheblich. Dessen Kenntnisse sind dem Beklagten nicht zurechenbar. Die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 1922 BGB betrifft den Übergang von Verbindlichkeiten, leitet aber kein Verschulden über.“

Schlagloch – Haftet die Gemeinde, wenn ein (behinderter) Fahrradfahrer stürzt?

FahrradfahrerDie Fallgestaltung, die dem OLG Hamm, Urt. v. 23.07.2014 – 11 U 107/13 – zugrunde lag, wird uns in den Zeiten leerer Kassen und des darauf teilweise beruhenden schlechten Zustandes der Straßen in Zukunft vielleicht häufiger beschäftigen. Es ging nämlich um die Haftung des Trägers der Straßenbaulast für die Verletzungen, die sich ein Radfahrer nachts bei einem Fahrradsturz zugezogen hatte. Besonderheit allerdings: Der Fahrradfahrer war wohl behindert. Er hatte nachts mit seinem Fahrrad eine Straße befahren, die an einer ca. 2 m breiten Stelle im Asphalt im Randbereich zwei bis zu 5 cm tiefe Schlaglöcher und zudem Netzrisse aufwies. Der Kläger stürzte , nach seinen Angaben, weil er mit seinem Fahrrad in ein Schlagloch geriet. Wegen seiner Verletzungen hat er vom zuständigen Straßenbaulastträger unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz verlangt. Das LG hat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung angenommen, weil die Straße im Unfallbereich für behinderte Fahrradfahrer nicht sicher zu befahren gewesen sei.

Das OLG hat das anders gesehen und die Klage abgewiesen: Die in § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW geregelte Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel möglichst weitgehender Barrierefreiheit zu berücksichtigen, sei eine Planungsvorgabe. Aus ihr folge nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung, auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein müsse. Dermaßen weitreichende Sicherungsanforderungen könnten die Straßenbaulastträger bereits aus finanziellen Gründen nicht erfüllen. Der Umfang ihrer Verkehrssicherungspflicht bestimme sich – auch vor dem Hintergrund der genannten Regelung – vielmehr danach, was ein durchschnittlicher Benutzer der konkreten Verkehrsfläche vernünftiger Weise an Sicherheit erwarten dürfe. Gemessen daran hat das OLG eine Verkehrssicherungspflichtverletzung verneint. Die Straße habe im Unfallbereich keine für den Fahrradverkehr nicht beherrschbaren Gefahrenquellen aufgewiesen. Nach ihrer konkreten Verkehrsbedeutung der Straße sei auf einen durchschnittlichen Radfahrer abzustellen, der eine Straße unter Beachtung der gebotenen Eigensorgfalt befahre. Für einen solchen seien die Schadstellen der Oppelner Straße ohne weiteres zu bewältigen gewesen. Der überwiegende Teil der Fahrbahndecke habe sich in einem für einen umsichtigen Radfahrer befahrbaren Zustand befunden.

Leitsatz also:

„Aus der in § 9 Abs. 2 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) geregelten Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, folgt nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein muss.“

Fahrstreifenwechsel – Unfall – i.d.R. volle Haftung

entnommen wikimedia.org Author Fotograf: Stefan Lampert

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Folgendes Unfallgeschehen hatte das AG München im AG München, Urt. v. 01.10.2013 – 331 C 28375/12 – zu beurteilen:

„An dem Unfall beteiligt war der PKW des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen xxx zum Unfallzeitpunkt gefahren von dem Zeugen xxx sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte kroatische Reisebus, welcher zum Unfallzeitpunkt von dem xxx gefahren wurde.

Unstreitig ist, dass das Klägerfahrzeug zunächst auf der linken Spur gefahren ist und dann, wegen der Verengung der xxxstraße von zwei auf eine Fahrspur, auf die rechte Fahrspur gefahren ist. Das Beklagtenfahrzeug befand sich unstreitig bereits auf der rechten Fahrspur. Hier kam es dann zur Kollision, indem das Beklagtenfahrzeug auf das Klägerfahrzeug auffuhr.“

Das AG kommt zu dem Ergebnis: Gegen den Fahrstreifenwechsel gilt der Anscheinsbeweis, dass er den Unfall verursacht hat. Er haftet daher grds. voll:

Bei der Kollision mit einem anderen Fahrzeug im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel spricht der Anschein für eine Mißachtung der Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs. 5 StVO (VGL Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 7 StVO, Rnr. 16). Gemäß § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, das dieser den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat, vgl. hierzu z.B. Landgericht Bielefeld, Urteil vom 15.05.2008, Az: 2 O 3/08.

Dass das Klägerfahrzeug im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision die Spur gewechselt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zeuge xxx selbst gab bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2013 an, dass die linke Fahrspur geendet habe und er deswegen auf die rechte Fahrspur gewechselt sei.

Auch der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Spurwechsel ist vorliegend gewahrt. Der Zeuge xxx gab an, er sei ca. 10 bis 15 m auf der rechten Spur gefahren. Dies unterbricht den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang nicht, vgl. hierzu OLG Bremen, Urteil vom 31.08.1988,3 0 66/88.

Gegen die Beklagtenseite spricht dagegen nicht der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Bei Unfällen durch Auffahren spricht zwar der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.10.1988, Az: VI ZR 223/87.

Dieser erste Anschein wird nach allgemeinen Grundsätzen aber dann erschüttert, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Erforderlich ist hierfür der Nachweis, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches erst unmittelbar vor dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat und dadurch dem Nachfahrenden ein Ausweichen nicht mehr möglich war oder erheblich erschwert war, so BGH, Urteil vom 13.02.2011, VI ZR 177/10.“