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(K)Ein Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren

Nicht jede Missachtung der Anordnung persönlichen Erscheinens rechtfertigt einen Haftbefehl, so das LG Berlin, Beschl. v. 26.01.2011 – 537 Qs 8/11.

In der Sache ging es um ein Strafbefehlsverfahren. In dem hatte sich der Angeklagte nach seinem Einspruch gegen einen Strafbefehl trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten lassen. Das LG hat den daraufhin ergangenen Haftbefehl des AG aufgehoben. Das AG habe den Haftbefehl nicht erlassen dürfen, weil dies unverhältnismäßig ist. Der Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren diene nicht der Ahndung des Angeklagtenungehorsams, sondern der Sicherung der Hauptverhandlung. Daher sei vor Haftbefehlserlass zu prüfen, ob das Gericht die Hauptverhandlung trotz des Ungehorsams ohne Einbußen bei der Wahrheitsfindung, der gerechten Beurteilung des Falls und der gebotenen Einwirkung des Verfahrensablaufs auf den Angeklagten durchführen kann. Insbesondere wenn der Angeklagte bisher schweige, sei nicht ersichtlich, weshalb sein persönliches Erscheinen zur Sachaufklärung geboten sein soll.

Wochenspiegel für die 17. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten:

  1. Einige Postings haben sich mit dem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl gegen den „U-Bahn-Schläger“ in Berlin befasst, vgl. auch hier und hier.
  2. Über einen zu dicken Schriftsatz, was fatale Folgen hatte.
  3. Über Rechtsauskünfte.
  4. Über den ungesetzlichen gesetzlichen Richter.
  5. Über „lästige“ 🙂 Mandanten.
  6. Über „unreife“ Staatsanwälte.
  7. Über die Strafe des Rasers.
  8. Mal wieder über Kachelmann.
  9. Über den ausbleibenden Angeklagten.
  10. Über den „Karlsruher Fenstersturz„.

U-Haft: Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte…

und das ist im OLG Oldenburg, Beschl. v. v. 24.03.2011 – 1 Ws 128/11 mit Sicherheit der Angeklagte, da das OLG den ihm geltenden Haftbefehl wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben hat.

AG Jever und LG Oldenburg lagen/liegen im Clinch im Hinblick auf die Zuständigkeit. Das darf/kann, so das OLG, nicht zu Lasten des Angeklagten gehen, wenn dadurch z.B. die Eröffnung um mehrere Monate verzögert wird.

(Haft)Zuschlag zur Terminsgebühr? Es kommt darauf an…

wann in der Hauptverhandlung der Haftbefehl gegen den Angeklagten verkündet wird. Geschieht das noch vor der Rechtsmittelbelehrung, ist das noch in der Hauptverhandlung und die Terminsgebühr entsteht (noch) mit Zuschlag. So jetzt (auch) das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.2010 – III-4 Ws 623/10. Muss man also drauf achten.

Das Verhandeln im Gebührenrecht…

Ich habe länger nichts mehr zum Gebührenrecht mehr gebracht, daher heute hier der Hinweis auf den Beschl. des LG Berlin v. 08.11.2010 – 524 – 58/09, der sich mit der immer interessanten Frage befasst, wann ein Verhandeln i.S. der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG – Stichwort: Hafttermin – vorliegt. Allein die Verkündung des Haftbefehls reicht ja bekanntlich nicht aus. Da muss schon mehr passieren.

Und das LG Berlin nimmt zu einem Haftprüfungstermin Stellung, in dem es um einen auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehl ging. Dazu heißt es:

In den Fällen eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO wird bei dessen Verkündung eine Verhandlung zur Sache i.S. der Nr. 4012 Ziff. 3 VV RVG in der Regel sehr nahe liegen.“

Begründung: Beim 230er-Haftbefehl ergeben sich die Haftgründe nicht unbedingt aus der Akte, so dass in den Fällen im Verkündungstermin häufig viel erörtert werden muss. Und das reicht für die Gebühr Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG.