So, und dann die letzte Entscheidung vor Weihnachten. Und da gibt es dann etwas Weihnachtliches, und zwar den schön ältere LG Oldenburg, Urt. v. 08.07.2011 – 13 O 3296/10. Das hat zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch brennende Kerzen am Weihnachtsbaum Stellung genommen.
Gestritten worden ist um die restliche Regulierung eines Brandschadens, bei dem das zu je 1/2 im Eigentum des Klägers bzw. im Eigentum seiner Ehefrau stehende freistehende Wohnhaus nebst Hausrat nahezu vollständig durch Brand zerstört worden ist. Der Brand ereignete sich am 09.01.2010, als der Kläger und seine Ehefrau deren Schwester und ihren Lebensgefährten zu Besuch hatten. Nachdem die vor Weihnachten geschlagene und im Wohnzimmer aufgestellte Nordmanntanne an diesem Tag mit neuen Wachskerzen bestückt und diese angezündet worden waren, fing der Weihnachtsbaum aus ungeklärter bzw. streitiger Ursache Feuer. Dieses wurde von dem zum Zeitpunkt der Brandentstehung allein im Wohnzimmer anwesenden Gast der Familie des Klägers pp. entdeckt, der sofort um Hilfe rief. Ein Löscheimer, Feuerlöscher oder eine Löschdecke befanden sich nicht in der Nähe des Baumes. Der hierdurch alarmierte Kläger begab sich zum brennenden Weihnachtsbaum, öffnete die zur Terrasse führende Wohnzimmerschiebetür und versuchte, den in der Nähe dieser Tür aufgestellten Baum nach draußen auf die Terrasse zu ziehen. Dies misslang aufgrund der Hitzeentwicklung; infolge der Frischluftzufuhr wurde die Brandentwicklung beschleunigt.
Die Versicherung hatte u.a. nur 60 % des Schadens reguliert. Der Kläger verlangte den Rest und beim LG Oldenburg Recht bekommen:
„1) Die Beklagte ist nicht gem. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, die Versicherungsleistung um 40 % zu kürzen. Denn der Versicherungsfall ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein. Danach müssen einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sein und es darf das nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, r+s 1989, 193; Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, zu § 81 VVG Rn. 8). Sowohl für die objektive als auch für die subjektive Seite der groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast (BGH, NJW 1989, 1354). Sache des Versicherers ist es, die naheliegenden Möglichkeiten, die das Verhalten des Versicherungsnehmers in einem milderen Licht erscheinen lassen, zu widerlegen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 705).
Vorliegend sind keine Tatsachen festgestellt, aus denen offenbar würde, dass der Kläger oder dessen Ehefrau beim Befestigen und Anzünden der Kerzen ein besonderes Maß an Unbesonnenheit, Leichtsinn oder Unbekümmertheit an den Tag gelegt haben.
Zunächst ist festzustellen, dass der Nadelbaum mit Sicherheit am 09.01.2011 im Vergleich zu einem frisch geschlagenen Baum trockener gewesen ist und sich daher wesentlich leichter entzünden konnte. Dies liegt nicht nur an der Standzeit des Baumes, sondern auch daran, dass – wovon die Kammer ausgeht – die Raumluft im Wohnzimmer des Klägers infolge des dort befindlichen und in der Weihnachtszeit nach Angabe der Zeugin … auch regelmäßig benutzten Kaminofens deutlich trockener ist als in anderen Räumen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Trocknungsgrad des Baumes am Schadenstag bedarf es nicht. Die Kammer erachtet es – entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2011 geäußerten Auffassung – nicht für ungewöhnlich oder unglaubhaft, dass der Kläger bzw. dessen Frau den Weihnachtsbaum regelmäßig „gegossen“ haben. Das von der Zeugin … geschilderte Bewässern des Baumes verzögerte jedoch den Austrocknungsprozess nicht in nennenswerter Weise – was sich an der Schnelligkeit der Brandentwicklung gezeigt hat. Deshalb war nach dem Anzünden der Wachskerzen am 09.01. besondere Vorsicht geboten.
Gleichwohl wertet die Kammer das Maß der Sorglosigkeit des Klägers und seiner Ehefrau im Umgang mit dem Nadelbaum nicht als dermaßen grob, dass von einem objektiv groben Pflichtverstoß auszugehen ist. Das Anzünden von Kerzen an einem Nadelbaum sorgt zwar für eine deutlich erhöhte Brandgefahr, ist aber im hiesigen Kulturkreis in der Weihnachtszeit weit verbreitet. Auch das Anzünden von Kerzen 18 Tage nach Aufstellen eines mittlerweile trockenen Nadelbaumes ist keine besonders ungewöhnliche Verhaltensweise und auch nicht schlechthin als grob sorglos zu bewerten. Indessen ist der Versicherungsnehmer aufgrund der dadurch bewirkten deutlichen Herabsenkung des Sicherheitsstandards gegenüber der versicherten Gefahr zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gehalten. Deshalb ist es unabdingbar, das Brennen der Kerzen am Nadelbaum durchgehend zu beaufsichtigen. Diese Mindestanforderung wurde im vorliegenden Fall aber unstreitig erfüllt. Zwar befanden sich weder der Kläger selbst noch dessen Ehefrau nach dem Anzünden der Baumkerzen im Wohnzimmer, insbesondere nicht in dem Moment, als die Flammen auf den Baum übergriffen; jedoch befand sich währenddessen der Lebensgefährte der Schwägerin des Klägers, der Zeuge … im Wohnzimmer und hatte den Baum – zumindest aus dem Augenwinkel – „im Blick“. Dass der Zeuge … vom Kläger oder dessen Ehefrau nicht ausdrücklich gebeten worden ist, die Kerzen am Baum zu beobachten, ist nicht entscheidend; maßgeblich für die Sicherheit ist allein, dass sich – wie hier – eine erwachsene Person durchgehend im Wohnzimmer aufgehalten hat, während die Kerzen am Baum brannten (vgl. BGH, VersR 1986, 671). Damit waren die brennenden Kerzen zu keinem Zeitpunkt „sich selbst überlassen“. Unstreitig ist, dass Herr … die Brandentwicklung relativ schnell bemerkt und die anderen im Haus anwesenden Personen unverzüglich alarmiert hat.
a) Ein Sachverständiger ist zur Frage, warum es zum Brand gekommen ist, nicht zu befragen. Vielmehr kann als richtig unterstellt werden, dass sich eine Kerze oder Baumschmuck von der Halterung gelöst und diese den Brand verursacht hat. Dass die Kerzen oder der Baumschmuck – insbesondere die Bestandteile Spieluhr – nicht ordnungsgemäß bzw. auf sorglose Weise in die dafür vorgesehenen Halterungen eingesteckt worden sind, wie es die Beklagte behauptet, ist nicht erwiesen. Im Gegenteil ergibt sich aus der Aussage der Zeugin … dass diese beim Schmücken des Baumes und beim Einsetzen neuer Kerzen mit Bedacht und großer Sorgfalt vorgeht. So sei ausschließlich sie für das Einsetzen der Kerzen zuständig. Auch entferne sie zuvor die Wachsreste aus den Kerzenhaltern, damit die neuen Kerzen ordnungsgemäß befestigt werden können. Das spricht nicht für Sorglosigkeit im Umgang mit den Kerzen. Dass die Kerzenhalter von der Zeugin … nicht nach jedem Herunterbrennen eines Satzes Kerzen vollständig abgenommen und gesäubert worden sind, mag zwar sorgfaltswidrig sein. Eine nachweislich gröbliche Außerachtlassung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit den Kerzenhaltern ist der Familie des Klägers indes nicht vorzuwerfen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Kerzenhalter erst im Zuge des Abschmückens und Entfernens des Baumes zum Zwecke der Reinigung vollständig abgenommen werden.
Im Übrigen brannten die Kerzen nach dem Anzünden nach den glaubhaften Angaben des Zeugen pp. bereits eine Dreiviertelstunde, ehe der Baum zu brennen begann. Wäre eine Kerze von vornherein unsachgemäß in einen Kerzenhalter eingesetzt worden, wäre diese wesentlich früher heruntergefallen. Gleiches gilt für den Baumschmuck und die Bestandteile der Spieluhr.
b) Dass sich weder Löscheimer noch Löschdecken in unmittelbarer Nähe des Weihnachtsbaumes befunden haben, ist zwar objektiv sorgfaltswidrig. Denn es liegt auf der Hand, dass dadurch die Gefahr, dass ein plötzlich entstehender Brand am Weihnachtsbaum nicht unter Kontrolle zu bekommen ist, erheblich steigt. Gleichwohl stellt dies kein ungewöhnliches Verhalten und damit noch kein Außerachtlassen dessen dar, was jedermann unter den gegebenen Umständen als geboten und einleuchtend erscheinen musste. Hinzu kommt, dass sich die Familie des Klägers durchaus Gedanken darüber gemacht hat, warum sie keinen Löscheimer neben dem Baum stehen hat. Die Zeugin … hat glaubhaft bekundet, dass sie früher, als die beiden Söhne der Familie noch kleiner gewesen seien, einen Löscheimer neben den Tannenbaum gestellt hätten. Denn sie hätten die Sorge gehabt, dass die Kinder eine besondere Gefahrenquelle darstellen, wenn sie mit dem Kerzenlicht in Berührung kämen. Einen Löscheimer habe man aber seit einigen Jahren nicht mehr als notwendig erachtet, nachdem die Kinder größer geworden seien. Das Weglassen des Löscheimers nach dem Größerwerden der Kinder stellt aus Sicht der Kammer – anders als die Beklagte meint – keine abwegige, sondern eine nachvollziehbare Überlegung der Familie des Klägers dar, nachdem eine unmittelbare Gefahr durch Kleinkinder, die mit den Kerzen spielen oder beim Spielen in der Nähe des Baumes gegen Zweige stoßen könnten, nicht mehr bestanden hat.
c) Ob es noch zu Löschversuchen mittels in der Küche befüllter Eimer oder Töpfe gekommen ist, kann dahin stehen, da diese Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben.
d) Ebenso wenig ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger bei dem Versuch, den Baum nach draußen zu ziehen, die Terrassentür öffnete und dadurch die Brandentwicklung deutlich beschleunigt worden ist, ein dem Kläger vorwerfbar grober Sorgfaltspflichtverstoß Dabei verkennt die Kammer nicht, dass – was man gemeinhin weiß – eine Frischluftzufuhr bei einer Brandentstehung im Inneren eines Hauses selbstverständlich tunlichst zu vermeiden ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine für den Kläger nicht alltägliche, sich ständig wiederholende und daher routinemäßig zu beherrschende Gefahrensituation handelte. Vielmehr ist auch der Kläger von der Feuerentwicklung überrascht worden und musste spontan entscheiden, wie dem Feuer am Effektivsten entgegengewirkt werden könnte. Dass er dabei – begünstigt durch die Aufregung – eine falsche Entscheidung getroffen hat, beruht auf einer reflexartigen Schutzmaßnahme. Damit liegt insoweit ein in subjektiver Hinsicht nicht schlechthin unentschuldbares Verhalten des Klägers vor.
Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2011 gibt der Kammer keinen Anlass für eine andere Beurteilung…..“