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OWi II: SV-Gutachten als Urteilsgrundlage, oder: Und bloße Wiedergabe des Bußgeldbescheides reicht nicht

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Urheber Jepessen

Und als zweite Entscheidung dann der OLG Jena, Beschluss vom 21.09.2020 – 1 OLG 151 SsBs 72/20.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung  verurteilt. Der Betroffene hat die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Messung bezweifelt Das AG hatte dann ein SV-Gutachten eingeholt und im Urteil seine Überzeugung von der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung auf die Ausführungen dieses Sachverständigen gestützt. Aber das – wie das OLG in seinem Beschluss ausführt – nicht ausreichend dargelegt. Mal wieder der Dauerbrenner:

„Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist lückenhaft, weil lediglich das Ergebnis des Gutachtens dargestellt wird.

Stützt der Tatrichter den Schuldspruch – wie vorliegend – auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06. Oktober 2004 – 2 Ss OWi 555/04 -, Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 2012 – III-1 RBs 166/12-, Rn. 9, juris).

Die Gründe ermöglichen dem Senat vorliegend nicht die Überprüfung, ob die vom Amtsgericht getroffene Feststellung, die durchgeführte Messung sei in jeder Beziehung ordnungsgemäß erfolgt und sei zu einem völlig richtigen Messergebnis gelangt, ohne Rechtsfehler getroffen wurde. Das Urteil führt nur punktuell das Ergebnis des Gutachtens auf, ohne eine geschlossene Darstellung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen. Auch die das aufgeführte Ergebnis des Gutachtens tragende fachliche Begründung wird nicht mitgeteilt. Eine Prüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens ist somit nicht möglich.

Die alleinige Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens kann zwar u.U. dann ausreichen, wenn der Sachverständige bei der Begutachtung ein weithin standardisiertes Verfahren angewendet hat, es sich um einen renommierten Sachverständigen handelt und wenn von keiner Seite Einwände gegen die der Begutachtung zugrunde liegende Tatsachengrundlage und die Zuverlässigkeit der Begutachtung selbst erhoben werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06. Oktober 2004 – 2 Ss OWi 555/04 -, Rn. 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen, unter denen die Mitteilung des Ergebnisses ausnahmsweise zur Beweisführung ausreicht, liegen hier nicht vor.“

Und nicht nur das, denn:

„Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Urteil nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 1 StPO eigene Feststellungen zum Tatgeschehen als Grundlage des Schuldspruchs ausweisen muss. Mit der Darstellung der Tat unter Ziff. II des Urteils, eingeleitet mit “dem Betroffenen wird vorgeworfen”, werden eigene Feststellungen des Amtsgerichts nicht belegt. Die bloße Wiedergabe des Bußgeldbescheides ist nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 30.07.2020, Az. 1 Ss 57/20 für § 267 Abs. 1. Satz 1 StPO; Beschluss vom 10.01.2005 – 1 Ss 239/04 -, Rn. 21 ff., juris).2

Scheint also nicht viel „drin gestanden“ zu haben in dem AG-Urteil.

OWi III: Geschwindigkeitsmessung mit Dashcam und GPS, oder: Die bessere Erinnerung des OLG-Senats

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Und als letzte Entscheidung stelle ich dann den OLG Köln, Beschl. v. 29.08.2018 – III-1 RBs 212/18 – vor. In ihm nimmt das OLG Stellung zu einer neuen Messmethode, die die Polizei „kreiert“ und die das AG abgesegnet hatte, nämlich die Geschwindigkeitsmessung mittels Dashcam und GPS. Die Polizeibeamten hatten für die Messung eine in ihrem Fahrzeug vorhandene Dashcam benutzt. Bei der Messung hatten die Polizeibeamten sich auf das GPS-Signal der Kamera gestützt. Das AG hatte die Grundsätze des sog. Nachfahrens angewendet und sich zur Frage der Zuverlässigkeit bzw. der Verwertung von mittels GPS errechneten Geschwindigkeitswerten auf eine Fortbildungsveranstaltung gestützt, auf der ein Mitarbeiter der PtB dazu Stellung genommen hatte. Der hatte die Werte als verwertbar angesehen. Die OLG-Richter, die auch an der Veranstaltung teilgenommen hatten, haben das aber anders gesehen. Sie haben die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben:

„Die von dem Betroffenen in sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandete Beweiswürdigung des Tatgerichts hält einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht stand.

Die im angefochtenen Urteil dokumentierten Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung bilden keine ausreichende Grundlage für die festgestellte Geschwindigkeit und die Annahme des Amtsgerichts, dass die mittels GPS ermittelte Geschwindigkeit „richtig und verwertbar“ sei.

Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStz-RR 2009, 210 m.w.N.; Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 22.10.2015, Az. 2 Ss OWi 641/15, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 12). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (vgl. BGHSt 29, 18, 19 ff). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

Soweit das Amtsgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit der mittels GPS ermittelten Geschwindigkeit auf Ausführungen des „Sachverständigen Dr. X in einer Fortbildung“ gründet, entbehrt seine Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Priv.-Doz. Dr. X, Leitung Fachbereich Geschwindigkeit, von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt in Braunschweig hat im Rahmen einer durch den Senat organisierten Fortbildungsveranstaltung für die Bußgeldrichter des hiesigen Bezirks mit dem Titel „Geschwindigkeitsmesstechnik und aktuelle Entwicklungen im Bußgeldrecht“ am 12. März 2018 unter anderem auch – ohne Bezug auf ein konkret anhängiges Bußgeldverfahren – zu Fragen aus dem Teilnehmerkreis nach der Zuverlässigkeit satellitenbasierter Geschwindigkeitsmessgeräte mündlich Stellung genommen. Soweit das Amtsgericht ihn im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang dahingehend zitiert, der Sachverständige habe „keinerlei Bedenken, die Geschwindigkeitsangaben und die Berechnung der Geschwindigkeit den GPS-Angaben zu entnehmen“, und habe „seinerzeit ausgeführt, dass aus seiner fachlichen Sicht und auch aufgrund seiner langjährigen Erfahrung keinerlei Bedenken, dass diese Angaben selbst und die darauffolgende Berechnung der Geschwindigkeit genauer seien als die Messungen, die von herkömmlichen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt würden“, entspricht eine solche Aussage – jedenfalls in dieser Pauschalität – nicht der Erinnerung der damals anwesenden Senatsmitglieder. Der Senat hat daher Veranlassung gesehen, Herrn Dr. X zu den Ausführungen des Amtsgerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils anzuhören, woraufhin er mit E-Mail vom 30. Juli 2018 wie folgt Stellung genommen hat:

„Zunächst zum letzten Absatz auf Seite 64 der Akte, also dort, wo es um die Zuverlässigkeit der GPS-Angaben geht. Hier bin ich tatsächlich missverstanden worden.Es stimmt zwar, dass ich keine Bedenken habe gegen die Zuverlässigkeit von GPS-basierten Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen, jedoch nur, wenn diese gewisse Zusatzvoraussetzungen erfüllen. Insbesondere fordert das Dokument „PTB-Anforderungen PTB-A 18.16 Satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte“, dass die Angaben aus den GPS-Daten durch ein weiteres System zumindest plausibilisiert werden. In der Veranstaltung bei Ihnen am OLG Köln hatte ich als Beispiel ein Sensorsystem erwähnt, welches das GPS-Signal mit Signalen aus Dreh- und Beschleunigungssensoren koppelt, um so Signalausfälle oder -verfälschungen kompensieren oder wenigstens erkennen zu können. Ich denke, dass es technisch möglich sein könnte, basierend auf solch einem kombinierten Sensorsystem ein komplettes Geschwindigkeitsüberwachungsgerät zu konstruieren, welches die Fehlergrenzen und die weiteren Anforderungen einhält. Das war meine inhaltliche Aussage.“

Davon ausgehend entbehrt die Annahme des Amtsgerichts, die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsmessung sei zuverlässig und zu Lasten des Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung verwertbar, einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Der Zeuge PK Q wird im Einklang mit dem Zeugen POK L in den Urteilsgründen dahingehend wiedergegeben, er könne keine Angaben zum Objektiv, zum technischen Gerät insgesamt oder zu Gerätenummer bzw. Benennung des GPS-Senders machen, diese Angaben könnten allerdings sicherlich herausgefunden werden. Das Amtsgericht hat auf dieser Grundlage ohne Kenntnis des Geräteaufbaus und ohne sachverständige Begutachtung der im konkreten Einzelfall gegenständlichen Messung entschieden und eine allgemeine, nicht auf eine konkrete Messung bezogene mündliche Aussage des Herrn Dr. X, die dieser gegenüber dem Senat schriftlich relativiert hat, gleichsam als „Sachverständigenbeweis“ angesehen und zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung gemacht. Dies genügt – angesichts der Komplexität der Fragestellung und ihrer Schwierigkeit in technischer Hinsicht nicht den Anforderungen an eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung und ordnungsgemäße Überzeugungsbildung, die Grundlage einer Verurteilung sein könnte.“

Traffistar S 350 Semi-Station, oder: Fortlaufender Gesetzesverstoß, aber kein Verwertungsverbot

Heute geht es zunächst mal um Traffistar S 350, und zwar in der Version „Semi-Station S350“. Über ein solches Geschwindigkeitsmessgerät hatte ich ja neulich schon mit dem AG Mettmann, Urt. v. 14.02.2017 – 32 OWi 723 Js 1214/16-461/16 (vgl.Traffistar S 350: Beweiserhebungs-, aber kein Beweisverwertungsverbot in Mettmann) berichtet. Zu diesem Messverfahren hat mir gestern der Kollege T. Geißler aus Wuppertal den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2017 – 3 RBs 167/17 geschickt. Der befasst sich auch mit diesem Verfahren, aber nicht im Hinblick auf die Frage standardisiertes Messverfahren o.Ä., sondern mit einer ganz anderen Problematik, die allerdings auch schon im AG Mettmann, Urt. v. 14.02.2017 – 32 OWi 723 Js 1214/16-461/16  eine Rolle gespielt hat. Nämlich: Die Frage, ob es sich bei der Gerät um eine „festinstallierte Anlage“ handelt? Verneint man das, wäre Folge, dass nicht der Kreis Mettmann, der dieses Gerät immer wieder/immer noch verwendet zur Geschwindigkeitsmessung befugt wäre, sondern nach § 48 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW die Polizei. Und daran schließt sich dann die weitere Frage an: Was ist mit den unter Verstoß gegen diese Zuständigkeitsregelung durchgeführten Messungen? Verwertbar?

Das OLG Düsseldorf sagt – wohl anders als das seiner Entscheidung zugrunde liegende AG-Urteil: Nicht festinstalliert, und daher:

„Vor diesem Hintergrund war der Kreis Mettmann zu der Geschwindigkeitsmessung mit der konkret gewählten Messanlage nicht befugt. Sie hätte durch die Polizei erfolgen müssen (vgl. § 48 Abs. 2 S. 2 OBG NRW: „… unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden … „). Insoweit sei bemerkt, dass der fortlaufende Gesetzesverstoß des Kreises Mettmann bei der Überwachung des gesetzmäßigen Verhaltens der in seinem Bezirk befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht nur den Senat irritiert, sondern auch dem Rechtsempfinden der – durch entsprechende Berichterstattung sensibilisierten — Öffentlichkeit wenig zuträglich erscheint.“

Tja, bemerkenswerte Diktion, wenn man von „fortlaufendem Gesetzesverstoß“ spricht. Nur, diesen markigen Worten folgen dann leider keine Taten. Denn das OLG verneint ein Beweisverwertungsverbot. Zu dem Ergebnis kommt es über die Anwendung der Rechtskreistheorie und sagt: „..keine irgendwie geartete Schutzfunktion für den Betroffenen..“ und die Polizei hätte ja auch messen können. Das geht in die Richtung, die auch das AG Mettmann im Urt. v. 14.02.2917 eingeschlagen hat. Alles schön und gut, nur: Wie muss man eigentlich damit umgehen, wenn Ordnungsbehörden offenbar unberirrt die Zuständigkeitsregeln verletzten. Rechtskreistheorie hin, Rechtskreistheorie her. Habe ich als Betroffener nicht einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Messverfahren. Und warum hat man nicht einfach mal den Mumm, aus solchen Verstößen Beweisverwertungsverbote abzuleiten. Ich bin sicher, das würde ganz schnell dazu führen, dass nur noch der misst, der auch zuständig ist und so freches Verhalten von Kreisen ein Ende hat.

Nachfahren zur Nachtzeit, oder; Wie weit leuchten Pkw-Scheinwerfer?

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Urheber Dirk Vorderstraße

Zum Wochenauftakt zwei OWi-Entscheidungen, quasi zum „Warmlaufen“. Zunächst ist das der OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 Ss (OWi) 54/17. Also schon etwas älter, aber der Beschluss ist jetzt gerade erst veröffentlicht worden.

Das OLG nimmt noch einmal zum erforderlichen Umfang der Feststellungen in einem Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, der eine Geschwindigekeitsmessung durch Nachfahren – zur Nachtzeit – zugrunde gelegen hat, Stellung. Bei diesen Verurteilungen sind die Anforderungen ja immer noch sehr hoch, da es sich nach der Rechtsprechung der OLG nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt. So auch in dem Beschluss des OLG Oldenburg, der das amtsgerichtliche Urteil, das den Betroffenen zu einer Geldbuße von 1.200 € und einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt hatte, aufgehoben hat. Die Fahrerin des nachfahrenden Polizeifahrzeuges hatte „bekundet, dass sie einen Abstand von 150 m eingehalten und sich dabei an den Leitpfosten am Straßenrand orientiert habe.“:

„Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht.

Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es im Urteil grundsätzlich näherer Feststellungen dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem voraus fahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (OLG Hamm DAR 2006, 31; vgl. Senat Beschluss vom 8. November 2012, 2 Ss Bs 253/12).

Im angefochtenen Urteil sind Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen nicht getroffen worden.

Bei einem Verfolgungsabstand von nur ca. 100 m und der Orientierung an den Leitpfosten sowie den Rücklichtern des gemessenen Fahrzeugs soll auch auf einer unbeleuchteten Straße eine zuverlässige Schätzung eines gleich bleibenden Abstandes durch geübte Polizeibeamte möglich sein (OLG Hamm VRS 113. Band, 112 ff;. OLG Celle NZV 2004, 419 f.; vgl. auch Thüringer OLG VRS 111. Band, 195 ff., wobei es sich dort um eine innerstädtische Straße handelte). Demgegenüber sind weitere Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen bei einem Verfolgungsabstand von 200 m nicht für entbehrlich gehalten worden (OLG Hamm DAR 2006, 31).

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift ausgeführt hat, dass erfahrungsgemäß an den vorhandenen Leitpfosten Reflektoren angebracht seien, die bei Dunkelheit von den Scheinwerfern der passierenden Fahrzeuge angestrahlt würden und sich damit aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch mit hinreichender Deutlichkeit ergäbe, dass die Sichtverhältnisse  zur Überzeugung der Tatrichterin ausreichten, um den nachfahrenden Polizeibeamtinnen die Überprüfung des gleich bleibenden Abstandes zu ermöglichen, vermag der Senat dem nicht zu folgen:

Bei einem Abstand von 100 m -erst recht bei einem solchen von 150 m- kann unter Berücksichtigung der Reichweite des Abblendlichtes nämlich nicht ohne besondere Feststellungen davon ausgegangen werden, dass allein durch die Scheinwerfer des nachfolgenden Fahrzeuges das vorausfahrende Fahrzeug so aufgehellt worden ist, dass ein gleichbleibender Abstand hinreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte (OLG Hamm DAR 2002, 176 f).

Bereits in den zuvor zitierten zitierten Entscheidungen des OLG Hamm (VRS 113. Band, 112 ff. und OLG Celle (NZV 2004, 419 f) war ausgeführt worden, dass auch bei einem Abstand von 100 m das Scheinwerferlicht des nachfahrenden Polizeifahrzeuges das vorausfahrende Fahrzeug nicht mehr erreiche.

Das bedeutet, dass der Zwischenraum zwischen den Fahrzeugen nicht vollständig erhellt wird und damit auch die Leitpfosten nicht in voller Länge dieser Strecke reflektieren. Zumindest bei einem Abstand von 150 m hält der Senat deshalb in Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (DAR 2002, 176 f) weitergehende Darlegungen dazu für erforderlich, wie es den Polizeibeamten möglich gewesen ist festzustellen, dass der Abstand gleich geblieben ist. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht deshalb, weil nach den Angaben der Zeuginnen der Tacho des Polizeifahrzeuges 180 km/h angezeigt hat, die Einschätzung, wann das eigene Fahrzeug und das verfolgte Fahrzeug die Leitpfosten jeweils erreichten, damit umso schwieriger war.

Da nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht weitere Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen treffen kann, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine zuverlässige Einschätzung des gleich bleibenden Abstandes möglich war, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“

 

Messung mit Riegl LR90-235/P, oder: Zuordnungssicherheit

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Und zum Schluss des „OWi-Tages“ berichte ich über das  AG Dortmund, Urt. v. 26.05.2017 – 729 OWi-253 Js 291/17-78/17, das zur Zuordnungssicherheit bei einer Geschwindigkeitsmessung in 302 m-Entfernung mittels Messgeräts Riegl LR90-235/P Stellung nimmt und diese verneint hat. Ist heute ja auch schon in zwei anderen Blogs gelaufen 🙂 .

Dem Betroffenen ist vorgeworfen worden, in Dort­mund auf der Emscherallee mit seinem PKW BMW die an der Messstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 31 km/h überschritten zu haben. Er soll nach Toleranzabzug mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften gefahren sein. Das hat das AG nicht feststellen können und den Betroffenen frei gesprochen:

„… Das Gericht hat jedoch keine ihm zu­zuordnende Messung feststellen können. Möglicherweise ist der Betroffene tatsäch­lich zu schnell gewesen. Dies ließ sich jedoch nicht wirklich feststellen, da die Zuord­nungssicherheit bei der durchgeführten Lasermessung mit einem Lasermessgerät der Firma Riegl nicht gegeben war. Die Messung wurde nämlich durchgeführt durch den Polizeibeamten A, der das Fahrzeug des Betroffenen bei einem Über­holvorgang in einem Abstand von 302 m gemessen hat. Die beiden Fahrzeuge, also das überholende Fahrzeug des Betroffenen und das überholte Fahrzeug befanden sich z.Zt. der Messung unmittelbar nebeneinander, so dass zwar sehr wahrscheinlich ist, dass die Messung des Polizeibeamten A dem Betroffenen zuzuordnen ist, eine Sicherheit jedoch nicht gegeben ist.

Der Betroffene hat erklärt, er sei zur Tatzeit Fahrzeugführer gewesen. Er bezweifle aber die Richtigkeit der Messung.

Der Zeuge A wurde vernommen. Dieser bestätigte, dass er sich zur Tatzeit keinerlei Gedanken darüber gemacht habe, ob in der Bedienungsanleitung des Messgerätes ab einer Entfernung von 300 m eine Zuordnungssicherheit aufgrund einer Aufweitung des Messstrahls problematisch sein könnte. Er könne sich noch erinnern, nach dem Anhalten mit dem Betroffenen gesprochen zu haben. Es sei deshalb auch das Überholen ausdrücklich in die Anzeige aufgenommen worden und eine Skizze insoweit gefertigt worden. Ansonsten habe der Zeuge A natür­lich die für die Messung notwendigen Tests durchgeführt.

Das Gericht konnte zudem einen gültigen Eichschein und ein Messprotokoll fest­stellen. Auch aus dem Messprotokoll ergab sich die Messung beim Überholen.

Sodann hat das Gericht auszugsweise die Bedienungsanleitung des Messgeräts Riegl LR90-235/P verlesen.

Hierin heißt es:

„Die zu messsenden Fahrzeuge sind möglichst mittig anzuvisieren. Dadurch ist bei der Messung mehrspuriger Fahrzeuge bis zu einer Entfernung von 300 m aufgrund der engen Bündelung des Laserstrahls die Zuordnungssicherheit gewährleistet. Da ab Entfernungen von 300 m eine Zielerfassung außerhalb der Breit von PKW nicht ausgeschlossen werden kann, ist der von Fahrzeugen der gleichen Fahrtrichtung freizuhaltende Zielerfassungsbereich auf einen Durchmesser von insgesamt 2 PKW-Breiten (ca. 3,50 m) zu erweitern, d.h. es ist rechts und links je eine halbe Fahr­zeugbreite zuzugeben. Entsprechendes gilt für den Raum oberhalb des anvisierten Fahrzeuges.“

Derartiges konnte hier nicht sichergestellt werden. Das Gericht konnte auch keine weiteren Anhaltspunkte feststellen, aufgrund derer eine weitergehende Plausibili­tätsprüfung stattfinden konnte. Insbesondere konnten keine Feststellungen mehr zu dem Fahrverhalten des überholten Fahrzeuges getroffen werden. Eine Plausibilitäts­prüfung hätte insoweit allenfalls dann stattfinden können, wenn ausdrücklich durch den Polizeibeamten die Gewähr übernommen worden wäre, dass z.Zt. der Messung das überholte Fahrzeug tatsächlich langsamer war als der Betroffene oder gleich­schnell. Ohne eine solche Angabe bestand jedenfalls noch die Möglichkeit, dass während des Überholens auch das überholte Fahrzeug kurzzeitig schneller gewor­den sein kann.“