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„Erdogan des Tages“ und „Burhoff in Dubai“

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Das heutige RVG-Rätsel ist ja nun schon gelaufen und damit ist an sich das Wochenende eingeläutet. Aber einen Beitrag schiebe ich dann heute noch hinterher, der zwei Punkte – ein wenig in eigener Sache – betrifft/zum Inhalt hat.

Ich fange dann mit dem Hinweis an, den mir der Kollege Zipper aus Schwetzingen hat zukommen lassen. Der war wegen „Business in Dubai und Abu Dhabi“ und hat dort dann auch Facebook „besucht“. Dabei ist er dann auf mein – dortiges – Facebookprofil gestoßen und hat mir davon ein Foto unter dem Titel „Burhoff in Dubai“ übersandt. Das findet man dann hier. Besten Dank an den Kollegen.

Und der zweite Punkt hat mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17 (dazu Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“) zu tun. Da handelt es sich also ein wenig um „Nachlese“, und zwar um einen in meinen Augen sehr schönen Kommentar zu dem Beitrag bei Facebook. Da schreibt ein Kollege m.E. sehr treffend:

„Das OLG Koblenz bekommt den „Erdogan des Tages“ für seine „Theorie des letzten Wortes“.

Seit wann dürfen in einem Rechtsstaat Mindermeinungen nicht mehr vertreten werden? Seit wann gibt es keinen Paradigmenwechsel mehr in der Rechtsprechung? Seit wann müssen gute Gründe vor der Mehrheit kuschen?

Und ja. Jede Rechtsbeschwerde ist wegen der geringen Vergütung Zeit- und Geldverschwendung für den Anwalt. Es soll aber Juristen geben, denen die Rechtsfortbildung am Herzen liegt. Es soll auch Juristen geben, die sich so etwas noch nicht einmal vorstellen können.“

Zur „Theorie des letzten Wortes“ dann keine Worte mehr. Wie gesagt: M.E. (mehr als) treffend.

Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“

Vor ein paar Tagen bin ich in der Facebook-Gruppe „VerkR-Forum“ auf eine OLG Koblenz-Entscheidung gestoßen (worden), die mich dann doch fassungslos gemacht hat. Dass manche Richter am OLG so denken – ich habe es befürchtet -, dass sie es aber auch schreiben, das macht(e) mich dann doch – ja – fassungslos. Ich habe die Entscheidung daher erst ein wenig „sacken“ lassen müssen, daher stelle ich sie erst jetzt vor.

Im Grunde genommen hätte es sich bei dem OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17 – um eine zwar „nicht schöne“, aber dann doch „stinknormale“ (Einzel)Richter Entscheidung in einem Verfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, festgestellt auf der Grundlage einer PoliscanSpeed-Messung, handeln können/müssen. Der Verteidiger hatte für den Betroffenen, der zu einer Geldbuße von 85 EUR verurteilt worden ist, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung eines Beweisantrages zu diesem Messverfahren eingelegt. Er bekam aber vom OLG Koblenz nichts Normales, sondern Folgendes „ins Stammbuch geschrieben“:

„Die Behauptung einer Gehörsverletzung entbehrt jeglicher Grundlage. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis genommen und, wie in § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG vorgesehen, durch Beschluss mit kurzer Begründung abgelehnt hat. Zudem hat sich das Gericht in den schriftlichen Urteilsgründen ausführlich und im Ergebnis zutreffend mit dem Beweisantrag auseinandergesetzt. Die Messung mit dem Gerät PoliScan Speed ist nach Ansicht aller Oberlandesgerichte, die in jüngerer Zeit mit dieser Frage befasst waren, ein standardisiertes Verfahren (siehe z.B. OLG Koblenz v. 13.05.2016 – 2 OWi 4 SsRs 128/15 juris m w.N.). Es ist unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung, sich in Beweisanträgen und/oder Rechtsmitteln auf die Außenseitermeinungen der Amtsgerichte zu stützen, die inzwischen von den übergeordneten Oberlandesgerichten darüber belehrt wurden, dass und warum sie völlig daneben lagen (siehe z.B. KG v. 15.05.2014 – 3 Ws (B) 249/14 juris).

Der angesichts einer Geldbuße von 85 € allein noch in Betracht kommende Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts liegt offensichtlich nicht vor.“

Mich macht es „fassungslos“, denn diese Aussagen des Beschlusses kann man in drei Kernaussagen zusammenfassen/darstellen:

  1. Wenn alle OLGe sagen, dass ein standardisiertes Messverfahren vorliegt, dann kann es ja nicht falsch sein – zumal die OLGe das technisch sicherlich besser beurteilen können als die AG, die teilweise anderer Meinung sind und als die Sachverständigen, die das in der Literatur auch anders sehen. Das sind „Außenseitermeinungen“. Wir – die OLGE – sind im Stande der heilig machenden Gnade. Und: Die PTB, die PTB, die PTB, sie hat immer Recht.
  2. Die OLGe sind „übergeordnet“ und die AGe „untergeordnet“. Das reicht als Gegenargument aus, um die AG zu „belehren“ und klar zustellen, warum sie als Außenseiter „völlig daneben lagen„. Amtsrichter wird diese Sicht sicher sehr freuen.
  3. Eine „Zeitverschwendung“ und „Geldverschwendung “ muss – gerade beim OLG! – unter allen Umständen vermieden werden. In dem Zusammenhang: Man beachte das Datum der Entscheidung des „untergeordneten“ AG Trier: “ „9. Januar 2016“ (!)

Ich frage mich, woher das OLG das Recht nimmt, die Einwände des Verteidigers/Betroffenen gegen das Messverfahren als „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“ anzusehen? Der Weg von dieser Argumentation hin zu der Argumentation, entsprechendes Vorbringen und entsprechende Beweisanträge seien „rechtsmissbräuchlich“, ist m.E. nicht weit. Nun, welches OLG wird das erste sein und sich diesen Siegerkranz um den Hals hängen? Das OLG Koblenz liegt im Rennen ganz weit vorn. Ich hatte bisher auch gedacht, die „Teufelskreis-Argumentation“ der OLG im Bereich der Akteneinsicht sei nicht mehr zu toppen. Gefehlt. Das Gegenteil scheint der Fall zu sein.

Summa summarum, oder: Was tun? Nun, man darf sich als Verteidiger von solchen Beschlüssen nicht einschüchtern lassen und sollte an den Einwänden gegen das Messverfahren Poliscan-Speed festhalten. Die AG sehen es ja zum Glück teilweise ja auch anders und man hat dort eher Erfolg als bei den (Beton)OLG, die dieses Messverfahren mit Zähnen und Klauen verteidigen.

Und: Am besten hilft man den Verteidigern und auch „untergeordneten“ Amtsrichtern vermutlich, indem man denen, die noch Argumenten zugänglich sind, ein gutes Handbuch zur Seite stellt. Das tun wir dann in diesem Jahr mit der 5. Auflage von Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren. Zu den Vorbestellungen geht es hier. >Werbemodus aus> , ich bitte um Nachsicht, aber zur irgendetwas Sinnvollem muss ein solcher Beschluss ja nützlich sein.

Ich habe den Beschluss übrigens zunächst für „Fake-News“ gehalten, mich dann aber – leider – vom Gegenteil überzeugt. Wenn es Fake-News wäre, wäre es übrigens gut gemacht.

ESO ES 3.0 ist und bleibt standardisiert, oder: Wir wollen nicht…..

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Und weil es so „schön“ (?) ist, schiebe ich zu dem OLG Hamm, Beschl. v.  10.03.2017 – 2 RBs 202/16 (dazu Standard beim standardisierten Messverfahren, oder: Beton, auch aus Hamm) gleich noch eine „heilige Kuh-Entscheidung“ hinterher. Es ist auch ein – schon etwas älterer Beschluss des OLG Hamm – nämlich der OLG Hamm, Beschl. v. 06.07.2016 – 1 RBs 38/16, der mir bisher zu dieser Frage „durchgegangen“ ist. Der Beschlussinhalt spricht für sich selbst – im Grunde könnte man dasselbe schreiben wie zu der Entscheidung vom 10.03.2017. Abgekürzt also: Wir wollen nicht:

„Es verbleibt bei der Auffassung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 22.06.2016 – III-1 RBs 131/15-, vom 18.05.2015 – III-1 RBs 139/15-, und vom 08.10.2014 – III-1 RBs 140/14-), dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt. Dem steht auch nicht der vom Betroffenen angeführte Umstand entgegen, dass nach einer dienstlichen Erklärung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vom 19.03.2014 die Auswertung der sogenannten Rohdaten von der PTB nicht überprüft worden ist. Denn in einer bereits in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18.04.2016 – 2 Ss (OWi) 57/16 -, Rn. 22, juris, gewürdigten späteren dienstlichen Erklärung der PTB vom 12.01.2016 hat diese nachvollziehbar ausgeführt, dass sie deshalb von einer Überprüfung der Rohmessdaten durch die Herstellerfirma abgesehen hat, weil der Hersteller dieselbe Software-Bibliothek und damit denselben Auswertealgorithmus verwendet, der auch im Messgerät implementiert ist, und im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens in detaillierten Untersuchungen verifiziert worden ist, dass die Software des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes die Helligkeitssignale einer jeden Fahrzeugvorbeifahrt korrekt bewertet und die vom Messgerät ausgegebenen Geschwindigkeitsmesswerte die Verkehrsfehlergrenzen einhalten. Zudem ist in der vorgenannten Stellungnahme (dort S. 2), die im Internet unter „Internetadresse“ abrufbar ist, ausgeführt, dass sich mögliche Zweifel an der Echtheit der Rohmessdaten (Integrität und Authenzität) auch im Nachhinein mithilfe eines Referenz-Auswerteprogramms ausräumen lassen, welches durchaus Bestandteil der Zulassung ist. Hiermit stimmt auch eine weitere im Internet unter „Internetadresse“ veröffentlichte Stellungnahme der PTB vom 06.04.2016 (dort S. 3 f.) zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Meißen vom 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14 überein.

Auch im Übrigen gibt die vorgenannte Entscheidung keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Der Senat verweist insoweit auf die eingehende Begründung in dem bereits zitierten Beschluss des OLG Oldenburg vom 18.04.2016, aus der sich insbesondere ergibt (a.a.O., Rn. 14 ff.), dass die Feststellung des Amtsgerichts Meißen, dass für die Ermittlung eines charakteristischen Helligkeitsprofils durch das fragliche Gerät zu wenige Abtastwerte ermittelt würden, maßgeblich auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass die Sensoren ihren Erfassungsbereich nur etwa alle 10 Millisekunden abtasteten, während tatsächlich ein zeitlicher Abstand zwischen den Abtastwerten von 10 Mikrosekunden besteht, woraus eine um den Faktor 1000 höhere Anzahl an der Geschwindigkeitsmessung zugrunde liegenden Abtastwerten resultiert.

Da sich die im vorgenannten Zusammenhang maßgeblichen Ausführungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, auf die bereits das Oberlandesgericht Oldenburg seine Entscheidung gestützt hat, in der Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 06.04.2016 wiederfinden, und diese Stellungnahme aufgrund ihrer Veröffentlichung in einer allgemein zugänglichen Quelle als allgemeinkundig angesehen werden kann, konnte auch diese Stellungnahme ohne vorher vorherige Einführung im Wege des Freibeweisverfahrens bei der Senatsentscheidung herangezogen werden.“

Auswertung einer ESO ES 3.0-Messung durch Private, oder: Ignoranz der Macht?

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In einem umfangreich begründeten Beschluss – immerhin 10 Seiten – hat jetzt das AG Weilburg im AG Weilburg, Beschl. v. 06.03.2017 – 40 OWi 6 Js 7873/16 – noch einmal zur Frage des Bestehens eines Beweisverwertungsverbotes bei Einschaltung privater Dienstleister bei der Auswertung einer Geschwindigkeitsmessung -ESo ES 3.0 – Stellung genommen und sagt dazu:  Bei eklatanter, bewusst regelwidriger Einschaltung privater Dienstleister bei der Durchführung bzw. Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen durch die Ordnungsbehörde unterliegen die Ergebnisse der Messung einem Beweisverwertungsverbot.

Das Besondere an der lesenswerten Entscheidung, die ich hier – auch nicht auszugsweise – wegen ihrer Länge nicht einstelle, also: selber lesen: Das AG hat das Verfahren nach § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG endgültig mangels hinreichenden Tatverdachts an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben, nachdem es schon einige Male zwsichen AG/Verwaltungsbehörde und OLG Frankfurt hin und her gegangen ist.

Fasst man die Ausführungen des AG zusammen, gilt: Das AG bejaht ein Beweisverwertungsverbot wegen der unzulässigen Einschaltung eines privaten Dienstleisters bei der Durchführung der Messung und deren Auswertung. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport habe mit Erlass vom 05.02.2015 die Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden so geregelt, dass technische Hilfe durch Privatpersonen nur dergestalt möglich ist, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel in jedem Fall bei der Ordnungsbehörde zu verbleiben hat. Daran fehle es. Aus der Beweisaufnahme, einer Stellungnahme des übergeordneten Regierungspräsidiums sowie aus früheren vergleichbaren Fällen ergebe sich, dass sich kein Messbeamter in alleiniger Verantwortung vom ordnungsgemäßen Aufbau der Messanlage überzeugt, vorgeschriebene Funktionsprüfungen vorgenommen oder Messungen durchgeführt hat. Ebenso sei die Umwandlung der Falldateien nicht durch die Behörde erfolgt und die Auswertung nicht in dem erforderlichen Maße von der Behörde vorgenommen wurde. Faktisch sei die Messung fast ausschließlich durch den Privatanbieter durchgeführt worden, der auch die Umwandlung und Auswertung vornahm und die Daten erstellte, welche in das Programm zur weiteren Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten als Bußgeldverfahren eingespeist wurden und welche bei Gericht als Beweis dienen sollten. Es müsse ferner die Sachkenntnis des Messbeamten der Gemeinde bezweifelt werden.

Der Kollege Dr. Deutscher hat die Entscheidung für den VRR aufbereitet und meint dazu u.a.:

„Das AG deckt in minutiöser Detailarbeit eine unglaubliche Ignoranz der örtlichen Behörde auf, die offenbar trotz früherer Entscheidungen des AG unbeirrt an ihrem rechtswidrigen Kurs festgehalten hat. Man kann nur hoffen, dass es sich um deinen Einzelfall und nicht die Spitze eines Eisbergs handelt. Mit einer solchen Vorgehensweise wird der ohnehin in der Öffentlichkeit ramponierte Ruf von Geschwindigkeitsmessungen wahrlich nicht gefördert (zur „Kölner Knöllchen-Affäre“ Deutscher ZAP 2017, S. 267) und damit erst recht nicht die Verkehrssicherheit. Der Beschluss ist nachdrücklich zu begrüßen. Anfechtbar ist er nicht (§ 69 Abs. 5 Satz 3 OWiG), hätte aber wohl selbst vor den gestrengen Augen des OLG Frankfurt/Main Gnade gefunden (dort zu einem vergleichbaren Urteil des AG Weilheim Beschl. v. 15.6.2016, 2 Ss-OWi 462/16).“

Da kann man m.E. wirklich nur sagen/fragen: Was schert uns das „Geschwätz“ der Gerichte…… oder ist es die berühmte „Ignoranz der Macht“?

Geschwindigkeitsmessung, oder: Kombination aus konkretem und abstraktem Toleranzabzug gibt es nicht

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Im Moment habe ich reichlich Material in meinem Blogordner hängen, um es hier in Postings zu verarbeiten. Da passt es dann ganz gut, wenn man mehrere Entscheidungen zusammen fassen kann. Und das geht beim OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2017 – 4 RBs 11/17 – und beim AG Landstuhl, Urt. v. 13.03.2017 – 2 OWi 4286 Js 777/17.

Es geht in beiden Entscheidungen u.a. um Geschwindigkeitsmessungen mit einem standardisierten Messverfahren. In beiden Fällen geht es um eine vom Betroffene erstrebte Kombination von konkretem und abstrakten Toleranzabzug bei dem ermittelten Messwert. Das gibt es nicht, hat das OLG Hamm gesagt:

„Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, bemerkt der Senat, dass es schon zweifelhaft ist, ob die Behauptung, dass es bei dem konkreten Messverfahren zu Messungenauigkeiten von „bis zu 2 km/h“ kommen könne – ungeachtet der hier fehlenden konkreten Darlegung einer solchen Fehlerquelle – jedenfalls dann dem Tatgericht keinen für die Rechtsbeschwerde relevanten konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle gibt, wenn die behauptete Messungenaugkeit weniger als der vorgenommene  Toleranzabzug beträgt und die Fehlerquelle von Seiten des Betroffenen behauptet wird. Die Vornahme eines Toleranzabzuges im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens verfolgt, ebenso wie die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen. Möglichen Fehlerquellen wird durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92 –juris). Käme man im vorliegenden Fall aufgrund einer konkreten Überprüfung des Messverfahrens (etwa im Rahmen eines Sachverständigengutachtens) dazu, dass die gemessene Geschwindigkeit von 74 km/h um 2 km/h (oder weniger) zu hoch gemessen wurde, so wäre andererseits für einen – hier vom Gericht vorgenommenen – Toleranzabzug von 3 km/h kein Raum mehr, denn es wäre ja dann die Fehlerquelle konkret – und nicht lediglich im Rahmen eines pauschalen Sicherheitsabschlages – berücksichtigt worden. Allenfalls wäre dann noch darüber nachzudenken, ob ein einprozentiger Sicherheitsabschlag (oder ein solcher von 1 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h) vorzunehmen wäre, um etwaigen sonstigen Messungenauigkeiten Rechnung zu tragen, denn einem Teil der Messungenauigkeiten wurde ja dann schon durch die konkrete Berechnung des Messfehlers Rechnung getragen und insgesamt ist bei Lasermessungen wie der vorliegenden ein Toleranzabzug von 3 km/h (bzw. bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h von 3%) als ausreichend anerkannt (vgl. nur: König in: Hentschel/u.a., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVO Rdn. 61). Der Betroffene stünde sich dann aber nicht besser als bei einem Toleranzabzug von 3% von vornherein.“

Und dem hat sich das AG Landstuhl dann angeschlossen:

„Darüber hinaus entbehrte der Beweisantrag bezüglich der konkret behaupteten anderen Geschwindigkeit jeglicher Begründung, die das Gericht zu einer Annahme der aufgestellten Tatsachenbehauptung hätte veranlassen können. Denn der Verteidiger hat zwar vorgerichtlich ein für das Gericht nicht maßgebliches Privatgutachten vorgelegt. Dieses hat er aber in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß eingeführt. Eine genauere (schriftliche) Begründung des Beweisantrags ist ebenso wenig erfolgt. Bezüglich der hier offenbar angestrebten Kombination von konkretem und abstraktem Abzug von Werten hat sich das OLG Hamm, dessen Entscheidung sich das hier entscheidende Gericht anschließt, eindeutig ablehnend geäußert (OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2017 – 4 RBs 11/17 – juris): eine Akkumulation von konkreten Abzügen und Toleranzpauschale ist unzulässig. Werden konkrete Messfehler vorgetragen, besteht kein Bedarf für den allgemeinen Toleranzabzug. Werden konkrete Messfehler behauptet, die innerhalb der pauschalen Toleranzgrenze liegen, bedarf es ebenfalls keiner weiteren Beweisaufnahme. So läge der Fall auch hier, wenn es auf den Beweisantrag angekommen wäre.“