Das OLG Celle, Beschl. v. 30.11.2011 – 32 Ss 147/11 befasst sich mit der Ermittlung des zutreffenden Nettoeinkommens für die darauf beruhende Ermittlung des Tagessatzes bei der Geldstrafe. Die Angeklagte bezog eine monatliche Rente von 750,– Euro und erzielte aus der Vermietung einer in einem ihr gehörenden Zweifamilienhaus gelegenen Wohnung eine monatliche Miteinnahme in Höhe von 250,– Euro. Die zweite in diesem Haus gelegene Wohnung stand der Angeklagten zwar an sich zur Eigennutzung zur Verfügung. Tatsächlich nutzte sie diese Wohnung aber nicht, sondern wohnte mietfrei in der Wohnung ihres Lebengefährten. Das AG ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.000 € ausgegangen.
Das OLG Celle sagt: Zutreffend errechnet; denn:
- Zinskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie, durch deren Vermietung Mieteinkünfte erzielt werden, sind bei der Bestimmung des Nettoeinkommens (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB) als negative Einkünfte in Abzug zu bringen.
- Die unentgeltlich Nutzung einer Wohnung ist grundsätzlich als Sachbezug in der Höhe der fiktiven Mietkosten als Einkommen zu berücksichtigen.
Das bedeutet, dass das OLG offenbar wie folgt rechnet: 750 € Rente + 250 € Miete – 500 € Zinsen + 500 € mietfreies Wohnen = 1.000 €. Allerdings passt das nur, wenn man von einem Sachwert, den das mietfreie Wohnen in H. (wahrscheinlich Hannover) hat, auch mit 500 € ansetzen kann.
Ich hoffe, dass ich jetzt keinen Rechenfehler gemacht habe: Judex non calculat. 🙂