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Einfluss wirtschaftlicher Nachteile eines Arrestes, oder: Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr

Und dann machen ich in dieser Woche bei den RVG-Entscheidungen/-Postings mit dem Gegenstandswert weiter. Also heute dazu wieder zwei Entscheidungen, in dieser Woche aber zur Nr. 4142 VV RVG – also Einziehung und was damit zu tun hat.

Zunächst kommt hier der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.11.2024 – 12 KLs 506 Js 609/22. Der Verteidiger der freigesprochenen Angeklagten hat Kostenfestsetzung und in dem Rahmen die Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 und 2 RVG im Hinblick auf ein gegen seine Mandantin durchgeführtes Arrestverfahren beantragt. Dem liegt zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft verfolg-te die ehemalige Angeklagte – neben weiteren Beschuldigten – wegen Betrugs. In diesem Zu-sammenhang erließ das AG auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 21.3.2022 einen Vermö-gensarrest über 1.858.364,80 EUR gegen sie, der in der Folgezeit vollzogen wurde. Am 31.3.2022 bestellte das AG den Antragsteller als Pflichtverteidiger für die Freigesprochene. Dieser legte gegen den Arrest Beschwerde ein, woraufhin das LG den Arrestbetrag auf 1.772.095,46 EUR ermäßigte. Das OLG reduzierte auf weitere Beschwerde den Arrestbetrag weiter auf 912.686,14 EUR. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem mittlerweile erreich-ten Ermittlungsstand habe die ehemalige Angeklagte diese Summe aus Betrugstaten erlangt. Nach dem Freispruch der ehemaligen Angeklagten ist der gegen sie fortbestehende Arrest auf-gehoben worden.

Der Verteidiger hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag ausgeführt, der Vollzug des Arrestes habe das Unternehmen der ehemaligen Angeklagten. Die kreditfinanzierten Betriebs-Lkw seien an die finanzierenden Firmen zurückgegeben worden, die Arbeitnehmer der ehemaligen Ange-klagten hätten gekündigt und sie lebe aktuell von Sozialleistungen. Wegen dieser Folgen könne nicht nur ein Bruchteil – beispielsweise ein Drittel – der Arrestsumme für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren angesetzt werden, sondern der volle (ursprüngliche) Arrestbetrag. Die Halbierung des Arrestbetrages durch das OLG habe nicht mehr helfen können, da die ehemali-ge Angeklagte da bereits vermögenslos gewesen sei. Das alles zeige, dass sich die an sich vor-läufige Regelung des Arrestes für die Mandantin als endgültig – weil existenzvernichtend – er-wiesen habe.

Das LG hat den Gegenstandswert auf 233.333,33 EUR festgesetzt.

„1. Bei einem Vermögensarrest ist das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung maßgebend für die Wertfestsetzung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RVG). Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt. Nur soweit der zu sichernde Anspruch werthaltig ist und eine Befriedigung des Arrestgläubigers erwarten lässt, ist er im Rahmen der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG der Bemessung des Gegenstandswerts zu Grunde zu legen. Damit geht das für die Wertberechnung gem. § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger tätig wird. Dabei können die in Vollziehung des Arrests erfolgten Pfändungen Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit eine durchsetzbare Verfallsanordnung in Betracht kommt. Da es sich bei dem Arrest um eine vorläufige Maßnahme handelt, ist auf den so geschätzten Wert ein Abschlag auf – regelmäßig – ein Drittel vorzunehmen (BGH, Urteil vom 08.11.2018 – III ZR 191/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.12.2021 – Ws 1149/21; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20.06.2024 – 18 KLs 104 Js 10095/22; Burhoff, ZWH 2022, 123, 126 mwN).

2. Ausgehend von der ursprünglichen Arrestforderung iHv 1.858.364,80 EUR waren tatsächliche Vermögenswerte der Freigesprochenen vorhanden, die auf 700.000 EUR zu schätzen waren.

a) Die Freigesprochene war bei Vollzug des Arrestes Miteigentümerin zur Hälfte des gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Verurteilten P, genutzten Hausgrundstücks (freistehendes Einfamilienhaus in pp.). Insoweit wurde in Vollzug des Arrestes für den Freistaat Bayern eine Höchstbetragssicherungshypothek über 600.000 EUR im Grundbuch eingetragen. Angesichts der sehr hohen Immobilienpreise im Umland von pp. zur Zeit des Arrestvollzugs hält die Kammer diesen Betrag für nicht abwegig, um den hälftigen Grundstückswert abzubilden.

b) Kontenguthaben und Bargeld der Freigesprochenen wurden in Höhe von 70.922,11 EUR gepfändet, weiterhin Schmuck im Schätzwert von 2.000 EUR.

c) Nimmt man schließlich in den Blick, dass auch weiteres Mobiliarvermögen, insbesondere die verschiedenen Jagdwaffen der Freigesprochenen beschlagnahmt wurden oder jedenfalls hätten beschlagnahmt werden können, schätzt die Kammer den Wert des abzuwehrenden Arrestes auf insgesamt 700.000 EUR. Dass weitere Vermögenswerte der Freigesprochenen bestanden, auf die zum Vollzug des Vermögensarrests hätte zugegriffen werden können und die eine höhere Bewertung tragen könnten, war nicht ersichtlich.

d) Soweit der Antragsteller darauf abhebt, dass der nominelle ursprüngliche Arrestbetrag anzusetzen sei, weil das Fuhrunternehmen der Freigesprochenen infolge des Zugriffs der Ermittlungsbehörden den Betrieb habe einstellen müssen, so führt das zu keiner anderen Beurteilung. Das Betriebsvermögen der Freigesprochenen, das im Wesentlichen aus fremdfinanzierten Lkw bestand, die zwischenzeitlich an die Kreditinstitute bzw. an die Leasinggeber zurückgefallen sind, wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht beschlagnahmt und sollte – weil es Fremdeigentum war – von Vornherein auch nicht gepfändet werden. Das letztlich vom Verurteilten P gesteuerte, formell von der Freigesprochenen betriebene Unternehmen lebte vor dem Zugriff der Ermittler von den Aufträgen, die ihm P im Rahmen seiner Korruptionstaten „zugeschanzt“ hatte. Das Fuhrunternehmen diente nach dem Ergebnis der späteren Beweisaufnahme dazu, die als Aufträge deklarierten und abgewickelten Bestechungsgelder zu waschen, wobei die Freigesprochene eine Strohgeschäftsführerin war, die die Vorgänge nicht durchschaute. Das Unternehmen wurde insolvent, als P in Untersuchungshaft genommen wurde und so die Grundlage der Aufträge wegfiel. Diese mittelbare Folge des Ermittlungsverfahrens – insoweit nicht des Arrestes selbst – kommt bei der Bewertung des gegen die Freigesprochene vollzogenen Arrestes nicht in Ansatz.

3. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Anordnung des Vermögensarrests war auf den Arrestwert von 700.000 EUR ein Abschlag von zwei Dritteln vorzunehmen, woraus der Gegenstandswert von 233.333,33 EUR folgt.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Zutreffend ist es insbesondere auch, wenn das LG die Vermögenseinbuße durch die (vermeintliche) Existenzvernichtung nicht berücksichtigt hat. Das ist – wenn überhaupt – eine Folge des Arrestes, nicht aber eigentlicher Gegenstand des vom LG angeordneten und vom OLG bestätigten Arrestes. Im Grunde hate die ehemalige Angeklagte insoweit einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Der wird aber sicherlich nicht von der Nr. 4142 VV RVG erfasst, sondern möglicherweise von § 839 BGB, wenn den beteiligten Justizbehörden ein Schuldvorwurf zu machen ist/wäre.

Rücknahme oder Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis, oder: Wie berechnet sich der Gegenstandswert?

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Und im zweiten Posting dann der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.09.2024 – 9 S 960/24. Es geht um den Gegenstandswert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis gestritten worden ist. Der VGH sagt: Das geht nach dem (Netto-)Gewinn und der Gegenstandswert beträgt mindestens 15.000,– EUR:

„Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Antragsteller hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Wertbestimmend ist demnach das wirtschaftliche „Angreiferinteresse“, das sich unmittelbar dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.2016 – 5 KSt 6.16 u.a. -, juris Rn. 2). Mit § 52 Abs. 1 GKG ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Dementsprechend orientiert sich der Senat grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderung (im Folgenden: Streitwertkatalog), der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte zusammenfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.05.2024 – 6 S 1860/23 -, juris Rn. 7). Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog zwar lediglich Empfehlungen. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 – 9 KSt 2.15 -, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.04.2021 – 2 S 379/21 -, juris Rn. 8). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (sog. Auffangstreitwert).

Ausgehend davon bietet der Sach- und Streitstand ausreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, so dass ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert nicht erforderlich ist. Der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten (Netto-)Gewinns. Mindestens beträgt er aber 15.000,- EUR (aus der Vielzahl nicht veröffentlichter Entscheidungen des Senats: Senatsbeschluss vom 15.02.2021 – 9 S 78/21 – n.v.; ebenso Nds. OVG, Beschlüsse vom 12.03.2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 3, und vom 14.10.2016 – 7 ME 99/16 -, juris, Tenor und Rn. 11; nach Auffassung des OVG NRW bemisst sich das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, stets nur nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu erzielenden jährlichen Mindestnettogewinn in Höhe von 15.000,- EUR, vgl. Beschlüsse vom 17.11.2020 – 16 E 766/20 -, juris Rn. 5, vom 23.10.2014 – 16 E 1052/14 -, juris Rn. 5, und vom 26.06.2003 – 8 A 713/02 -, juris Rn. 17, vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 09.01.2012 – 6 B 11340/11 -, juris, Tenor und Rn. 20 <7.500,- EUR im Eilverfahren>). Dabei orientiert sich der Senat daran, dass der Streitwertkatalog, wenn es – wie beim Streit um eine Fahrlehrerlaubnis – um den Zugang zu einem Beruf geht (vgl. § 1 Satz 1 FahrlG; hierauf hinweisend Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 4), überwiegend eine Streitwertbemessung nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,- EUR, vorschlägt (vgl. Nrn. 14.1 „Berufsberechtigung, Eintragung, Löschung“, 36.2 „den Berufszugang eröffnende abschließende [Staats-] Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung“, 36.3 „sonstige berufseröffnende Prüfungen“, 54.1 „Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession“, 54.2.1 „Gewerbeuntersagung“ „ausgeübtes Gewerbe“ [zur Vergleichbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis mit der Untersagung eines ausgeübten Gewerbes: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.10.2003 – 9 S 2037/03 -, juris Rn. 21] und 54.3.1 „Eintragung/Löschung in der Handwerksrolle“). Etwas anderes gilt, wenn lediglich der Umfang einer Fahrlehrerlaubnis (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 FahrlG) streitgegenständlich ist, es mithin nicht um den Zugang zum Beruf des Fahrlehrers geht.

Der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis analog Nr. 54.3.3 des Streitwertkatalogs betreffend die Gesellenprüfung 7.500,- EUR (und erst für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis analog Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs betreffend die Gewerbeuntersagung 15.000,- EUR) anzusetzen seien (vgl. Beschlüsse vom 14.02.2022 – 11 CS 21.2961 -, juris Rn. 18, vom 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 -, juris Rn. 27, und vom 16.03.2012 – 11 C 12.360 -, juris Rn. 9 f.), wird nicht gefolgt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Auffassung damit, dass die Fahrlehrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG unter anderem dann erteilt werde, wenn der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitze. Da ein Fahrlehrer nach dem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis wegen seiner bereits abgeschlossenen Berufsausbildung seinem anerkannten Lehrberuf nachgehen könne, sei er insoweit mit einem unselbständigen Handwerker vergleichbar, der trotz des Nichtbestehens der Gesellenprüfung weiter seine Handwerkstätigkeit unselbständig ausüben dürfe (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.03.2012 – 11 C 12.360 -, juris Rn. 10). Diese Argumentation verfängt schon deshalb nicht, weil die Tätigkeit, der ein Fahrlehrer nach dem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis aufgrund seiner Vorbildung nachgehen kann, – anders als beim unselbständigen Handwerker, der die Gesellenprüfung nicht bestanden hat – kein wesensähnliches Weniger im Verhältnis zum Beruf des Fahrlehrers ist, sondern einem anderen Beruf zugeordnet werden muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 5). Außerdem ist kein überzeugender Grund ersichtlich, in Abweichung der dargestellten regelmäßigen Streitwertbemessung das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, dem wirtschaftlichen Interesse an Verfahren, in denen um eine Gesellenprüfung gestritten wird, gleichzusetzen. Soweit der Senat hinsichtlich der Streitwertbemessung im Fall des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis vereinzelt dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22.08.2023 – 9 S 936/23 – n.v.), hält er daran nicht fest.

Vor dem Hintergrund des Ausgeführten war vorliegend hinsichtlich des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis von einem Streitwert von 15.000,- EUR auszugehen. Dieser sich für das Hauptsacheverfahren ergebende Betrag war wegen der Vorläufigkeit der im Eilverfahren ergehenden Entscheidungen nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren (15.000,- EUR/2 = 7.500,- EUR).

Die Verpflichtung zur Rückgabe des Fahrlehrerscheins nach § 14 Abs. 4 FahrlG in Ziffer 3 der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 05.02.2024 wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (hinsichtlich § 47 Abs. 1 FeV etwa VG Braunschweig, Beschluss vom 16.06.2022 – 6 B 164/22 -, juris Rn. 51; VG Aachen, Beschlüsse vom 05.04.2018 – 3 L 392/18 -, juris Rn. 55 und vom 26.02.2018 – 3 L 1545/17 -, juris Rn. 68). Auch die Androhung unmittelbaren Zwanges in Ziffer 5 der Entscheidung vom 05.02.2024 bleibt bei der Streitwertbemessung analog Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.08.2022 – 1 S 3575/21 -, juris Rn. 70, Beschluss vom 12.01.2005 – 6 S 1287/04 -, juris Rn. 27).

Streitwerterhöhend wirkt sich nach § 39 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs hingegen aus, dass der Antragsteller ebenfalls beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Kostenfestsetzung in Ziffer 6 der Entscheidung vom 05.02.2024 anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat dort Verwaltungsgebühren in Höhe von 200,- EUR und Auslagen für die Zustellung der Entscheidung in Höhe von 3,45 EUR als Kosten festgesetzt. Hiervon ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ein Viertel zum Streitwert hinzuzuaddieren (203,45 EUR/4 = 50,86 EUR). Die Kostenfestsetzung bleibt nicht nach § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt (entgegen Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 6). Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG sind einerseits Aufwendungen, die zur Feststellung, Sicherung, Durchsetzung oder Abwehr des Anspruchs erbracht werden (wie etwa Reisekosten, Verdienstausfall, Gutachterkosten, Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens, Mahnkosten, Inkassogebühren), andererseits Aufwendungen im Zusammenhang mit dem dem Anspruch zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (wie etwa Aufwendungen für eine Hinterlegung, eine Versteigerung, die Versendung der verkauften Ware, die Beurkundung des Kaufvertrags über ein Grundstück und dessen Auflassung sowie für die erfolglose Inanspruchnahme des Hauptschuldners bei nachfolgender Klage gegen den Bürgen). Verwaltungsgebühren, die dazu dienen, den Gebührenschuldner mit dem durch das Verwaltungsverfahren ausgelösten Verwaltungsaufwand kostenmäßig zu belasten, sind keine solche Kosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2011 – 8 C 18.10 -, juris Rn. 1 hinter Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 20.01.2021 – 6 A 2755/16 -, juris Rn. 35; Elzer in: Toussaint/ders., 54. Aufl. 2024, GKG § 43 Rn. 10). Das gilt auch für Verwaltungsauslagen (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 03.07.2023 – W 8 K 22.1366 -, juris Rn. 45).

Entsprechend dem Ausgeführten ergibt sich ein Streitwert in Höhe von insgesamt 7.550,86 EUR.“

Gegenstandswert in der Adhäsion in der Revision, oder: Maßgeblich ist das wirtschaftlichen Interesse

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Am RVG-Freitag heute dann zwei Entscheidungen, und zwar eine vom BGH und eine landgerichtliche, die „unschön“ ist.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 31.10.2024 – 1 StR 216/24, in dem der BGH nochmals zum Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen im Revisionsverfahren Stellung genommen hat.

Das LG hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt. Im Adhäsionsverfahren hat es den Angeklagten verurteilt, an die drei Adhäsionskläger jeweils ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 15.000 EUR und zur gesamten Hand aller Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen, nachdem der Angeklagte zuvor einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000 EUR anerkannt hatte. Es hat des Weiteren festgestellt, dass die ausgeurteilten Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.

Der Vertreter der Adhäsionskläger hat beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).  Der BGH hat den Gegenstandswert für das Revisionsverfahren auf 95.000 EUR festgesetzt. Zur Begründung führt er aus:

„2. Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2023 6 StR 198/22 Rn. 3 und vom 7. November 2022 6 StR 124/22 Rn. 4). Bei Festsetzungsanträgen des Vertreters des Adhäsionsklägers im Revisionsverfahren wegen einer Angeklagtenrevision ist, wenn der Angeklagte die Adhäsionsentscheidung nicht ganz oder teilweise von seinem Revisionsangriff ausnimmt, regelmäßig der Betrag der erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2024 2 StR 55/23 Rn. 5; vom 17. März 2021 2 StR 351/20 Rn. 1; vom 8. September 2020 6 StR 95/20 Rn. 1 und vom 6. Juni 2018 2 StR 337/14 Rn. 6). Denn die im Auftrag des Adhäsionsklägers erfolgte anwaltliche Tätigkeit umfasst dann die Verteidigung des vom Tatgericht erstinstanzlich zuerkannten Betrags. Deshalb bleibt auch ein vom Angeklagten im landgerichtlichen Adhäsionsverfahren erklärtes Teilanerkenntnis außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 aaO).

3. Danach beläuft sich der Gesamtgegenstandswert hier auf 95.000 Euro.

a) Der Angeklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil umfassend Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der Sachrüge hat der Angeklagte erklärt, dass die Adhäsionsentscheidung insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht standhalte. Soweit er im Folgenden nähere Ausführungen lediglich zum ausgeurteilten Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro gemacht hat, wollte er diese ausdrücklich nicht als abschließend („insbesondere“) verstanden wissen. Eine Ausnahme des erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses in Höhe von 25.000 Euro aus dem umfassenden Rechtsmittelangriff ist gleichfalls nicht erkennbar. Die im Auftrag der Adhäsionskläger erfolgte anwaltliche Tätigkeit umfasste die Verteidigung des vom Tatgericht erstinstanzlich zuerkannten Gesamtbetrags.

b) Der Feststellungsausspruch, wonach die Ansprüche der Adhäsionskläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Angeklagten herrühren, erhöht den Gegenstandswert nicht, weil insoweit wirtschaftliche Identität mit den auf Vorsatztaten beruhenden Schmerzensgeldaussprüchen besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2022 6 StR 124/22 Rn. 5 und vom 8. September 2020 6 StR 95/20 Rn. 2). Die zugesprochenen Zinsen bleiben als Nebenforderung außer Ansatz (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 aaO).“

Die Entscheidung liegt auf der Linie der – auch angeführten – Rechtsprechung des BGH. Der Verteidiger muss sich gut überlegen, ob er im Fall der Revision nicht ggf. die Adhäsion ganz oder teilweise von seinem Revisionsangriff ausnimmt, um so ggf. im Revisionsverfahren die im Fall des Scheiterns der Revision drohende Kostenlast für den Mandanten zu reduzieren.

Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren, oder: Spätere Reduzierungen

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem LG Halle, Beschl. v. 05.06.2024 – 3 Qs 40/24 – geht es um den Gegenstandswert für das Adäsionsverfahren.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde eine vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen. Mit einem Formularschreiben vom 12.09.2022, machte der Geschädigte im Adhäsionsverfahren Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Angeklagten geltend. Er verlangte Schadensersatz in Höhe von 500 EUR und Schmerzensgeld i.H.v. 1000 EUR sowie ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 1500 EUR. Der anwaltliche Vertreter des Geschädigten erklärte dann aber mit Schriftsatz vom 04.01.2023, dass klargestellt werde, dass lediglich ein Schmerzensgeld i.H.v. 500 EUR geltend gemacht werde und der zunächst beantragte Schadensersatzanspruch in diesem Verfahren nicht weiterverfolgt werde.

Mit Urteil vom 19.12.2023 verurteilte das Amtsgericht Eisleben den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Ferner wurde er verurteilt, an den Verletzten ein Schmerzensgeld in Höhe v. 1.500 EUR zu zahlen.

Der Verteidiger hat die Festsetzung des Gegenstandswertes im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren. beantrag.  Das AG hat den Streitwert für das Adhäsionsverfahren auf 500 EUR festgesetzt.

Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg:

„Die Beschwerde des Verteidigers ist zulässig. Der Beschwerdegegenstand beträgt hier mehr als 200 EUR (§ 33 Abs. 3 RVG). Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwertbeschluss vom 13.03.2024 war deshalb aufzuheben.

Der Streitwert im Adhäsionsverfahren bemisst sich danach, in welcher Höhe Ansprüche des Geschädigten und Adhäsionsklägers bei Gericht, also dem Amtsgericht Eisleben, anhängig gemacht worden sind. Nach § 404 Abs. 2 StPO hat die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrags bei Gericht ein. Dies war hier der 14.09.2022. Zu diesem Zeitpunkt begehrte der Geschädigte und Adhäsionskläger insgesamt vom damaligen Angeklagten und letztendlich Verurteilten pp. 3.000 EUR, Daher bemisst sich die Höhe des Streitwertes nach dieser Summe und nicht nach der später ausgeurteilten Summe.

Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren war daher auf 3.000 EUR festzusetzen.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Spätere Reduzierungen haben auf die Höhe des Gegenstandswertes keinen Einfluss.

Gegenstandswert für die Einziehung von Taterträgen, oder: Nominalwert der Forderung, hier: 1.896.432,42 €

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Und dann Gebührenrechtsfreitag, und zwar als erstes mit einer Entscheidung des BGH moch einmal zum Gegenstandswert bei der Einziehung, nämlich dem BGH, Beschl. v. 05.08.2024 – 1 StR 445/23.

Der BGH hat in dem Beschluss auf Antrag der Verteidigers den Gegenstandswert für die anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten auf 1.896.432,42 EUR festgesetzt:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 40 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 23 Fällen und Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und hiervon zwei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. In Fall 106 hat es ihn freigesprochen und das Verfahren in weiteren 13 Fällen eingestellt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.896.432,42 € angeordnet. Der Senat hat auf die mit der allgemeinen Sachrüge sowie der Rüge der Verletzung formellen Rechts begründete Revision des Angeklagten am 12. Juni 2024 unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das Verfahren teilweise eingestellt und im Hinblick auf diese Einstellung das Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.752.681,25 € angeordnet ist.

Der Antragsteller, der im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten war und die Sach- und Verfahrensrügen erhoben hatte, hat beantragt, für das Revisionsverfahren den Gegenstandswert der Einziehung im Hinblick auf seine anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren (vgl. Nr. 4142 VV RVG), „auf bis 1,9 Millionen Euro“ festzusetzen.

Für die beantragte Wertfestsetzung ist nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin zuständig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2021 – GSZ 1/20 und vom 18. August 2021 – 1 StR 363/18 Rn. 1).

Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17 Rn. 4 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben (BGH, aaO mwN). Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.

Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – 1 StR 363/18 Rn. 3 mwN). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.

Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten auf insgesamt 1.896.432,42 € beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrages.“