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Hilfe II: Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung, oder: Rat zum „gezielten Schweigen“ im OWi-Verfahren

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Im zweiten Posting geht es dann mal wieder um den Rat zum „gezielten Schweigen“ des Betroffenen als Mitwirkungshandlung des Verteidigers an der Einstellung des Bußgeldverfahrens. Dazu hat sich das AG Lampertheim im AG Lampertheim, Beschl. v. 30.05.2025 – 52 AR 19/25 (OWi) – geäußert.

Nach dem Sachverhalt hat das Regierungspräsidium Kassel am 24.10.2024 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen, mit dem diesem eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden ist. Der Bescheid gegen den Betroffenen erging, nachdem der Halter des Fahrzeuges nach Übersendung eines Zeugenfragebogens am 27.09.2024 gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel mitgeteilt hatte, das Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt an den Betroffenen überlassen worden.

Weitere Ermittlungen der Verwaltungsbehörde zur Fahreridentität verliefen ergebnislos. So hatte die Verbandsgemeinde Alzey-Land auf ein Ersuchen des Regierungspräsidiums Kassel vom 09.10.2024 mitgeteilt, dass kein Lichtbild des Betroffenen vorhanden sei, da er ausländischer Staatsangehöriger sei. Der Bußgeldbescheid erging demnach auf der Grundlage der Auskunft der Halterin des Fahrzeuges. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 26.10.2024 zugestellt. Nach einem Verteidigerwechsel legte der neue Rechtsanwalt mit Schreiben vom 28.10.2024 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte Akteneinsicht. Bereits mit Schreiben vom 08.10.2024, vor Erlass des Bußgeldbescheides, hatte der zuvor mandatierte Rechtsanwalt aus demselben Verteidigerbüro mitgeteilt, dass der Betroffene zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen wird.

Nach Einspruchseinlegung hat das Regierungspräsidium Kassel erneut Ermittlungen zur Fahreridentität durchzuführen. Da auch diese sämtlich ergebnislos ausgingen, hat das Regierungspräsidium Kassel am 24.04.2025 das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 170 StPO eingestellt und den Bußgeldbescheid zurückgenommen. Die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen wurden gemäß §§ 105 Abs. 2 OWiG, 467 a Abs. 1 StPO der Behörde auferlegt.

Der Verteidiger hat auch die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG beantragt. Die ist nicht festgesetzt worden. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim AG Erfolg:

„Nach der Rechtsprechung wird der Gebührentatbestand unstreitig ausgelöst, wenn eine Mitwirkung des Rechtsanwalts ersichtlich ist. Welche Tätigkeit der Rechtsanwalt erbringt, ist dabei unerheblich. Es genügt jede auf die Einstellung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Eine Mitwirkung im Sinne der Nr. 5115 VV RVG ist bereits dann schon gegeben, wenn sich der Betroffene auf Rat des Verteidigers auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft. Berät der Rechtsanwalt seinen Mandanten nämlich in diese Richtung und wird das Verfahren daraufhin später eingestellt, hat der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt (Gerold/Schmitt RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, Randziffer 6 zu RVG VV 5115).

Im vorliegenden Verfahren hatte die Verwaltungsbehörde lediglich auf der Grundlage der Auskunft der Halterin des Kraftfahrzeuges einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen. Erst nachdem der Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hatte und mit Schreiben vom 08.10.2024 bereits angekündigt hatte, dass der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch machen wird, führte das Regierungspräsidium Kassel erneut verschiedene Ermittlungsersuchen zur Fahrerfeststellung durch, die jedoch innerhalb der Verjährungsfrist ergebnislos verliefen, sodass das Verfahren eingestellt werden musste.

Der Verteidiger hat somit in seinem Schreiben vom 08.10.2024 und dem Einspruch vom 30.04.2025 an der Erledigung des Verfahrens mitgewirkt, sodass ihm die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG zusteht.“

Kurz und zackig und vor allem richtig. Es erübrigt sich jedes weitere Wort, weil die Frage inzwischen schon so häufig in dem für den Verteidiger zutreffenden Sinn entschieden worden ist, dass man das Rattern der Bartwickelmaschine im Keller hört.

Hilfe I: Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung, oder: Einspruch mit rudimentärer Begründung

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Am RVG-Tag gibt es heute zwei Entscheidungen zur Frage der ausreichenden Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Bußgeldverfahrens als Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr Nr. 5115 VV RVG. Zunächst stelle ich den AG Calw, Beschl. v. 08.04.2025 – 3 OWi 125/25 – vor.

Nach dem Sachverhalt hatte die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen eines ihm zur Last gelegten Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG einen Bußgeldbescheid erlassen. Dieser wurde dem Betroffenem am 13.10.2023 zugestellt. Am 01.11.2023 hat die Verteidigerin des Betroffenen per BeA, eingegangen am selben Tag, sowie am 31.10.2023 per Telefax mit Eingangsstempel vom 03.11.2023, dagegen Einspruch eingelegt, während in der Folge am 02.11.2023 bei der Verwaltungsbehörde ein schriftlicher unterschriebener Einspruch des Betroffenen, datiert auf den 24.10.2023 und adressiert an die Antragstellerin, bzw. ihr „Team Bußgeldstelle“ einging. Darin führte der Betroffene aus, er lege den Einspruch ein, da nicht ordnungsgemäß kontrolliert worden sei, sein Anwalt werde sich bei der Antragstellerin melden. Nachdem die Verwaltungsbehörde am 06.11.2023 auf die Verspätung und mögliche Wiedereinsetzung auf Antrag hingewiesen hatte, beantragte die Verteidigerin am 09.11.2023 mit wiederholtem Einspruch, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Einspruchsfrist zu gewähren. Sie begründete dies im Hinblick darauf, wie der Betroffene seinen Einspruch am 24.10.203 zur Post gebracht habe und auf die rechtzeitige Zustellung habe vertrauen können, sie kündigte weiter das unverzügliche Nachreichen einer entsprechenden Glaubhaftmachung an. Daraufhin wurde am 10.11.2023 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Verteidigerin sandte noch die angekündigte Glaubhaftmachung und erhielt am 22.11.2023 die von ihr beantragte Akteneinsicht.

Die Verwaltungsbehörde stellte in der Folge, ohne dass zwischenzeitlich weitere Aktivitäten ihrer Seite in der Akte ersichtlich wären, am 10.12.2024 das Verfahren gem. § 46 OWiG i.V.m. § 170 StPO wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein. Die Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Die Verteidigerin hat mit ihrem Festsetzungsantrag auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG beantragt. Diese ist nicht festgesetzt worden. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim AG Erfolg:

„Der zugehörige Gebührentatbestand des Nr. 5115 Anlage I (VV) RVG setzt im Eingangssatz voraus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt wird. Nr. 5115 I Ziff. 1 VV konkretisiert dies.

a) Vorliegend ist die Anforderung des Nr. 5115 I Ziff. 1 VV erfüllt, da das Verfahren ohne Hauptverhandlung endgültig eingestellt worden ist.

b) Auch liegen die Voraussetzungen der Nr. 5115 II VV nicht vor. Danach entsteht die Gebühr nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

aa) Der Begriff einer solchen Tätigkeit ist überzeugender nach st. Rspr. weit auszulegen. Durch das Einlegen des Einspruchs durch die Antragstellerin mit einer rudimentären Begründung seitens des Betroffenen, die weitere Ausführung der Antragstellerin zu gegebenen Zeitpunkt, plausibel in Abstimmung mit dieser, ankündigte und dem Erwirken einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Einspruchsfrist hat die Antragstellerin zur Förderung des Verfahrens beigetragen und der Antragsgegnerin vermittelt, dass Einwendung gegen den Bußgeldbescheid bestünden und dessen Rechtmäßigkeit somit zu überprüfen und zu beweisen wäre.

bb) Insoweit ist ohne Belang, dass die Antragsgegnerin sich damit nicht mehr auseinandergesetzt und selbst das Verfahren nicht irgendwie erkennbar weiter betrieben hat, es kommt insbesondere nicht darauf an, dass sie, etwa mangels Erfolgsaussicht, das Verfahren „bewusst“ in die Verjährung geführt hätte.

Auch unter systematischer Gesamtschau mit dem Einleitungssatz zu Nr. 5115 ist unbeachtlich, dass gerade das anwaltliche Verhalten die Einstellung vor gerichtlichem Verfahren nachweislich zurechenbar bzw. entscheidend verursacht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 18. 9. 2008 – IX ZR 174/07, NJW 2009, 368), mithin in einen Vergleich zwischen vorgenommener und fehlender Tätigkeit des Rechtsanwalts, der hier dazu führen könnte, dass in letzterem einfach der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden wäre.

Eine solche Deutung widerspricht dem Sinn der Nr. 5115 auch in ihrem historischen Kontext (vgl. auch zum Folgenden BGH, Urteil vom 20. 1. 2011 – IX ZR 123/10, NZV 2011, 337; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2010 – 2 Ws 29/10, BeckRS 2010, 10795, beck-online). Die Regelung ist geschaffen worden, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen. Dies können aber gerade darin liegen, der Verwaltungsbehörde die Schwierigkeit bzw. Aussichtslosigkeit eines für den Bestand des Bußgeldbescheids durchzuführenden gerichtlichen Verfahrens bewusst zu machen und so etwa zu einer Entscheidung nach § 47 OWiG oder § 46 OWiG i.V.m. §170 StPO Anlass geben, welche das gerichtliche Verfahren gerade vermeidet. Insoweit ist die anwaltliche Tätigkeit im Sinne eines Ursächlichkeitszusammenhangs auch geeignet, das Verfahren in Richtung einer Erledigung bzw. Einstellung lenkend zu beeinflussen (vgl. LG Kassel Beschl. v. 15.5.2019 – 8 Qs 4/19, BeckRS 2019, 11840 Rn. 25 m.w.N.). Die Behörde weiß nach einer solchen Mitteilung, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die widerspruchslose Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die übrigen Beweismittel nicht ausreichen und stellt sie deshalb das Verfahren ein, hat die Tätigkeit des Verteidigers diese Art der Verfahrenserledigung objektiv gefördert. Eine darüber hinausgehende, positive Förderung der Sachaufklärung setzt die Regelung in Nr. 5115 Anlage I (VV) RVG nach ihrem Wortlaut nicht voraus.

c) Auch der Zweck der gesamten Regelung, dem Anwalt einen Ausgleich für die Hauptverhandlungsgebühr zu verschaffen, wenn er durch seine Tätigkeit dazu beiträgt, dass eine Verhandlung entbehrlich wird, erfordert keine weiter gehende Förderung. Wirkt der Verteidiger darauf hin, dass sein Mandant schon im Anhörungsverfahren und nicht erst in der Hauptverhandlung erklärt, er werde sich nicht zur Sache äußern, kann dies in ähnlicher Weise wie eine Einlassung zur Sache bewirken, dass das Verfahren noch im Verwaltungsverfahren eingestellt und damit eine Hauptverhandlung vermieden wird. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, ihm nur bei einer Einlassung zur Sache einen Ausgleich für die Terminsgebühr zuzubilligen.

Allein, dass die Verwaltungsbehörde daraufhin nicht geboten aktiv mit der so veranlassten kritischen Prüfung fortfährt, sondern schlicht die Verjährung eintreten lässt, kann daran nichts ändern. Ansonsten hätte es dann die Verwaltungsbehörde in der Hand dem Rechtsanwalt die Gebühr 5115 zu nehmen, alleine durch das Herbeiführen der Verjährung durch Unterlassen weiterer Handlungen.“

Wenn man es liest: Fragt man sich, wie oft eigentlich noch = wie oft müssen die Gerichte den Bußgeldberhörden noch die Nr. 5115 VV RVG erkären? Tja, wer nicht hören kann, muss eben fühlen.