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Gebührenanspruch des RAK-Kanzleiabwicklers, oder: (Auch) Handeln mit Auftrag der Partei

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Und dann Gebührenfreitag. Heute mit zwei Entscheidungen.

Ich beginne mit dem schon etwas älteren LAG Sachsen, Beschl. v. 17.09.2024 – 1 Ta 142/21. Es geht um den Gebührenanspruch des Kanzleiabwicklers, der mit Auftrag der Partei handelt. Dazu sagt das LAG:  Der von der RAK bestellte „Abwickler“ ist nur Vertreter des Rechtsanwalts, dessen Kanzlei er abwickelt. Demgemäß hat er keinen eigenen Gebührenanspruch:

„2. Der sofortigen Beschwerde ist jedoch kein Erfolg beschieden. Das Arbeitsgericht hat die an den Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung zu Recht auf 1.594,01 € festgesetzt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es seien sowohl die zu Lebzeiten des Rechtsanwalts K. angefallenen Gebühren (Verfahrens-und Terminsgebühr aus 7.281,88 €) als auch für seine Tätigkeit angefallene Gebühren (Verfahrens-, Termins- sowie Einigungsgebühr aus 23.181,88 €) festzusetzen, geht fehl, weil sie die für Kanzleiabwickler geltenden Grundsätze nicht berücksichtigt.

a) Für die Tätigkeit des als Abwickler bestellten Beschwerdeführers gilt § 55 Abs. 2 und 3 BRAO in der vor dem 1.8.2021 geltenden Fassung. Diese Vorschriften lauten:

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. (…)

(3) § 53 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

§ 53 Abs. 9 BRAO in der bis zum 1.8.2021 geltenden Fassung lautet

(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 BGB gelten entsprechend.

§ 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO in der bis zum 1.8.2021 geltenden Fassung lauten auszugsweise:

Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, (…). Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung (…) nicht einigen, (…) setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest.

Nach diesen Bestimmungen entsteht mit der öffentlich-rechtlichen Bestellung des Abwicklers durch die Rechtsanwaltskammer ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Abwickler und den Erben des Verstorbenen als vom Abwickler Vertretene. Für dieses Rechtsverhältnis gelten die Bestimmungen der §§ 666, 667 und 670 BGB entsprechend. Der Abwickler hat die zur Zeit seiner Bestellung schwebenden Verfahren abzuwickeln. Er ist darauf beschränkt, Gebührenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts und im Zuge der Abwicklung der Angelegenheit anfallende weitere Gebühren im eigenen Namen für Rechnung der Erben des Verstorbenen geltend zu machen. Insoweit wird dem als Abwickler bestellten Rechtsanwalt im öffentlichen Interesse ein gewisses Sonderopfer abverlangt (OLG München, Beschluss vom 6.5.1993, Az.: 11 W 2807/92, juris, Rn. 8). Der Abwickler erhält für seine Tätigkeit keinen eigenen Gebührenanspruch, sondern er wird auf eine angemessene Entschädigung durch den Vertretenen, mithin den oder die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts, verwiesen. Im Falle der Nichteinigung mit dem Vertretenen über die Höhe der Vergütung kann diese auf Antrag durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzt werden.

Grund dieser Regelungen ist es, im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und zum Schutz des Mandanten die Fortführung der laufenden Angelegenheiten zu ermöglichen (OLG München a.a.O.). Anhängige Rechtsstreitigkeiten sollen möglichst ohne Zeitverlust und Mehrkosten durch die Bestellung eines Abwicklers für die Kanzlei des früheren Rechtsanwalts zu Ende geführt werden können.

Nach dem Vorstehenden tragen die Vorschriften der §§ 55, 53 BRAO einen Gebührenanspruch des Abwicklers, den dieser im eigenen Namen und im eigenen Interesse geltend machen könnte, nicht.

b) Auch aus der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zunächst für den Klageantrag zu 1 und nachfolgend für die Verteidigung gegen die Widerklage nebst Beiordnung des Beschwerdeführers folgt nicht, dass diesem ein eigener Vergütungsanspruch erwächst, den er nach Maßgabe der §§ 45, 49 RVG gegen die Staatskasse gelten machen könnte. Der Beschwerdeführer hat seine auf Beiordnung gerichteten Anträge jeweils in der Eigenschaft als Abwickler des verstorbenen Rechtsanwalts gestellt. Dies ist bei der Auslegung der Beschlüsse über die Beiordnung des Beschwerdeführers vom 23.4.2019 und 16.5.2019 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wurde der Klägerin nicht als im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätiger Rechtsanwalt beigeordnet, sondern in seiner Eigenschaft als von der Rechtsanwaltskammer Sachsen bestellter Abwickler.

c) Schließlich führt auch der Rechtsgedanke des § 91 Abs. 2 Satz 2, 2.Alt. ZPO nicht dazu, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen und eigenem Interesse Ansprüche gegen die Staatskasse geltend machen kann.

§ 91 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. ZPO regelt, ob und in welchem Umfang die obsiegende Partei bei einem Anwaltswechsel vom unterlegenen Gegner die Erstattung von Kosten für die Vertretung durch einen Anwalt oder durch zwei Anwälte verlangen kann. Die durch die Tätigkeit von zwei Rechtsanwälten verursachten Mehrkosten hat der unterlegene Gegner insoweit zu erstatten, „als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste“.

aa) Die Bestellung des Abwicklers durch die Rechtsanwaltskammer als solche stellt indes keinen Anwaltswechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. ZPO dar. Die Bestellung hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Sie erfolgt unabhängig vom Willen der Partei. Die Partei schuldet dem Abwickler keine Vergütung, denn er ist nicht der von ihr bevollmächtigte und vertraglich gebundene Rechtsanwalt. Durch die Mandatsfortführung entstehen der Partei deshalb keine Mehrkosten, sie hat keinen neuen Auftrag erteilt wird und es liegt kein Anwaltswechsel vor (vgl. Schwärzer in Feuring/Weyland, BRAO-Kommentar, 9. Aufl. 2015, § 55 Rn. 21,22)

bb) Es ist freilich anerkannt, dass der Tod des ursprünglich beauftragten Rechtsanwalts dann einen Fall darstellt, in dem im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO ein Wechsel des Anwalts eintreten musste, wenn die Partei wegen des Todes des bisherigen Bevollmächtigten einen anderen Rechtsanwalt beauftragt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechtsanwaltskammer einen Abwickler für die Kanzlei des Verstorbenen bestellt hat. Der Partei kann der zum Abwickler der Kanzlei bestellte Anwalt nämlich nicht als Prozessbevollmächtigter aufgezwungen werden. Ihr verbleibt vielmehr das Recht, einen anderen Anwalt ihres Vertrauens zu wählen, mit der Folge, dass die dadurch entstandenen Mehrkosten als Kosten eines notwendigen Anwaltswechsels erstattungsfähig sind (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.1.2005, Az. 8 W 11/05, juris, Rn. 4; ferner Herget in Zöller, ZPO-Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 91 Rn. 13.7). Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3.4.2020 geltend macht, im Zuge der Kanzleiabwicklung habe er sämtliche von Rechtsanwalt K. betreuten Mandanten gefragt, ob sie von ihm weiter betreut werden möchten, was einige, wie „der Antragsteller hier“ bejaht und Ihn also gesondert beauftragt hätten, führt dies gleichwohl nicht zum Entstehen erstattungsfähiger eigener Gebührenansprüche des Beschwerdeführers. Wenn die Partei gerade den Abwickler als neuen Prozessbevollmächtigten wählt, verbleibt es für diesen bei den Ansprüchen aus den aus den §§ 666, 667 und 670 BGB gegen die Vertretenen, bzw. bei der von der Rechtsanwaltskammer festzusetzenden Entschädigung für seine Tätigkeit als Abwickler. Erstattungsfähige Gebührenansprüche des Abwicklers entstehen nicht. In der Mandatierung des Abwicklers liegt nämlich ein Verstoß gegen den auch im Rahmen der Kostenerstattung Platz greifenden Grundsatz von Treu und Glauben. Danach sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder-Verteidigung notwendigen Kosten erstattungsfähig. Jede Partei ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits so gering zu halten, wie dies bei der gebotenen Wahrnehmung der eigenen Interessen zumutbar und möglich ist. Bei mehreren gleichwertigen Möglichkeiten ist die kostengünstigste zu wählen. Insoweit gilt der Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB -Grundsatz der Schadensminderung- auch im Kostenrecht (OLG Köln, Beschluss vom 30. November 2007,17 W 160/07, juris, Rn. 10; vgl. auch OLG München, a.a.O. Rn. 8; Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O. Rn. 4; Schulz in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 91 Rn. 89). Die Partei, deren Interessen vom Abwickler ohnehin kraft Amtes vertreten werden, darf nach Treu und Glauben den Abwickler nicht gesondert als Rechtsanwalt beauftragen, weil dadurch zusätzliche, vermeidbare Gebührenansprüche begründet würden.

Nach alledem kann der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als bestellter Abwickler im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe die Festsetzung der von Rechtsanwalt K. verdienten Gebühren (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr) gegen die Staatskasse verlangen, ferner der bei ihm als im Zuge der Abwicklung des Verfahrens angefallenen weiteren Gebühren (Vergleichsgebühr). Diese Gebühren hat die Kostenbeamtin im Beschluss vom 13.9.2019 als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auch festgesetzt. Die Festsetzung weiterer, vermeintliche im eigenen wirtschaftlichen Interesse verdienter Gebühren hat die Kostenbeamtin und ihr folgend das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht abgelehnt.“

M.E. ist der Entscheidung nichts hinzuzufügen. Der Abwickler ist eben nach den Regelungen in der BRAO – auch nach neuem Recht – nur Vertreter des Rechtsanwalts, dessen Kanzlei er ab-wickelt. Das hat der Rechtsanwalt A. hier ja zunächst wohl auch so gesehen, das „in seiner Eigenschaft als Abwickler“ erinnert daran. Erst später hat sich dann – aus welchen Gründen auch immer – seine Auffassung geändert. Das Einzige, was an der Entscheidung somit erstaunt, ist die lange Bearbeitungszeit: Das Verfahren trägt ein Aktenzeichen aus 2021.

Nur für den Vorführtermin bestellter Pflichtverteidiger, oder: Grund-, Verfahrens-, Terminsgebühr

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Und dann – es ist Freitag – heute Gebührenentscheidungen.

Zunächst kommt hier der AG Braunschweig, Beschl. v. 27.09.2024 – 4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24) , der sich mal wieder/noch einmal zur Frage des Umfangs des Gebührensanspruchs des Pflichtverteidgers, der nur für die Wahrnehmung eines Vorführtermins beigeordnet wird, äußert. Das AG sagt: Der Verteidiger verdient alle Gebühren:

„Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Dem Verteidiger stehen vorliegend auch im Rahmen einer auf die Haftbefehlsverkündung gemäß § 115 StPO beschränkten Beiordnung sowohl die Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG als auch die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG und die Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG nebst Auslagenpauschale zu.

Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit insbesondere auch in den Fällen des sogenannten Terminvertreters auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränkt. Die Beiordnung, auch für einen Termin, begründet ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung dieses Verteidigers gegenüber dem Hauptverteidiger ließe eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektive rechtsstaatliche Grundsätzen genügend Verteidigung besorgen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010, 2 Ws 129/10 Juris, Randnr. 6; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008 — 4 Ws 140(08) NStZ-RR 2009, 32 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Diese Grundsätze gelten vorliegend auch für die Verteidigung im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung nach § 115 StPO. Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 115 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen, als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Freiheit des Betroffenen stellt ein Grundrecht dar. Der in seinem Grundrecht durch die Haftanordnung verletzte Betroffene hat ein Recht auf effektive Verteidigung sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs als auch hinsichtlich der Annahme der Haftgründe (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2024 — 3 Ws 50/23; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2024 — 2 Ws 412/24).

Vorliegend war eine Erstberatung noch nicht erfolgt; daher war — unabhängig von der später erfolgten Beiordnung eines Verteidigers für das Verfahren — eine umfassende Beratung zur Verteidigungsstrategie im Rahmen der Vorführung nach § 115 StPO zwingend geboten. Es war zu entscheiden, ob der Beschuldigte sich durch eine Einlassung bereits zum frühen Zeitpunkt verteidigt und dadurch gegebenenfalls das Verfahren abkürzt oder sich eine geständige Einlassung auf die Frage einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls auswirken kann bzw. ob andere Umstände hier geringe Tatbeute, eine Außervollzugsetzung rechtfertigen. Die gewählte Vorgehensweise kann sich gegebenenfalls bestimmend für das Verteidigungsverhalten im weiteren Verfahrensverlauf auswirken.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Wir werden in der Sache dann abersicherlich noch einmal etwas lesen. Das wird die Landeskasse nicht hinnehmen.

Pflichtverteidigerbestellung „für den heutigen Termin“, oder: Echternacher Springprozession beim OLG Koblenz

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Ich hatte Mitte Juni über den LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 12.05.2024 – 2 Qs 14/24 – berichtet, in dem über den Gebührenanspruch eines Pflichtverteidigers entschieden worden ist, der nur für einen Vorführtermin bestellt worden ist (vgl. Pflichtverteidigerbestellung „für den heutigen Termin“, oder: Alle Gebühren, auch die Nr. 4142 VV RVG). In dem Posting hatte ich darauf hingewiesen, dass ich, da das LG die weitere Beschwerde zum OLG zugelassen hatte, gespannt bin, was das OLG Koblenz dazu sagt. Und inzwischen hat das OLG Koblenz sich geäußert, und zwar so, dass ich angenehm überrascht bin (was bei Entscheidungen vom OLG Koblenz nicht so häufig der Fall ist 🙂 . Denn das OLG hat die weitere Beschwerde, die die Bezirksrevisorin natürlich nicht eingelegt hat – „es kann doch nicht sein, dass …..“ 🙂 – mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 Ws 412/24 – als unbegründet zurückgewiesen:

„a) Im Ansatz zutreffend geht die Bezirksrevisorin davon aus, dass maßgebend für das Kosten-festsetzungsverfahren der insofern bindende Beiordnungsbeschluss ist (BGH, Beschluss vom 11. April 2018 – Az. XII ZB 487/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2018 – Az. III – 1 Ws 274/17; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Januar 2015 – Az. 13 WF 67/15 – alle zitiert nach juris). Für die Abgrenzung zwischen einem „Vollverteidiger“ und einem mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Rechtsanwalt ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses maßgebend, durch den die Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023, Az. 4 Ws 13/23 – zitiert nach juris). Dem Wortlaut des hier vorliegenden Beiordnungsbeschlusses vom 21. Dezember 2022 ist eine Bei-ordnung „für den heutigen Termin“, mithin die Vorführung vor den Haftrichter gemäß § 115 StPO, zu entnehmen. Damit enthält der Beschluss eine zeitliche Beschränkung auf den Termin der Vorführung. Ob eine solche Beschränkung im Hinblick auf § 143 StPO zulässig ist, kann auf Grund der Bindungswirkung des Beiordnungsbeschlusses für das Kostenfestsetzungsverfahren dahinstehen. Eine inhaltliche Beschränkung auf die Haftfrage ist dem Beschluss dagegen nicht zu entnehmen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023 – Az. 2 Ws 13/23 – zitiert nach juris; aA für den – hier nicht vorliegenden – Fall eines schon beauftragten Wahlverteidigers: OLG Stuttgart, aaO).

Demzufolge ist bei der Festsetzung der Gebühren von der für den Termin der Vorführung erforderlichen, tatsächlich angefallenen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen, soweit sie sich im Rahmen dieses Beiordnungsbeschlusses hält. Dies ist jedenfalls dann, wenn wie vorliegend noch kein anderer Verteidiger bestellt ist, sondern ein solcher bloß die Bereitschaft zur Übernahme der Verteidigung erklärt hat, beim Vorführungstermin jedoch verhindert ist, nicht allein die Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG. Nach Absatz 1 der Vorbemerkung 4.3 VV RVG entstehen die Gebühren für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. Der Verteidiger war hier jedoch nicht nur „für den Termin“ mit einer einzelnen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 der Vorbemerkung zu 4.3 beauftragt, sondern ihm wurde vielmehr eine Vollverteidigung übertragen. Die Tätigkeit im Rahmen des Vorführtermins erschöpft sich nämlich nicht alleine in der insofern in Betracht zu ziehenden Betätigung nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG (Beistandsleistung für den Beschuldigten im Rahmen einer richterlichen Vernehmung). Die richterliche Vernehmung ist zwar gemäß § 115 Abs. 2 StPO Teil einer Eröffnung eines Haftbefehls, diese geht jedoch darüber hinaus. Vorliegend war eine Erstberatung noch nicht erfolgt. Daher war – unabhängig von der später erfolgten Beiordnung eines anderen Verteidigers – eine umfassende Beratung zur Verteidigungsstrategie im Termin zur Vorführung nach § 115 StPO zwingend geboten. So war beispielsweise bereits zu diesem Zeitpunkt zu entscheiden, ob sich durch eine Einlassung ein dringender Tatverdacht ausräumen lässt oder sich eine (geständige) Einlassung auf die Frage einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls auswirken kann. Die gewählte Vorgehensweise kann sich gegebenenfalls bestimmend für das Verteidigungsverhalten im weiteren Verfahrensverlauf auswirken. Dies gilt ebenso für die Frage der Beratung zu einer drohenden Einziehung.

Diesen Gegebenheiten wird bei bislang noch nicht erfolgter Erstberatung trotz zeitlicher Beschränkung der Aufgabenwahrnehmung nur durch eine volle Pflichtverteidigung Rechnung getragen (vgl. auch K. Sommerfeldt/T. Sommerfeldt in: BeckOK RVG, 64. Ed. § 48 Rdn. 121). Durch die Beiordnung eines Verteidigers für die Wahrnehmung eines Termins wird daher ein eigenständiges, vollumfängliches öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer seiner Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat.

b) Daraus folgt, wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat: die Grundgebühr nebst Haftzuschlag (Vorbemerkung 4 Ziffer 4 VV RVG) gemäß Nummer 4101 VV RVG deckt die erforderliche Einarbeitung in den Fall ab, daneben fällt die Verfahrensgebühr gemäß Nummer 4105 VV RVG an. Der Vorführungstermin zur Verkündung des Haftbefehls gemäß § 115 StPO erfüllt ohne weiteres die Voraussetzungen von Nummern 4102 Ziffer 3, 4103 VV RVG, wonach die Terminsgebühr mit Zuschlag für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung anfällt, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird. Gleiches gilt – im Hinblick auf die drohende Einziehung – gemäß Nummer 4142 VV RVG.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Gebührentatbestand der Nummer 4301 Ziff. 4 VV RVG herleiten. Dieser regelt die Vergütung für die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung im Rahmen einer Einzeltätigkeit. Die Einzeltätigkeit setzt voraus, dass dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung übertragen worden ist. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall (vgl. oben 2. a)).

Hiergegen kann auch nicht angeführt werden, dass der Gebührentatbestand Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG ins Leere laufe, da als Anwendungsfall zumindest die Tätigkeit im Rahmen des § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO verbleibt.“

Anzumerken ist: Eine weitere (obergerichtliche) Entscheidung in der Frage, welche Gebühren für den nur für einen Vorführtermin bestellten Pflichtverteidiger anfallen. Allmählich kann man die Auffassung, die in diesen Fällen nicht nur von einer Einzeltätigkeit ausgeht, sondern den Pflichtverteidiger als „vollen Verteidiger“ ansieht, der nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG alle (Verteidiger)Gebühren abrechnen kann, als herrschende Meinung ansehen.

Mit der Begründung des OLG Koblenz kann ich mich allerdings nicht so richtig anfreunden, da das OLG das gefundene Ergebnis offenbar sogleich wieder einschränken will. Denn das OLG will – so ist es m.E. zu verstehen – von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und damit vom Anfall aller Gebühren wohl nur dann ausgehen, „wenn wie vorliegend noch kein anderer Verteidiger bestellt ist, sondern ein solcher bloß die Bereitschaft zur Übernahme der Verteidigung erklärt hat.“ Diese Sicht der Dinge ist m.E. falsch. Denn auch, wenn bereits ein Verteidiger bestellt ist oder sich bestellt hat, muss der Verteidiger im/für den Vorführtermin die vom OLG beschriebenen Verteidigertätigkeiten erbringen. Das ist/wäre aber originäre volle Verteidigertätigkeit und geht weit über das hinaus, was über eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG abzurechnen wäre. Von daher ist die Entscheidung „unschön“ und mutet ein wenig wie die Echternacher Springprozession: Zwei Schritte vor, einer zurück.

Gebührenanspruch des Terminsvertreters des Pflichti, oder: Volle Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG

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Und dann am Freitag wie immer/meist etwas zum Gebührenrecht. Und da haben wird dann heute noch einmal zwei Entscheidungen zum Gebührensanspruch des Terminsvertreters des Pflichtverteidigers. Das ist sicherlich mit eins der Themen, die die Rechtsprechung im RVG betreffend das Strafverfahren derzeit mit am häufigsten beschäftigt. Da wäre es m.E. mal an der Zeit, dass das BMJ tätig wird und die Frage regelt. Aber: Was bekommt das BMJ schon geregelt?

Ich beginne mit LG Kiel, Beschl. v. 13.05.2024 – 2 KLs 590 Js 56426/20 jug. Da war der Rechtsanwalt dem Beschuldigten für einen von vier Hauptverhandlungstagen als Terminsvertreter des (verhinderten) Pflichtverteidigers beigeordnet worden. Das LG hat auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG für den Terminsvertreter festgesetzt.

„Der Erinnerungsführer hat einen Anspruch auf die mit dem Festsetzungsantrag vom 20.07.2023 begehrte Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 176,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine solche Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall mit der Übernahme des Mandats und deckt alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten ab. Nach Auffassung der Kammer ist diese Gebühr bei Rechtsanwalt pp. mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins am 14.07.2023 anstelle von Rechtsanwalt H. mit entsprechender Beiordnung angefallen.

Die Frage der Vergütung eines Pflichtverteidigers, der anstelle des an einzelnen Hauptverhandlungstagen verhinderten Pflichtverteidigers wie hier beigeordnet wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird angenommen, dass dieser sog. „Terminsvertreter“ nur die Terminsgebühr erhalte, weil er lediglich als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beigeordnet worden sei und der Vertreter für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins keine höhere Vergütung beanspruchen könne als es der vertretene Pflichtverteidiger hierfür könne (so etwa KG Berlin, Beschluss v. 18.02.2011 – 1 Ws 38/09, Rn. 4 f.; OLG Brandenburg, Beschluss v. 25.08.2009 – 2 Ws 111/09; OLG Celle, Beschluss v. 25.08.2006 – 1 Ws 423/06; OLG Dresden, Beschluss v. 05.09.2007 – 1 Ws 155/07; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG VV 4100, Rn. 20). Nach anderer Ansicht stehe dem weiteren Pflichtverteidiger für die „Terminsvertretung“ hingegen eine volle Vergütung nach Abschnitt 1 des Teiles 4 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zu, die auch die Grundgebühr für die (notwendige) Einarbeitung in den Fall umfasse (so etwa: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.10.2008, III – 1 Ws 318/08; OLG Hamm, Beschluss v. 23.03.2006 – 3 Ws 586/05; OLG Jena, Beschluss v. 14.04.2021 – (S) AR 62/20, Rn. 18, OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.07.2008 – 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935; OLG Köln, Beschluss v. 26.03.2010 – 2 Ws 129/10; OLG München, Beschluss v. 23.10.2008 – 4 Ws 140/08, Beschluss v. 27.02.2014 ¬4c Ws 2/14; OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.11.2014 – 2 Ws 553/14; Burhoff, in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4100 VV Grundgebühr, Rn. 10; Felix, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Auflage 2024, Vorbemerkung 4.1, Rn. 15; Knaudt, in: BeckOK RVG, 63. Edition, Stand: 01.03.2024, RVG VV Vorbemerkung 4, Rn. 19 ff.). Dieser letztgenannten Ansicht schließt sich die Kammer an.

Der Erinnerungsführer war für den Hauptverhandlungstag vom 14.07.2023 uneingeschränkt als Pflichtverteidiger beigeordnet mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten. Bei der Tätigkeit von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger für den 14.07.2023 handelte es sich trotz der zeitlichen Beschränkung auf einen Verhandlungstag nicht um eine Einzeltätigkeit im Sinne der Nr. 4301 VV RVG, die eine geringere Vergütung als bei einer „Vollverteidigung“ rechtfertigen würde. Rechtsanwalt pp. ist dem Angeklagten zwar nicht insgesamt in dem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden, sondern nur für den einzelnen Termin am 14.07.2023, während im Übrigen weiterhin Rechtsanwalt H. als Verteidiger beigeordnet war. Gleichwohl stellt diese „Terminsvertretung“ keine Einzelaufgabe aus dem Arbeitsbereich des Verteidigers dar. Die Strafprozessordnung kennt keine Beiordnung eines Verteidigers lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers. Auch die Bestellung für nur einen Verhandlungstag begründet ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis, Kraft dessen der bestellte Verteidiger für die Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend eigenverantwortlich und inhaltlich unbeschränkt zu übernehmen hat. Anlass zu einer gebührenbezogenen Herabstufung neben dem im Übrigen bestellten Verteidiger gibt es daher nicht. Aus der Eigenständigkeit des jeweiligen Beiordnungsverhältnisses folgt vielmehr, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger separat zu bewerten und vergüten sind. Zur interessengerechten Verteidigung, wenn auch nur in einem Hauptverhandlungstermin, war auch für Rechtsanwalt pp. eine Einarbeitung mit der Übernahme des Mandats notwendig, so dass die Voraussetzungen für das Entstehen der Grundgebühr vorlagen

Nach dem Vorstehenden steht Rechtsanwalt pp. zur Abgeltung der gesamten Tätigkeit neben der Terminsgebühr auch eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG zu, deren Höhe die Kammer mit 176,00 € zzgl. Mehrwertsteuer für angemessen erachtet.“

Eine der vielen Entscheidungen aus der letzten Zeit, die die Streitfrage zutreffend löst. Ich verwiese nur auf den OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2024 – 1 Ws 13/24 (S) und auf den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, beide Entscheidungen hatte ich hier vorgestellt.

Die einzige Frage, die sich für moch hier stellt, ist: Geht das LG davon aus, dass nur Grundgebühr und Terminsgebühr entstehen, oder ist auch die Verfahrensgebühr festgesetzt worden? Das lässt sich aus der Entscheidung nicht eindeutig entnehmen, die vom LG zitierte Rechtsprechung und die Formulierung „volle Vergütung nach Abschnitt 1 des Teiles 4 VV RVG“ sprechen allerdings für diese richtige Lösung, die man m.E. inzwischen als herrschende Auffassung bezeichnen kann.

Pflichtverteidigerbestellung „für den heutigen Termin“, oder: Alle Gebühren, auch die Nr. 4142 VV RVG

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Den Gebührenfreitag beginne ich heute mit dem LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 12.05.2024 – 2 Qs 12/24. Der Sachverhalt ist wie üblich: Der Rechtsanwalt wird dem Beschuldigten „für den heutigen Termin“ als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der macht dann später alle Gebühren geltend, also Grund-, Verfahrens-, Terminsgebühr und auch die Nr. 4142 VV RVG. Das LG setzt die dann im Beschwerdeverfahren fest:

„Die auf den Vorführtermin am 21.12.2022 beschränkte Beiordnung des Rechtsanwalts Pp. war – nach der seit dem 13.12.2019 geltenden Rechtslage – rechtswidrig, weil §§ 140 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 143 StPO eine Pflichtverteidigerbestellung für das gesamte Verfahren vorsehen, die mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder durch Aufhebung mit gesondertem Beschluss endet. Dabei sieht § 143 Abs. 2 Satz 4 StPO ausdrücklich für die Fälle des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor, dass eine Aufhebung erfolgen soll, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird – was hier nicht der Fall war. Auch war Rechtsanwalt Pp. nicht lediglich Terminsvertreter des verhinderten Rechtsanwalts Pp1. , was eine zeitlich befristete Bestellung gerechtfertigt hätte. Denn Rechtsanwalt Pp1. war in der Sache noch nicht tätig und vom Gericht zum Zeitpunkt des Vorführtermins am 21.12.2022 noch nicht beigeordnet worden, sodass der damalige Beschuldigte bei dem Vorführtermin am 21.12.2022 noch keinen (Pflicht-)Verteidiger hatte.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung rechtswidrige Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 21.12.2022, weil er nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 142 Abs. 7 StPO angefochten worden ist, mit seinem rechtswidrigen Inhalt Bestand hatte, ändert dies nichts daran, dass Rechtsanwalt Pp. die Gebühren eines Pflichtverteidigers vollumfänglich geltend machen kann. Denn auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als bloße Einzeltätigkeit nach der Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG nicht in Betracht (vgl. LG Magdeburg, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 21 Qs 53/21 –, juris, Rn. 45; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2023 – 4 Ws 13/23, juris, Rn 13 f.). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn – wie vorliegend – dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vorführtermins noch kein anderer Pflichtverteidiger bestellt worden ist und daher der – nach den obigen Darlegungen wenn auch rechtswidrig – lediglich für den Vorführtermin bestellte Pflichtverteidiger nicht lediglich als Terminsvertreter eines verhinderten anderen Pflichtverteidigers agiert, sondern ihm vielmehr in diesem Verfahrensabschnitt die eigenverantwortliche, umfassende Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten obliegt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2023 – 2 Ws 13/23 -, juris, Rn. 9 ff. selbst für den Fall der Bestellung eines „weiteren“ Pflichtverteidigers „für den Termin zur Haftbefehlseröffnung“ bei Verhinderung eines zu diesem Zeitpunkt bereits bestellten anderen Pflichtverteidigers).

Rechtsanwalt Pp. stehen mithin im Hinblick auf seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des damaligen Beschuldigten Pp. die in seinem Antrag vom 24.02.2023 geltend gemachte Grundgebühr mit Haftzuschlag (Vorbemerkung 4, Ziffer 4 VV RVG) nach der Nr. 4101 VV RVG in Höhe von 216,00 Euro, Verfahrensgebühr mit Haftzuschlag (Vorbemerkung 4 Ziffer 4 VV RVG) nach der Nr. 4105 VV RVG in Höhe von 177,00 Euro sowie Terminsgebühr mit Haftzuschlag (Vor-bemerkung 4 Ziffer 4 VV RVG) nach der Nr. 4103 VV RVG in Höhe von 183,00 Euro zu.

Darüber hinaus kann er auch eine 1,0 Verfahrensgebühr nach der Nr. 4142 VV RVG in Höhe von 166,00 Euro beanspruchen. Nach dem Inhalt des gegen den damaligen Beschuldigten Pp. erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 16.12.2022 soll der damalige Beschuldigte zusammen mit seiner Frau pp. durch die gegenständliche Betrugstat insgesamt 1.790,00 Euro (600 Euro + 400 Euro + 790 Euro) vereinnahmt haben. Hin-sichtlich jenes Gesamtbetrages kam bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB als Tatertrag in Betracht. Rechtsanwalt Pp. hat den damaligen Beschuldigten nach den Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 24.02.2023 bereits vor dem Vorführtermin unter anderem auch hinsichtlich der drohenden Einziehung beraten. Durch jene beratende Tätigkeit im Ermittlungsverfahren hinsichtlich der in Betracht kommenden Einziehung ist die 1,0 Verfahrensgebühr nach der Nr. 4142 VV RVG bereits angefallen (vgl. Knaudt, in: BeckOK zum RVG, Stand: 01.03.2024, RVG VV 4142, Rn. 9 f.). Die Bemessung der Gebührenhöhe richtet sich nach § 13 Abs. 1 RVG. Der Gegenstandswert hinsichtlich der Einziehung beläuft sich auf 1.790,00 Euro, womit nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 RVG eine Gebühr in Höhe von 166,00 Euro (49,00 Euro + 39,00 Euro + 39,00 Euro + 39,00 Euro) entstanden ist.
Schließlich steht Rechtsanwalt Pp. auch das in seinem Antrag geltend gemachte Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als vier Stunden nach der Nr. 7005 Ziffer 1.) VV RVG in Höhe von 30,00 Euro zu.

Hingegen kann Rechtsanwalt Pp. die ebenfalls geltend gemachte Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach der Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro vorliegend nicht beanspruchen. Voraussetzung für die Festsetzung der Pauschale ist, dass überhaupt entsprechende Entgelte angefallen sind, was bei einer mündlichen Beratung bzw. Besprechung nicht der Fall ist. Dies ist vom Rechtsanwalt im Rahmen der Vergütungsfestsetzung – zum Beispiel durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens – nachzuweisen. Soweit die Entgelte lediglich im Rahmen der Geltendmachung der Vergütung entstehen, können sie nicht abgerechnet werden (vgl. LG Frankenthal, Beschluss vom 27. April 2023 – 1 Qs 76/23 –, juris, Rn. 14; K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, in: BeckOK zum RVG, Stand: 01.03.2024, RVG VV 7002, Rn. 2 f.). Da sich weder aus dem Vorbringen von Rechtsanwalt Pp. im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens noch aus der Akte im Übrigen ergibt, dass Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich angefallen sind, war die Pauschale nach der Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro nicht festzusetzen.“

M.E. zutreffend, und zwar auch wegen der Nr. 4142 VV RVG. Bedenken habe ich wegen der Nr. 7002 VV RVG. Die dürfte allein schon durch den Anruf beim Pflichtverteidiger entstanden sein.

Das LG hat die weitere Beschwerde zum OLG zugelassen. Ich bin gespannt, was das OLG Koblenz dazu sagt.