Schlagwort-Archive: Forum

Ein Rechtsanwalt kotzt sich aus… über sich selbst und die StA

Aus meiner Fundgrube bei LexisNexis Strafrecht:

„Hallo zusammen, jetzt will ich mal abkotzen… Ich habe vor Jahren einen von einem Freund als zuverlässig vermittelten Mdt „zu Tode verteidigt“. Er wurde wegen Meineides zu 1,3 mB verurteilt. (Exkurs: Einer der Schöffen hat mir später gesteckt, dass es 2:1 für einen Freispruch stand aber der Vorsitzende so lange gebohrt und genervt haben soll, bis der andere Schöffe umgefallen sei; die Beratung dauerte ca. 2 Stunden). Mdt hatte vorab immer wieder Zahlung versprochen und morgens vor der HV angeblich überwiesen (weil ich sonst nicht in den Sitzungssaal gegangen wäre) – das Geld ist natürlich bis heute nicht auf unserem Konto angekommen. Schaden: 2.500 €, inzwischen mit Kosten und Zinsen ca. 3.000 €. Nur weil der Mdt mich auch danach noch weiter verarscht hat und Zusagen (bis hin zur Übersendung von angeblichen Überweisungsträgern zum Nachweis von Zahlungen) immer wieder ins Leere gingen, habe ich dann Strafanzeige erstattet – um morgens noch in den Spiegel schauen zu können. Die StA hat die Anzeige zunächst gar nicht und auf Intervention dann nach § 154 Abs. 1 StPO behandelt. Dagegen Beschwerde und Antrag auf AE in das Bezugsverfahren. Nun bekomme ich Anklage und Urteil aus dem Bezugsverfahren. Abgesehen, dass er da genau den „Richtigen“ betrogen hat (unseren früheren Computerfuzzi, der selber ein Früchtchen ist) lautet das Urteil (bei offener Bewährung – s.o.) 120 TS bei Schadenssumme von 1.900 €. Mir erschließt sich nicht, warum „mein Verfahren“ nicht weiter ins Gewicht fällt, wenn zum einen ja eine Bewährung offen ist, also 2 Straftaten in offener Bewährung begangen wurden (Naja, eigentlich hat er mich ja schon vor Urteilsverkündung betrogen) und zum Anderen „mein Schaden“ höher ist. Zur Info: Für einen Schaden von über 5.000 € gibt’s hier schon mal Freiheitsstrafe – denkbar wäre also eine zweite Bewährung mit Auflage Schaden wieder gutzumachen…

Eben schreibt der Mandant wieder einmal, dass ich übernächste Woche eine Rate bekommen würde. Wie würden sich die Kollegen verhalten? Druck übers Strafverfahren machen oder nachgeben und weiter verarschen lassen?
Nur am Rande: Die zweite HV hat dann ausgerechnet der „Haus- und Hof-Amtspflichtverteidiger“ am AG bekommen die von der LJK vergütet wurde (PflV). Dem wächst schon der richterliche Samt auf dem Besatz der Robe…“

Hat sicherlich jeder schon mal erlebt. Sind auch schon einige nette Vorschläge gekommen, wie man damit umgehen kann. Mit dem „schwarzen Mann“ will aber keiner drohen…

Königlich bayerisches Amtsgericht at its best, wirklich?

Und nochmal aus meiner Fundgrube. Es berichtet der Kollege, der auch mit dem befangenen LOStA und der „Sperrberufung“ zu tun hatte. Wenn man den nachfolgenden Prozessbericht liest, weiß man wirklich nicht, ob man lachen oder weinen soll.

„...das Forum soll ja nicht ausschließlich ein Ort sein, den man nur dann aufsucht, wenn man selbst nicht mehr weiter weiß. Deshalb möchte ich gerne über meine jüngsten Erlebnisse an einem auswärtigen Amtsgericht berichten.
Mdt. wird fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (0,96 o/oo + angebl. Ausfallerscheinungen) vorgeworfen. Tatort, Wohnort des Mdt. und Ergreifungsort befinden sich in der Stadt X. Die Stadt X hat ein eigenes Amtsgericht, welches dem Mdt. über § 111 a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzieht.
Die StA Y beantragt einen Strafbefehl, allerdings nicht beim AG X, sondern beim AG Y.
Mdt. lässt durch einen Kollegen Einspruch einlegen. Mdt. wundert sich, weshalb die Sache beim AG Y und nicht beim AG X liegt. Der Kollege meint hierzu, er könne das auch nicht nachvollziehen, aber die Justiz wisse schon, was sie tue.
Ich habe am selben Tag, an dem ich die Sache übernommen habe, per Telefax Verfahrenseinstellung wegen örtlicher Unzuständigkeit beantragt, inkl. Kostenentscheidung. Dies war 5 Tage vor dem HV-Termin, abzüglich Wochenende drei volle Arbeitstage.
Anruf am Montag bei Gericht, ob der Termin abgesetzt wird. Antwort: Nein, weil der Richter nicht da wäre, das sei er Montags nie.
Also am Dienstag 70 km einfache Fahrt zum AG Y. Die HV verläuft wie folgt:
Beginn 9.00 Uhr.
Es erscheint ein gebeugtes Männlein mit einer Gesichts- und Nasenfarbe, die Rückschlüsse auf einen gewissen Alkoholkonsum zulässt.
Vors.: Name? Geburtsdatum? Beruf? Was verdienen Sie?
Vert.: Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen macht der Angekl. jetzt noch keine Angaben.
Vors.: Haben Sie Unterhaltsverpflichtungen?
Vert.: siehe oben. Ich denke, wir brauchen das heute sowieso nicht.
Vors.: Warum nicht?
Vert.: Kennen Sie meinen Schriftsatz nicht? Ich rüge die örtliche Zuständigkeit dieses Gerichts.
Vors.: Sie haben nur geschrieben, dass Sie die Verfahrenseinstellung beantragen.
Vert.: Der Schriftsatz hat drei Seiten.
Vors.: Ach so. Hmmm, ja das war ein Versehen der StA. Und ich habe es übersehen. Frau StA?
StA.: Kann ich den Strafbefehlsantrag noch zurücknehmen?
Vors.: Das weiß ich jetzt nicht.
Vors. schlägt Kommentar auf; StA schlägt Kommentar auf; Vert. tut nichts, da er die Antwort kennt.
Vors.: Ach Frau StA, schauen Sie das doch mal nach. Ich muss mal dringend telefonieren.
9.05 Uhr: Vors. verlässt ohne weiteres Wort den Sitzungssaal.
9:20 Uhr: Vors. kehrt zurück.
Vors.: Frau StA, haben Sie was gefunden?
StA: Ja, im Kommentar bei § … Rn …
Vert.: Es steht direkt im Gesetz. § 411 III 2 mit 303 StPO.
Vors.: Ach so! Frau StA?
StA: Ich nehme den Strafbefehl zurück.
Vors.: Herr Verteidiger, stimmen Sie zu?
Vert.: Nein.
Vors.: Gut, dann ergeht Beschluss: Das Verfahren wird gem. § 206 a StPO eingestellt.
Vert.: Ich hätte zwei Fragen. Warum kein Urteil?
Vors.: Wieso Urteil?
Vert.: Wir sind in der HV, da gilt § 206 a nicht, sondern § 260 III StPO.
Vors.: Wo steht das?
Vert.: Im Gesetz.
Vors.: Ach so!
Vert.: Und im Kommentar bei M-G 16/4.
Vors. (liest nach): Da steht aA Gössel, dem schließe ich mich an. Ihre zweite Frage?
Vert.: Was ist mit der Kostenentscheidung?
Vors.: Gibt es keine.
Vert.: Warum nicht?
Vors.: Das ist nicht vorgesehen.
Vert.: Doch.
Vors.: Wo steht das?
Vert.: Im Gesetz. § 464 StPO.
Vors.: Ich mache trotzdem keine.
Vert.: Ich bitte zu protokollieren, dass ich das Unterbleiben einer Kostenentscheidung rüge.
Vors.: Dafür gibt es keine Grundlage.
Vert.: Darüber wird das nächsthöhere Gericht befinden. Ich bitte um Protokollierung meines Kostenantrags: Kosten des Verfahrens § 467 I StPO. Notwendige Auslagen des Angekl. trägt die Staatskasse, da es sich um einen offensichtlichen Fehler von StA und Gericht handelt, und die örtliche Unzuständigkeit spätestens vor 5 Tagen durch meinen Schriftsatz bekannt ist. Im Übrigen ist es unbillig, den Angeklagten mit den Kosten einer HV zu belasten, wo der Vorsitzende die meiste Zeit abwesend ist, um zu telefonieren.
Vors.: Herr Rechtsanwalt, ich musste ein dringendes dienstliches Telefonat führen. Dafür frage ich nicht nach Ihrer Erlaubnis.
Vert.: Das brauchen Sie auch nicht. Aber der Angekl. muss das nicht bezahlen.
Vors.: Frau StA?
StA.: Ich gebe keine Stellungnahme ab.
Vors.: Dann ist die Sache hier erledigt.
Denkste! Ich habe schriftlich sofortige Beschwerde nach § 464 III StPO eingelegt.
Ich wusste nicht, ob ich lachen oder weinen sollte. Königlich bayerisches Amtsgericht at its best
.“

Habe ich zu viel versprochen? Ich denke, es geht wohl nicht nur in Bayern so zu. Und selbst auf die Gefahr, dass ich damit Kommentare hervorrufe: Ich bin schon ein wenig fassungslos 🙂

„Sperrberufung“ ist schon schlimm, aber eine „versteckte, bedingte Berufung“ m.E. ist noch schlimmer

Wir hatten vor einiger Zeit eine Diskussion über die sog. Sperrberufung der StA, wovon gerne Gebrauch gemacht wird (vgl. hier und hier). Heute berichtet im Forum bei LexisNexis Strafrecht (manchmal eine Fundgrube für Blog-Beiträge, aber nicht nur dafür 🙂 über einen anderen Fall betreffend die staatsanwaltschaftliche (Sperr)Berufung, der m.E. noch „schlimmer“ ist und ein – vorsichtig ausgedrückt – bedenkliches Licht auf das Vorgehen des handelnden StA wirft. Ich zitiere:

„Mdt. ist wegen Diebstahls angeklagt, die Beweislage ist dünn. Ich führe eine Freispruchverteidigung. Die StA beantragt in der HV 4 Monate oB.
Das Gericht verurtelit zu 90 TS. Die mündliche Urteilsbegründung ist schwammig.
Morgen läuft die Rechtsmittelfrist ab.
Heute rufe ich bei der Geschäftsstelle an, um zu fragen, ob ein Rechtsmittel der StA vorliegt. Die Antwort: Jein. Unter der Hand wird mir gesagt, dass eine Rechtsmittelschrift vorliege, jedoch nur für den Fall, dass der Angekl. Rechtsmittel einlege.
Das Urteil ist objektiv wohl richtig. Mit der Geldstrafe kommt Mdt. (15 Eintragungen im BZR, davon 11 einschlägig wg. § 242) extrem gut weg.
Ich habe Mdt. geraten, kein Rechtsmittel einzulegen. Bloß: Wäre es taktisch sinnvoll, Berufung einzulegen, um ein Argument für eine spätere gegenseitige Rücknahme zu haben? Wenn ich kein Rechtsmittel einlege und die StA sich doch noch unabhängig von einem Rechtsmittel des Angekl. dazu entschließt, schaue ich recht dumm.“

Lassen wir mal die Taktikfrage außen vor. Interessanter ist m.E. die Frage, welches Verständnis der StA eigentlich vom Rechtsstaat hat. Oder übersehe ich etwas und es gibt inzwischen in der StPO eine Vorschrift, wonach eine versteckte bedingte Berufung der StA möglich/zulässig ist.

Es tun sich auch interessante 🙂 🙁 Fragen auf. Wie soll das denn ablaufen?. Die Berufungsschrift der StA hat doch einen Eingangsstempel (?; sollte sie zumindest haben) und ist eingegangen und damit Aktenbestandteil. Oder nicht bzw. wo wird sie (dann) verwahrt?. Wenn der Kollege jetzt eine Minute vor Ablauf der Berufungsfrist Berufung einlegt, dann muss doch die Berufung in die Akte, oder? Und dann mit welchem Eingangsstempel? Wird keine Berufung eingelegt, dann wird der Aktenbestandteil wieder entfernt? Ist das dann § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (habe ich jetzt nicht zu Ende geprüft). Die Sache schreit auf jeden Fall nach einer dicken Dienstaufsichtsbeschwerde. M.E darf man das nicht durchgehen lassen. Wehret den Anfängen…! Lässt man es nämlich durchgehen, dann können wir die StPO gleich abschaffen.

Akteneinsicht nur gegen Vorschuß? – da war doch mal was, oder: 15 Jahre sind genug…

Im Forum bei LexisNexis Strafrecht (immer wieder eine Fundgrube für Blogbeiträge :-)) fragte gestern ein Kollege nach, der gerade „Post machte“ und dort die Mitteilung einer – wie sich auf Nachfrage herausstellte – Verwaltungsbehörde aus einem „kleinen Kaff im Osten“ vorfand, die ihm mitteilte, dass die im OWi-Verfahren beantragte Akteneinsicht nur gegen Vorschuss von12 € als Verrechnungsscheck gewährt werde. Der Kollege erinnerte sich, dass da doch mal was war, hat aber lieber doch mal nachgefragt. Man weiß ja nie; es gibt ja immer wieder mal was Neues.

Recht hat er. Nicht, dass es etwas Neues gibt, sondern, dass da schon mal was war. Nämlich eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1995 (!!) (vgl. NJW 1995, 3177), wonach die Akteneinsicht eben nicht von der vorherigen Zahlung der Aktenversendungspauschale (derzeit 12 €) abhängig gemacht werden darf. Also: Ein sprichwörtlicher alter Hut, der aber nun nach 15 Jahre nicht davon abhält, das Faß wieder aufzumachen (zur der Frage gibt es übrigens eine ganze Menge älterer Rechtsprechung, die in meinen Handbuch EV, bei Rn. 140 zusammengestellt ist).

Man fragt sich wirklich: Ob der Beschluss des BVerfG sich bisher noch nicht bis in den Osten durchgesetzt hat? Oder was steckt dahinter? Und mir soll jetzt bitte keiner schreiben, in kleinen Orten im Osten hätten die Verwaltungsbeamten nicht so viel Zeit, sich mit solchen Fragen zu beschäftigen. 15 Jahre sind genug…

Laptop in der Hauptverhandlung, wer hat Erfahrung?

Heute mal wieder ein Frage/Bitte um Hilfe. Im Forum bei LexisNexis Strafrecht ist vor einigen Tagen die Frage nach dem Laptop in der Hauptverhandlung gestellt worden. Ein Kollege wollte ihn benutzen; das Gerichts hat den Verteidigern aber die Benutzung der Steckdosen im Boden wegen Sicherheitsbedenken untersagt. So richtige Antworten sind nicht gekommen.

Daher hier die Frage, ob jemand dazu Rechtsprechung kennt. Bitte nicht die Antwort: Größeren Akku mitbringen, die hatten wir schon :-).