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1 Jahr Freiheitsstrafe versus 16 Monate anzurechnender U-Haft = unverhältnismäßig

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Wir haben länger nicht mehr zu U-Haft-Fragen berichtet. Daher bin ich dem Kollegen, der mir den OLG Naumburg, Beschl. v. 11.10.2012 – 2 Ws 198/12 übersandt hat, besonders dankbar, da man über den m.E. berichten kann.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. In dem Verfahren hat er bereits 10 Monate U-Haft verbüßt. Zuvor hatte er in einem anderen Verfahren, in dem er frei gesprochen worden ist mehr als sechs Monate U-Haft verbüßt. Das Verfahren wäre gesamtstrafenfähig gewesen.

Das OLG rechnet die mehr als sechs Monate auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bei der Prüfung der Frage der Verhältnismäßigkeit der weiteren U-Haft an und kommt zur Aufhebung der Haftbefehls:

„Mit Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG ist über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus sogenannte verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (BVerfG NStZ 2001, 501 m. w. N.; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 51, Rn. 6a). Dies gilt auch für die hier gegebene fiktive Gesamtstrafenlage, bei der der Angeklagte die verfahrensfremde Untersuchungshaft im Hinblick auf Tatvorwürfe erlitten hat, von denen er freigesprochen wurde. Die Taten, wegen derer er sich vom 9. Juni 2008 bis zum 11. Dezember 2008 und vom 29. Juli 2009 bis zum 11. September 2009 in Untersuchungshaft befand und die dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. September 2012 zu Grunde liegende Tat lagen zwischen der letzten Verurteilung des Angeklagten vom 23. Januar 2007 und dem Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 24. Mai 2012. Wäre der Angeklagte für jene Taten verurteilt worden, wäre aus den dann verhängten Strafen und derjenigen, die vom Amtsgericht Magdeburg ausgesprochen und vom Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 12. September 2012 bestätigt wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen (§§ 55 Abs. 1 StGB, 460 StPO). Die im Fall der rechtskräftigen Verurteilung von der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren vorzunehmenden Anrechnung muss sich daher auch auf die in den Jahren 2008 und 2009 erlittene Untersuchungshaft erstrecken.“

Da damit „überbüßt“ war/ist, ging an der Entscheidung kein Weg vorbei. Offen bleiben damit die Fragen nach der Fluchtgefahr – 1 Jahr Freiheitsstrafe – und, ob nicht auch so bereits die weitere U-Haft unverhältnismäßig ist/war.