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Was gehört in ein „BtM-Urteil“?

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Für die Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung ist erforderlich, dass ausreichende Schuldfeststellungen getroffen worden sind. Ist das nicht der Fall, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam. Damit haben die Gerichte häufig bei BtM-Verurteilungen zu kämpfen. Dazu der KG, Beschl. v. 21. 02.2012  –  (4) 121 Ss 32/12 (45/12)  – mit dem Leitsatz:

Nicht jede Lücke in den Schuldfeststellungen führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch. Fehlen Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels, kann der Schuldspruch je nach Lage des Einzelfalles – wenn tatbestandliche Voraussetzungen, wie zum Beispiel das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, nicht in Frage stehen – revisionsrechtlicher Prüfung standhalten. Demgegenüber bilden die Feststellungen keine ausreichende Grundlage für den Schuld- und Strafausspruch, wenn keine Angaben zum Wirkstoffgehalt und zum gehandelten Gewicht der Betäubungsmittel vorhanden sind, das ggf. im Wege der Schätzung, z.B. anknüpfend an den Preis, zu ermitteln ist.

 

 

 

Der BGH und das Gewaltschutzgesetz

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Manchmal scheitern tatrichterliche Urteile an Kleinigkeiten. So m.E. auch das dem BGH, Beschl. v. 10.05.2012 – 4 StR 122/12 zugrunde liegende Urteil des LG Bielefeld, das den Angeklagten u.a. auch wegen eines Verstoßes gegen das GewschG verurteilt hat. Insoweit hatte die Revision des Angeklagten Erfolg, denn:

1. Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG kann nicht bestehen bleiben. Die getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass das Tatbestandsmerkmal einer „vollstreckbaren“ Anordnung erfüllt ist. Hierzu teilt das Landgericht lediglich mit, dass die Nebenklägerin einen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Halle (Westfalen) vom 15. Oktober 2010 erwirkt habe, in welchem dem Angeklagten u.a. verboten worden sei, sich ihrer (genau bezeichneten) Wohnung näher als 20 Meter zu nähern; dem Angeklagten sei dieses Verbot bekannt gewesen.

Die Strafkammer stellt weder hier noch an anderer Stelle ihres Urteils fest, ob der Beschluss dem Angeklagten wirksam zugestellt worden ist. Nach dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2007 (5 StR 536/06, BGHSt 51, 257; dem folgend BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 – 2 StR 431/07, vom 17. September 2008 – 1 StR 415/08 und vom 7. Oktober 2010 – 1 StR 404/10) ist indes die wirksame Zustellung Vorausset-zung für die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 GewSchG; die bloße Kenntnis vom Inhalt der Anordnung steht dem nicht gleich (BGH, Urteil vom 15. März 2007, aaO S. 261). Allerdings betraf das Urteil des 5. Strafsenats eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 935 ZPO. Gewaltschutzsachen nach den §§ 1 und 2 GewSchG sind gemäß § 111 Nr. 6, § 210 FamFG seit dem 1. September 2009 uneingeschränkt Familiensachen (Leis in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 3). Beschlüsse werden jedoch grundsätzlich auch insoweit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung vollzogen (§ 95 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG) und bedürfen der Zustellung (§ 87 Abs. 2 FamFG; vgl. Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 53 Rn. 6; ebenso Leis, aaO, § 4 GewSchG Rn. 7). Zwar kann das Familiengericht sowohl für die Endentscheidung als auch für eine einstweilige Anordnung deren Vollstreckbarkeit vor Zustellung anordnen (§ 216 Abs. 2 S. 1 FamFG für Endentscheidungen; § 53 Abs. 2 S. 1 FamFG für einstweilige Anordnungen). Das Landgericht teilt jedoch schon nicht mit, ob der Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Oktober 2010 im Hauptsache- oder im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 214 FamFG) ergangen ist; damit fehlen auch jedwede Ausführungen dazu, ob das Amtsgericht – im Falle einer Endentscheidung neben der sofortigen Wirksamkeit gemäß § 216 Abs. 1 Satz 2 FamFG – die Zulässigkeit der Vollstreckung vor Zustellung der Anordnung an den Angeklagten bestimmt hat. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, näher auf diese verfahrensrechtliche Besonderheit einzugehen (vgl. zur Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen in Gewaltschutzsachen OLG Hamm FPR 2011, 232).

 

Da kommt Freude auf – zum zweiten Mal aufgehoben. Wirklich?

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Das kann doch nicht so schwer, habe ich gedacht, als ich auf den BGH, Beschl. v. 29.05.2012 – 3 StR 156/12 – gestoßen bin. Ist/war es aber offenbar doch.

Der Angeklagte war durch Urteil des LG Düsseldorf vom 22.02.2011 wegen Betruges in drei Fällen, Untreue in 33 Fällen und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Außerdem hatte das LG festgestellt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe neun Monate als vollstreckt gelten. Auf die Revision des Angeklagten hatte der BGH den Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte (neben zwei durch Verwerfung der Revision im Übrigen in Rechtskraft erwachsenen weiteren Fällen) im Tatkomplex II. 3. der Urteilsgründe des Betruges in 18 Fällen sowie des versuchten Betru-ges in zwei Fällen schuldig sei. Außerdem hatte er das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in 33 Fällen und Bankrotts verurteilt worden war, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Das LaG hat nach Einstellung der im ersten Durchgang als Untreue und Bankrott bewerteten Taten nach § 154 Abs. 2 StPO den Angeklagten „wegen Betruges in 22 Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt“ und wiederholt, dass von der „verhängten Freiheitsstrafe … neun Monate als vollstreckt“ gelten. Dagegen die Revision des Angeklagten, die nun nochmals zur Aufhebung durch den BGH geführt hat. Begründung:

„Das Landgericht hat, soweit ihm eine Festsetzung der Einzelstrafen noch oblag, die versuchten und vollendeten Betrugstaten als besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) beurteilt. Es hat dazu das Urteil vom 22. Februar 2011 im Anschluss an die Eingangsbemerkung, der „Verurteilung“ lägen „damit folgende Feststellungen zu Grunde“, wörtlich dahin zitiert, der Angeklagte habe jeweils in der Absicht gehandelt, „sich durch die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten … eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen“. Eigene, mit einer eigenständigen Beweiswürdigung belegte Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 – 2 StR 592/11) zur gewerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten hat es nicht getroffen.

Damit hat das Landgericht seine Beurteilung auf Feststellungen des Urteils vom 22. Februar 2011 gestützt, die – weil die Strafzumessung betreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2008 – 3 StR 52/08, juris Rn. 5) – durch den Beschluss des Senats im ersten Revisionsverfahren mit aufgehoben waren. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafausspruchs; denn das Fehlen eigener entscheidungserheblicher Feststellungen des Tatrichters ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 – 2 StR 62/07, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Tenorierung 1).“

Scheint doch schwieriger zu sein. Wohl aus Vorsicht führt der BGH daher aus:

III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter eigene – und nicht nur ergänzende – Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben wird (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 – 3 StR 239/99, NStZ-RR 2000, 39 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 353 Rn. 19).“

Ob es den Angeklagten letztlich wirklich freut. Zweimal die Kosten/Auslagen der Revision? 🙁

Was Landgerichte so alles durchgehen lassen…

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Was Landgerichte so alles durchgehen lassen bzw. warum merken Landgerichte eigentlich nicht, wenn die tatsächlichen Feststellungen des AG für eine Berufungsbeschränkung nicht ausreichend sind. Die Frage stellte sich mir nach lesen des OLG München, Beschl. v. 08.06.2012, 4 StRR 97/12.

Das AG trifft zu einem vorsätzlichen § 316 StGB folgende Feststellungen:

„Der Angeklagte fuhr am 18. November 2010 gegen 19.40 Uhr mit dem Pkw Audi A 4, amtliches Kennzeichen xxx, auf der H. Straße in xxxf, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war.

Eine bei dem Angeklagten am 18.11.2010 um 20.08 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,15 ‰.

Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Außerdem hatte der Angeklagte, wie er wusste, nicht die erforderliche Fahrerlaubnis. Der Führerschein war seit 5.8.2010 nach § 94 StPO sichergestellt gewesen.

 Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.“

Frage: Reicht das? Antwort: Natürlich nicht! Dazu das OLG – unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung:

Insbesondere zu den Verkehrsdelikten nach §§ 316 StGB, 21 StVG hat der Senat in ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, erkannt, dass der Tatrichter sich nicht auf Feststellungen beschränken darf, die nur die reine tatbestandsmäßige Schuldform betreffen. Vielmehr ist der Tatrichter wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, insbesondere zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum Anlass der Tat zu treffen. Beschränkt sich das Erstgericht auf die Feststellungen allein zur Schuldform und unterlässt es die weiteren Feststellungen, ist eine Beschränkung des Rechtsmittels nach § 318 StPO unwirksam und der Berufungsrichter gehalten, den Sachverhalt unter Beachtung der revisionsrechtlichen Vorgaben vollumfänglich festzustellen. (OLG München Beschluss vom 4. April 2012 – Aktenzeichen: 4 StRR 046/12, S. 4 f.; Beschluss vom 18. Februar 2008 – Aktenzeichen: 4 StRR 207/07 = OLG München StraFo 2008, 210; Beschluss vom 10. August 2011 – Aktenzeichen: 4 StRR 127/11; Beschluss vom 19. August 2010 – Aktenzeichen: 4 StRR 118/10, S. 4).

Die vom Amtsgericht getroffenen (…) Feststellungen betreffen nur die reine Schuldform.

 Das Urteil des ersten Rechtszugs teilt nichts zur gefahrenen Fahrstrecke, zum Anlass der Fahrt und zu den zur Tatzeit herrschenden Verkehrsumständen, damit zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, mit. Mithin war das Urteil lückenhaft und einer Beschränkung der Berufung nach § 318 StPO nicht zugänglich. Das hat die Berufungskammer verkannt.

Sollte man als Berufungskammer wissen. Dann würde man anderen Kammern Nacharbeit ersparen. Den Angeklagten wird es freuen. Er gewinnt Zeit und kann sich „vorbewähren“.

 

 

Scheppermannfälle – gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

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Man mag schon bald gar nicht mehr darauf hinweisen, auf die Rechtsprechung bzw. die Entscheidungen des BGH zu § 315b StGB. Kaum eine Woche vergeht, in der nicht auf der HP des BGH eine Entscheidung des i.d.R. zuständigen 4. Strafsenats veröffentlicht wird. Und meist mit einem (Teil)Erfolg, weil der BGH irgendwo das „berühmte Haar in der Suppe“ gefunden hat, dass dann zur Aufhebung bzw. Einstellung oder zur Verurteilung wegen Versuches führt. Meist hapert es nämlich an einer der vom BGH immer wieder entschiedenen Fragen: Entweder ist kein Beinaheunfall festgestellt (vgl. dazu u.a. BGH VRR 2011, 309 = DAR 2011, 398 = StRR 2011, 422; VRR 2011, 388 = StV 2012, 217; VA 2012, 100 = VRR 2012, 226; Beschl. v. 16.04.2012 – 4 StR 45/12) oder es reichen die Ausführungen zur konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen nicht (vgl. dazu u.a. BGH NStZ-RR 2012, 186) oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert (vgl. BGH StraFo 2008, 343 = VRR 2008, 312 = StRR 2008, 353 = DAR 2008, 487 = VA 2008, 143; VRR 2011, 309 = DAR 2011, 398 = StRR 2011, 422). Im Grunde kann sich manchmal der Verteidiger aussuchen, welchen Fehler er mit der Sachrüge geltend machen will.

So jetzt auch wieder im BGH, Beschl. v. 25.04.2012 – 4 StR 667/11. Da waren es die Feststellungen zur konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen bzw. für eine Sache von bedeutendem Wert. Ergebnis für den Scheppemannfall: Nur Versuch des § 315b StGB.