Interessant der Beschluss des OLG Dresden v. 19.04.2011 – 2 Ws 96/11. Nicht nur wegen der Rechtsfrage, nämlich der Frage, inwieweit der Angeklagte bzw. sein Pflichtverteidiger einen Anspruch auf Übersetzung der Akte oder von Aktenteilen hat. Da sagt das OLG in Übereinstimmung mit der h.M.: Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren beinhaltet nicht den Anspruch auf Übersetzung der gesamten Verfahrensakte, sondern nur der Unterlagen, deren Kenntnis zur ordnungsgemäßen Verteidigung erforderlich ist. Für die Frage der Erforderlichkeit einer Übersetzung ist aber maßgeblich auf die ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Auftragserteilung der Übersetzung durch den Pflichtverteidiger abzustellen.
Nicht nur das hatte die Rechtspflegerin anders gesehen, sondern auch im tatsächlichen den Anspruch abgelehnt. Dazu führt das OLG aus:
„Die Ablehnungbegründung hält sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einer beschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. a) Soweit die Rechtspflegerin darauf abstellen möchte, dass sowohl die Vernehmungen der Zeugen vom 17. April 2010 als auch vom 02. August 2010 in Gegenwart des Beschwerdeführers erfolgt sei, weshalb er über den Stand des Verfahrens informiert gewesen sei, wird dies durch den Akteninhalt nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde am 17. April 2010 vorläufig festgenommen; die zu seiner Festnahme führende polizeiliche Vernehmung des Zeugen (Quellenvernehmung) erfolgte in seiner Abwesenheit. Gleiches gilt für die in Nürnberg durchgeführte Zeugenvernehmung des Zollfahndungsamts München vom 02. August 2010.
b) Unrichtig ist auch die Annahme, die Haftfortdauerentscheidung der Strafkammer vom 21. Mai 2010 sei in seiner Anwesenheit erfolgt. Die Entscheidung erging vielmehr – nach Nichtabhilfe durch den Ermittlungsrichters – im schriftlichen Beschwerdeverfahren ohne erneute Anhörung des Beschuldigten.
c) Soweit schließlich die Erstattung der Übersetzungskosten für das Urteil des Landgerichts Wroclaw mit der Begründung verweigert wird, auch das erkennende Gericht habe dieses Urteil beigezogen und übersetzt, weshalb die Übersetzung durch den Verteidiger überflüssig gewesen sei, verkennt die Rechtspflegerin den zeitlichen Ablauf des Verfahrens.
Zwar hatte die Staatsanwaltschaft Görlitz bereits am 11. Mai 2010 – drei Wochen nach Verhaftung des Beschuldigten – die polnischen Justizorgane im Wege der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen um die Übersendung von zehn in Polen ergangener Strafurteile – darunter auch das vorliegend streitbefangene – ersucht. Dem Ersuchen wurde mit Note vom 28. Juni 2010 entsprochen; die sodann in Deutschland veranlasste Übersetzung durch ein berliner Übersetzungsbüro ging allerdings über die Staatsanwaltschaft erst am 26. August 2010 bei der zuständigen Strafkammer ein. Die in dieser Sache erhobene Anklage war jedoch bereits seit dem 23. Juni 2010 anhängig.
Wie angesichts dieser zeitlichen Abfolge im Verfahrensverlauf angenommen werden kann, der Beschuldigte habe das streitgegenständliche Urteil seinem Verteidiger zunächst verschwiegen, erschließt sich nicht. Dieser hatte vielmehr die Übersetzung bereits in Auftrag gegeben, als er von der Beiziehung des Urteils durch die Staatsanwaltschaft noch gar nichts wusste.“
Peinlich, aber da scheint wirklich jemand nicht die Akte gelesen zu haben.