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Hausarrest/Fahrverbot beim Bundeswehrsoldat, oder: Wenn dem AG die „Lebenskonstruktion nicht … vollends nachvollziehbar“ ist

Über manche Entscheidungen kann man – bzw. ich – nur den Kopfschütteln. Nicht unbedingt wegen des Ergebnisse, sondern wegen der Begründung und/oder wegen Formulierungen in den Entscheidungen. So ist es mir beim AG Dortmund, Urt. v. 25.8.2017 – 729 OWi-267 Js 1323/17-211/17 – ergangen.

Verurteilt worden ist der Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer BAB. Der Betroffene versucht, ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. das AG sieht aber nicht ab. Es stellt zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen fest:

„Der Betroffene ist ledig und Vater eines 4-jährigen Kindes, das bei der Kindesmutter lebt. Der Betroffene ist Soldat auf Zeit. Er hat sich für zwölf Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet und befindet sich nach eigenen nicht geprüften Angaben in den letzten beiden Jahren seines Dienstes, in denen er die Möglichkeit hat, in einen Berufsförderungsdienst zu wechseln und dementsprechend eine Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen muss, seine Besoldung aber weiter erhält und sich stattdessen weiterbilden lassen kann. Bei der Bundeswehr ist er im Bereich der Kfz- und Panzerinstandsetzung tätig. Der Wohnort des Betroffenen und seine Meldeadresse sind Duisburg in der Wohnung seiner Eltern. Der Betroffene ist aber offiziell so genannter „Kasernenschläfer“. Er hat jedoch etwa dreiviertel des letzten Jahres bei seiner Freundin/Lebensgefährtin/Mutter des gemeinsamen Kindes verbracht. Diese wohnt in Gütersloh, etwa 30 km von der Kaserne des Betroffenen entfernt. Die Lebensgefährtin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression. Das gemeinsame 4-jährige Kind geht täglich in einen Kindergarten und zwar bis 15:00 Uhr. Der Betroffene kommt dann in der Regel gegen 17:00 Uhr vom Dienst bei der Bundeswehr in die Familie und kümmert sich dann vorwiegend um den Haushalt und das Kind, um seine Lebensgefährtin zu entlasten. Die Lebensgefährtin des Betroffenen kann nach einer amtsärztlichen Begutachtung, die durch das Jobcenter des Kreises Gütersloh durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich nachgehen. Die Lebensgefährtin des Betroffenen hat einen Führerschein und schafft es (entgegen den unrichtigen Ausführungen des Betroffenen insoweit) auch, trotz ihrer psychischen Probleme längere Fahrten mit dem Fahrzeug durchzuführen. Sie kann sogar die Strecke von Gütersloh nach Dortmund mit einem Fahrzeug fahren.

Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hat der Betroffene angegeben, dass es für den Fall der Verhängung einer Geldbuße in Höhe des Bußgeldbescheid-Betrages hilfreich für ihn wäre, wenn es zu einer Ratenzahlungsbewilligung käme. Er erhalte nämlich monatlich netto etwa 2.200,00 EURO Sold.

Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten.

Und dann heißt es zum Fahrverbot:

„Ein so genanntes Augenblicksversagen konnte das Gericht ausschließen, da bereits zuvor über viele Kilometer eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h auf der Autobahn stattgefunden hatte und jeder Fahrzeugteilnehmer im Rahmen einer langen Autobahnbaustelle stets mit erhöhter Aufmerksamkeit fahren muss und gerade im Bereich von Autobahnauf- und -abfahrten mit weiteren Geschwindigkeitsreduzierungen rechnen muss.

Der Betroffene hatte im Übrigen angegeben, dass er sich in Gedanken befunden habe, da er für die Beerdigung eines Verwandten am selben Tag einen Banktermin gehabt habe – hierüber habe er nachgedacht. Dementsprechend müsse er in diesen Gedanken das Schild übersehen haben.

Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Augenblicksversagen auch dann ausscheidet, wenn die Fehlleistung darauf beruht, dass der Fahrzeugführer sich in tiefen Gedanken befand und deshalb das geschwindigkeitsbeschränkende Schild übersehen hat (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1995, 406).

Unter beruflichen Härten konnte sich der Betroffene nicht berufen. Bundeswehrsoldaten ist dieses praktisch ebenso verwehrt, wie anderen im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die ohne jegliche berufliche Folgen auf einen Führerschein verzichten können. Insbesondere „Kasernenschläfer“ können für die Dauer des Fahrverbots einfach in der Kaserne bleiben und hier den Fahrverbotsablauf abwarten.

Der Betroffene hat persönliche Härten geltend gemacht. Er müsse seine psychisch erkrankte Lebensgefährtin durch seine Anwesenheit in der Familie entlasten. Seine Lebensgefährtin sei nicht derart belastbar, dass sie sich den ganzen Nachmittag und Abend um das gemeinsame Kind kümmern könne. Sie könne auch nur kürzeste Strecken mit ihrem PKW fahren. Insbesondere könne sie ihn für die Dauer des Fahrverbotes nicht von der 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernten Kaserne abholen. Insoweit hat der Betroffene – menschlich nachvollziehbar – falsche Angaben gemacht, um sich des Fahrverbotes zu entledigen.

Das Gericht hat die von ihm als präsente Zeugin gestellte Lebensgefährtin, die Zeugin B vernommen.

Diese schilderte offen ihre Erkrankung und ebenso auf Nachfrage, dass sie trotzdem unproblematisch selbst eine Strecke wie von Gütersloh nach Dortmund mit dem PKW fahren könne. Sie erklärte, sie sei arbeitslos. Der Betroffene wohne einen Großteil des Jahres bei ihr. Wegen ihrer Erkrankung müsse der Betroffene auch glücklicherweise nicht mit Auslandseinsätzen rechnen.

Das Gericht hält es insoweit für zumutbar, dass die ohnehin arbeitslose Lebensgefährtin des Betroffenen ihre eigene Entlastung den Betroffenen nach dem Dienst von der Kaserne von 30 Kilometer Entfernung täglich abholt und hierbei ggf. ihr Kind mitnimmt, um ihm dieses zu ihrer Entlastung übergeben zu können.

Dies gilt umso mehr, als das Gericht die Lebenskonstruktion des Betroffenen nicht für vollends nachvollziehbar hält.

Es ist dem Gericht nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht seitens des Betroffenen erklärt, warum der Betroffene noch in Duisburg gemeldet ist, wo er doch seinen Dienst nahe Gütersloh versieht, gleichzeitig als sogenannter „Kasernenschläfer“ gilt und dann aber dreiviertel des Jahres, wie er und seine Lebensgefährtin einvernehmlich bestätigen, bei der Lebensgefährtin in unmittelbarer Nähe der Kaserne verbringt. Möglicherweise geht es hier dabei darum, dass die Lebensgefährtin des Betroffenen öffentliche Mittel erhält, die bei einer Meldung des Betroffenen bei der Lebensgefährtin dieser nicht mehr zustehen würden. Gegebenenfalls erhält der Betroffene auch von der Bundeswehr Mittel für Heimfahrten nach Duisburg, die bei lediglich erfolgenden Heimfahrten nach Gütersloh ganz oder teilweise entfallen würden.“

Für mich ist daran auch das ein oder andere nicht „Vollends nachvollziehbar“: Die Argumentation zum Augenblicksversagen ist allerdings zutreffend.  Aber die Formuierung: „Insbesondere „Kasernenschläfer“ können für die Dauer des Fahrverbots einfach in der Kaserne bleiben und hier den Fahrverbotsablauf abwarten“, ist für mich grenzwertig. Was meint das AG damit? Hausarrest für den Betroffenen? Und die „ Lebenskonstruktion des Betroffenen“ geht m.E. das AG im Grudnsatz zunächst auch mal nichts an. Der Betroffene kann sein Leben konstruieren, wie er will/mag. Ob das dann bei der Fahrverbotsentscheidung Auswirkungen hat, ist eine andere Frage. Und ob die Lebenskonstruktion „finanzielle Auswirkungen“ hat, ist für die Fahrverbotsentscheidung m.E. auch irrelevant. Ich denke, beim BGH würde man wahrscheinlich nach der ein oder anderen Entscheidung suche, in der es um die Unzulässigkeit von moralisierenden Strafzumessungserwägungen geht. Zumindest läuft das für mich in die Richtung….

„Zusammenstoß“ mit Lok rettet nicht vor Fahrverbot

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Und den Abschluss macht heute das AG Dortmund, Urt. v. 30.01.2018 – 729 OWi-264 Js 2364/17 -366/17 -, das sich zu Fragen des Fahrverbots bei einem verkehrswidrigen Überqueren eines Banhübergangs verhält – Verstoß gegen § 19 StVO.

„Aus dieser Richtung kam zur Tatzeit ein Zug mit einer langsamen Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h gefahren, der von dem Zeugen C geführt wurde. Dieser wurde begleitet von dem Auszubildenden D. Einige Hundert Meter vor Erreichen des Bahnüberganges löste der Zug einen Schalter aus, der dazu führte, dass an dem Bahnübergang die Warnlichter an den Andreaskreuzen „Rot“ leuchteten und zwar blinkend. Gleichzeitig ertönte ein Tonsignal, das ankommende Fahrzeugführer vor einem Befahren durch einen Zug warnen sollte. Vor dem Betroffenen fuhr zu dieser Zeit ein LKW mit einem sich auf der Ladefläche befindenden Container. Der LKW musste wegen stockenden Verkehrs im Bereich des Bahnüberganges halten. Der Zugführer C konnte diesen stehenden LKW wahrnehmen, nachdem er die aus seiner Sicht gesehene Linkskurve der Bahnlinie soweit befahren hatte, dass er einen Einblick auf den Bahnübergang bekam. Der Zeuge C leitete sofort eine Bremsung ein und gab durch seine Lokomotive Warnsignale ab, um vor einem drohenden Zusammenstoß zu warnen. Im letzten Augenblick schaffte es noch der LKW etwas vorzufahren, so dass nur etwa eine Handbreit Platz zwischen Lokomotive und LKW verblieben. Die Lokomotive und der Zug konnten so gerade noch ungehindert an dem LKW vorbeifahren. Zu dieser Zeit war jedoch der Betroffene mit seinem PKW dem LKW nachgerückt, obgleich der Betroffene die Licht- und Tonsignale am Bahnübergang ebenso hätte wahrnehmen müssen, wie auch die warnenden Töne des ankommenden Zuges. Als der Betroffene dann auf dem Bahnübergang stehen bleiben musste, war bereits ein weiteres Fahrzeug hinter ihm nachgerückt, so dass auch ein Rückwärtsfahren nicht mehr für den Betroffenen möglich war. In diesem Augenblick realisierte der Betroffene die Gefahr, konnte nur noch leicht zurücksetzen und wurde dann mit seinem Fahrzeug von der von dem Zeugen C geführten Lokomotive erfasst. Es kam also zu einem Zusammenstoß, bei dem das Fahrzeug, welches der Betroffene führte, schwer beschädigt wurde. Auch die Lokomotive wurde beschädigt. Im Frontbereich wurde eine Bremsdruckleitung nebst Halterung verbogen.“

Der Betroffene hatte ein Absehen vom Fahrverbot geltend gemacht. Dem ist das AG nicht gefolgt. Hier genügen dann die Leitsätze, denn im Urteil steht nicht viel mehr als in den Leitsätzen:

„Für das nach BKat-Nr. 89b.2 anzuordnende Regelfahrverbot ist es ohne Bedeutung, dass der Betroffene noch versuchte, rückwärts zu fahren, dies jedoch aufgrund sich zur Tatzeit hinter ihm befindender anderer Fahrzeuge nicht konnte.

Auch die Beschädigung des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs bzw. die erhebliche Eigengefährdung sind keine Gründe, von einer Fahrverbotsanordnung nach (nur fahrlässigem) Verstoß am Bahnübergang mit Sachschaden Abstand zu nehmen – allein die Gefährdung eines Beifahrers spricht schon dagegen. 

Berufliche Härten, die gegen die Angemessenheit einer Fahrverbotsanordnung sprechen könnten liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betroffene zwar stets mit einem PKW zur Arbeit fährt, aber auch zu Fuß zur Arbeitsstelle gelangen kann, da sich diese in derselben Straße wie seine Wohnung befindet.“

Wiederholtes Absehen vom Fahrverbot, oder: Da war das OLG aber „angefressen“

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Dem OLG Bamberg, Beschl. v. 07.08.2017 – 3 Ss OWi 996/17 – merkt man so richtig, wie angefressen das OLG war über die amtsgerichtliche Entscheidung, über die es in der Rechtsbeschwerde zu bedinden hatte. An sich eine ganz normale Fahrverbotssache, aber: Die Sache ist zum zweiten Mal beim OLG und der Amtsrichter hat nicht das getan, was das OLG in seiner ersten Aufhebung geschrieben hat. Und da liest man da Formulierungen wie „evident rechtsfehlerhaft“, „schlechterdings unhaltbar“, „gänzlich unnötige Verfahrensverzögerungen“ usw.:

Das angefochtene Urteil weist in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Rechtsmängel auf und kann daher insgesamt keinen Bestand haben.

a) Es ist bereits rechtsfehlerhaft, dass das AG im angefochtenen Urteil eine Entscheidung zum Schuldspruch getroffen hat. Denn der Schuldspruch war aufgrund des Umstands, dass die StA ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des AG im ersten Verfahrensgang wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, worauf der Senat bereits mit seinem Beschluss vom 03.11.2016 hingewiesen hat, rechtskräftig. Aufgrund der deshalb eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft hätte sich das AG mit dieser Frage überhaupt nicht mehr beschäftigen dürfen.

b) Aber auch der Rechtsfolgenausspruch ist evident rechtsfehlerhaft. Die Gründe des AG zum Absehen vom Fahrverbot, die im Wesentlichen die gleichen Erwägungen, die bereits zur Aufhebung der ersten Entscheidung des AG vom 25.07.2016 in diesem Verfahren geführt haben, beinhalten, sind schon aus den im Senatsbeschluss vom 03.11.2016 dargelegten Gründen nicht tragfähig. Sie weisen überdies einen weiteren gravierenden Rechtsverstoß auf, der für sich allein schon zur Kassation der angefochtenen Entscheidung führen muss. Denn das Urteil setzt sich über das geltende Recht dadurch hinweg, dass es die fehlerhaften Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung im ersten Verfahrensgang wiederholt und damit die Bindungswirkung der Senatsentscheidung vom 03.11.2016, die ihr nach § 79 III 1 OWiG i.V.m. § 358 I StPO zukommt, gänzlich ignoriert.

aa) Soweit das AG einem nicht näher erläuterten „angespannten Zustand“ der Betr., den es zudem ohne jede Beweiswürdigung einfach nur als „glaubhaft“ übernommen hat, Relevanz für das Absehen vom dem an sich gemäß § 4 II 2 BKatV verwirkten Regelfahrverbot beimisst, ist dies aus den Gründen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 03.11.2016 bereits eingehend aufgezeigt hat, schlechterdings unhaltbar.

bb) Aber auch die weiteren Umstände zur beruflichen Situation der Betr., die das AG heranzieht, stellen nicht einmal im Ansatz ausreichende Gründe dar, vom verwirkten Regelfahrverbot abzusehen. Die diesbezüglichen Feststellungen sind zu pauschal und lückenhaft, lassen jede Beweiswürdigung vermissen und sind im Übrigen a priori ohne rechtliche Relevanz.

(1) Das AG teilt bereits nicht mit, welche Schichtzeiten die Betr. aufgrund ihres Probearbeitsverhältnisses konkret zu absolvieren hat und wie die Verbindungen des öffentlichen Nahverkehrs konkret sind. Die Urteilsgründe beschränken sich auf die nichtssagende Wertung, „zu den Schichtzeiten der Betr. gebe es nur unzureichend öffentliche Verkehrsmittel“. Damit enthält es den gleichen Fehler, der schon zur Aufhebung des ersten amtsgerichtlichen Urteils vom 25.07.2016 geführt hat.

(2) Im Übrigen unterbleibt jede auch nur im Ansatz nachvollziehbare Beweiswürdigung. Das AG möchte stattdessen auf irgendwelche Unterlagen bei den Akten, die es als „Auszüge“ bezeichnet, verweisen. Diese Vorgehensweise stellt einen zusätzlichen Verstoß gegen § 46 I OWiG i.V.m. § 267 I 1 StPO dar. Hiernach muss das Urteil klar, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein; gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen dürfen – von der hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellation bei Abbildungen gem. § 267 I 3 StPO abgesehen – nicht durch Bezugnahmen auf den Akteninhalt ersetzt werden, weil das Rechtsbeschwerdegericht anderenfalls nicht in die Lage versetzt wird, das Urteil einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung zu unterziehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.12.2005 – 5 StR 268/05 = NStZ-RR 2007, 22; KK/Kuckein StPO 7. Aufl. § 267 Rn. 3; LR/Stuckenberg StPO 26. Aufl. § 267 Rn. 11, 12; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 267 Rn. 2, jeweils m.w.N.).

(3) Ferner ist die nicht mit Tatsachen belegte Wertung des Tatrichters, eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle sei „nicht möglich bzw. der Betr. nicht zumutbar“ auch in sich widersprüchlich, weil sich die Beurteilung der Zumutbarkeit nach der Logik gar nicht mehr stellen kann, wenn die Unmöglichkeit feststünde.

(4) Darüber hinaus trifft das AG keine Feststellungen dazu, ob ggf. anderweitige Möglichkeiten, etwa Mitfahrgelegenheiten oder die Inanspruchnahme von Fahrdiensten durch Verwandte und Freunde, bestehen, um den Weg zur Arbeitsstätte zurückzulegen. Damit weist das Urteil wiederholt das identische Feststellungsdefizit auf, welches bereits zur Aufhebung des Urteils im ersten Verfahrensgang geführt hatte.

(5) Schließlich stellt das AG noch nicht einmal fest, dass der Arbeitsplatz durch die Verhängung und Vollstreckung des Fahrverbots überhaupt gefährdet wäre, was allenfalls ein theoretisch denkbarer Ansatzpunkt wäre, um eine außergewöhnliche Härte bejahen zu können.

2. Nachdem durch die fehlerhafte Verfahrensweise seitens des AG gänzlich unnötige Verfahrensverzögerungen eingetreten sind, sieht der Senat davon ab, die Sache erneut an das AG zurückzuverweisen, sondern macht von der Möglichkeit zur eigenen Sachentscheidung (§ 79 VI OWiG) Gebrauch.

a) Die Regelgeldbuße für den verwirklichten Geschwindigkeitsverstoß von 80 € (Nr. 11.3.5 Anl. § 1 I BKatV) hat der Senat im Hinblick auf die einschlägige Vorahndung maßvoll auf 160 € erhöht.

b) Außerdem wurde das Regelfahrverbot wegen wiederholter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, welches aus § 4 II 2 BKatV folgt, verhängt. Eine Ausnahme hiervon wegen eines Härtefalls in Form einer Existenzgefährdung kann der Senat trotz der völlig unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen durch das Tatgericht ausschließen. Dabei ist bereits fraglich, ob die Betr., sollte sie in der Tat keine Möglichkeit haben, anderweitig zur Arbeitsstelle zu gelangen, ihren Arbeitsplatz verlieren würde. Ferner stellt sich auch die Frage, ob bei einem Probearbeitsverhältnis überhaupt von einer gesicherten Existenzgrundlage gesprochen werden kann, deren Verlust eine unzumutbare Härte begründen könnte. Dies alles kann indes dahinstehen, weil sich aus den – wenn auch nur äußerst rudimentären – Feststellungen des AG jedenfalls ergibt, dass es der Betr. ohne weiteres zumutbar ist, sollten ohnehin nicht anderweitige Mitfahrgelegenheiten existieren, die Strecke zur Arbeitsstelle notfalls mit dem Fahrrad zurückzulegen. Denn im Hinblick auf die Entfernung von weniger als 10 km zwischen dem Wohnsitz der Betr. und ihrer Arbeitsstätte ist es ihr auch unter Berücksichtigung ihres Alters von 43 Jahren ohne weiteres zuzumuten, für die begrenzte Dauer von nur einem Monat zur Arbeitsstätte mit einem Fahrrad zu fahren. An die Zumutbarkeit sind insofern auch deshalb keine gesteigerten Anforderungen zu stellen, weil die Betr. einschlägig vorgeahndet ist und durch das dabei verhängte Fahrverbot offensichtlich nicht hinreichend beeindruckt werden konnte. Sonstige Umstände, die es gebieten würden, von dieser Regelfolge ausnahmsweise abzuweichen, oder die Annahme begründen könnten, der Zweck des Fahrverbots könnte allein mit einer gegebenenfalls höheren Geldbuße erreicht werden, liegen nicht vor. Für die Anordnung eines beschränkten Vollstreckungsaufschubs nach § 25 IIa 1 StVG besteht im Hinblick auf die Vorahndung mit einem Fahrverbot innerhalb der Zweijahresfrist kein Raum.“

Angefressen eben 🙂 .

Fahrverbot III: Absehen vom Fahrverbot wegen verkehrspsychologischer Schulung?

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So, und zum Abschluss dann noch einmal das OLG Bamberg, und zwar der OLG Bamberg, Beschl. v. 02.012.2018 – 3 Ss OWi 1704/17. Er behandelt auch das Absehen vom Fahrverbot, und zwar mit der Begründung: Erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung, reicht das? Das OLG Bamberg scheint kein Freund von diesen Maßnahmen zu sein, denn:

 

„Eine auf eigene Kosten erfolgende freiwillige Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Schulung rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von einem verwirkten bußgeldrechtlichen Fahrverbot. Eine Ausnahme kann auch dann nur in Betracht kommen, wenn daneben eine Vielzahl weiterer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte festgestellt werden können. „

M.E. zu streng.

Fahrverbot I: „hättest ja deinen Einspruch eher einlegen können, oder: Krankenkraftwagen

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Author Soenke Rahn

Heute gibt es dann drei Fahrverbots-Entscheidungen bzs. Entscheidungen, die mit dem Fahrverbot nach § 25 StVg zu tun haben. Den Anfang mache ich mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 09.11.2017 – 3 Ss OWi 1556/17. Und wie (fast) immer beim OLG Bamberg reichen die (amtlichen) Leitsätze, um zu wissen, um was es in dem Beschluss geht.

Es geht im Wesentlichen um Folgendes: Einmal um die Frage, ob eine Ausnahme vom Fahrverbot für „Krankenkraftwagen“ möglich/zulässig ist und, wie damit umzugehen ist, dass das AG dem Betroffenen die Einspruchseinlegung vorhält und deshalb nicht vom Fahrverbot absieht. Das zu das OLG:

  1. „Der Umstand, dass ein Betroffener von ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten (hier: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) Gebrauch gemacht hat, darf bei der Frage, ob im Einzelfall ein Absehen vom Fahrverbot oder eine sonstige Fahrverbotsprivilegierung in Betracht kommt, nicht zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden.
  2. Die Versagung einer Fahrverbotsprivilegierung mit der Begründung, der Betroffene habe mit Blick auf den Antritt eines Arbeitsverhältnisses einen Härtefall aufgrund einer durch das Fahrverbot konkret drohenden Kündigung durch Hinnahme des Bußgeldbescheids und die hierdurch mögliche Verbüßung des Fahrverbots noch vor Antritt der Tätigkeit verhindern können, stellt eine im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ermessensfehlerhafte Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betroffenen dar.
  3. ‚Krankenkraftwagen‘ können aufgrund ihrer über den bloßen Verwendungszweck und ihre Ausrüstung hinausgehende bauartbedingten Abgrenzbarkeit von anderen Fahrzeugen derselben Fahrzeugart oder -klasse als Kraftfahrzeuge „einer bestimmten Art“ gemäß § 25 I 1 StVG vom bußgeldrechtlichen Fahrverbot ausgenommen werden (u.a. Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 21.06.1989 – 2 Ob OWi 167/89 = ZfS 1989, 359 = NJW 1989, 2959 = DAR 1989, 428 = VRS 77 [1989], 456 = VM 1990, Nr.14 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.09.2007 – 2 Ss [OWi] 118/07 = NZV 2008, 104 = DAR 2008, 154 = VRS 113 [2007], 442 = VM 2008, Nr. 23 = OLGSt StVG § 25 Nr. 38).“