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Die Rohmessdaten bei der Fahrtenbuchauflage, oder: Wir folgen dem VerfGH Saarland nicht…..

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Heute hier im „Kessel Buntes“ dann seit längerem mal wieder zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Die erste, der VG Saarlouis, Beschl. v. 09.01.2020 – 5 L 1710/19 – steht in Zusammenhang mit einer owi-rechtlichen Problematik, nämlich der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs (§ 31a StVZO). Die dem Verfahren zugrunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung ist mit PoliScan FM1 gemessen worden. Nachdem man den Fahrer nicht hatte ermitteln können, ist gegen den Halter die Fahrtenbuchauflage ergangen. Dagegen hat der sich gewehrt und u.a. geltend gemacht, dass man „seinem Kfz“ eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nachweisen könne. Das ermittelte Messergebnis sei nicht verwertbar, da von dem Messgerät keine Rohmessdaten gespeichert werden. Also: Bezug auf die Rechtsprechung des VerfGH Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17.

Das VG Saarlouis, also aus dem Saarland, sieht das anders und hat in seinem umfangreichen Beschluss begründet warum. Hier die Leitsätze der Entscheidung:

1. Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erbringen bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung zumindest für die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs hinreichend verlässlich Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung (Fortführung VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.12.2019 – 5 L 1926/19).

2. Es kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes zur Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen im Bußgeldverfahren (Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17) angesichts der beachtlichen Kritik der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur an dieser Entscheidung zu folgen ist.

3. Es ist davon auszugehen, dass bei dem Messgerät Vitronic PoliScan Speed FM1 das Messergebnis aufgrund gesicherter Rohmessdaten im Sinne der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich überprüfbar ist (Anschluss OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.07.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 68/19).

4. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches stellt keine Strafe dar, sondern eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (Anschluss OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 – 8 B 1018/18).

5. In Verfahren betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde nicht, ohne konkreten Anlass gewissermaßen „ins Blaue hinein“ das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen; anders als im Strafprozess genügt es im Verwaltungsverfahren, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass ein Verkehrsverstoß begangen worden ist.

6. Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; auch wenn kein standardisiertes Messverfahren angewandt wurde, ist eine Prüfung möglicher Fehlerquellen erst dann geboten, wenn von dem Fahrzeughalter Unstimmigkeiten der Messung aufgezeigt werden oder sie sich der Behörde aufdrängen müssen.

Schon beachtlich, was man für eine Mühe verwendet, um zu begründen, warum man dem „eigenen“ VerfGH nicht folgt. Wobei ich – ohne das jetzt näher geprüft zu haben – so meine Bedenken habe, ob das richtig ist oder ob nicht für das Saarland die Bindungswirkung betreffend das Urteil vom 05.07.2019 eingreift.

Wahrscheinlich werden wir dazu dann aber etwas vom OVG Saarland hören. Die Richtung kann ich mir denken….

Fahrtenbuch II: Ausreichende Ermittlungen der Behörde?, oder: „Gesichtskontrolle“

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Bei dem zweiten „Fahrtenbuchbeschluss“ handelt es sich um dem VG Göttingen, Beschl. v. 10.04.2019 – 1 B 488/18. In dem vom VG entschiedenen Fall hatte die Halterin, gegen die die Auflage angeordnet worden ist, zwar auch nicht ausreichend „mitgewirkt“, aber: Der Verwaltungsbehörde hätte sich der Fahrer des/ihres Pkw zum Vorfallszeitpunkt aufdrängen müssen.

„… Die summarische Prüfung des streitigen Sachverhalts ergibt vorliegend, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, denn die angeordnete Fahrtenbuchauflage und die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung begegnen ernstlichen Bedenken an ihrer Rechtmäßigkeit.

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen nach Aktenlage zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Die Kammer kann vorliegend nicht feststellen, dass die Feststellung des für die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 27. Januar 2018 verantwortlichen Fahrzeugführers für die zuständige Bußgeldbehörde – hier der Landkreis H. – unmöglich war. Die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist unmöglich im Sinne des Gesetzes, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 12 LB 19/13 –, zit. nach juris Rn. 15 m. w. N.). Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde können sich an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es regelmäßig, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2013 – 12 LA 122/12 –, zit. nach juris Rn. 7 m. w. N.).

Unternimmt die Bußgeldbehörde – wie vorliegend – gleichwohl weitere Ermittlungen und werden in diesem Rahmen neue Erkenntnisse bekannt, die zu einer Feststellung des Fahrers führen können, so darf sich die Bußgeldbehörde diesen jedoch nicht verschließen. Tut sie dies doch, kann dies der Annahme einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers entgegenstehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2013, a. a. O.).

Zu dieser Einschränkung ist nach Auffassung der Kammer zunächst klarzustellen, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrers selbst dann unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Bußgeldbehörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Denn es kommt insoweit nicht auf eine – zeitlich stets nachgelagerte – abweichende Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Täterschaft in einem Klageverfahren gegen die Fahrtenbuchauflage an, sondern im Grundsatz allein auf die Ermittlungen zuständigen Bußgeldbehörde und deren Bewertung der erzielten Ermittlungsergebnisse (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2013, a. a. O., zit. nach juris Rn. 8). Maßgeblich ist die im jeweiligen Stadium eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens notwendige Überzeugung der zur abschließenden Beurteilung der Täterschaft berufenen Stelle. Verzichtet die Bußgeldbehörde mangels Überzeugung von der Täterschaft auf den Erlass eines Bußgeldbescheids, kommt es auf ihre Überzeugung im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO an (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015 – 8 A 1846/15 –, zit. nach juris Rn. 7).

Allerdings folgt aus dem Grundsatz, dass es auf die Überzeugungsbildung der Bußgeldbehörde zum Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ankommt, eben nicht, dass jedwede Einstellungsentscheidung der Bußgeldbehörde im nachgehenden Verwaltungsverfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage die Annahme der Unmöglichkeit der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zu rechtfertigen vermag. Eine derartige Annahme scheidet im Wege einer Evidenzkontrolle aus, wenn – wie bereits ausgeführt – sich der Bußgeldbehörde die Täterschaft einer bestimmten Person hätte aufdrängen müssen oder sie sich entsprechenden Erkenntnissen verschlossen hat (vgl. oben Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2013, a. a. O., zit. nach juris Rn. 8). Denn es besteht keine Befugnis der zuständigen Bußgeldbehörde, nach hinreichender Überzeugungsbildung von der Täterschaft aufgrund gewonnener Ermittlungsergebnisse vom Erlass des gebotenen Bußgeldbescheids gegen den Betroffenen gleichwohl abzusehen, weil dieser aller Voraussicht nach hiergegen Einspruch einlegen und die Erfolgsaussichten seines Einspruchs aufgrund einer der Bußgeldbehörde bekanntgewordenen „betroffenenfreundlichen“ Spruchpraxis des zuständigen Amtsgerichts als hoch einzuschätzen sind.

Die Bußgeldbehörde hat zum einen hinzunehmen, dass das erforderliche Maß an Überzeugung hinsichtlich der Täterschaft bei einer Verurteilung durch das Amtsgericht grundsätzlich höher anzusetzen ist als bei einem vorangegangenen Erlass des Bußgeldbescheids. Der Bußgeldbescheid mit seinen geringeren Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Betroffenen stellt der Sache nach nur ein Angebot an diesen dar, welches er – gleich aus welchen Erwägungen – akzeptieren oder gegen das er Einspruch einlegen kann (vgl. OVG NRW, a. a. O., zit. nach juris Rn. 11 m. w. N.). Zum anderen spricht gegen die Zulässigkeit einer „alternativen Ahndung“ von erheblichen Verkehrsverstößen im Wege der Herbeiführung der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass es sich hierbei um ein Verwaltungsverfahren der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit einer anderen Zielrichtung als das Bußgeldverfahren handelt. Letzteres hat den Zweck, den Täter zu ermitteln und diesen im konkreten Fall zu sanktionieren. Eine Fahrtenbuchauflage dient demgegenüber der präventiven Abwehr von abstrakten Gefahren wegen künftiger ähnlicher Zuwiderhandlungen von Fahrern eines bestimmten Fahrzeugs des polizeipflichtigen Halters und der Ermittlung eines Betroffenen in etwaigen zukünftigen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2748/14 –, zit. nach juris Rn. 30).

Daraus folgt nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde – hier die Antragsgegnerin – im Rahmen des ihr zustehenden Verfahrensermessens (vgl. §§ 9 f. VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG, näher dazu Nds. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 11 OB 272/15 –, zit. nach juris Rn. 7 m. w. N.) berechtigt ist, die ihr zugeleitete Verfahrensakte der Bußgeldbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn ersichtlich ist, dass sich dieser die Täterschaft einer bestimmten Person im Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte aufdrängen müssen oder sie sich entsprechenden Erkenntnissen gar verschlossen hat. Die Bußgeldbehörde hat damit Gelegenheit – soweit Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist –, ihren Entschluss zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO zu überprüfen und das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegebenenfalls fortsetzen. Strafklageverbrauch tritt durch die Einstellung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht ein (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 23. Februar 2009 – 1 Ss 48/09 –, zit. nach juris Rn. 5 m. w. N.).

Nach Aktenlage hätte sich der Bußgeldbehörde die Täterschaft des 64-jährigen Ehemanns der Antragstellerin aufdrängen müssen. Das von der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage POLISCAN FM1 erzeugte Messfoto ist von sehr guter Qualität. Es lässt eine hinreichend sichere Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu. Dabei stellt die Kammer nicht auf die Ausschnittsvergrößerungen des Messfotos ab, die auf den zur Bußgeldakte befindlichen Zeugenfragebogen, dem Anhörungsschreiben und dem Fallprotokoll abgedruckt sind. Diese Abbildungen sind als Ausdrucke auf einfachem Papier kontrastarm und unscharf, mithin zur Fahreridentifizierung kaum geeignet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der zuständige Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde das digital erzeugte Messfoto jederzeit an seinem Computer aufrufen kann, er somit über Bildmaterial in Originalqualität verfügt und erforderliche Ausschnittsvergrößerungen des Kopfes des Fahrzeugführers in Bildbearbeitungsprogrammen nach Bedarf erzeugen kann. Es entspricht daher überwiegend bußgeldbehördlicher Praxis, in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein erzeugter Papierausdruck derartiger Ausschnittsvergrößerungen nicht von ausreichender Qualität ist, Hochglanzabzüge vom Messfoto und von den hieraus gewonnenen Ausschnittsvergrößerungen des Kopfes des Fahrzeugführers vor einer Abgabe der Bußgeldakte an eine andere Behörde oder ein Gericht zu erzeugen und dieser beizufügen. Hochglanzabzüge sind spätestens im gerichtlichen Bußgeldverfahren auf tatrichterliche Anforderung der Bußgeldakte beizufügen, damit diese Grundlage einer revisionssicheren Feststellung der Täterschaft des Betroffenen sein können (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 3 Ws (B) 11/18, 3 Ws (B) 11/18122 Ss 2/18 –, zit. nach juris Rn. 6 und 43). Dementsprechend hat die Kammer die Bußgeldbehörde um Vervollständigung ihrer vorliegend beigezogenen Bußgeldakte um die erforderlichen Hochglanzabzüge mit prozessleitender Verfügung gebeten; dem ist die Bußgeldbehörde nachgekommen. Diese Maßnahme hätte der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin nach Eingang der Bußgeldakte im Wege der hier entscheidungserheblichen Evidenzprüfung ebenfalls oblegen; ihre Verpflichtung zur Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgt aus § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG.

Die auf Hochglanzpapier der Kammer vorliegende Ausschnittsvergrößerung des Messfotos ist zur sicheren Identifikation des verantwortlichen Fahrzeugführers sehr gut geeignet. Sie lässt die einzelnen Gesichtszüge und -konturen der abgebildeten Person – hier des Ehemanns der Antragstellerin – deutlich erkennen. Von den morphologischen Merkmalsbereichen des Kopfes sind dort die Kopfform bis zum Haaransatz an der Stirn, die Gesichtsform, die Gesichtsproportionen, der seitliche Haaransatz, die Stirn selbst, die Augenpartie sowie die Nasen-, Mund-, Kinn-, Unterkiefer-, Wangen- und Ohrregion deutlich zu erkennen; dies gilt darüber hinaus noch für Teile des Halses. Zu Verdeckungen maßgeblicher Teile des Gesichtes durch den Innenspiegel ist es nicht gekommen. Das zur Bußgeldakte befindliche bunte Lichtbild des Ehemanns der Antragstellerin, welches im Wege der Polizeiauskunft aus dem Pass- oder Personalausweisregister der Antragsgegnerin Gegenstand der Ermittlungen geworden ist, ist ebenfalls von sehr guter Qualität. Es stammt offenbar aus dem Jahre 2017, bildet mithin den Ehemann der Antragstellerin hinreichend aktuell ab. Der Bußgeldbehörde wäre somit anhand dieses Lichtbildes aus dem Register und dem digitalen Messfoto eine für den Erlass eines Bußgeldbescheides hinreichende Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Ehemanns der Antragstellerin ohne weiteres möglich gewesen.

Daneben tritt der Umstand, dass die Bußgeldbehörde auf ihr an den Fachbereich Ordnung der Antragsgegnerin gerichtetes Ersuchen um Fahrerermittlung vom 27. März 2018 einen Datensatz aus dem Einwohnermelderegister der Antragsgegnerin – mit dem Datum 4. April 2018 versehen – übermittelt bekommen hat, der den Ehemann der Antragstellerin als verantwortlichen Fahrzeugführer ausgibt. Dies hat die Bußgeldbehörde auch dazu veranlasst, den Ehemann der Antragstellerin unter dem 26. April 2018 als Betroffenen anzuhören. Grundlage dieser Entscheidung der Bußgeldbehörde war offenbar der Sachverhalt, der sich aus der innerdienstlichen Mitteilung des Außendienstes der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2018 ergibt. Danach sei der Ehemann der Antragstellerin am Nachmittag des 4. April 2018 zuhause von den Vollzugsbeamten der Antragsgegnerin angetroffen und in Augenschein genommen worden. Obgleich sich der Ehemann der Antragstellerin habe nicht zur Sache äußern wollen, sei er von den eingesetzten Vollzugsbeamten als verantwortlicher Fahrzeugführer identifiziert worden.

Aus der beigezogenen Bußgeldakte ergeben sich für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser schriftlichen Zeugenbekundungen zu rechtfertigen vermögen. Solche ergeben sich jedenfalls nicht aus der mit anwaltlicher Unterstützung vorgebrachten pauschalen Einlassung des damaligen Betroffenen – des Ehemanns der Antragstellerin – im Schreiben vom 8. Juni 2018, er sei der verantwortliche Fahrer des Fahrzeugs der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht gewesen. Das pauschale Bestreiten der Fahrereigenschaft gehört zum Tagesgeschäft eines Sachbearbeiters, der zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in einer Bußgeldbehörde eingesetzt ist. Es erschließt sich daher der Kammer schon nicht, warum sich die damalige Sachbearbeiterin der Bußgeldbehörde des Landkreises H. hierauf überhaupt veranlasst sah, mit Schreiben vom 13. Juni 2018 den Vorgang zur erneuten Fahrerermittlung an die Polizeiinspektion E. abzugeben. Jedenfalls vermochte der standardisierte Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion E. vom 10. Juli 2018 die bereits zuvor durch den Außendienst der Antragsgegnerin gewonnenen Ermittlungsergebnisse nicht zu relativieren, denn er beschränkt sich in seinem auf den individuellen Fall zugeschnittenen Bearbeitungshinweis lediglich auf die Aussage, dass eine Nachbarschaftsbefragung zu keinem Ergebnis geführt habe. Aus dem Ermittlungsbericht ergibt sich indirekt auch, dass die eingesetzten Polizeibeamten des Fachkommissariats 7 den Betroffenen jedenfalls nicht persönlich zuhause angetroffen haben, sodass sie – anders als der Außendienst der Antragsgegnerin – keine eigenen Feststellungen zur möglichen Täterschaft des Ehemanns der Antragstellerin treffen konnten (zur mangelnden Geeignetheit einer polizeilichen Nachbarschaftsbefragung, wenn es allein auf den Abgleich mit einem Tatfoto ankommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O., Rn. 30). Dass eine Nachbarschaftsbefragung unter Vorlage der zur Bußgeldakte befindlichen Ausschnittsvergrößerung des Messfotos, das auf einfachem Papier in kontrastarmer, unscharfer und weitgehend konturenloser Form erzeugt wurde, zu keinem verwertbaren Ermittlungserfolg führen kann, liegt auf der Hand und hätte sich der Bußgeldbehörde auch aufdrängen müssen, als diese am 16. Juli 2018 den Abschluss der Ermittlungen und die Einstellung der Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Antragstellerin und ihren Ehemann gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO verfügt hat.

Im Wege der hier gebotenen Evidenzkontrolle geht jedenfalls zu Lasten der Bußgeldbehörde, dass sie die maßgeblichen Erwägungen für ihren Entschluss, auch das gegen den Ehemann der Antragstellerin eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts selbst in Ansehung der eindeutigen Feststellungen zur Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers durch den Außendienst der Antragsgegnerin vom 4. April 2018 einzustellen, nicht aktenkundig gemacht hat. Obgleich gemäß § 61 OWiG ein Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen nur in den Fällen erforderlich ist, in denen die Bußgeldbehörde die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt, ist ein solcher Vermerk mit Würdigung der Ermittlungsergebnisse nach Auffassung der Kammer auch in den Fällen angezeigt, in denen die Bußgeldbehörde an den von ihr ermittelten Sachverhalt anderweitige – insbesondere gefahrenabwehrrechtliche – Folgen zu knüpfen beabsichtigt, namentlich wenn sie die Abgabe ihrer Bußgeldakte an die zuständige Straßenverkehrsbehörde zum Zwecke der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Halter beabsichtigt und sich der hierfür entscheidungserhebliche Sachverhalt – wie vorliegend – nicht durch bloße Lektüre der Bußgeldakte eindeutig erschließt, sondern zusätzlich die Kenntnis der angestellten Erwägungen und Bewertungen des zuständigen Sachbearbeiters der Bußgeldstelle erfordert, die die von ihm getroffene Entscheidung – die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens – tragen.“

Und bei der Gelegenheit 🙂 <<Werbemodus an>>: Zum Fahrtenbuch und zur damit korrespondierenden Halterhaftung steht einiges in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, 5. Aufl., 2018″, das man hier bestellen kann  <<Werbemodus aus>>

Die gelöschten Rohmessdaten bei der Fahrtenbuchauflage, oder: Auch da gilt der Teufelskreis

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Ja, kein Fehler, sondern richtig gelesen. Das OVG Münster zur Löschung von Rohmessdaten. Dazu lesen wir ja sonst immer (nur) etwas von AG oder OLG. Jetzt also auch das OVG Münster im OVG Münster, Beschl. v. 20.12.2018 – 8 B 1018/18. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Die davon betroffene Fahrzeughalterin hatte geltend gemacht, dass eine Verurteilung im OWi-Verfahren nicht hätte erfolgen können, da das zur Messung verwendete Messgerät TraffiStar S 350 die Rohdaten nicht speichert. Daher sei es dem Betroffenen nicht möglich, das Messergebnis zu überprüfen und die Annahme eines standardisierten Verfahrens anzugreifen.

Das OVG Münster hat die Beschwerde zurückgewiesen, es führt zur Begründung aus:

„Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Fahrtenbuchauflage für rechtmäßig gehalten. Dem setzt die Antragstellerin entgegen, dass eine nachweisbare Zuwiderhandlung nicht vorliege. Das Messergebnis sei mit dem Messgerät TraffiStar S 350 gewonnen worden. Bei diesem Gerät würden in den digitalen Falldatensätzen keine Rohdaten zum eigentlichen Messvorgang gespeichert. Deshalb habe der Betroffene keine Möglichkeit, das Messergebnis zu überprüfen und die Annahme eines standardisierten Verfahrens anzugreifen. Eine Verurteilung im Ordnungswidrigkeitenverfahren wäre deshalb nicht erfolgt. Dieser Einwand verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle (objektiven) Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen. Dabei genügt es – anders als im Strafprozess -, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass ein Verkehrsverstoß begangen worden ist. Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen dabei nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 8 A 740/18 -, NWVBl. 2018, 418 = juris Rn. 7 ff. m. w. N.

Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte ist das hier verwendete Geschwindigkeitsmessverfahren mit der Messanlage TraffiStar S 350 ein standardisiertes Messverfahren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 8 A 740/18 -, NWVBl. 2018, 418 = juris Rn. 14 ff.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 – IV-3 RBs 56/17, 3 RBs 56/17 -, juris Rn. 6, und vom 31. Januar 2017 – IV-3 RBs 20/17, 3 RBs 20/17 -, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2016 – 5 RBs 38/16 -, juris Rn. 9; vgl. auch AG Eisenach, Urteile vom 30. März 2017 – 332 Js 1176/17 1 OWi -, juris Rn. 20, und – 311 Js 822/17 1 OWi -, juris Rn. 21; AG Mettmann, Urteile vom 28. März 2017 – 33 OWI 237/16 -, juris Rn. 6, vom 14. März 2017 – 33 OWI 97/16 -, juris Rn. 7 f., vom 14. Februar 2017 – 32 OWi 461/16, 32 OWi 723 Js 1214/16 – 461/16 -, DAR 2017, 401 = juris Rn. 7, und vom 28. September 2016 – 38 OWI 19/16 -, juris Rn. 5.

Ob mit der Rechtsprechung einiger Amtsgerichte eine andere Bewertung deshalb geboten sein könnte, weil das Gerät keinen Zugriff auf die Rohmessdaten und deshalb eine Plausibilitätskontrolle nicht ermögliche,

vgl. AG Heidelberg, Urteil vom 18. Januar 2018 – 17 OWi 540 Js 21713/17 -, ZfSch 2018, 412 (413), mit krit. Anm. von Krenberger; AG Neunkirchen, Urteil vom 15. Mai 2017 – 19 OWi 534/16 -, n. v.; AG St. Ingbert, Urteil vom 26. April 2017 – 2 OWi 379/16 -, n. v.; AG Stralsund, Urteil vom 7. November 2016 – 324 OWi 554/16 -, juris Rn. 16,

bedarf keiner Entscheidung.

Zur Bedeutung der Rohmessdaten vgl. nur VerfGH Saarl., Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 -, NZV 2018, 275 = juris Rn. 30 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. August 2017 – 3 Ss OWi 1162/17 -, DAR 2017, 715 = juris Rn. 3; Röß, NZV 2018, 507 ff.

Selbst wenn das hier verwendete Geschwindigkeitsmessverfahren mit der Messanlage TraffiStar S 350 die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht erfüllen würde, würde dies hier nicht schon für sich genommen die Schlussfolgerung zulassen, dass der vorgeworfene Verkehrsverstoß nicht mit der für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen hinreichenden Sicherheit feststehe.

Auch dort, wo kein standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren angewendet wurde, gilt das Gebot der einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens (§ 10 Satz 2 VwVfG NRW) und richtet sich die Pflicht der Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts nach dem Maßstab des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 24 VwVfG NRW.

Deshalb muss die Behörde zwar das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für den Erlass der Fahrtenbuchauflage prüfen. Die Intensität der Prüfung darf sie aber auf das im jeweiligen Fall gebotene Maß an sachlichem und zeitlichem Aufwand beschränken.

Vgl. Pautsch, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2016, § 24 Rn. 5; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 24 Rn. 33.

Wie in anderen Massenverfahren auch,

vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 – 1 C 24.90 -, BVerwGE 89, 110 = juris Rn. 19,

kann dabei auch eine Plausibilitätsprüfung genügen und ist eine weitere Erforschung des Sachverhalts erst auf einen konkreten Anhalt hin geboten.

Vgl. auch Schenk, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 24 Rn. 26.

In Verfahren betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet deshalb der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde nicht, ohne konkreten Anlass gewissermaßen „ins Blaue hinein“ das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen. Dies ist erst dann geboten, wenn der Fahrzeughalter auf Unstimmigkeiten der Messung oder deren Dokumentation hinweist oder auf andere Weise die Möglichkeit eines Messfehlers aufzeigt oder wenn sich der Behörde ohnedies die fehlende Plausibilität der Messung aufdrängen muss.

Dies ist hier nicht der Fall. Weder weckt die aktenkundige Dokumentation Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung noch hat die Antragstellerin solche vorgebracht. Ihr Vorbringen beschränkt sich auf den nach dem Vorstehenden nicht genügenden Einwand, das Messverfahren mit dem Gerät TraffiStar S 350 sei kein standardisiertes Messverfahren.

Ob die Antragstellerin noch erkennbar der Sache nach rügt, infolge der Unzugänglichkeit der Rohmessdaten das Messergebnis überhaupt nicht hinreichend in Frage stellen zu können, kann dahinstehen. Dieser Einwand hätte jedenfalls keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, sich mit der aktenkundigen Dokumentation der Geschwindigkeitsmessung auseinanderzusetzen, geht aus der vom Antragsgegner vorgelegten Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 12. September 2016 hervor, dass eine nachträgliche Plausibilitätskontrolle bei dem Messgerät TraffiStar S 350 – unabhängig vom Vorliegen der Rohmessdaten – möglich ist. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Überdies hat sie sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht auf Fehler des Messvorgangs, sondern auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Befragung der oder des ihr mithin offenbar bekannten Fahrers oder Fahrerin hätte ebenfalls Erkenntnisse über eine etwaige Fehlmessung ergeben können.“

Auch hier also der schon häufig genannte „Teufelskreis“.

Fahrtenbuchauflage, oder: Wenn der Enkel mit Omas Auto fährt

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Im „Kessel Buntes“ dann heute mal wieder etwas zur Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Die Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO ist lästig. Daher sind die damit zusammenhängenden Fragen in der Praxis für die Betroffenen von erheblichem Gewicht. Ich habe aber zu der Problematik schon länger nichts mehr gebracht. Daher dazu jetzt der OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2017 – 8 A 671/16.

Das OVG Münster hat in dem Beschluss noch einmal entschieden, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO grundsätzlich voraussetzt, dass der Halter von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß möglichst umgehend benachrichtigt wird. Aber: Das OVG nimmt zu der Frage der Angemessenheit von Ermittlungsmaßnahmen Stellung. In dem Zusammenhang weist es darauf hin, dass bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte die Bußgeldbehörde grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, und sich auf die Anhörung dieser Person beschränken. Sie ist nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen. Das OVG bestätigt damit die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die als Halter denjenigen ansehen, der den Pkw auf seine Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann (vgl. Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn 2456 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung). War hier insofern von Interesse, weil:

Beifahrer im Pkw „baut Mist“ – Keine Fahrtenbuchauflage für den Halter

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Ich hatte im September 2015 über das VG Mainz, Urt. 15.07.2015 – 3 K 757/14.MZ berichtet (vgl. Beifahrer im Pkw „baut Mist“ – Fahrtenbuchauflage für den Halter?). In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Frage, ob ein Fahrtenbuch gegen den Halter eines Pkw auch verhängt weerden kann, wenn ein Beifahrer bei einer Fahrt „Mist gebaut“ hat und nicht ermittelt werden kann. Das VG Mainz hatte die Frage bejaht. Gegen das VG Mainz, Urt. v. 15.07.2015 – war dann Berufung eingelegt worden. Die Verwaltungsbehörde hatte die Fahrtenbuchauflage dann aufgehoben. Danach war der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden. In der daraufhin erlassenen Kostenentscheidung teilt das OLVG Koblenz im OVG Koblenz, Beschl. v. 10.03.2016 – 7 A 10831/15.OVG mit, was es von der VG-Entscheidung gehalten hätte, nämlich nichts/nicht viel:

„Nachdem der Beklagte die streitgegenständliche Entscheidung aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung folgt bereits daraus, dass der Beklagte anerkannt hat, die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Ungeachtet dessen hätte sich die Kostentragungspflicht auch daraus ergeben, dass die Berufung der Klägerin Erfolg gehabt hätte. Nach dem Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann gegenüber einem Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch nur angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach dessen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zielsetzung der Verhängung eines Fahrtenbuches ist es, Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 – VII C 91.61 -, BVerwGE 18, 107). Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch vor Beginn jeder einzelnen Fahrt hinsichtlich der Insassen des Fahrzeugs nach § 31a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StVZO lediglich den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Fahrzeugführers einzutragen. Dies spricht dagegen, dass eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden kann, wenn nicht der Fahrzeugführer selbst gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.“

Also: Kosten für die Verwaltungsbehörde.