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Beifahrer im Pkw „baut Mist“ – Fahrtenbuchauflage für den Halter?

entnommen openclipart.org

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Samstag ist ja an sich mein „Zivilrechtstag“ und/oder auch der Tag für Verkehrsverwaltungsrecht. Heute will ich dnan mal zu Entscheidungen aus dem letzt genannten Bereich posten. Daraus habe ich ja schon länger nichts mehr gebracht. Zunächst hier dann ein Hinweis auf das VG Mainz, Urt. 15.07.2015 – 3 K 757/14.MZ; zu der PM sind ja schon an anderer Stelle Postings gelaufen.

Es geht um die sicherlich den ein oder anderen überraschende Frage, ob ein Fahrtenbuch gegen den Halter eines Pkw auch verhängt weerden kann, wenn ein Beifahrer bei einer Fahrt „Mist gebaut“ hat und nicht ermittel werden kann. Das VG Mainz bejaht die Frage. In dem entschiedenen Fall war aus einem auf die Klägerin zugelassenen Transporter bei einer Fahrt auf einen Motorradfahrer eine klare Flüssigkeit geschüttet worden. Im Rahmen eines wegen Nötigung im Straßenverkehr eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gab der Geschäftsführer der Klägerin an, er könne nicht angeben, wer von seinen Mitarbeitern an dem fraglichen Tag das betreffende Fahrzeug benutzt habe. Fahrtenbücher für seine Fahrzeuge habe er bislang nicht benötigt und Auftragsbücher seien nicht an die Fahrzeuge gekoppelt. Das VG Mainz hat die dann angeordnete Fahrtenbuchauflage gegen die Klägerin gehalten:

„b) Der Anwendbarkeit des § 31 a Abs. 1 StVZO steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vieles dafür spricht, dass der der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrsverstoß nicht vom Fahrzeugführer, sondern vom Beifahrer des Fahrzeugs der Klägerin begangen wurde. Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Verkehrsverstoß vom Fahrzeugführer begangen wurde. Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage.

Bei der Fahrtenbuchauflage handelt es sich um eine Maßnahme mit Präventivcharakter, die dazu dient, Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs abzuwenden. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass bei künftigen Verkehrsverstößen der Fahrzeugführer und damit die Ahndung des Verstoßes anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866 = Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 11 CS 11.2727 -, Rn. 35), ohne dass es dabei darauf ankommt, wer den zur Fahrtenbuchauflage führenden Verkehrsverstoß begangen hat. Mit der Fahrtenbuchauflage soll die ermittelnde Behörde in die Lage versetzt werden, Ermittlungsansätze zu gewinnen, die es ihr ermöglichen, einen künftigen Verkehrsverstoß aufklären zu können. Auch wenn § 31 a StVZO primär Fahrer erfassen will, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 – VII C 91/61 -, NJW 1964, 1384; BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2012, a.a.O.), ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf diesen Personenkreis beschränkt. Die Norm will auch nicht künftigen Verkehrsverstößen gerade durch den Fahrzeughalter vorbeugen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90/89 -, NJW 1989, 2704 = Rn 8). Vielmehr besteht (im Interesse der Verkehrssicherheit) ein dringendes Interesse der Allgemeinheit an der Ermittlung aller Verkehrssünder (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964, a.a.O.; Beschluss vom 23. Juni 1989, a.a.O.), so dass die Fahrtenbuchauflage auch der Aufklärung von Verkehrsverstößen dient, die von anderen Personen als dem Fahrzeugführer oder dem Fahrzeughalter begangen werden. Diese können erfahrungsgemäß nur aufgeklärt werden, wenn die ermittelnde Behörde den Kreis der Fahrzeuginsassen – in der Regel über den Fahrzeugführer – hinreichend sicher eingrenzen kann. Ist mithin der Anwendungsbereich des § 31 a StVZO nicht auf künftige Verkehrsverstöße beschränkt, die durch den Fahrzeugführer begangen werden, so muss dies in gleicher Weise für den Personenkreis gelten, der den Anlassfall begangen hat.

Schließlich lässt auch der Wortlaut des § 31 a Abs. StVZO nicht den Schluss zu, dass eine Fahrtenbuchauflage nur dann gerechtfertigt ist, wenn der ihr zugrunde liegende Verkehrsverstoß vom Fahrzeugführer begangen wurde; vielmehr spricht die Vorschrift ganz allgemein davon, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war und lässt die Person des Zuwiderhandelnden gleichsam außen vor.

Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die Anwendbarkeit von § 31 a StVZO über vom Fahrzeugführer begangene Verkehrsverstöße hinaus führe dazu, dass die Anordnung eines Fahrtenbuchs auf das Verhalten einer nicht eingrenzbaren Zahl von Verkehrsteilnehmern ausgeweitet werde und überdies Halterpflichten auf den Fahrzeugführer übertragen würden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit übersieht die Klägerin, dass andere Personen als der Fahrzeugführer als Verantwortliche eines Verkehrsverstoßes nur ausnahmsweise in Betracht kommen werden und sich dieser Personenkreis auf die Mitfahrer beschränkt, so dass von daher keine Rede sein kann, dass der Anwendungsbereich auf eine nicht eingrenzbare Zahl von Verkehrsteilnehmern ausgeweitet werde. Überdies findet in einem solchen Fall eine „Inanspruchnahme“ das Fahrzeugführers allenfalls in der Eigenschaft eines Zeugen in einem Ermittlungsverfahren statt, die sich von den Pflichten des Fahrzeughalters – wie sie sich weiter aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO ergeben – deutlich unterscheidet.“

Also immer schön aufpassen wen man mitnimmt 🙂

Fahrtenbuchauflage – was muss die Behörde vorher tun?

© rcx - Fotolia.com

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Das (ungeliebte) Fahrtenbuch spielt in der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung und Praxis eine große Rolle. Verständlich, denn wer will schon jeden „Schritt“, den man mit dem Auto macht, Buch führen. Daher werden gerade die Fahrtenbuchauflagen immer wieder mit einem 80-V-er Antrag und/oder der Klage angegriffen. Meistens haben die Rechtsmittel aber keinen Erfolg – die Rechtsprechung ist m.E. zu Gunsten der Verwaltungsbehörden recht großzügig.

Um so schöner, wenn man dann mal auf einen Beschluss stößt, der dem Betroffenen Recht gibt, wie der  VG München, Beschl. v. 18.05. 2015 – M 23 S 15.919. Da hatte die Verwaltungsbehörde zwar einiges getan, um den Fahrer zu ermitteln, aber eben nicht genug..

„Aufgrund der Information durch den Antragsteller, dass das Fahrzeug an … N… überlassen worden sei, hätte es weitergehender Ermittlungen bedurft. Hiervon gingen auch erkennbar sämtliche Beteiligte im Vorfeld aus, indem entsprechende Ermittlungsersuchen gestellt wurden. Diese – notwendigen –weiteren Ermittlungen unterblieben lediglich aufgrund interner, organisatorischer Mängel.

Da aufgrund der Tatfotos auszuschließen war, dass es sich bei dem benannten … N… um den Fahrer des Tatfahrzeugs handelte, war die zunächst erfolgte schriftliche Zeugenanhörung sachdienlich. Nachdem hierauf jedoch nicht zeitnah reagiert wurde, hätten – wie auch beabsichtigt – weitere Ermittlungen vor Ort erfolgen müssen. Auch die Auskunft der Meldebehörde, dass unter der angegebenen Adresse keine weitere Person gemeldet sei, genügt alleine nicht, um sämtliche weiteren Ermittlungsversuche vor Ort einzustellen. Den ermittelnden Behörden wäre es aufgrund der vorliegenden Informationen zumutbar gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, wie Hausbesuche, Überprüfung der Namensschilder an Briefkasten und Klingelanlage, Befragungen von Nachbarn (vgl. VG München, B.v. 30.6.14 – M 23 S 14.652 – juris, Rn. 31) und ggf. der Vorladung des benannten Zeugen zur persönlichen Anhörung (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, B.v. 21.7.2014 – 10 S 1256/13 – juris Rn. 9 m.w.N.). Diese Ermittlungsmaßnahmen wären auch – zumindest bei korrektem organisatorischem Ablauf – noch innerhalb der Verjährungsfrist möglich gewesen.

Wären auch diese Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben, so hätte der Antragsteller kein Recht darauf, von der Fahrtenbuchauflage – sofern die Übrigen Voraussetzungen des § 31 a StVZO erfüllt sind – verschont zu bleiben. Dies gilt im Fall der Erfolglosigkeit der Ermittlungen unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer – weitergehenden – Mitwirkung nicht in der Lage oder nicht gewillt war und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2009 – 11 CS 08.2948 – juris, m.w.N.).

Indem jedoch diese weiteren angemessenen und zumutbaren Ermittlungen unterblieben, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (innerhalb der Verjährung) nicht als gegeben angenommen werden (vgl. Hessischer VGH, B.v. 10.4.2014 – 2 B 390/14 – juris).“

Fahrtenbuch? Wenn, dann möglichst schnell, jedenfalls nicht erst nach 21 Monaten

© Andrey - Fotolia.com

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Die ungeliebte/unbeliebte Fahrtenbuchauflage war mal wieder Gegenstand eines VG, Beschlusses, und zwar des VG Freiburg, Beschl. v. 10.06.2015 – 4 K 1025/15. Da hatte die Betroffene am 02.04.2013 einen Verkehrsverstoß begangen, die beim VG angegriffene Fahrtenbuchauflage stammte allerdings erst vom 21.04.2015. Der dazwischen liegende Zeitraum ist zu lang, sagt das VG.  Denn ein Zeitraum von mehr als 21 Monate, der nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zum Erlass einer Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs vergangen ist, übersteigt die Zeitspanne, bei der die Fahrtenbuchauflage als noch verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn keine besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung gebieten.

„Denn der Sinn und Zweck einer Fahrtenbuchauflage besteht vor allem darin, die Verkehrsdisziplin des jeweiligen Fahrzeugführers zu erhöhen, indem ihm verdeutlicht wird, dass er nicht im Schutz fehlender Ermittlungsmöglichkeiten folgenlos Verkehrsverstöße begehen kann (siehe oben). Eine solche Disziplinierung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit immer nur für eine gewisse Zeit zulässig. Zeigt sich jedoch, dass auch ohne Erlass eines Fahrtenbuchs innerhalb eines längeren Zeitraums mit dem betreffenden Fahrzeug keine Verkehrsverstöße mehr begangen wurden oder dass zwar Verkehrsverstöße begangen wurden, bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers aber keine Schwierigkeiten aufgetaucht sind, dann dürfte der spezialpräventive Zwecke für eine Fahrtenbuchauflage entfallen sein.“

Und „besondere Umstände“ hat das VG verneint. Vor allem:

„Soweit die Antragstellerin die Verzögerung bei der Bearbeitung von Fahrtenbuchauflagen im Jahr 2013 und zu Beginn des Jahres 2014 mit einer personellen Unterbesetzung des zuständigen Fachbereichs begründet, mag das das verantwortliche Amt innerhalb der städtischen Gesamtverwaltung entlasten. In der Regel kann mit dieser Begründung jedoch nicht die Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit einer den Bürger belastenden, ansonsten rechtswidrigen Maßnahme herbeigeführt werden. Ob dann etwas anderes gilt, wenn der betreffende Fachbereich während eines überschaubaren Zeitraums durch Krankheit oder durch unerwartet hohe Eingangszahlen „abgesoffen“ ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Antragsgegnerin Derartiges nicht vorgetragen hat. Abgesehen davon hat sie auch nicht vorgetragen, ob der personelle Engpass in dem betreffenden Fachbereich zwingende Folge fehlender Möglichkeiten zur Stellenbesetzung war oder ob er ggf. Folge einer personalpolitischen Priorisierung anderer Fachbereiche innerhalb der Gesamtverwaltung war.“

Die Fahrtenbuchauflage beim Motorradfahrer – da “darf es etwas mehr sein”

© Thaut Images - Fotolia.com

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Wer dieses Blog ein wenig verfolgt, weiß, dass ich an sich nicht – oder nur sehr selten-  zu PM blogge. Manchmal mache ich dann aber doch eine Ausnahme. So dann auch auch beim BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 – 3 C 13/14. Und zwar aus saisonbedingten Gründen 🙂 . Es geht nämlich um die Länge der Dauer der Fahrtenbuchauflage bei nur saisonal genutzten Motorrädern. Dazu hat das BVerwG jetzt entschieden, und zwar, wenn ich es richtig sehe zum OVG Lüneburg, Urt. v. 08.07.2014 – 12 LB 76/14 (vgl. dazu: “Darf es etwas mehr sein?” oder: Die Fahrtenbuchauflage beim Motorradfahrer). Kurzfassung der Revisionsnetscheidung: Das BVerwG beanstandet es nicht, wenn die Behörde die Festsetzung einer gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer einer Fahrtenbuchauflage darauf stützt, dass der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde. Dazu aus der PM:

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Er ist Halter eines Motorrads, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten wurde. Nachdem der Kläger keine Angaben zum Fahrer des Motorrads machte, der auch nicht anderweitig ermittelt werden konnte, ordnete das Landratsamt an, dass der Kläger für die Dauer von 15 Monaten ein Fahrtenbuch führen müsse. Da das Tatfahrzeug ein Motorrad war, setzte das Landratsamt dabei entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für die Fahrtenbuchauflage eine um drei Monate längere Dauer fest als bei einem entsprechenden Verkehrsverstoß mit einem Personenkraftwagen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel nicht ganzjährig genutzt würden, mit der Fahrtenbuchauflage aber die gleiche Wirkung erzielt werden solle. Auch der Kläger habe sein Motorrad in den Wintermonaten jeweils durchschnittlich sechs Monate außer Betrieb gesetzt. Die gegen die Fahrtenbuchauflage gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Gegen die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen für die Festlegung der Dauer der Fahrtenbuchauflage war revisionsrechtlich nicht zu erinnern. Der Beklagte bemisst die Dauer zu Recht grundsätzlich nach der Gewichtigkeit des Verkehrsverstoßes, dessen Täter trotz hinreichender Aufklärungsbemühungen nicht ermittelt werden konnte. Ebenso wenig war die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu beanstanden, die der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis vorsieht, wenn es sich bei dem Tatfahrzeug – wie auch im Falle des Klägers – um ein nur saisonal genutztes Motorrad handelt; ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In solchen Fällen dient die Bestimmung einer längeren Frist als bei typischerweise ganzjährig genutzten Personenkraftwagen dazu zu verhindern, dass die zum Schutz der Verkehrssicherheit ergangene Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, teilweise – nämlich in der Zeit der Stilllegung des Motorrads – leerläuft. Zugleich wird der Halter eines nur saisonal genutzten Motorrads durch die Fahrtenbuchanordnung während der Zeit ohnehin nicht belastet, in der er sein Fahrzeug außer Betrieb genommen hat.“

Mit einem Pkw zu flott – Fahrtenbuchauflage fast für die ganze Fahrzeugflotte

 © lassedesignen Fotolia.com

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Die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist unbeliebt, und zwar besonders bei (größeren) Firmen, wenn sie sich ggf. gegen die gesamte Fahrzeugflotte richtet. Denn die Auflage macht Arbeit und ist lästig. Aber sie wird dennoch, auch bei größeren Firmen und bei deren Fahrzeugflotte als verhältnismäßig/zulässig angesehen. Das musste sich jetzt eine Firma in Rheinland-Pfalz vom VG Neustadt im VG Neustadt, Beschl. v. 26.01.2015 – 3 L 22/15.NW sagen lassen. Mit einem der Firmenfahrzeuge wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der BAB um 41 km/h überschritten. Die Firma als Halterin hatte nach Auffassung des VG bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mitgewirkt, was dazu führte, dass gegen die Firma als Halterin für die Dauer von 12 Monaten eine Fahrtenbuchauflage fast für die ganze Fahrzeugflotte der Firma – nämlich für 31 Fahrzeuge – angeordnet werden durfte:

„Die Fahrtenbuchauflage für die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen (es folgen die Kennzeichen von 31 Kraftfahrzeugen) in dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 2014 ist auch verhältnismäßig. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet hat.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 – VII B 19.70 – und OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 –, juris). Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürfen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1977 – XIII A 603/76 – und vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 –, juris). Des Nachweises einer konkreten Gefahr weiterer Verkehrsverstöße bedarf es im Rahmen des § 31a StVZO nicht (vgl. VGH BW, Be-schluss vom 17. November 1997 – 10 S 2113/97 –, juris).

Da eine solche Anordnung aber im Verhältnis zur Einzelanordnung für ein jeweiliges Tatfahrzeug eine erhebliche Erweiterung darstellt, bedarf sie einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Voraussetzung für die Entscheidung ist dabei eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung durch die anordnende Behörde, die hier vorgenommen wurde. Die Antragsgegnerin hat Art und Umfang des Fahrzeugparks der Antragstellerin und damit die Tatsachen ermittelt, die die Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung einschließlich der Beurteilung der Erforderlichkeit und An-gemessenheit der streitigen Anordnung bilden. Es lässt sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und zwar der Aufstellung über den Fahrzeugbestand der Antragstellerin vom 14. Oktober 2014 (s. Bl. 38 bis 40 der Verwaltungsakte) entnehmen, aus wie vielen und welcher Art von Fahrzeugen der Fuhrpark der Antragstellerin besteht. Die Antragsgegnerin hat bei der Prüfung, auf welche Fahrzeuge aus dem Fahrzeugpark sich die Fahrtenbuchauflage beziehen soll, danach differenziert, ob sich unter den Fahrzeugen nur solche befinden, bei deren Nutzung zukünftig mit Verkehrsverstößen der hier in Rede stehenden Art gerechnet werden kann….“