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Voraussetzung der Fahrtenbuchauflage nach Straftat, oder: In Zusammenhang mit dem Führen des Kfz?

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Die zweite Entscheidung, der VG Arnsberg, Beschl. v. 31.01.2022 – 7 L 7/22 -, die mir der Kollege Wandt aus Wuppertal geschickt hat, betrifft mal wieder den § 31a StVZO, also Fahrtenbuchanordnung. Der Entscheidung liegt aber nicht der „übliche“ Sachverhalt zugrunde, sondern: Der Anordnung zugrunde gelegt werden Straftaten, und zwar vorsätzliche einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung an nicht frei zugänglichen Orten – ohne Kfz, Beleidigung. Ausgegangen wird wohl von einem Sachverhalt dergestalt, dass „nach den übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und des Zeugen … der Täter vor einer roten Ampel aus seinem Auto ausgestiegen [ist], zu Fuß zu dem vor dem Fahrzeug des Täters stehenden Fahrzeug des Geschädigten gelangt und dort – durch das geöffnete Seitenfenster – handgreiflich (Prellung der Nase des Geschädigten) und beleidigend geworden“ ist. Das reicht nach Auffassung des VG nicht für die Fahrtenbuchanordnung, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Fahrzeughalters gegen die Anordnung wieder hergestellt worden ist:

„Der Antragsgegner kann die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aller Voraussicht nach nicht auf § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO stützen. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann nach Satz 2 ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid aufgrund des dort dargestellten Sachverhaltes zugrunde gelegten Straftaten (vorsätzliche einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung an nicht frei zugänglichen Orten – ohne Kfz, Beleidigung) – liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht vor. Denn es steht bereits nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit fest, dass die objektiven Tatbestände dieser Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Führung des (früheren) Fahrzeuges des Antragstellers begangen wurden. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO bringt dadurch, dass dort auf den Fahrzeughalter und die (Unmöglichkeit der) Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften abgestellt wird, zum Ausdruck, dass die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften jedenfalls bei oder im Zusammenhang mit der Führung des Fahrzeuges des Fahrzeughalters begangen worden sein muss. Ein Fahrzeug führt derjenige, der es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt, wobei der etwa vorhandenen Motorkraft als Ursache der Bewegung keine Bedeutung zukommt.

Vgl. Görlinger in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 315c StGB (Stand: 1. Dezember 2021), Rn. 31.

Der Begriff der Führung eines Kraftfahrzeuges erfasst grundsätzlich nur Bewegungsvorgänge.

Vgl. Geppert in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis, Rn. 26.

Unter Berücksichtigung der Aussagen des Geschädigten und des Zeugen wurden die zur Anzeige gebrachten (objektiven) Tatbestände der – in dem angefochtenen Bescheid für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegten – Straftaten jedenfalls nicht bei oder im Zusammenhang mit einem Bewegungsvorgang des Fahrzeuges des Antragstellers begangen. Denn nach den übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und des Zeugen ist der Täter vor einer roten Ampel aus seinem Auto ausgestiegen, zu Fuß zu dem vor dem Fahrzeug des Täters stehenden Fahrzeug des Geschädigten gelangt und dort – durch das geöffnete Seitenfenster – handgreiflich (Prellung der Nase des Geschädigten) und beleidigend geworden.“

M.E. richtig. Denn die Fahrtenbuchauflage ist ja keine „Nebenstrafe“ für Straftaten im Straßenverkehr, bei denen ein Kraftfahrzeug nicht „geführt“ wird.

Fahrtenbuchauflage, oder: Anordnung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Betrieb

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Die zweite Entscheidung, der VG Oldenburg, Beschl. v. 30.04.2021 – 7 B 1850/21 –, befasst sich dann mal wieder mit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) gegenüber einem Betrieb. Das VG nimmt dazu umfangreich Stellung, und zwar wie folgt:

„…. Die Voraussetzungen des § 31a StVZO für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches sind erfüllt. Auch hat die Antragsgegnerin das Ermessen hinsichtlich der angeordneten Dauer von 12 Monaten angesichts der erheblichen Schwere des Delikts, das bei erfolgreicher Ahndung neben der Verhängung einer Geldbuße in erklecklicher Höhe zur Eintragung von 2 Punkten geführt hätte, zutreffend ausgeübt.

Zur Begründung wird insgesamt auf die weitgehend zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides des Antragsgegners verwiesen und insoweit zusätzlich diejenigen der Antragserwiderung des Antragsgegners, denen das Gericht überwiegend folgt (Feststellung entsprechend § 117 Absatz 5 VwGO). Diese sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht höchstwahrscheinlich zutreffend. Ihnen gegenüber greift das Vorbringen der Antragstellerin jedenfalls insgesamt nicht durch.

Zu Lasten der Antragstellerin geht insbesondere, dass sie als Zeugin im Bußgeldverfahren angehört wurde und gleichwohl ihren dortigen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Es hätte hier bei der Antragstellerin als Zeugin gelegen, innerhalb des Laufs der Verfolgungsverjährung den Fahrzeugführer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen und dadurch an der Aufklärung mitzuwirken. Dies hat sie unterlassen, was nun auf sie zurückfällt. Auf ein Datenschutzrecht könnte sie sich / ein Zeuge hier nicht berufen.

Die Antragstellerin hätte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten als Geschäftsbetrieb (vgl. dazu VG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – juris) schon auf die erste Anhörung hin die ladungsfähigen Anschriften der in Betracht kommenden Fahrer angeben müssen (so schon etwa: Hess. VGH, Beschluss vom 23. November 2011 – 2 A 1618/11.Z – juris, RdNr. 6).

Für die Anordnung eines Fahrtenbuchs bei einem Geschäftsbetrieb (wie hier) kommt es auch nicht auf die Einhaltung der sogenannten Zwei-Wochen-Frist an, weil ein Geschäftsbetrieb die verantwortliche Person unabhängig vom Erinnerungsvermögen einzelner Personen feststellen können muss (Kammerbeschluss vom 30. März 2009 – 7 B 1004/09 – juris). Daneben müsste sich ein Betroffener schon im Bußgeldverfahren auf die Überschreitung dieser „Frist“ berufen (Beschl. vom 7. April 2015 – 7 B 1343/15 –).

Entsprechendes gilt bei einer schlechten Lichtbildqualität (ebd.) – wie hier -.

Das Fehlen einer entsprechenden Dokumentation fällt auf den Betrieb zurück (Beschluss des Gerichtes vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – juris). Das entgegenstehende Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren greift dies nicht hinreichend auf und nimmt dies nur unzureichend in den Blick.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben (vgl. dazu ihren außergerichtlichen Schriftsatz vom 9. April 2021, Bl. 43 BA, 5. Absatz): Nach ständiger Rechtsprechung reicht ein Datensatzauszug, wie er hier mit Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs (= Beiakte) vorliegt, aus, um die Zusendung zu belegen, und gilt dieser Anhörungsbogen sodann auch als zugegangen, wenn ein Rücklauf nicht feststellbar ist, was hier sogar durch handschriftlichen Vermerk (ebenda) belegt ist, vgl. zum Ganzen z.B. Beschluss des Nds. OVG vom 6. April 2010 – 12 ME 47/10 – juris, und Beschluss vom 21. April 2021 – 12 ME 44/21 -).

Außerdem hält das Gericht fest: Bei der Bekundung, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, handelt es sich regelmäßig und insbesondere hier im Einzelfall um eine bloße Schutzbehauptung der Antragstellerseite, die unbeachtlich ist.

Schließlich könnte dies hier sogar dahinstehen, weil – insoweit überobligatorisch – der Außendienst auch noch am 26. Januar 2021 sog. Vor-Ort-Ermittlungen durchgeführt hat, die aber ebenso an der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin scheiterten.

Es kommt ferner darauf an, ob der Fahrzeugführer bis zum Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung (§§ 26 Abs. 3, 24 StVG) festgestellt werden konnte. Eine Fahrerbenennung danach hilft dem Halter nicht (Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31. Oktober 2006 – 12 LA 463/05 – juris, Rn. 6; VGH München, Urt. v. 6. Oktober 1997 – 11 B 96.4036 – juris). Auf Verschulden kommt es dabei nicht an; das entspricht dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung über die Fahrtenbuchanordnung mit dem Ziel, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 1981 – 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 1989 – 7 B 90.89 -, NJW 1989, 2704, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschl. v. 2. November 2006 – 12 LA 176/06 -, zfs 2007, 119, juris, v. 12. Dezember 2007 – 12 LA 267/07 -, zfs 2008, 356, juris, und v. 1. März 2016 – 12 LA 105/15 -, juris). So hat das Gericht mit Beschluss vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – juris – ausgeführt (Auszug):…..“

Den Rest der umfangreichen Ausführungen und Einfügungen aus anderen Entscheidungen bitte im verlinkten Volltext selbst lesen.

Und: Zum Fahrtenbuch gibt es auch Ausführungen bei Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren“, 6. Aufl. 2021, das man hier bestellen kann.

Ausgeliehenes Fahrzeug und Fahrtenbuchauflage, oder: Erfüllung der Mitwirkungspflicht

Am Beginn des 2. Adventswochenendes heute dann im „Kessel Buntes“ zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. In der ersten, dem VG Saarland, Urt. v. 11.11.2020 – 5 K 715/20 – geht es mal wieder um eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO).

Die Klägerin wendet sich gegen eine angeordnete Fahrtenbuchauflage, die für die Dauer von 6 Monaten angeordnet worden ist. Sie ist Halterin des Pkw mit einem amtlichen Saison-Kennzeichen (März bis November) pp. Für dieses Fahrzeug wurde durch eine Geschwindigkeitsüberwachungsanlage eine am 26.03.2019 um 20:01 Uhr begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h festgestellt. Auf dem „Beweisfoto“ war eine männliche Person mit Vollbart abgebildet.

Mit dem „Zeugenfragebogen“ vom 09.04.2019 teilte die Zentrale Bußgeldbehörde der Klägerin mit, dass der Fahrer des Kraftfahrzeuges die Ordnungswidrigkeit begangen habe, sie wurde gebeten, den Namen und die Anschrift des Fahrzeugführers auf der Rückseite des Schreibens anzugeben. Der Zeugenfragebogen wurde wie folgt zurückgesandt: „Das Fahrzeug wurde zur Tatzeit geführt von pp.“ mit Adresse und Geburtsdatum. Die Antwort trägt das Datum 13.04.19 und eine unleserliche Unterschrift.

Daraufhin hörte die Zentrale Bußgeldbehörde Herrn pp. mit Schreiben vom 30.04.2019 als Betroffenen zur Ordnungswidrigkeitenanzeige und von der Fahrzeughalterin als Fahrzeugführer benannt an, ohne dass eine Reaktion erfolgte. Als nächstes führte die Bußgeldbehörde einen Lichtbildabgleich mit dem Personalausweisfoto von Herrn pp. durch, der zu Zweifeln an dessen Verantwortlichkeit für den Verstoß führte. Daraufhin bat die Bußgeldbehörde die Polizeiinspektion pp. um Feststellung des Fahrzeugführers, bei dem es sich wohl nicht um Herrn pp. handele. Die Polizeiinspektion pp. gab folgende Ermittlungsübersicht: „Sachverhalt nicht geklärt. Die durchgeführten Ermittlungen verliefen bisher ergebnislos. Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Person pp. wurde bislang nicht angetroffen. Fahrerfoto mit BPA des Herrn pp. nicht identisch. Hinweise auf Fahrer liegen nicht vor.“

Die Zentrale Bußgeldbehörde stellte daraufhin das Ordnungswidrigkeitsverfahren am 04.07.2019 ein und teilte das der Klägerin mit. Am 09.07.2019 teilte sie der Klägering mit, da nicht habe festgestellt werden können, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit gefahren habe, sei beabsichtigt, ihr die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten für das Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug aufzuerlegen (§ 31a StVZO), und gab ihr Gelegenheit zur Äußerung (§ 28 SVwVfG). Eine Reaktion erfolgte nicht. Am 11.09.2019 wird dann die Anordnung getroffen.

Dagegen richtet sich die Klage, die keinen Erfolg hatte. Das VG führt zur Unmöglichkeit der Feststellung aus:

„Die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war vorliegend auch im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Ermittlungsbehörden nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage waren, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist (hier der dreimonatigen Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) zu ermitteln, obwohl die angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen unternommen worden sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit des erforderlichen Ermittlungsaufwands kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei dürfen Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Ist der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt, an der Aufklärung der Verkehrszuwiderhandlung mitzuwirken, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Fahrzeughalters aussichtsreich erscheinen lassen.10

Davon ausgehend hat die Bußgeldbehörde im konkreten Fall alle ihr nach den Gegebenheiten zumutbaren und auch angemessenen Versuche zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt unternommen.

Der an die Klägerin übersandte und als Zeugenanhörung bezeichnete Anhörungsbogen wurde beantwortet und als verantwortlicher Fahrer Herr pp. bezeichnet. Die von der Bußgeldbehörde veranlassten Ermittlungen der Polizei ergaben indes, dass Herr pp. nicht der auf dem Beweisfoto abgebildete und gut erkennbare Fahrzeugführer war.

Damit hat die Bußgeldbehörde an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausgerichtet alle „angemessenen und zumutbaren“ Maßnahmen ergriffen, die im Regelfall gewöhnlich zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers führen. Dass es letztlich nicht hierzu gekommen ist, ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung, als Halterin des Fahrzeugs aktiv bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken, nicht nachgekommen ist.11 Dabei ist es von Rechts wegen unerheblich, dass sie den Zeugenanhörungsbogen ihrem Vorbringen zufolge gar nicht zu Augen bekommen hat, dieser vielmehr von ihrem Vater und Mitarbeiter in ihrem Betrieb ausgefüllt und (unleserlich) unterschrieben zurückgesandt wurde. Denn der an ihre Adresse gesandte Zeugenanhörungsbogen ist nachweislich dort und damit in ihrem Wirkungskreis angekommen. Deshalb geht es mit ihr und nicht mit der Bußgeldbehörde heim, wenn Dritte wie vorliegend ihr im Betrieb mitarbeitender Vater den allein an sie adressierten und gerichteten Anhörungsbogen ausfüllen und so unleserlich unterschreiben, dass die Bußgeldbehörde davon ausgehen muss, sie persönlich habe diese Erklärungen abgegeben. Die Bußgeldbehörde musste deshalb davon ausgehen, dass die Klägerin ausschließlich Herrn pp. als den auf dem Beweisfoto gut erkennbaren Fahrzeugführer bezeichnet hat und dieser aufgrund der Ermittlungen der Polizei als verantwortlicher Fahrer nicht in Betracht kam. Damit stand und steht fest, dass die Klägerin an der Ermittlung des Fahrers nicht in der Weise mitgewirkt hat, dass der verantwortliche Fahrer ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden konnte. Insbesondere ist es für die Bußgeldbehörde von Rechts wegen nicht geboten, die Fahrzeughalterin erneut zur Sache zu vernehmen, wenn diese einer auf einem Beweisfoto gut erkennbaren Person einen Namen und eine Adresse zuordnet, die sich im Nachhinein als falsch erweist. Wird einem Fahrzeughalter ein Zeugenanhörungsbogen mit einem gut erkennbaren Beweisfoto übersandt, reicht es – wie der vorliegende Fall offenkundig zeigt – zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht aus, in einer Datei nachzuschauen, wer sich das Fahrzeug auf dem Papier „ausgeliehen“ hat. Vielmehr erfordert die Mitwirkungspflicht darüber hinaus, zu überprüfen, ob der „Papierausleiher“ auch die Person auf dem Beweisfoto ist. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, fehlt es an der gebotenen Mitwirkungspflicht. Handelt ein Mitarbeiter des Fahrzeughalters an dessen Stelle, ist dem Halter diese Pflichtverletzung im Rahmen des Organisationsverschuldens zuzurechnen.“

Fahrtenbuchauflage, oder: War die Feststellung des Fahrers „unmöglich“?

Und als zweite Samstagsentscheidung aus dem Themenkreis Verwaltungsrecht dann der OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2020 – 8 A 4299/19. Er hat mal wieder Fragen in Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) zum Gegenstand, und zur Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung und zur Mitwirkungsobliegenheit.

Ich beschränke mich hier auf den ausführlichen Leitsatz der Entscheidung

Unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrers dann, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ein Ermittlungsdefizit der Behörde liegt nicht ohne weiteres schon dann vor, wenn die Bußgeldbehörde den Fahrzeughalter über den Misserfolg ihrer bisherigen Ermittlungsbemühungen nicht in Kenntnis gesetzt und zu einer weitergehenden Mitwirkung an der Aufklärung aufgefordert hat. Hierzu kann sie mit Blick auf die Kürze der Verfolgungsverjährungsfrist und das Gebot der Angemessenheit ihrer Ermittlungsbemühungen allenfalls dann gehalten sein, wenn die Gesamtumstände den Schluss zulassen, dass eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Fahrzeughalter die Ermittlungen tatsächlich fördern könnte. Allein die – immer gegebene – nur abstrakte Möglichkeit, eine erneute Anhörung oder sonstige Beteiligung des Halters könnte diesen überhaupt oder zu einer weitergehenden Mitwirkung veranlassen, genügt dafür nicht.

 

Fahrtenbuchauflage, oder: „….. gefahren ist einer meiner beiden Söhne – Zwillinge“

Und die zweite Entscheidung kommt mit dem VG Koblenz, Urt. v. 10.12.2019 – 4 K 773/19.KO – ebenfalls vom VG Koblenz. Und auch mit einem Dauerbrennerthema, nämlich Fahrtenbuchauflage. Die ist dem Halter eines Motorrades auferlegt worden, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden war. Es gab ein Messfoto, auf dem der Fahrer wegen des getragenen Motorradhelmes nicht zu erkennen war. Der Halter erklärte gegenüber der Bußgeldstelle bei seiner „Anhörung im Bußgeldverfahren“, er sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer, vielmehr habe einer seiner beiden Söhne das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gefahren; im Übrigen mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Daraufhin erfolgte die Abgabe der Bußgeldangelegenheit an den Ermittlungsdienst der Kreisordnungsbehörde zur Fahrerermittlung. Dieser lehnte die Durchführung der Fahrerermittlung mit der Begründung ab, anhand der vorgelegten Unterlagen sei eine zweifelsfreie Identifizierung der beiden in Betracht kommenden Fahrzeugführer, der beiden Zwillingssöhne des Klägers, nicht möglich. Daraufhin gab es dann eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 15 Monaten.

Dagegen die Klage, die Erfolg hatte:

„Rechtsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Bescheid vom 29. Januar 2019 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Ermittlung des Fahrzeugführers, der den in Rede stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte, nicht unmöglich war. Hierfür kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Ermittlungsbehörde unter sachgerechtem und rationalem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungen nach der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Dies bedeutet, dass es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten ist, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg versprechende Ermittlungen anzustellen, falls der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 – 11 B 130/93 -, nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 -, DAR 2006, S. 172). Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeughalter den in Frage kommenden Personenkreis weit fasst und nicht auf einzelne Personen eingrenzt; liegt eine solche Eingrenzung auf einzelne Personen hingegen vor, muss die Behörde aufgrund der dann vorliegenden konkreten Anhaltspunkte weitere Ermittlungen anstellen (vgl. Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 31 StVZO Rn. 53 m.w.N. aus der Rspr.). Benennt der Kläger z.B. einen überschaubaren Kreis von Angehörigen, die als Verantwortliche für den Verkehrsverstoß in Betracht kommen, muss die Behörde diese Personen in der Regel befragen, da eine solche Befragung nicht von vorneherein aussichtslos erscheint (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 10 S 722/07 -, juris, Rn. 4). Entsprechende Maßstäbe gelten auch dann, wenn – wie hier der Fall – die beiden Zwillingssöhne des Fahrzeughalters als Fahrer in Betracht kommen (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2014 – 6 K 4161/13 -, juris, Rn. 44 ff.). In diesem Fall ist – selbst wenn die vorhandenen Fotos eine Identifizierung des Fahrers erschweren oder gar unmöglich machen – nicht ausgeschlossen, dass einer der beiden Zwillinge die Tat eingesteht (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 45).

Hiervon ausgehend waren die von der Bußgeldstelle getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers im vorliegenden Fall unzureichend. Gemessen an der Schwere der Tat – eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h innerorts, die mit einem Bußgeld sowie zwei Punkten im Fahreignungsregister und einem Monat Fahrverbot geahndet wird – wäre es der Bußgeldstelle zumutbar gewesen, weitere Ermittlungen in Richtung der beiden Söhne des Klägers anzustellen. Dabei wäre es nicht nur möglich und – wie bereits ausgeführt – womöglich erfolgversprechend gewesen, diese zu befragen. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Zwillingssöhne deutlich unterschiedliche Körpergrößen aufweisen (G pp. H pp. eine Körpergröße von 187 cm, I pp. H pp. eine Körpergröße von 179 cm, s. Blätter 35 und 37 der Verwaltungsakte), wäre es der Bußgeldstelle auch zumutbar gewesen, anhand der Radarfotos und der dort abgebildeten Kleidung und des Helmes des Fahrers weitere Ermittlungen anzustellen. Möglicherweise hätte sich nach einer Befragung der Söhne des Klägers auch ein Verdacht gegen den Kläger selbst erhärtet.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass – wie der Beklagte meint – eine Befragung der Zwillingssöhne des Klägers zu einer Strafbarkeit der Mitarbeiter der Bußgeldstelle nach § 344 des Strafgesetzbuches führen würde. Zwar kann bereits die Übersendung eines Anhörungsschreibens im Bußgeldverfahren an einen erkennbar Unbeteiligten zu einer Strafbarkeit der ermittelnden Beamten nach der genannten Vorschrift führen (vgl. LG Hechingen, Urteil vom 6. Juni 1984 – 126/83 -, NJW 1986, 1823; Hecker, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 344 Rn. 10 m.w.N.). Die Mitarbeiter der Bußgeldstelle sind in Fällen wie dem vorliegenden aber nicht gehalten, die vom Fahrzeughalter benannten Personen unmittelbar als Betroffene im Sinne des § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes – OWiG – anzuhören. Vielmehr sind zunächst – gegebenenfalls unter Einschaltung der Polizei nach § 53 OWiG – weitere Befragungen und Ermittlungen anzustellen. Ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person ist hingegen erst dann einzuleiten, wenn sich ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person ergibt (vgl. Lutz, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 53 Rn. 13). In diesem Stadium kann sich ein Bußgeldverfahren wie das hier zugrundeliegende in der Regel aber erst dann befinden, wenn die nach den Einlassungen des Fahrzeughalters als Fahrzeugführer in Betracht kommenden Personen von der Bußgeldbehörde befragt worden sind. Erst danach kann in der Regel eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob sich ein konkreter Verdacht gegen eine Person ergibt bzw. ob das Verfahren mangels Feststellung eines solchen konkreten Verdachts einzustellen ist. Dabei ist es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, dass es sich bei den vom Fahrzeughalter benannten Personen um dessen Zwillingssöhne handelt. Da die der Bußgeldbehörde vorliegenden Radarfotos das Gesicht des Fahrzeugführers nicht eindeutig erkennen lassen, ist eine Identifizierung des Fahrzeugführers durch dessen Gesicht ohnehin nicht oder wenn überhaupt nur unter erschwerten, der Bußgeldbehörde nicht zumutbaren Bedingungen möglich.“