Schlagwort-Archive: Entziehung

Statt Führerschein „Ade!“ nur drei Monate Fahrverbot

© Peter Atkins - Fotolia.com

Wir hatten vor einiger Zeit über Entscheidungen des AG Leer und eine des AG Gmünden berichtet, die beide bei einer Verurteilung nach § 316 StGB bzw. nach § 315c StGB von der an sich fälligen (Regel)Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen haben.

In die Reihe „passt“ dann auch das schon etwas ältere AG Düsseldorf, Urt. v. 20.07.2011 – 125 Cs 51 Js 128/11-99/11, auf das ich erst jetzt gestoßen bin. Auch in ihm ist das AG – sicherlich ein wenig überraschend – von der Regelentziehung des § 69 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB abgewichen und hat nur ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Leitsatz der Entscheidung:

„Von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB kann auch bei Vorliegen eines Regelfalls abgesehen werden, wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung sich der Führerschein bereits länger sich in amtlicher Verwahrung befindet (hier 6 ½ Monate), lediglich relative Fahruntüchtigkeit mit einem BAK Wert von 0,59 ‰ vorliegt und die Angeklagte ein entsprechendes Seminar für im Verkehr durch Alkohol aufgefallene Verkehrsteilnehmer besucht hat. In Betracht kommt dann jedoch die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 44 StGB .“

Da auf das Fahrverbot die Zeit der vorläufigen Entziehung angerechnet wird (§ 51 Abs. 5 StGB) bleibt in diesen Fällen meist nichts mehr zu vollstrecken. Wegen des „überschießenden Teils“ besteht an sich grds. ein Anspruch nach dem StrEG, – so auch hier. Auf den wird dann aber ebenso häufig auch verzichtet.

2,21 ‰ – 315c StGB – aber keine Entziehung der Fahrerlaubnis

Sicherlich eine überraschende Einzelfallentscheidung ist das AG Leer, Urt. v. 24. 8. 2011 – 6c Cs 420 Js 27526/10 – 150/11, dass bei dem Angeklagten, der mit 2,21 ‰ von der Fahrbahn abgekommen und mit einem anderen Pkw zusammengestoßen war, zwar § 315c StGB bejaht, aber einen Regelfall i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint und die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat. Begründung:

„Durch die Einlassung des Angeklagten und das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des Fachpsychologen für Verkehrspsychologie vom 22.08.2011 ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte durch eine Aufarbeitung seines Fehlverhaltens wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Der Angeklagte hat eingeräumt, aufgrund einer beruflichen und privaten Überlastung in dem Jahr vor dem Unfall in erheblichem Maße Alkohol konsumiert zu haben, wobei er nach dem Gutachten aber nicht i. S. d. ICD-10 Kriterien Alkoholiker war. Er habe während dieser Zeit seine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolviert und nebenher gearbeitet. Dies habe ihn stark unter Druck gesetzt, weil er Lernerfolge erzielen und gleichzeitig für seine Familie Zeit haben und diese ernähren musste. Seit dem Unfall lebt der Angeklagte in völliger Alkoholabstinenz, was durch eine in der Hauptverhandlung verlesene Bescheinigung von Dr. med. B., Oldenburg, nachgewiesen wurde. Der Angeklagte gab auch an, sich seither körperlich und geistig weitaus besser zu fühlen.

Diese Nachweise und der Umstand, dass der über keinerlei Voreintragungen verfügende Angeklagte als – originärer – Außendienstmitarbeiter einer Versicherung auf seinen Führerschein angewiesen ist, haben das Gericht dazu bewegt, die Fahrerlaubnis vorliegend nicht zu entziehen.“

Also, so ganz klar werden die Gründe nicht, vor allem nicht, wie der Angeklagte sein Fehlverhalten ausgearbeitet hat. Aber eine Argumentationshilfe kann die Entscheidung ggf. sein. Im Einzelfall 🙂

Fahrradfahren mit 2,08 ‰ – Fahrerlaubnis auch noch nach 5 Jahren futsch

Im VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.08.2011 – 7 L 825/11 ist jetzt entschieden, dass allein die Nichtvorlage einer angeordneten MPU nach einer Verkehrsteilnahme mit 2,08 Promille zum Entzug der Fahrerlaubnis berechtigt.

Es ging um einen Fahrzeugführer, der im Verkehr ein Fahrrad mit einer BAK von 2,08 Promille geführt hatte und der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen war. Das VG sagt, dass ihm die dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU erfüllt, da der Fahrzeugführer- wie hier –  wegen einer Fahrt mit Strafbefehl  zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, so sei es rechtlich auch nicht erheblich, dass diese Tat im Zeitpunkt der Anordnung der MPU knapp fünf Jahre zurücklag. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibe keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, sodass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im VZR (hier: 10 Jahre) richte. Die Behörde sei allein wegen der Nichtvorlage des Gutachtens berechtigt, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Entziehung der Fahrerlaubnis beim Jugendlichen: Kein Unterschied zum Erwachsenen

Das OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2011 – 1 St OLG Ss 156/11 befasst sich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Heranwachsenden im JGG-Verfahren. Das OLG weist darauf hin, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen gemäß § 69 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG es allein auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht auf erzieherische Erwägungen ankommt. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB finde daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 JGG uneingeschränkt Anwendung.

Auch die Dauer der Sperrfrist gem. § 69 a StGB ist allein an der Ungeeignetheit des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auszurichten. Sie darf nicht allein aus erzieherischen Gründen verkürzt werden. Zu der Frage bedarf es daher also keinerlei Ausführungen in den Urteilsgründen.

Aggressiven Wiederholungstätern droht Führerschein-Entzug

In Münster läuft seit einiger Zeit ein Pilotprojekt, in dem sog. aggressiven Wiederholungstätern von der Verwaltungsbehörde der Führerschein entzogen wird. Darüber haben gestern auch noch einmal die „Westfälischen Nachrichten“ berichtet. Mehr als die dürren Worte in der örtlichen Presse gibt es dazu bisher hier nicht. Mich würde allerdings schon interessieren, ob dieses Vorgehen auch beim VG Münster Bestand hat bzw. haben wird. Denn so ganz einfach ist es mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG ja nicht. Na ja, wir werden sicherlich auf der angekündigten Pressekonferenz mehr erfahren.