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„Ich habe einen Beurkundungstermin“ – allein das rettet nicht vor einem Verwerfungsurteil

Gegen den Betroffenen, der als Rechtsanwalt und Notar tätig ist, ergeht ein Bußgeldbescheid. Dagegen wird Einspruch eingelegt. Das AG beraumt die Hauptverhandlung an. Der Betroffene beantragt Terminsverlegung und führt zur Begründung an, er habe als Notar an dem Tag der Hauptverhandlung einen Beurkundungstermin wahrzunehmen. Die daraufhin per Telefax an ihn gerichtete Anfrage des Gerichts vom 15. Februar 2011, darzulegen und zu belegen, wann der Beurkundungstermin vereinbart worden sei, ließ der Betroffene unbeantwortet.

Zum Hauptverhandlungstermin erscheint der Betroffene dann nicht. Der Einspruch wird verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg, was das OLG Hamm in OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2011 – III – 5 RBs 185/11 wie folgt begründet:

Der Betroffene hat – trotz Aufforderung durch das Gericht – nicht vorgetragen, wann der von ihm als Notar wahrzunehmende Beurkundungstermin vereinbart worden ist und ob dieser tatsächlich unaufschiebbar ist. Sein Vortrag stellt eine durch nichts belegte inhaltslose Behauptung der angeblichen beruflichen Verhinderung dar, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass das  Amtsgericht den Beurkundungstermin nicht als genügende Entschuldigung für sein Fernbleiben anerkannt hat. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, geht der Wahrnehmung privater Angelegenheiten, zu denen auch die Berufsausübung gehört, grundsätzlich vor (vgl. OLG Hamm VRS 87, 138; Senge in KK, OWiG 2. Aufl., § 74 Rdn. 32 m. w. N.). Anders ist die Situation nur dann, wenn berufliche Belange unaufschiebbar und von so großem Gewicht sind, dass deren Zurückstellung für den Betroffenen mit gravierenden, insbesondere wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, so dass dem Betroffenen das Erscheinen zum Termin billigerweise nicht zugemutet werden kann. Derartige Umstände hat der Betroffene jedoch nicht dargelegt.“

Muss man auch erst mal drauf kommen: § 338 Nr. 5 StPO bei der Berufungsverwerfung nach § 329 StPO

Auf die Rüge muss man erst mal kommen: Der Angeklagte ist zur Berufungshauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Deshalb ist seine Revision verworfen worden. Gerügt wird dann § 338 Nr. 5 StPO. Dazu der OLG Celle, Beschl. v. 13.09.2011 -32 Ss 119/11:

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vorschriftswidrige Abwesenheit einer notwendigen Person von der Hauptverhandlung) liegt nicht vor, wenn der Angeklagte als der Rechtsmittelführer der Berufungshauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und die Strafkammer die Berufung deswegen nach § 329 Abs. 1 StPO verwirft.

Denn in diesem Fall wird weder zur Sache verhandelt noch werden irgendwelche Feststellungen zum Schuld- oder Strafausspruch getroffen, sondern gerade wegen der Abwesenheit des Angeklagten lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO vorliegen (im Anschluss an OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 338 und OLG Hamm, NJW 1970, 1245).

Der Weg ist ein anderer: Der geht über § 329 Abs. 1 StPO und den Begriff der Entschuldigung. Wenn da nichts vorgetragen war bzw. nicht ausreichend, dann wird es schwer mit der Revision.

Mit Schleimbeutelentzündung zur Hauptverhandlung

Nach Einspruchseinlegung hat das AG Hauptverhandlungstermin anberaumt. Der Betroffene erscheint nicht, nachdem sein Verteidiger einen Aufhebungantrag gestellt hat, den er wie folgt begründet hatte:

….wird mitgeteilt, dass der Betroffene bettlägerig erkrankt und damit nicht rei­sefähig ist.

Er leidet unter einer starken Schleimbeutelentzündung im Arm. Der Arm ist stark geschwollen. Seitens des Arztes wurde strikt Ruhe verordnet.“

Das AG verwirft den Einspruch. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Dazu der OLG Hamm, Beschl. v. 20.09.2011 – III-1 RBs 145/11:

Danach ist die auf das Nichterscheinen des Betroffenen gestützte Einspruchs­verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen vorliegend ausweislich der Urteilsgründe hinreichend berücksichtigt und gewürdigt. Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seines Einspruchs nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genü­gend entschuldigt ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Betroffene sich ge­nügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist (zu vgl. OLG Bamberg NZV 2011, 409 ff.). Das Amtsgericht muss, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen (zu vgl. Senatsbeschluss vom 27.02.2006 – 1 Ss 621/05 -). Hier hat der Betroffene vor dem Termin lediglich mitgeteilt, an einer starken Schleimbeutelentzündung im  Arm zu leiden, bettlägerig zu sein und seitens des Arztes Ruhe verordnet bekommen zu haben.

Aus der mitgeteilten Erkrankung seines Armes ergibt sich indes – wie das Amtsgericht zutreffend in seiner Urteilsbegründung ausgeführt hat – nicht zwangsläufig, dass der Betroffene dadurch – wie von ihm behauptet – in sei­ner Verhandlungs- und Reisefähigkeit beeinträchtigt war. Es ist schon nicht ersichtlich, warum die beschriebene – regional begrenzte – Erkrankung eine strikte Bettruhe des Betroffenen erfordert haben soll, zumal ein  erkrankter Arm auch auf andere Weise ruhig zu stellen sein dürfte. Auch ergibt sich aus den Angaben des Betroffenen nicht, dass der behandelnde Arzt Bettruhe ver­ordnet hätte. Ein ärztliches Attest, dem Näheres zu der Art und Schwere der Erkrankung zu entnehmen wäre und das dem Gericht die Möglichkeit, z. B. durch Befragung des behandelnden Arztes, die Zweifel an der Entschuldigung des Betroffenen aufzuklären, eröffnet hätte, hat der Betroffene nicht vorge­legt.“

Vorab: Die Verteidigung wäre sicherlich mehr als gut beraten gewesen, wenn sie ein Attest zur Untermauerung ihres Vortrags vorgelegt hätte. So hat sie es dem AG und dem OLG einfach gemacht, „sachverständig zu sein“ und sich selbst mit der medizinischen Frage zu beschäftigen. Strikte Bettruhe muss vielleicht wirklich nicht sein – aber reisefähig. Mit einem ruhig gestellten Arm? 🙂

Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung: Wann ist es entschuldigt?

Die Frage, wann das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung entschuldigt ist und das dem Erlass eines haftbefehls entgegensteht, spielt in der Praxis immer wieder eine Rolle. Mit der Problematik setzt sich jetzt auch der Beschluss des LG Aurich vom 11.01.2011 – 12 Qs 5/11 auseinander. Insofern eine interessante Entscheidung, weil sie den Stand der rechtsprechung zu der Porblwmatik schön zusammenfasst, und zwar:

1. Fiebrige Erkältung reicht grds. aus.

2. Auch, wenn der Angeklagte sich damit schon mal entschuldigt hat. Wennd as gericht ihm misstraut, muss es etwas unternehmen.

3. Auch, wenn die Entschuldigung erst spät kommt.

Bin in Mekka – Stopp – kann daher nicht zur HV kommen – Stopp

so oder ähnlich hätte der Angeklagte sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung beim AG entschuldigen können. Hatte er aber nicht, so dass das AG Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen hat. Die dagegen eingelegte Haftbeschwerde hatte beim LG Erfolg. Das LG München I hat im Beschl. v. 29.11.2010 – 16 Qs 69/10 ausgeführt:

„Der Angeklagte ist zwar dem Termin am 04.112010, zu dem er am 06.10.2010 geladen wurde, ferngeblieben. Er wurde jedoch durch seinen Verteidiger bereits mit Schriftsatz vom 13.10.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, rechtzeitig und genügend entschuldigt. Eine Terminsverlegung wäre zwar aufwendig gewesen, hätte jedoch noch ohne weiteres erfolgen können und müssen. Die Pilgerreise nach Mekka/Saudi-Arabien aus religiösen Gründen ist bekanntermaßen zum einen eine sehr wesentliche, einmal im Leben zu erfüllende Pflicht eines gläubigen Muslimen, zum anderen ist diese nur zu einem bestimmten Zeitraum einmal im Jahr und unter nicht unerheblichem Organisationsaufwand möglich. Eine Verschiebung dieser be­reits vor Terminierung gebuchten Reise war daher dem Angeklagten – auch unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen geladenen Angeklagten und Zeugen sowie des Aufwands einer Verlegung – nicht zumutbar. Soweit der Termin – wie üb­lich – mit dem Verteidiger abgestimmt war, ist der Akte nicht zu entnehmen, dass der Verteidiger hierbei auch zugleich im Namen seines Mandanten den Termin als auch für den Angeklagten möglich zusagte.“